Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_783/2022  
 
 
Urteil vom 25. Januar 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Lang. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (Unterhalt und weitere Kinderbelange), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss und das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 29. August 2022 (LZ210027-O/U LZ210028-O). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ wurde von seiner Tochter (geb. 2016) auf Unterhaltszahlungen verklagt. In diesem Verfahren vor dem Bezirksgericht Winterthur beantragte A.________ im Wesentlichen die Abweisung der Klage und die Festlegung eines gerichtsüblichen Besuchsrechts.  
 
A.b. Das Bezirksgericht verpflichtete A.________ zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen und regelte das Besuchsrecht. Die Kosten des Verfahrens von Fr. 10'000.-- auferlegte es A.________ und verpflichtete diesen ausserdem, der unentgeltlichen Rechtsvertreterin der Tochter eine Parteientschädigung von Fr. 15'000.-- zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nahm das Bezirksgericht die Kosten jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse und entschädigte die unentgeltliche Rechtsvertreterin aus dieser (Entscheid vom 30. September 2021).  
 
B.  
Beide Parteien gelangten mit Berufung an das Obergericht des Kantons Zürich, wobei die Tochter zudem Anschlussberufung erhob. Das Obergericht setzte die Unterhaltszahlungen neu fest und passte das Besuchsrecht an, den Antrag auf Errichtung einer Beistandschaft wies es ab. Die erstinstanzliche Kostenregelung bestätigte es. Für das Berufungsverfahren auferlegte es den Parteien die Kosten je hälftig und schlug die Parteientschädigungen wett. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wies es ab (Entscheid vom 29. August 2022). 
 
C.  
 
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 12. Oktober 2022 (Postaufgabe) gelangt A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Diesem beantragt er zusammengefasst, ihm sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteikosten des erstinstanzlichen Verfahrens seien wettzuschlagen, wobei das Honorar aus der Gerichtskasse zu bezahlen sei. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht er überdies um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.  
 
C.b. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege vor der Berufungs- und die Verteilung der Prozesskosten vor der Erstinstanz. Die Zulässigkeit der Beschwerde gegen diese Nebenpunkte (zu den Prozesskosten BGE 134 I 159 E. 1.1; betreffend unentgeltliche Rechtspflege Urteil 5A_291/2021 vom 22. März 2022 E. 1 mit Hinweisen) richtet sich nach der Hauptsache. Bei dieser geht es um Kinderbelange (Unterhalt, Besuchsrecht, Beistandschaft). In Streit steht damit ein Entscheid in Zivilsachen, der insgesamt nicht vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 72 Abs. 1 BGG). Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG), wobei unerheblich bleibt, dass diese betreffend die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren als einzige kantonale Instanz entschieden hat (vgl. BGE 143 III 140 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG), der die Beschwerde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhoben hat. Die Beschwerde in Zivilsachen erweist sich als zutreffendes Rechtsmittel. Sofern der Beschwerdeführer seine Eingabe auch als subsidiäre Verfassungsbeschwerde verstanden haben will, wäre darauf demzufolge nicht einzutreten.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden. In der Beschwerde ist deshalb in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2). Erhöhte Anforderungen gelten, wenn kantonale oder verfassungsmässige Rechte als verletzt gerügt werden. Das Bundesgericht prüft deren Verletzung nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen (BGE 142 III 364 E. 2.4). Sodann ist das Bundesgericht an den festgestellten Sachverhalt grundsätzlich gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Gegen die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz kann einzig vorgebracht werden, sie seien offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder sie würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (z.B. Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt zunächst die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Berufungsverfahren. 
 
2.1.  
 
2.1.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich grundsätzlich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, andererseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 141 III 369 E. 4.1; 135 I 221 E. 5.1).  
 
2.1.2. Die gesuchstellende Person hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2 mit Hinweis). Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer die Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Bei einer anwaltlich vertretenen Partei ist das Gericht nach Art. 97 ZPO hingegen nicht verpflichtet, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges oder unklares Gesuch zu verbessern. Aus den eingereichten Belegen muss der aktuelle Grundbedarf der gesuchstellenden Person hervorgehen (BGE 125 IV 161 E. 4a). Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen der gesuchstellenden Person sowie über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (Urteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E. 3.2). Kommt die anwaltlich vertretene gesuchstellende Person ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nach, kann das Gesuch mangels ausreichender Substanziierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (BGE 125 IV 161 E. 4a; Urteil 5A_716/2021 vom 7. März 2022 E. 3 mit Hinweisen).  
 
2.1.3. Für das Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Art. 119 Abs. 5 ZPO), was der Beschwerdeführer denn auch getan hat. Damit wird für dieses Verfahren ein neues Gesuch und ein neuer Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege nötig. Für das neu einzureichende Gesuch bestehen grundsätzlich dieselben formellen Anforderungen wie für das Gesuch vor der ersten Instanz, also insbesondere auch bezüglich der Mitwirkungspflicht bei der Abklärung der Mittellosigkeit (zum Ganzen: Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen).  
 
2.2. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer die Verletzung seiner Mitwirkungspflicht vor. Er trage vor, nach wie vor mittellos zu sein und seine finanzielle Situation habe sich nicht verändert. Es entspreche der Praxis, zumindest für schweizerische Verhältnisse die aktuelle Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis einzureichen. Auch das online abrufbare Formular der zürcherischen Bezirksgerichte verlange unter dem Stichwort "Beilagen", dass die letzte Steuererklärung einzureichen sei. Zumindest wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer auf die entsprechenden Unterlagen vor Vorinstanz verwiesen hätte. Dies habe er unterlassen, weswegen sein Gesuch abzuweisen sei.  
 
2.3. Im Vorgehen der Vorinstanz erkennt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 1 und 3 BV, Art. 119 sowie Art. 52 ZPO.  
 
2.3.1.  
 
2.3.1.1. Zunächst macht er geltend, zur Begründung seines Gesuchs ausgeführt zu haben, seine finanzielle Situation hätte sich nicht verändert und er werde auf Verlangen weitere Belege einreichen. Unter diesen Umständen hätte er unter Beachtung des Gebots von Treu und Glauben zur Einreichung weiterer Belege aufgefordert werden müssen.  
 
2.3.1.2. Der Beschwerdeführer verkennt die oben wiedergegebene (E. 2.1) bundesgerichtliche Rechtsprechung. Er war anwaltlich vertreten, weswegen das Gericht gerade nicht verpflichtet war, ihn zur Einreichung weiterer Belege (auch nicht anlässlich einer Vergleichsverhandlung, wie das der Beschwerdeführer meint) aufzufordern. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass er in seinem Gesuch in Aussicht gestellt hat, "auf Verlangen" weitere Belege einzureichen. Damit vermag sich ein anwaltlich vertretener Beschwerdeführer nicht von seiner Mitwirkungspflicht zu befreien (vgl. Urteil 5A_716/2018 vom 27. November 2018 E. 4.3). Im Gegenteil oblag es ihm, Belege einzureichen, die über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Aufschluss geben.  
 
2.3.2.  
 
2.3.2.1. Weiter kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe sich detailliert mit seinen Einkommens- und Auslagenpositionen auseinandergesetzt bzw. sei darüber bis ins Detail informiert gewesen. Die Vorinstanz mache nicht geltend, er habe seine Vermögenssituation nicht belegt. Er hätte offenbar erneut den gleichen Mietvertrag oder die gleichen Krankenkassenpolicen einreichen müssen, was keinen Mehrwert gehabt hätte. Ausserdem habe sich seine finanzielle Situation auch per Februar 2022 noch nicht verändert gehabt. Auch in "dieser Eingabe" seien neue Belege eingereicht worden und es sei auf die unveränderte Situation hingewiesen worden.  
 
2.3.2.2. Es mag zutreffen, dass die Vorinstanz, die den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber seinem Vater beurteilen musste, über die Einkommens- und Ausgabensituation des Beschwerdeführers (detailliert) im Bilde war. Ungeachtet dessen auf der Mitwirkungspflicht zu beharren bzw. vorauszusetzen, dass entsprechende Belege im Rahmen des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (erneut) einzureichen sind, erscheint im Hinblick auf das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) kritisch. Der Beschwerdeführer verkennt jedoch die Erwägungen der Vorinstanz: Diese wirft ihm nämlich vor, seine (aktuelle) Steuererklärung inklusive Wertschriftenverzeichnis nicht eingereicht zu haben. Damit zielt die Vorinstanz - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers - auf dessen Vermögenssituation. Dass die Vorinstanz auch über diese lückenlos informiert gewesen wäre oder er in der Eingabe vom "Februar 2022" entsprechende Belege eingereicht hätte, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Eine weitere Auseinandersetzung mit seinen Ausführungen betreffend die Einkommens- und Ausgabensituation erübrigt sich.  
 
2.3.3. Soweit der Beschwerdeführer ein "rechtsungleich[es] und willkürlich[es] (Art. 9 BV) " Vorgehen darin zu erkennen glaubt, als seine Tochter sich gleich verhalten habe wie er, sei lediglich folgender Hinweis angebracht: Wie sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen ergibt, hat die Tochter die Steuerklärung 2020 sowie den Lohnausweis 2020 ihrer Mutter eingereicht. Inwiefern sich die Parteien gleich verhalten haben sollen, ist daher nicht ersichtlich. Willkür ist nicht dargetan.  
 
2.3.4. In Bezug auf den Vorwurf der Vorinstanz, er habe die aktuelle Steuererklärung samt Wertschriftenverzeichnis nicht eingereicht, macht der Beschwerdeführer wiederum geltend, diese Belege hätten von der Vorinstanz ohne weiteres einverlangt werden können. Wenn der Kanton Zürich eine bestimmte Form des Gesuches (online-Formular) verlange, so seien die Parteien darauf hinzuweisen. Dass der Beschwerdeführer mit diesem Vorwurf nicht durchdringt, wurde bereits aufgezeigt (E. 2.3.1.2). Ausserdem behauptet der Beschwerdeführer, er habe diverse Steuerunterlagen eingereicht. Allerdings beziehen sich die angegebenen Belegnummern allesamt auf das erstinstanzliche Verfahren, womit der Beschwerdeführer am Vorwurf der Vorinstanz und der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 2.1.3) vorbei zielt, denn für das Rechtsmittelverfahren ist ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen (Art. 119 Abs. 5 ZPO) und entsprechend zu belegen.  
 
2.3.5. Sodann bezeichnet der Beschwerdeführer die Feststellung der Vorinstanz, er habe nicht auf die "entsprechenden Unterlagen vor Vorinstanz verwiesen", als aktenwidrig und willkürlich. Er habe die Vorinstanz sofort darüber informiert, dass er davon ausgehe, dass alle Belege noch aktuell seien und dass man ihn ansonsten korrigieren solle. Der Beschwerdeführer wiederholt also lediglich seine bereits widerlegten Rügen, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Feststellung der Vorinstanz denn aktenwidrig wäre, also dass er beispielsweise auf die vor erster Instanz eingereichten Steuererklärungen (explizit) verwiesen hätte. Vielmehr wirft er der Vorinstanz überspitzten Formalismus vor, soweit sie von ihm verlangt hätte, auf diese Belege explizit zu verweisen. Mit solch pauschalen und nicht belegten Vorwürfen vermag der Beschwerdeführer die Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG) nicht zu erfüllen, auf seine Rüge ist nicht weiter einzugehen.  
 
2.4. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen.  
 
3.  
Der Beschwerdeführer setzt sich weiter gegen die Auferlegung der erstinstanzlichen Gerichtskosten und seine Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei zur Wehr. Art. 106 ff. ZPO seien verletzt. 
 
3.1. Nach Art. 106 Abs. 1 ZPO werden die Prozesskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Hat keine Partei vollständig obsiegt, so werden die Prozesskosten nach dem Ausgang des Verfahrens verteilt (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Diese Kostenverteilungsregel verlangt, den Verfahrensausgang mit den von den Parteien gestellten Rechtsbegehren zu vergleichen (Urteil 5A_479/2022 vom 1. Dezember 2022 mit Hinweis). Nach Art. 107 Abs. 1 ZPO kann das Gericht von den Verteilungsgrundsätzen gemäss Art. 106 ZPO abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen. Das Gesetz räumt dem Gericht den Spielraum ein, auf Billigkeitserwägungen zurückzugreifen, wenn im Einzelfall die Belastung der unterlegenen Partei mit Prozesskosten als ungerecht erscheint. Dazu wurden in Art. 107 Abs. 1 lit. a-f ZPO typisierte Fallgruppen geschaffen, darunter in lit. c die familienrechtlichen Verfahren (siehe zum Ganzen BGE 139 III 33 E. 4.2).  
 
3.2. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer vor, sich nicht mit der entscheidenden Erwägung der Erstinstanz auseinanderzusetzen, dass er im Hauptstandpunkt die Abweisung der Klage beantragt habe, sein Eventualstandpunkt für die Frage des Obsiegens und Unterliegens unbeachtlich sei, wenn das Hauptbegehren geschützt werde, und dass es sich bei der Klägerin um ein einkommens- und vermögensloses Kind handle. Sein Einwand, das Hauptbegehren sei auf den Umstand zurückgegangen, dass die Kindsmutter ihre finanzielle Situation nicht offengelegt habe, sei nicht stichhaltig. Das Obsiegen und Unterliegen richte sich nach dem Rechtsbegehren in der Klage und nicht nach den Motiven für ein Begehren. Die vergleichsweise Regelung des Besuchsrechts habe im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch nur untergeordneten Aufwand verursacht. Art. 107 ZPO räume dem Gericht nicht nur Ermessen darüber ein, wie es die Kosten verteilen, sondern zunächst und insbesondere auch bei der Frage, ob es überhaupt von den allgemeinen Verteilungsgrundsätzen nach Art. 106 ZPO abweichen wolle. Entsprechend sei die erstinstanzliche Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestätigen.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer beantragt, die Gerichtskosten seien den Parteien hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen seien wettzuschlagen. Auf welche Bestimmung (Art. 106 ZPO, Art. 107 ZPO) er sich dabei stützt, ist letztlich nicht klar. So behauptet der Beschwerdeführer zwar, er sei nicht "deutlich unterlegen". Dass die Prozesskosten in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO zwingend entsprechend seinem Antrag verteilt werden müssten, behauptet er jedoch nicht. Seine Ausführungen scheinen vielmehr darauf abzuzielen, die beantragte Verteilung der Prozesskosten ergäbe sich aus Art. 107 Abs. 1 ZPO. Dies vorausgeschickt, rechtfertigen sich die folgenden Bemerkungen:  
 
3.3.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, sich nicht mit seinen vorgetragenen Rügen auseinandergesetzt zu haben. Eine sachgerechte Beschwerde sei "so gar nicht möglich (Art. 29 Abs. 2 BV) ". Die Vorinstanz setze sich nicht mit der Frage auseinander, ob die Kindesmutter in die Kosten verurteilt werden müsste und dass der Beschwerdeführer in Bezug auf das Besuchsrecht obsiegt habe. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV) zu rügen beabsichtigt, sei lediglich folgendes ausgeführt: Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 145 III 324 E. 6.1; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; je mit Hinweisen). Diese Anforderungen erfüllt der angefochtene Entscheid. Inwiefern eine "sachgerechte Beschwerde [...] so gar nicht möglich" sein sollte, erschliesst sich nicht.  
 
3.3.2. Weiter befasst sich der Beschwerdeführer mit der angeblichen zürcherischen Praxis, wonach die Gerichte in familienrechtlichen Verfahren, die primär nicht vermögensrechtliche Kinderbelange zum Gegenstand haben, die Gerichtskosten gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Eltern hälftig auferlegen und keine Parteientschädigungen sprechen würden. Er bestreitet zwar, dass das Thema des Besuchsrechts nur marginal gewesen wäre. Seine diesbezüglichen appellatorischen Ausführungen vermögen die Erwägung der Vorinstanz jedoch nicht zu erschüttern, wonach das Besuchsrecht "im Verhältnis zum Unterhaltsanspruch" nur untergeordneten Aufwand verursacht habe. Inwiefern eine Bundesrechtsverletzung vorliegen sollte, indem die Vorinstanz die erstinstanzliche Kostenverlegung gemäss Art. 106 ZPO bestätigt hat, erschliesst sich daher nicht. Im Übrigen geht es nicht an, gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO aus Gründen der Billigkeit die Gerichtskosten im Streit um Kinderbelange den beiden Elternteilen systematisch je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen (Urteil 5A_457/2022 vom 11. November 2022 E. 3.6.2).  
 
3.3.3. Den Vorwurf der Vorinstanz, dass er im Hauptstandpunkt die Abweisung der Klage beantragt habe und das Motiv für sein Begehren für die Frage des Unterliegens nicht relevant sei, vermag der Beschwerdeführer schliesslich nicht als bundesrechtswidrig auszuweisen. Er macht zwar diverse Ausführungen zum prozessualen Verhalten der Parteien, das bei der Verlegung der Kosten berücksichtigt werden müsse und hält fest, es gehe nicht an, ihn erstinstanzlich als "deutlich unterlegen" zu bezeichnen. So habe die Kindesmutter Unterhalt beantragt, ohne ein Besuchsrecht zuzugestehen. Der Antrag, die Klage abzuweisen, sei überdies mangels Offenlegung der finanziellen Situation der Kindesmutter auf der Hand gelegen. Ausserdem habe er bereits an der Verhandlung vom 20. Oktober 2020 eine Teilvereinbarung über den Kindesunterhalt abgeschlossen und in der Folge Unterhaltszahlungen aufgenommen. Inwiefern dies jedoch belegen sollte, dass er mit seinem Antrag - die Klage sei abzuweisen - nicht unterlegen sei und ihm daher in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Prozesskosten nicht vollumfänglich hätten auferlegt werden dürfen, erschliesst sich nicht. Schliesslich wäre in der Teilvereinbarung höchstens eine (Teil-) Anerkennung seitens des Beschwerdeführers zu sehen, die ebenfalls als Unterliegen zu gelten hätte (Art. 106 Abs. 1 ZPO).  
 
3.4. Damit dringt der Beschwerdeführer auch im Hinblick auf die erstinstanzliche Kostenregelung mit seinen Rügen nicht durch.  
 
4.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer unterliegt und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG). Aufgrund der konkreten Umstände rechtfertigt es sich jedoch ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, war die Beschwerde von vornherein aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist daher - soweit mangels Kostenauflage nicht gegenstandslos geworden - abzuweisen (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 25. Januar 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lang