Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_164/2023
Urteil vom 25. März 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Tom Frey und/oder Alena Hinder,
gegen
Aufsichtskommission über die
Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des
Kantons Zug, Kirchenstrasse 6, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin 1,
B.________,
Beschwerdegegner 2.
Gegenstand
Berufsregelverletzung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, vom 7. Februar 2023 (BZ 2022 129).
Sachverhalt:
A.
A.a. Mit Verfügung vom 3. September 2019 setzte das Erbschaftsamt des Kantons Zug Rechtsanwalt A.________ als Willensvollstrecker im Nachlass von C.________ (sel., im Folgenden: Erblasser) ein. Mit Verfügung vom 17. Oktober 2019 berief ihn das Erbschaftsamt überdies nach Art. 554 Abs. 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB, SR 210) als Erbschaftsverwalter. In dieser Funktion oblag A.________ unter anderem, die notwendigen Angaben über die Vermögenswerte des Nachlasses zur Aufnahme eines öffentlichen Inventars dem Erbschaftsamt zuzustellen.
A.b. In seiner Funktion als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter saldierte Rechtsanwalt A.________ am 3. Dezember 2019 ein Konto des Erblassers bei der D.________ Kantonalbank und überwies den Saldo von Fr. 7'699.25 auf ein Konto seiner Anwaltskanzlei. Weiter liess er ein Guthaben im Nachlass bei der Bank E.________ am 14. Januar 2020 in Höhe von EUR 9'807.70 auf das gleiche Konto überweisen.
A.c. F.________ ist Alleinerbin im Nachlass von C.________ und leistete Rechtsanwalt A.________ nach Beginn des Willensvollstreckermandats eine Akontozahlung über Fr. 3'885.--.
A.d. Mit Brief vom 4. Dezember 2019 leitete Rechtsanwalt A.________ F.________ die Rechnung des Erbschaftsamtes Zug über Fr. 783.-- für die Erbschaftseröffnung mit der Bitte um Bezahlung weiter. F.________ weigerte sich, diese Kosten, die ihrer Ansicht nach zum Nachlass gehören, zu begleichen. Mit E-Mail vom 25. September 2020 teilte Rechtsanwalt A.________ dem Erbschaftsamt mit, er verfüge über keine Geldmittel aus dem Nachlass, um die Rechnung für die Erbschaftseröffnung zu bezahlen, weshalb diese direkt F.________ zu senden sei.
A.e. Mit Schreiben vom 7. Juli 2020 forderte das Erbschaftsamt Rechtsanwalt A.________ auf, bis Ende Juli den Schlussbericht als Erbschaftsverwalter einzureichen. Am 10. August 2020 stellte diese Behörde fest, dass sie innert Frist nichts vom Erbschaftsverwalter gehört habe, und forderte diesen erneut auf, den Schlussbericht und die Honorarnote bis am 15. September 2020 einzureichen, damit die Erbbescheinigung ausgestellt werden könne. Mit E-Mail vom 25. September 2020 erklärt Rechtsanwalt A.________ gegenüber dem Erbschaftsamt, dass er noch nicht detailliert über alles Auskunft geben könne, da seine Sekretärin noch bis Mitte Oktober 2020 in den Ferien weile. Es seien sodann mehrere Personen in seinem familiären Umfeld schwer erkrankt. Die Erbschaftsverwaltung sei für ihn beendet. In der Folge reichte Rechtsanwalt A.________ keinen Schlussbericht ein. Mit Entscheid vom 14. Oktober 2020 hob das Erbschaftsamt die Erbschaftsverwaltung auf.
A.f. Auch in seiner Funktion als Willensvollstrecker unternahm Rechtsanwalt A.________ keine weiteren Schritte. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 forderte ihn F.________ auf, eine Abrechnung der Leistungen im Zusammenhang mit der Akontozahlung über Fr. 3'885.-- vorzulegen sowie innert 10 Tagen die von den Konten des Erblassers bezogenen Vermögenswerte an sie zu überweisen und das Mandat als Willensvollstrecker zu beenden. Am 28. Oktober 2020 setzte sie ihm eine neue Frist bis am 2. November 2020. Mit Schreiben vom 8. September 2021 forderte sie ihn letztmalig auf, die vom Nachlass bezogenen Vermögenswerte abzurechnen und den Saldo bis am 18. September 2021 zu überweisen.
A.g. Am 3. November 2021 reichte F.________ Strafanzeige gegen Rechtsanwalt A.________ wegen Veruntreuung bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug ein. Ebenfalls am 3. November 2021 erhob sie Aufsichtsanzeige bei der Aufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte des Kantons Zug (nachfolgend: Aufsichtskommission) und beantragte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gegen Rechtsanwalt A.________. Mit Eingabe vom 2. März 2022 nahm dieser zu den Vorwürfen in der Aufsichtsanzeige vom 3. November 2021 Stellung und reichte gleichzeitig eine Aufsichtsanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ ein.
B.
Mit Beschluss vom 23. November 2022 stellte die Aufsichtskommission fest, dass Rechtsanwalt A.________ gegen Art. 12 lit. a, lit. h und lit. i des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; Anwaltsgesetz; SR 935.61) verstossen habe. Gegen ihn wurde ein befristetes Berufsausübungsverbot von vier Monaten ausgesprochen. Die Aufsichtskommission ordnete an, das befristete Berufsausübungsverbot sei nach Eintritt der Rechtskraft des Entscheids im Amtsblatt des Kantons Zug zu publizieren. Im gleichen Beschluss wurde seine Anzeige gegen Rechtsanwalt B.________ vom 2. März 2022 nicht an die Hand genommen.
Die dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zug wurde mit Entscheid vom 7. Februar 2023 abgewiesen. Der Beschwerdeführer wurde in Ziff. 5 des Dispositivs verpflichtet, Rechtsanwalt B.________ für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gelangt A.________ an das Bundesgericht und beantragt, das Urteil des Obergerichts Zug vom 7. Februar 2023 sei aufzuheben und es sei von einer Disziplinarsanktion ihm gegenüber abzusehen; eventualiter sei er höchstens mit einer Verwarnung oder einem Verweis zu disziplinieren. Demgegenüber sei Rechtsanwalt B.________ wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA angemessen zu disziplinieren; eventualiter sei die Aufsichtskommission anzuweisen, gegen Rechtsanwalt B.________ ein Disziplinarverfahren wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA zu eröffnen und ihn angemessen zu disziplinieren. Aus der Beschwerdeschrift ergibt sich weiter der Antrag, die Ziff. 5 des vorinstanzlichen Urteils betreffend Parteientschädigung an den Beschwerdegegner 2 sei aufzuheben.
Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 30. März 2023 in dem Sinne aufschiebende Wirkung erteilt, dass das gegen A.________ ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot während der Dauer des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht vollstreckt werden darf.
Das Obergericht des Kantons Zug beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden kann, und verzichtet im Übrigen auf eine Vernehmlassung. Die Aufsichtskommission beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Rechtsanwalt B.________ beantragt, auf die Beschwerde sei, soweit sie das nicht an die Hand genommene Disziplinarverfahren gegen ihn betrifft, nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen einen verfahrensabschliessenden Entscheid (vgl. Art. 90 BGG) einer kantonalen Vorinstanz des Bundesgerichts (vgl. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Streitgegenstand bilden einerseits Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer, andererseits eine vom Beschwerdeführer eingereichte Aufsichtsanzeige gegen den Beschwerdegegner 2. Dabei handelt es sich um Angelegenheiten des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG; vgl. Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 1; 2C_867/2021 vom 2. November 2022 E. 1). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig (Art. 83 BGG e contrario).
1.2. Der Beschwerdeführer ist ohne weiteres zur Beschwerde berechtigt (Art. 89 Abs. 1 BGG), soweit er sich gegen das ihn betreffende befristete Berufsausübungsverbot von vier Monaten und dessen Publikation wendet. Er macht darüber hinaus geltend, die kantonalen Behörden hätten auf seine Anzeige gegen den Beschwerdegegner 2 eingehen müssen. Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer auch diesbezüglich legitimiert ist, den kantonalen Entscheid vor Bundesgericht anzufechten.
1.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 89 BGG gibt die Eigenschaft als Anzeiger in einem Aufsichtsverfahren für sich allein grundsätzlich kein Recht zur Beschwerde gegen die infolge der Anzeige getroffene Entscheidung (BGE 138 II 162 E. 2.1.2; 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; 132 II 250 E. 4.2; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Das Disziplinarverfahren dient dazu, die richtige Ausübung der der Aufsicht unterstellten Tätigkeit im öffentlichen Interesse sicherzustellen, und nicht der Wahrung individueller privater Anliegen (vgl. BGE 135 II 145 E. 6.1; 132 II 250 E. 4.4; Urteil 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Um zur Beschwerde legitimiert zu sein, muss sich der Anzeiger nicht nur in einer engen und besonderen Beziehung mit der strittigen Situation befinden, sondern auch ein schutzwürdiges Interesse daran anrufen können, dass die Aufsichtsbehörde einschreitet (BGE 135 II 145 E. 6.1; 133 II 468 E. 2; Urteile 2C_214/2018 vom 7. Dezember 2018 E. 4.5; 2C_519/2017 vom 28. November 2017 E. 4.3; 2C_444/2021 vom 19. Oktober 2021 E. 3.4). Ob ein Anzeiger diese Voraussetzungen erfüllt, ist für jedes Rechtsgebiet gesondert und unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen (BGE 139 II 279 E. 2.3; Urteil 2C_759/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 1.3).
1.2.2. Wie das Bundesgericht erkannte, kann gegen einen Nichtanhandnahmebeschluss der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug gemäss § 19 Abs. 1 i. V. m. § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes des Kantons Zug vom 25. April 2002 zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (EG BGFA; BGS 163.1) Beschwerde erhoben werden. Der anzeigenden Person ist der Nichtanhandnahmebeschluss mitzuteilen (§ 17 Abs. 1 Satz 2 EG BGFA) und, soweit es für eine allfällige Beschwerde notwendig erscheint, Akteneinsicht zu gewähren (§ 17 Abs. 2 EG BGFA). Die anzeigende Person ist demnach - anders als dies in der Regel bei Aufsichtsanzeigen der Fall ist (vgl. oben E. 1.2.1) - ohne konkreten Nachweis eines besonderen Interesses zur Beschwerde gegen den Nichtannahmebeschluss zugelassen. Damit anerkennt das kantonale Recht ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme mittels Anfechtung überprüfen zu lassen. Unter diesen Umständen hat der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt von Art. 89 Abs. 1 BGG ein schutzwürdiges Interesse, dass das Bundesgericht auf seine Beschwerde eintritt, um zu überprüfen, ob der ihm durch das Recht des Kantons Zug verliehene Anspruch durch einen materiell oder formell fehlerhaften Entscheid nicht seiner Substanz entleert worden ist (Urteil 2C_865/2022 vom 12. Dezember 2023 E. 1.4).
1.2.3. Gestützt auf diese Rechtsprechung ist im konkreten Fall die Legitimation des Beschwerdeführers in Bezug auf das Verfahren gegen den Beschwerdegegner 2 zu bejahen.
1.3. Auf die im Übrigen frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerechte (Art. 42 BGG) Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird abgesehen von den Fällen von Art. 95 lit. c und d BGG vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1; 139 I 229 E. 2.2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang zudem entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 I 160 E. 3; 147 I 73 E. 2.2). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2). Eine entsprechende Rüge ist hinreichend zu substanziieren (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 137 II 353 E. 5.1; 133 II 249 E. 1.4.3).
3.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
3.1. Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von den Gerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung der Beschwerdeführerin übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil 2C_588/2023 vom 27. Oktober 2023 E. 3.2).
3.2. Die Beschwerdeschrift genügt diesen Anforderungen nicht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich darauf, die vorinstanzlichen Feststellungen allgemein zu kritisieren, ohne konkret aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz unhaltbare Schlüsse zog. So ist insbesondere nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz annimmt, der Beschwerdeführer habe versucht, die Alleinerbin durch unwahre Argumente zur Zahlung der Rechnung für die Erbschaftseröffnung zu bewegen. Gegenüber dem Erbschaftsamt teilte er unstrittig mit, er verfüge über keine Geldmittel zur Bezahlung der Rechnung von Fr. 783.--; dies, nachdem er zwei Nachlasskonten saldiert und sich dieses Geld auf das Konto seiner Anwaltskanzlei hatte überweisen lassen. Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie dem Beschwerdeführer bei dieser Ausgangslage eine unwahre Behauptung unterstellt. Soweit der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung in Bezug auf seine gesundheitlichen Einschränkungen beanstandet, zielt seine Kritik am angefochtenen Urteil vorbei. Die Vorinstanz ging detailliert auf die Krankheitsgeschichte des Beschwerdeführers ein und stellte willkürfrei fest, die Arbeitsunfähigkeit betreffe nur fünf der insgesamt mehr als elf Monate seiner Inaktivität.
3.3. Die Sachverhaltsrügen sind demnach unbegründet. Der rechtlichen Beurteilung ist der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt zu Grunde zu legen.
4.
In der Hauptsache ist umstritten, ob der Beschwerdeführer gegen die Berufsregeln verstiess. Dieser wirft der Vorinstanz vor, Art. 12 lit. a, lit. i und lit. h BGFA falsch angewendet zu haben.
4.1. Die Anwendbarkeit des BGFA auf den Beschwerdeführer in dessen Funktion als Willensvollstrecker bleibt zu Recht unbestritten (vgl. Urteil 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 6.2, mit Hinweisen). Hingegen rügt der Beschwerdeführer, seine Tätigkeit als Erbschaftsverwalter unterstehe nicht dem BGFA.
4.1.1. Das BGFA gilt für Personen, die über ein Anwaltspatent verfügen und in der Schweiz im Rahmen des Anwaltsmonopols Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten (Art. 2 Abs. 1 BGFA). In Disziplinarangelegenheiten wird ein weites Verständnis der Ausübung des Anwaltsberufs zugrunde gelegt, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Ruf und die Würde des Berufs zu wahren (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 6.1; 2C_280/2017 vom 4. Dezember 2017 E. 3.2 mit Hinweisen; FRANÇOIS BOHNET/VINCENT MARTENET, Droit de la profession d'avocat, 2009, N. 1122 ff.). Grundsätzlich muss die Tätigkeit in Zusammenhang mit dem Anwaltsberuf stehen (vgl. Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 5.1; 2C_291/2018 vom 7. August 2018 E. 5.3.1). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte unterstehen indes nicht nur in ihrer Monopoltätigkeit der berufsrechtlichen Disziplinaraufsicht. Ihre Erwerbstätigkeit fällt jedenfalls unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht, wenn sie mit einer bestimmten Tätigkeit im Hinblick auf ihre besonderen Fähigkeiten und Kenntnisse als Anwälte betraut werden (Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 6.2; 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 2.1; 2P.139/2001 vom 3. September 2001 E. 3).
4.1.2. Hat der Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichnet, ist diesem gemäss Art. 554 Abs. 2 ZGB die Erbschaftsverwaltung zu übergeben. Nach der Rechtsprechung erfolgt die Ernennung des Willensvollstreckers zum Erbschaftsverwalter nicht automatisch; vielmehr bedarf es seiner formellen Berufung durch die Behörde. Dieser Berufung geht - entgegen dem insoweit zu absoluten Gesetzeswortlaut - eine Eignungsbeurteilung voraus; der Willensvollstrecker muss zur Ausübung des Amtes geeignet sein und darf sich namentlich nicht in einem objektiven Interessenkonflikt befinden (BGE 42 II 339 E. 3; Urteile 5D_305/2020 vom 4. Mai 2021 E. 4.3; 5A_895/2016 vom 12. April 2017 E. 3.1; 5A_841/2013 vom 18. Februar 2014 E. 6.3.1; 5A_725/2010 vom 12. Mai 2011 E. 5.3).
4.1.3. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG) wurde der Beschwerdeführer in einem Ehe- und Erbvertrag aus dem Jahr 1999 wegen seines Anwaltsberufs als Willensvollstrecker des Erblassers beauftragt. Zwischen dem Beschwerdeführer als Willensvollstrecker, dem Erblasser und dessen Ehefrau bestand vorgängig keine persönliche Vertrauensbeziehung. Das kantonale Erbschaftsamt berief den Beschwerdeführer deshalb zum Erbschaftsverwalter, weil er bereits als Willensvollstrecker amtete. Die Einsetzung als Erbschaftsverwalter durch das Erbschaftsamt ist mithin indirekt auf die Anwaltstätigkeit zurückzuführen. Zudem ist naheliegend, dass die Behörde den Beschwerdeführer aufgrund seiner anwaltlichen Tätigkeit für die Erbschaftsverwaltung als geeignet erachtete; auch insofern liegt ein Bezug zu seiner Anwaltstätigkeit vor. Der Beschwerdeführer untersteht aus diesen Gründen auch in seiner Funktion als Erbschaftsverwalter den anwaltsrechtlichen Berufsregeln.
4.2. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Es handelt sich um eine Generalklausel (BGE 144 II 473 E. 4.1; 130 II 270 E. 3.2), die durch die weitere Aufzählung von Berufsregeln in Art. 12 BGFA konkretisiert wird. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob eine Verletzung der Berufsregeln vorliegt, frei anhand des konkreten Verhaltens der betroffenen Person unter Berücksichtigung der Situation, in der sie sich zum Zeitpunkt des Vorfalls befand (BGE 144 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen).
4.3. Der Beschwerdeführer wirft dem kantonalen Gericht vor, Art. 12 lit. h BGFA verletzt zu haben. Ihm könne die unterlassene Herausgabe des Erbes nicht nach dieser Bestimmung vorgeworfen werden.
4.3.1. Gemäss Art. 12 lit. h BGFA bewahren Anwältinnen und Anwälte die ihnen anvertrauten Vermögenswerte getrennt von ihrem eigenen Vermögen auf. Die schweizerischen Standesregeln des SAV, welche am 1. Juli 2005 in Kraft getreten sind (SSR), können zur Präzisierung und Auslegung der Berufsregeln des BGFA herangezogen werden (BGE 144 II 473 E. 4.4; 140 III 6 E. 3.1; Urteil 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 5.5). In Art. 23 der Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005 (aufgehoben per 1. Juli 2023) wird diese Pflicht unter der Überschrift "Anvertraute Vermögenswerte" konkretisiert: Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte verwalten die anvertrauten Vermögenswerte sorgfältig und sind jederzeit in der Lage, sie herauszugeben. Gelder von Mandanten sind ohne Verzug weiterzuleiten. Das Recht der Anwältinnen und Anwälte, sich für ihre Forderung bezahlt zu machen, bleibt vorbehalten. Weiter haben Anwältinnen und Anwälte ihren Klienten über alle Vermögenswerte, die sie von ihnen oder von Dritten erhalten, auf erstes Verlangen Rechenschaft abzulegen und das verwahrte Gut auf ein entsprechendes Begehren hin sofort herauszugeben (vgl. WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Auflage 2017, Rz. 486).
4.3.2. Die Vorinstanz warf dem Beschwerdeführer Passivität gegenüber dem Erbschaftsamt und der Anzeigererstatterin vor. Sie würdigte in diesem Zusammenhang eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 11. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021. Weiter musste sich der Beschwerdeführer, so die Vorinstanz, am 18. Januar 2021 einer schweren Herzoperation unterziehen und befand sich bis am 9. November 2021 in regelmässiger ärztlicher Kontrolle. Diese gesundheitlichen Einschränkungen würden den Beschwerdeführer jedoch nicht entlasten, zumal keine komplexen Verrichtungen zu beurteilen seien.
4.3.3. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er hätte vor der Herausgabe des Erbes noch vollständig informiert werden müssen, um danach korrekt abrechnen und das Mandat als Willensvollstrecker ordnungsgemäss abschliessen zu können. Zudem sei er krankheitsbedingt eingeschränkt sowie eine Delegation der Aufgaben nicht möglich gewesen.
4.3.4. Fest steht, dass der Beschwerdeführer über Monate hinweg keine Abrechnung über den Nachlass vorlegte und in der Folge das Vermögen nicht an die Alleinerbin überwies. Der Beschwerdeführer selbst bringt vor Bundesgericht vor, dass die Übertragung der Nachlasswerte "unter normalen Umständen hätte früher erfolgen müssen". Er begründet die Verzögerung damit, dass er noch nicht über alle Umstände informiert gewesen sei, weshalb eine Überweisung der Vermögenswerte nicht möglich gewesen sei. Dies ist nicht stichhaltig: Die einzige nennenswerte Handlung als Willensvollstrecker des Beschwerdeführers bestand darin, die Nachlasswerte auf das Konto seiner Anwaltskanzlei zu überweisen; ansonsten blieb er trotz entsprechender Aufforderungen weitestgehend untätig.
4.3.5. Soweit der Beschwerdeführer auf seine gesundheitliche Situation verweist, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach er sich aufgrund der aktenkundigen Arbeitsunfähigkeit zwischen dem 11. Januar 2021 und dem 3. Mai 2021 nicht entlasten könne, da die Arbeitsunfähigkeit nur fünf der insgesamt mehr als elf Monaten der Inaktivität des Beschwerdeführers betreffe. Es ist nicht ersichtlich, wieso der Beschwerdeführer die Abrechnung und die Rückzahlung nicht bereits in den Monaten November/Dezember 2020 bzw. nach dem 3. Mai 2021 hätte vornehmen können. Soweit er sich auf eine vorgängige und nachträgliche verminderte Leistungsfähigkeit beruft, ist ihm demnach nicht zu folgen.
4.3.6. Nach dem Dargelegten ist der vorinstanzliche Schluss, mit dem nicht nachvollziehbaren Zurückbehalten des Nachlasses habe der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. h BGFA verstossen, nicht zu beanstanden.
4.4. Strittig ist weiter, ob der Beschwerdeführer gegen Art. 12 lit. i BGFA verstiess, indem er der Alleinerbin keine Abrechnung über die Akontozahlung von Fr. 3'885.-- vorlegte.
4.4.1. Gemäss Art. 12 lit. i BGFA klären die Anwältinnen und Anwälte ihre Klientschaft bei Übernahme des Mandates über die Grundsätze ihrer Rechnungsstellung auf und informieren sie periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars. Diese Regel findet sich im Wesentlichen auch in Art. 18 Abs. 3 der Schweizerischen Standesregeln vom 10. Juni 2005. Nach der Rechtsprechung kann der Klient jederzeit eine detaillierte Rechnung verlangen und verletzt der Anwalt unter Umständen seine Pflichten nach Art. 12 lit. i BGFA, wenn er dieser Aufforderung nicht nachkommt (vgl. Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 7.3.1; 2C_1000/2020 vom 2. Juni 2021 E. 4.1; 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 4.1; 2C_133/2012 vom 18. Juni 2012 E. 4.3.1). Art. 12 lit. i BGFA findet auch auf die Tätigkeit des Willensvollstreckers Anwendung, sodass der Willensvollstrecker - zumindest den Erben gegenüber - eine Rechenschaftspflicht hat (Urteile 2C_356/2021 vom 29. November 2021 E. 7.3.1; 2C_1086/2016 vom 10. Mai 2017 E. 4.3).
4.4.2. Die Vorinstanz ging davon aus, der Beschwerdeführer habe Akontozahlungen von insgesamt Fr. 3'885.-- bezogen, ohne der Alleinerbin dafür eine Abrechnung zu erstellen. Gemäss ihren Feststellungen wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 von der Alleinerbin aufgefordert, die Akontozahlung von Fr. 3'885.-- abzurechnen und den Restbetrag der Alleinerbin zu überweisen. Am 28. Oktober 2020 setzte die Alleinerbin eine weitere Frist bis am 2. November 2020. Mit Schreiben vom 8. September 2021 wurde der Beschwerdeführer letztmalig aufgefordert, die Akontozahlung abzurechnen und bis am 18. September 2021 zu überweisen. Indem der Beschwerdeführer diesen Aufforderungen nicht nachgekommen sei, habe er sich disziplinarrechtlich verantwortlich gemacht.
4.4.3. Der Beschwerdeführer verweist vor Bundesgericht auf Unklarheiten in Bezug auf den Nachlass und seine gesundheitliche Situation und macht sinngemäss geltend, ihm könne kein Vorwurf gemacht werden.
4.4.4. Die vorinstanzliche Beurteilung ist zu bestätigen. Der Beschwerdeführer ignorierte während mindestens 11 Monaten die Aufforderung der Alleinerbin, eine Abrechnung über die Akontozahlungen vorzulegen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, das Willensvollstreckermandat habe wegen Unklarheiten noch nicht abgeschlossen werden können, ist nicht stichhaltig. Der Beschwerdeführer ist
jederzeit auf Verlangen und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen (vgl. E. 4.4.1 hiervor). Die Vorinstanz schloss daher zu Recht auf eine Verletzung von Art. 12 lit. i BGFA. Ob die damit verbundene Weigerung des Beschwerdeführers, den Überschuss des Kostenvorschusses innert Frist zurückzuerstatten, zudem als Verstoss gegen Art. 12 lit. h BGFA zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, denn jedenfalls verstiess er gegen Art. 12 lit. i BGFA.
4.5. Die Vorinstanz kam weiter zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe die Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA verletzt, indem er die Rechnung des Erbschaftsamts über Fr. 783.-- nicht innert angemessener Frist beglichen habe. Zudem habe er wahrheitswidrig behauptet, über kein Nachlassvermögen zu verfügen, das zur Bezahlung der Rechnung hätte verwendet werden können. Der Beschwerdeführer rügt eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 12 lit. a BGFA.
4.5.1. Die Verpflichtung zu sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA) hat für die gesamte Berufstätigkeit Geltung und erfasst neben der Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch jene mit den Behörden (BGE 144 II 473 E. 4.1 mit Hinweisen). Der Anwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt; es wird von ihm bei seiner gesamten Anwaltstätigkeit ein korrektes Verhalten verlangt (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1; 2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1; vgl. ferner Urteile 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2). Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss ("manquement significatif") gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteil 2C_500/2020 vom 17. März 2021 E. 4.3). Angesichts der geringen Tragweite der mildesten der im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; YVES DONZALLAZ, Le droit disciplinaire de l'avocat relatif à l'art. 12 let. a LLCA, in: Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 266 f.; vgl. in Bezug auf Medizinalberufe BGE 148 I 1 E. 12.2).
4.5.2. Der Willensvollstrecker hat gemäss Art. 518 Abs. 2 ZGB die Schulden des Erblassers zu bezahlen. Zu den Schulden des Erblassers zählen unter anderem die Erbgangsschulden (vgl. BGE 144 III 217 5.2.2; Urteile 5A_522/2014 vom 16. Dezember 2015 E. 9.4; 5A_672/2013 vom 24. Februar 2014 E. 6.1; 5A_881/2012 vom 26. April 2013 E. 5.1). Die Kosten der Erbgangseröffnung stellen eine Erbgangsschuld dar und sind vom Nachlass zu tragen (DANIEL LEU/DANIEL GABRIELI, in: Basler Kommentar zum Zivilgesetzbuch II, 7. Aufl., 2023, N. 12 zu Vor Art. 551 - 559 ZGB ).
4.5.3. Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, die Nichtbezahlung der Rechnung über Fr. 783.-- habe sich auf die Alleinerbin nicht nachteilig ausgewirkt. Er habe keineswegs wissentlich und willentlich gegen Berufsregeln verstossen. Zudem sei es ihm nicht möglich gewesen, eine endgültige Abrechnung zu erstellen, denn er habe nicht wissen können, ob ihm noch genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden, um die strittige Rechnung zu begleichen.
4.5.4. Die Rechnung über Fr. 783.-- betraf die Kosten der Erbgangseröffnung und somit Nachlassschulden. Der Beschwerdeführer war folglich verpflichtet, in seiner Funktion als Willensvollstrecker diese Rechnung zu begleichen. Ausgehend von den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz steht fest, dass er innert dreier Monaten seit Beginn seines Mandats zwar die Vermögenswerte des Erblassers auf ein Konto seiner Anwaltskanzlei überweisen liess. Die Rechnung über Fr. 783.-- blieb jedoch trotz Mahnungen über ein Jahr lang unbeglichen. Was der Beschwerdeführer vor Bundesgericht zu seiner Entlastung vorbringt, ist nicht geeignet, sein Verhalten zu erklären. Der Nachlass setzte sich gemäss vorinstanzlichen Feststellungen aus wenigen und überschaubaren Vermögenswerten zusammen. Die Zahlung der Rechnung wäre ohne weiteres möglich gewesen. Die monatelange Inaktivität des Beschwerdeführers widerspricht den Pflichten als Willensvollstrecker, die Tätigkeit unverzüglich aufzunehmen und sie zügig und ohne Unterbrechung durchzuführen (BGE 142 III 9 E. 4.3.1; Urteile 5A_146/2023 vom 23. Mai 2023 E. 7.2.1; 5A_183/2022 vom 7. Juli 2022 E. 3.1). Weiter teilte der Beschwerdeführer dem Erbschaftsamt mit, dass ihm keine Geldmittel aus dem Nachlass zur Verfügung stünden, was angesichts des auf seinem Anwaltskonto vorhandenen Nachlassvermögens (Fr. 7'699.25 und EUR 9'807.70) nicht nachvollziehbar erscheint.
4.5.5. Die monatelange Weigerung des Beschwerdeführers, die Rechnung in seiner Funktion als Willensvollstrecker zu bezahlen, liegt weder im Interesse des Erblassers noch der Erben noch der Behörden. Besonders problematisch erscheint vorliegend, dass der Beschwerdeführer mit der unwahren Behauptung, er verfüge über keine Mittel des Nachlasses zur Begleichung der Rechnung, die Alleinerbin letztlich zur Bezahlung veranlasste. Wenn die Vorinstanz dieses Verhalten insgesamt als Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA einstuft, verletzt sie kein Bundesrecht.
4.6. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, er habe nicht gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem er als Erbschaftsverwalter Angaben über die Vermögenswerte für die Erstellung eines Inventars, den Schlussbericht und seine Honorarnote nicht fristgerecht beim Erbschaftsamt eingereicht habe.
4.6.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Verweigerungshaltung des Beschwerdeführers sei nicht nachvollziehbar. Indem er die gebotenen Handlungen nicht beförderlich bzw. gar nicht vornahm, habe er sein Mandat nicht sorgfältig ausgeführt; dies verstosse gegen Art. 12 lit. a BGFA.
4.6.2. Der Beschwerdeführer macht dagegen sinngemäss geltend, die Verzögerung sei erklärbar. Entgegen der Vorinstanz hätte er die verlangten Dokumente nicht ohne besondere Schwierigkeiten erstellen können, da er nur vage informiert und die Aufgabe nicht überschaubar gewesen sei.
4.6.3. Die Vorbringen des Beschwerdeführers überzeugen nicht. Inwiefern es ihm nicht möglich gewesen wäre, fristgerecht Angaben über die Vermögenswerte für die Erstellung eines Inventars, einen Schlussbericht und seine Honorarnote einzureichen, vermag er nicht konkret aufzuzeigen. Insbesondere setzt er sich nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander, wonach er keine Arbeiten verrichten musste, die rechtlich oder persönlich aufwändig oder anspruchsvoll gewesen wären oder eines erheblichen Zeitaufwands bedurft hätten. Der Beschwerdeführer wäre verpflichtet gewesen, Angaben über die Vermögenswerte des Nachlasses beizubringen, was er unterliess. Zugleich saldierte er zwei Nachlasskonten und überwies die liquiden Mittel auf das Konto seiner Anwaltskanzlei. Weiter verzögerte sich - gemäss den verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz - die Ausrichtung des Erbes an die Alleinerbin aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers. Schliesslich ignorierte dieser mehrfach und ohne ersichtlichen Grund Anweisungen und Fristansetzungen des Erbschaftsamts, was seine Vertrauenswürdigkeit als Anwalt in Frage stellt. Es liegt insofern eine qualifizierte Sorgfaltswidrigkeit vor. Der Schluss der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, ist somit nicht zu beanstanden.
4.7. Der Beschwerdeführer verstiess nach dem Dargelegten in mehrfacher Hinsicht gegen die Berufsregeln nach Art. 12 BGFA. Die Beschwerde ist insofern unbegründet.
5.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 20 BGFA.
5.1. Die Vorinstanz bestätigte das von der Aufsichtskommission aufgrund der Berufsregelverletzungen ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot von vier Monaten. Sie listete in ihrem Urteil folgende frühere Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer auf, die zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils teilweise mehr als zehn bzw. fünf Jahre zurücklagen:
29. Juni 2007: Entzug von Beurkundungsbefugnis (vor über 15 Jahren angeordnet); 18. Dezember 2007: Busse von Fr. 300.-- wegen Berufsregelverletzung (vor über 15 Jahren angeordnet); 16. September 2009: Löschung im Anwaltsregister wegen strafrechtlicher Verurteilung (vor über 13 Jahren angeordnet); 16. Dezember 2009: Busse von Fr. 1'500.-- wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. i BGFA) (vor über 13 Jahren angeordnet); 27. November 2012: Busse von Fr. 800.-- wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) (vor mehr als 10 Jahren angeordnet); 6. Juni 2017: Busse von Fr. 2'000.-- wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) (vor über 5 Jahren angeordnet); 2. Juli 2020: Busse von Fr. 2'000.-- wegen Berufsregelverletzung (Art. 12 lit. a BGFA) (vor über zwei Jahren angeordnet).
Die Vorinstanz berücksichtigte diese früheren Massnahmen bei der Bemessung der Sanktion. Sie erwog, beim Beschwerdeführer zögen sich Disziplinierungen mit erheblicher Häufigkeit durch sein Berufsleben als Rechtsanwalt, was auf eine erschreckende Uneinsichtigkeit hinsichtlich der Einhaltung der Berufsregeln schliessen lasse. Aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mehrere Bussen beim Beschwerdeführer keinerlei Wirkung zeigten, sei vorliegend ein Berufsausübungsverbot die einzige Massnahme, welche geeignet sei, der zukünftigen Durchsetzung der Berufspflichten gemäss BGFA durch den Beschwerdeführer das nötige Gewicht zu verleihen.
5.2. Vor Bundesgericht ist die Grundsatzfrage umstritten, ob bei der Bemessung der Sanktion im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind.
5.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, bis auf die jüngste Busse vom 2. Juli 2020 lägen die Disziplinarmassnahmen über zehn bzw. fünf Jahre zurück, weshalb sie gemäss Art. 20 BGFA im kantonalen Anwaltsregister gelöscht worden seien bzw. hätten gelöscht werden müssen. In Art. 20 BGFA seien die Entfernungsfristen so bemessen worden, dass zwischen den staatlichen Verfolgungsinteressen und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation eines sanktionierten Anwaltes ein Ausgleich geschaffen werde. Es lasse sich daher nicht rechtfertigen, einem Anwalt auch Jahrzehnte nach Aussprache einer Sanktion diese noch vorzuhalten. Das für das Strafregister geltende Verwertungsverbot von gelöschten Registereinträgen (aArt. 369 Abs. 7 StGB) lasse sich auch für das Disziplinarverfahren nach BGFA heranziehen.
5.4. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BGFA werden Verwarnungen, Verweise und Bussen fünf Jahre nach ihrer Anordnung im Register gelöscht. Ein befristetes Berufsausübungsverbot wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register gelöscht (Art. 20 Abs. 2 BGFA). Fraglich ist, ob die Löschung einer Disziplinarmassnahme ausschliesst, dass die Aufsichtsbehörde diese Sanktion zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmen eines erneuten Disziplinarverfahrens berücksichtigt.
5.5. Das Bundesgericht befasste sich bereits verschiedentlich mit der Berücksichtigung von früheren Disziplinarmassnahmen nach BGFA:
In Urteil 2A.560/2004 liess das Bundesgericht die Frage, ob im Register gelöschte Sanktionen beachtet werden dürfen, noch offen. Es erwog, es sei
zweifelhaft, ob die Aufsichtsbehörden an der Berücksichtigung von früheren Disziplinierungen eines Rechtsanwalts, die ihnen während der Ermittlungen bekannt werden, gehindert würden, wenn diese Disziplinierungen im kantonalen Anwaltsregister bereits gelöscht seien. Das Bundesgericht erwog, zwischen der ersten Disziplinierung des Rechtsanwalts und den Ereignissen, die zum Disziplinarverfahren geführt haben, seien kaum mehr als drei Jahre vergangen, was in jedem Fall kürzer sei als die Löschungsfrist von fünf Jahren, die in Art. 20 Abs. 1 BGFA für Bussen vorgesehen sei. Daher sei die Berücksichtigung der früheren Disziplinierung bei der Beurteilung des erneuten Fehlverhaltens des Rechtsanwalts nicht zu beanstanden (vgl. Urteil 2A.560/2004 vom 1. Februar 2005 E. 6). Das Urteil nimmt auf die damalige Rechtsprechung zum StGB Bezug (vgl. E. 5.6 hiernach).
In Urteil 2C_167/2020 vom 13. Mai 2020 E. 4.2 kam das Bundesgericht mit Verweis auf das genannte Urteil 2A.560/2004 zum Schluss, die Berücksichtigung früherer Disziplinarmassnahmen gegen einen Rechtsanwalt sei zulässig. In Urteil 2C_354/2021 vom 24. August 2021 E. 5.1 erwog das Bundesgericht mit Verweis auf die beiden erwähnten Urteile, frühere Sanktionen könnten nicht nur, sondern
müssten grundsätzlich in die Beurteilung einfliessen. Ob in den letztgenannten beiden Fällen die früheren Massnahmen im kantonalen Register bereits gelöscht gewesen waren, geht aus den Urteilen nicht hervor. Diese Rechtsprechung wurde in Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 6.1.1 erneut bestätigt.
Die bisherige Rechtsprechung lässt sich demnach dahingehend zusammenfassen, dass Disziplinarmassnahmen unter Berücksichtigung des gesamten beruflichen Vorlebens auszusprechen sind. Das Bundesgericht hat sich dabei aber nicht vertieft mit der Frage befasst, wie im Anwaltsregister gelöschte Sanktionen zu behandeln sind. Die Literatur vertritt, soweit sie sich dazu äussert, die Auffassung, aus dem Register nicht mehr ersichtliche Massnahmen hätten unberücksichtigt zu bleiben (ALEXANDER BRUNNER/MATTHIAS-CHRISTOPH HENN/KATHRIN KRIESI, Anwaltsrecht, 2015, S. 251). Vor diesem Hintergrund ist die dargelegte Rechtsprechung zu überprüfen.
5.6. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die bundesgerichtliche Rechtsprechung (so im erwähnten Urteil 2A.560/2004) stellen Quervergleiche zwischen dem Eintrag einer Sanktion im Anwaltsregister und im Strafregister an. Ansatzpunkt dafür ist aArt. 369 Abs. 7 StGB. Diese Bestimmung ist für die vorliegend umstrittene Rechtsfrage daher relevant und erfuhr in den letzten 20 Jahren massgebliche Änderungen und Einschränkungen, weshalb die Entwicklung dieser Norm nachfolgend kurz darzustellen ist:
5.6.1. Vor 2007 konnten die Gerichte ihnen bekannte Vorstrafen zulasten des Betroffenen berücksichtigen, auch wenn diese aus dem Strafregister entfernt worden waren (vgl. BGE 121 IV 3 E. 1c/dd; FABIA ARNOLD/PATRIK GRUBER, in: Basler Kommentar StGB/JStG, 4. Aufl. 2019, Art. 369 N 7). Nach der damals ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung durften Vorstrafen, die aus dem Strafregister bereits entfernt worden waren, die dem Gericht jedoch aus beigezogenen Vorakten, älteren Gutachten, Zeugen- und Parteiaussagen oder aufgrund früherer Tätigkeit der Gerichtsmitglieder bekannt wurden, berücksichtigt werden (BGE 121 IV 3 E. 1c/cc und dd). Der Gesetzgeber änderte diese Rechtslage per 1. Januar 2007 mit der Einführung von aArt. 369 Abs. 7 StGB: Aus Strafregister entfernte Urteile durften dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden, weshalb im Sinne eines Verwertungsverbots an solche Urteile generell keine Rechtsfolgen mehr geknüpft werden konnten (BGE 135 I 71 E. 2.10; Urteile 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_477/2008 vom 24. Februar 2009 E. 3.2.1; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. September 1998, BBI 1999 1979, S. 2168). Mit aArt. 369 Abs. 7 StGB wurde zwischen den staatlichen Verfolgungsinteressen und dem Bedürfnis nach vollständiger Rehabilitation eines Straffälligen ein Ausgleich geschaffen (BGE 135 I 71 E. 2.10; Urteil 5A_440/2020 vom 5. November 2020 E. 6.4.1).
5.6.2. Dieses Verwertungsverbot galt indes nicht umfassend. Das Bundesgericht liess einerseits Ausnahmen zu bei Prognoseentscheiden im Massnahmerecht (vgl. 135 IV 87 E. 2.5; Urteile 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1, zur Publikation vorgesehen; 1B_589/2021 vom 19. November 2021 E. 5.2 ff. mit Hinweisen zur Entwicklung der Rechtsprechung). Andererseits relativierte die höchstrichterliche Rechtsprechung das Verwertungsverbot im Ausländerrecht. Migrationsbehörden dürfen zwar eine aufenthaltsbeendende Massnahme nicht direkt gestützt auf eine bereits gelöschte Straftat verfügen (Urteile 2C_534/2022 vom 21. April 2023 E. 4.7; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2; 2C_255/2021 vom 2. August 2021 E. 4.3), es ist ihnen jedoch nicht verwehrt, strafrechtlich relevante Daten, die sich in ihren Akten befinden oder ihnen anderweitig bekannt sind, nach deren Löschung im Strafregister in die Beurteilung des Verhaltens des Ausländers während seiner gesamten Anwesenheit in der Schweiz einzubeziehen (vgl. Urteile 2C_41/2023 vom 1. März 2024 E. 6.4.2; 2C_378/2022 vom 22. Mai 2023 E. 4.4.1; 2C_861/2018 vom 21. Oktober 2019 E. 3.2 mit Hinweisen).
5.6.3. Am 23. Januar 2023 trat das Bundesgesetz über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG; SR 330; AS 2022 600) in Kraft. Dabei wurde das Verwertungsverbot in aArt. 369 Abs. 7 StGB aufgehoben (vgl. Urteil 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.1 f., zur Publikation vorgesehen). Gemäss Botschaft des Bundesrats hat das Verwertungsverbot seine sachliche Rechtfertigung verloren und sei angesichts der zahlreichen Ausnahmen nicht mehr konsistent anwendbar (Botschaft zum Strafregistergesetz vom 20. Juni 2014, BBl 2014 5713, S. 5724). Das neue Strafregisterrecht ist folglich bei der Berücksichtigung von gelöschten Vorstrafen weniger restriktiv, was den Willen des Gesetzgebers widerspiegelt, die Bedeutung des Rechts auf Vergessen einzuschränken (Urteil 7B_215/2023 vom 30. November 2023 E. 2.2.3, zur Publikation vorgesehen).
5.6.4. Mit Blick auf die dargelegte Entwicklung kann aus dem Verwertungsverbot nach aArt. 369 Abs. 7 StGB nichts für das Disziplinarverfahren nach BGFA abgeleitet werden. Zum einen galt dieses schon vor dem Inkrafttreten des Strafregistergesetzes nicht umfassend. Zum anderen offenbart die Streichung des Verwertungsverbots die gesetzgeberische Wertung, die Berücksichtigung des Vorlebens trotz Löschung im Register bereichsspezifisch zuzulassen.
5.7. Aus der bundesrechtlichen Ordnung des Registerrechts im BGFA lässt sich nicht ableiten, die Aufsichtsbehörden seien verpflichtet, gelöschte Massnahmen zu ignorieren. Gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA enthält das kantonale Register die nicht gelöschten Disziplinarmassnahmen. Die kantonalen Aufsichtsbehörden über die Anwältinnen und Anwälte erhalten Einsicht in das Register (Art. 10 Abs. 1 lit. c BGFA). Das Einsichtsrecht wird den kantonalen Aufsichtsbehörden auf Antrag eingeräumt, um im interkantonalen Verhältnis eine angemessene Information über Disziplinarmassnahmen sicherzustellen (vgl. BGE 148 I 226 E. 5.3.4). Art. 10 BGFA regelt indes lediglich die
Einsicht in die Register. Wie sich aus der Botschaft zum BGFA ergibt, bezwecken die registerrechtlichen Vorgaben des BGFA eine blosse Vereinheitlichung zwischen den Kantonen (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6045 und 6061; BGE 130 II 270 E. 3).
5.8. In teleologischer Hinsicht ist zu beachten, dass ein analog zu aArt. 369 Abs. 7 StGB verstandenes Verwertungsverbot im Disziplinarrecht es den Aufsichtsbehörden erschweren würde, sich ein Gesamtbild der beruflichen Aktivität einer betroffenen Person zu machen. Dem Rehabilitationsgedanken kann im Disziplinarrecht nicht derselbe Stellenwert zukommen wie im Strafrecht, denn disziplinarrechtliche Massnahmen haben in erster Linie zum Ziel, das Publikum vor problematischen Verhaltensweisen zu schützen (E. 7.6 hiernach). Insofern erscheint es erforderlich, dass die kantonalen Aufsichtsbehörden auch zeitlich zurückliegende Verfehlungen in ihre Beurteilung miteinbeziehen können. Allerdings nimmt die Bedeutung von einmal verhängten Sanktionen mit zunehmender Zeit ab. Je länger sich eine Person tadellos verhält, desto weniger kann ihr im Rahmen eines erneuten Disziplinarverfahrens eine frühere Verfehlung entgegengehalten werden.
5.9. Dieses Ergebnis erweist sich auch im interkantonalen Verhältnis als praktikabel. Nach Art. 16 Abs. 2 BGFA räumt die Aufsichtsbehörde, die beabsichtigt, eine Disziplinarmassnahme anzuordnen, der Aufsichtsbehörde des Registerkantons die Möglichkeit ein, zum Ergebnis der Untersuchung Stellung zu nehmen (Art. 16 Abs. 2 BGFA). Damit erhalten auch ausserkantonale Aufsichtsbehörden die Gelegenheit, von im Anwaltsregister bereits gelöschten früheren Disziplinarmassnahmen Kenntnis zu erlangen und zu berücksichtigen.
5.10. Demnach kann sich die bundesgerichtliche Rechtsprechung, die sich für die Berücksichtigung auch gelöschter Massnahmen ausspricht, auf teleologische Erwägungen stützen. Die registerrechtliche Ordnung des BGFA spricht nicht dagegen, ebensowenig das strafrechtliche Verwertungsverbot. Daher ist an der Rechtsprechung festzuhalten und sie ist dahingehend zu präzisieren, dass die Aufsichtsbehörden zwar frühere Verfehlungen - darunter auch im Register gelöschte Sanktionen - in die Beurteilung einzubeziehen haben; im Rahmen der Bewertung des beruflichen Vorlebens verlieren zurückliegende Disziplinarmassnahmen jedoch in der Regel mit zunehmendem zeitlichen Abstand an Bedeutung.
5.11. Entsprechend ist es vorliegend nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die früheren, teilweise über 15 Jahre zurückliegenden Disziplinarmassnahmen gegen den Beschwerdeführer bei der Anordnung der Sanktion berücksichtigte. Eine andere Frage ist, ob die Vorinstanz die bereits gelöschten Disziplinarmassnahmen bundesrechtskonform gewichtete und in die Wahl sowie in die Bemessung der Sanktion einfliessen liess (dazu sogleich, E. 6).
6.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Anordnung des befristeten Berufsausübungsverbots von vier Monaten sei nicht verhältnismässig. Es rechtfertige sich aufgrund der geringfügigen Verfehlungen und der leichten Fahrlässigkeit bloss ein Verweis oder eine Verwarnung.
6.1. Bei Verletzungen der Sorgfaltspflichten kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse bis zu Fr. 20'000.-- (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1; 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 6; 2C_783/2008 vom 4. Mai 2009 E. 3.1).
6.2. Von den in Art. 17 Abs. 1 BGFA vorgesehenen Disziplinarmassnahmen ist das Berufsausübungsverbot die einschneidendste, wobei als (gegenüber dem dauernden Berufsausübungsverbot) mildere Sanktion ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre angeordnet werden kann. Ein Berufsausübungsverbot ist grundsätzlich erst im Wiederholungsfall zu verhängen, wenn sich gezeigt hat, dass sich der Betroffene durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lässt (vgl. Urteile 2C_536/2018 vom 25. Februar 2019 E. 4.2; 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006 E. 4.1).
6.3. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, aus dem Umstand, dass in der Vergangenheit mehrere Bussen beim Beschwerdeführer keinerlei Wirkung gezeigt haben, sei ein Berufsausübungsverbot die einzige Massnahme, welche geeignet sei, der zukünftigen Durchsetzung der Berufspflichten das nötige Gewicht zu verleihen. Ein milderes Mittel erscheine nicht als ausreichend, um beim Beschwerdeführer die notwendige präventive Wirkung zu erzielen. Der Beschwerdeführer lege nicht dar, dass das Berufsausübungsverbot eine über das übliche und zu erwartende Mass hinaus nachteilige Auswirkungen entfalten würde. Die Dauer des Berufsausübungsverbots erscheine angesichts der Qualität und Dauer der Pflichtverletzungen nicht als unverhältnismässig.
6.4. Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat in seinen Funktionen als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter in mehrfacher Hinsicht gegen die Berufsregeln verstossen (vgl. E. 4 hiervor). Insgesamt sind die Verstösse entgegen dem Beschwerdeführer nicht als geringfügig zu qualifizieren.
Frühere Sanktionen können in die Beurteilung einfliessen. Wie festgestellt dürfen auch im Anwaltsregister bereits gelöschte Sanktionen bei der Anordnung von neuen Disziplinarmassnahmen berücksichtigt werden (vgl. E. 5 hiervor).
Der Beschwerdeführer wurde nach den Feststellungen der Vorinstanz seit 2007 sieben Mal mit Disziplinarmassnahmen belegt (vgl. E. 5.1 hiervor). Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, ist eine solche Häufung von Massnahmen ungewöhnlich und lässt auf Uneinsichtigkeit schliessen. Der Schluss, dass sich der Beschwerdeführer durch mildere Massnahmen nicht zum Einhalten der Berufsregeln bewegen lassen würde, ist jedenfalls nicht klar unverhältnismässig. Unter Berücksichtigung der objektiven und subjektiven Schwere der Pflichtverstösse sowie der früheren Disziplinierungen des Beschwerdeführers bewegt sich die Anordnung und die Dauer des befristeten Berufsausübungsverbots im Rahmen des grossen pflichtgemässen Ermessens, das den kantonalen Behörden bei der Bestimmung der Disziplinarsanktion zukommt.
7.
Vor Bundesgericht ist schliesslich umstritten, ob die Aufsichtsbehörde die Anordnung des viermonatigen Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt publizieren durfte.
7.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die gesetzliche Grundlage für die Publikation nach kantonalem Recht (§ 23 Abs. 1 lit. d Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte des Kantons Zug [EG BGFA/ZG; BGS 163.1]). Er macht aber geltend, die Publikation des befristeten Berufsverbots im Amtsblatt gestützt auf kantonales Recht verstosse gegen die derogatorische Kraft des Bundesrechts. Art. 17 BGFA regle die Disziplinarmassnahmen abschliessend. Bei der Publikation im kantonalen Amtsblatt handle es sich um eine weitere Disziplinarmassnahme, die im Katalog von Art. 17 BGFA nicht vorgesehen sei.
7.2. Der Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV schliesst in Sachgebieten, welche die Bundesgesetzgebung abschliessend regelt, eine Rechtsetzung durch die Kantone aus. In Sachgebieten, die das Bundesrecht nicht abschliessend ordnet, dürfen Kantone nur solche Vorschriften erlassen, die nicht gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstossen und dessen Zweck nicht beeinträchtigen oder vereiteln (BGE 148 I 210 E. 4.2; 146 I 20 E. 4.1; 145 I 26 E. 3.1; 144 I 113 E. 6.2).
7.3. Das BGFA stützt sich auf Art. 95 Abs. 1 und 2 BV . Art. 95 Abs. 1 BV räumt dem Bund die Kompetenz ein, Vorschriften über die privatwirtschaftliche Tätigkeit zu erlassen. Dabei handelt es sich um eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz im Verhältnis zu den Kantonen. Bereiche oder Teilbereiche, die bundesrechtlich nicht geregelt sind, fallen weiterhin in die kantonale Kompetenz (Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 6.1).
7.4. Das BGFA normiert die Disziplinarmassnahmen gegenüber Anwältinnen und Anwälten
abschliessend (BGE 132 II 250 E. 4.3.1; 130 II 270 E. 1.1; 129 II 297 E. 1.1; Urteile 6B_629/2015 vom 7. Januar 2016 E. 4.3.3; 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; 2C_257/2012 vom 4. September 2012 E. 1.1; 2C_665/2010 vom 24. Mai 2011 E. 6.1). Es können somit keine anderen und keine milderen oder schärferen Massnahmen verhängt werden, als in Art. 17 BGFA erwähnt (THOMAS POLEDNA, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 1 zu Art. 17 BGFA; ALAIN BAUER/PHILIPPE BAUER, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats (LLCA), 2. Aufl. 2022, N 1. zu Art. 17 BGFA).
7.5. Die Publikation von Disziplinarmassnahmen in amtlichen kantonalen Publikationsorganen ist im BGFA nicht vorgesehen (vgl. im Gegensatz dazu die Veröffentlichung der Eintragung im Register gemäss Art. 6 Abs. 3 BGFA). Zu prüfen ist, ob es sich um eine zusätzliche Disziplinarmassnahme handelt, die aufgrund der abschliessenden bundesrechtlichen Ordnung unzulässig ist.
7.6. Disziplinarmassnahmen gegen Berufsangehörige von freien Berufen, die der staatlichen Aufsicht unterliegen, dienen in erster Linie dazu, die Ordnung im betreffenden Berufsstand aufrechtzuerhalten, eine ordnungsgemässe Arbeitsweise zu gewährleisten, das gute Ansehen und das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Berufsstand zu wahren und die Öffentlichkeit vor Vertretern des Berufs zu schützen, welchen es an den erforderlichen Eigenschaften mangelt (BGE 143 I 352 E. 3.3; 108 Ia 230 E. 2.b). Disziplinarmassnahmen wirken repressiv; sie sanktionieren die Verletzung von gesetzlich normierten Berufsregeln. Sie haben in der Regel keinen pönalen Charakter (BGE 128 I 346 E. 2.2; 125 I 417 E. 2a; Urteil 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2), sondern sollen den Bewilligungsinhaber von weiteren Verfehlungen abhalten. Dadurch wird mittelbar auch das Publikum geschützt (vgl. Urteile 2C_897/2015 vom 25. Mai 2016 E. 5.2; 2P.159/2005 vom 30. Juni 2006 E. 3.3).
7.7. Die höchstrichterliche Rechtsprechung befasste sich bereits mehrfach mit ähnlich gelagerten Rechtsfragen in anderen Rechtsgebieten.
In BGE 143 I 352 erwog das Bundesgericht, die Publikation einer Disziplinarmassnahme gegen eine Person, die einen universitären Medizinalberuf ausübt, stelle eine eigenständige Sanktion dar. Mit Blick auf den Vorrang des Bundesrechts kann eine Person, die ihren Medizinalberuf selbständig ausübt, nur mit den im Medizinalberufegesetz abschliessend aufgeführten Massnahmen diszipliniert werden. Die im Gesundheitsgesetz des Kantons Waadt vorgesehene Publikation der Disziplinarmassnahme im kantonalen Amtsblatt ist daher bundesrechtswidrig (BGE 143 I 352 E. 4.1).
Das Bundesgericht qualifiziert sodann die Veröffentlichung einer aufsichtsrechtlichen Verfügung nach Art. 34 FINMAG als verwaltungsrechtliche Sanktion (vgl. BGE 147 I 57 E. 2.2 f.; Urteil 2C_1055/2014 vom 2. Oktober 2015 E. 4.2). Die Reputationsstrafe des sog. "naming and shaming" soll Personen, die Verletzungen des Aufsichtsrechts begangen haben, davon abhalten, weitere Verstösse zu begehen, andere Personen warnend in präventiver Hinsicht davon abschrecken, ähnliche Verstösse zu begehen, und in allgemeiner Hinsicht die Vorteile rechtskonformen Verhaltens herausstreichen (BGE 147 I 57 E. 3). Die Publikationsanordnung im Sinne von Art. 34 FINMAG stellt daher eine repressive verwaltungsrechtliche Sanktion und eine präventive Massnahme zum Schutz des Publikums dar (BGE 147 I 57 E. 4.2; Urteile 2C_122/2014 vom 19. Juli 2014 E. 6.1; 2C_71/2011 vom 26. Januar 2012 E. 5; 2C_30/2011 vom 12. Januar 2012 E. 5.2.2).
Die Publikation einer Disziplinarmassnahme im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens schliesslich ist nach der Rechtsprechung als eigenständige Sanktion einzuordnen (vgl. Urteil 2D_8/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 148 I 226).
7.8. Von ihren Wirkungen her vermag die Publikation eines befristeten Berufsausübungsverbots für eine Anwältin oder einen Anwalt eine abschreckende und präventive Wirkung zu entfalten, die sogar stärker als die Sanktion selbst sein kann (vgl. Urteil 2D_8/2021 vom 7. Juli 2022 E. 4.3.2, nicht publiziert in BGE 148 I 226). In der kantonalen Praxis ist teils die Rede von einer "Prangerwirkung" (Urteile des Kantonsgerichts St. Gallen vom 7. September 2006, BR.2006.1 E. IV. 2 und vom 29. Oktober 2015, AW.2015.59, E. 7. b). Zu diesem zumindest faktisch repressiv wirkenden Element kommt hinzu, dass die mit der Veröffentlichung geschaffene Publizität über das zur Durchsetzung des Berufsausübungsverbots Erforderliche hinaus geht. Eine sanktionierte Person kann trotz Berufsausübungsverbot noch beratend tätig sein (Botschaft zum Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 28. April 1999, BBl 1999 6013, S. 6060; FELLMANN, a.a.O., N. 740). Diese beratende Tätigkeit wird durch die Publikation jedoch empfindlich beeinträchtigt. Die Veröffentlichung hat nachhaltige Auswirkungen auf das berufliche Ansehen (vgl. aus der kantonalen Praxis bezüglich eines Notars: Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau AGVE_2002_88 vom 11. Dezember 2002, E. 7). Zur Durchsetzung des Berufausübungsverbots ist dies nicht erforderlich. Das Verbot muss nach Art. 18 Abs. 2 BGFA den Aufsichtsbehörden sämtlicher Kantone mitgeteilt werden. Die eidgenössischen und kantonalen Gerichts- und Verwaltungsbehörden, vor denen die Anwältinnen und Anwälte auftreten, sowie weitere Behörden erhalten nach Art. 10 Abs. 1 BGFA Einsicht in das Anwaltsregister, wo die Disziplinarmassnahmen erscheinen (Art. 5 Abs. 2 lit. e BGFA). Damit verfügen die Behörden schweizweit über die notwendigen Informationen, um einen Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot zu verhindern.
Aus diesen Gründen ist die Publikation als zur eigentlichen Sanktion hinzutretende, repressive Massnahme zu qualifizieren. Die Ausgangslage verhält sich damit nicht anders als in den bereits von der Rechtsprechung beurteilten Fällen (E. 7.7 hiervor, so auch BENOÎT CHAPPUIS/JÉRÔME GURTNER, La profession d'avocat, 2021, S. 302, Rz. 1144; Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Waadt GE.2017.0188 vom 16. Januar 2020 E. 3c).
7.9. Demnach ergibt sich, dass eine im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im kantonalen Amtsblatt eine Disziplinarmassnahme darstellt und daher mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht. Sie verletzt den Grundsatz des Vorrangs des Bundesrechts nach Art. 49 Abs. 1 BV. Die Publikationsanordnung ist damit bundesrechtswidrig und ist aufzuheben.
Die Beschwerde ist insofern begründet und gutzuheissen.
8.
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei der Beschwerdegegner 2 wegen einer Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA angemessen zu disziplinieren.
8.1. Streitig ist vor Bundesgericht, ob eine vom Beschwerdegegner 2 gegen den Beschwerdeführer gerichtete Äusserung in der Aufsichtsanzeige vom 3. November 2021 unnötig verletzend formuliert war und ob entsprechend ein hinreichender Anfangsverdacht auf eine Verletzung von Art. 12. lit. a BGFA bestand, sodass die Aufsichtskommission gegen den Beschwerdegegner 2 ein Disziplinarverfahren hätte eröffnen müssen. Die strittige Äusserung hat folgenden Wortlaut :
"Man darf die Behauptung wagen, dass kaum ein Anwalt in Zug sich während seiner Berufstätigkeit mit so vielen Disziplinarverfahren konfrontiert sah, wie der Angezeigte. Er hätte schon längst aus dem Verkehr gezogen werden müssen, damit er nicht weiter sein Unwesen treibt."
8.2. Anwältinnen und Anwälte dürfen energisch auftreten und sich den Umständen entsprechend scharf ausdrücken. Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertreibenden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.3; 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.1). Gleichwohl sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft in Frage stellt (BGE 144 II 473 E. 4.3; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.3; 2C_907/2017 vom 13. März 2018 E. 3.2; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2). Eine sorgfältige und gewissenhafte Berufsausübung bedingt, dass sich der Rechtsanwalt - seiner besonderen Stellung in der Rechtspflege entsprechend - einer gewissen Zurückhaltung befleissigt, um einer Eskalation der Streitigkeit entgegenzuwirken und sie nicht zu fördern (vgl. BGE 130 II 270 E. 3.2.2; Urteile 2C_507/2019 vom 14. November 2019 E. 5.1.3; 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2; 2A_499/2006 vom 11. Juni 2007 E. 2.1).
8.3. Die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen des Klienten bestmöglich gewahrt werden, obliegt den Anwältinnen und Anwälten. Die Aufsichtsbehörden haben entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Ausführungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
8.4. Die Aussage des Beschwerdegegners 2, dass gegen den Beschwerdeführer ungewöhnlich viele Disziplinierungen dokumentiert seien, ist inhaltlich nicht unwahr und nicht zu beanstanden. Die Wendung, er "hätte schon längst aus dem Verkehr gezogen werden müssen, damit er nicht weiter sein Unwesen treibt", bezieht sich auf den im Auftrag seiner Klientin formulierten Antrag an die Aufsichtskommission, ein dauerndes Berufsausübungsverbot gegen den Beschwerdeführer anzuordnen. Es bestand damit ein inhaltlich angemessener Bezug zur Streitsache. Die Wortwahl erscheint zwar als pointiert, fällt aufgrund des prozessualen Kontexts aber sachbezogen aus. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines hinreichenden Anfangsverdachts einer Berufsregelverletzung verneint und deshalb kein Disziplinarverfahren eröffnet hat. Der dem Beschwerdeführer durch das Recht des Kantons Zug verliehene Anspruch auf Überprüfung der Rechtsmässigkeit der Nichtanhandnahme wurde durch den Entscheid der Vorinstanz somit nicht seiner Substanz entleert (vgl. E. 1.2.2 hiervor). Die Beschwerde erweist sich insofern als unbegründet.
9.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Verpflichtung durch die Vorinstanz, den Beschwerdegegner 2 für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
9.1. Er macht geltend, die Vorinstanz ziehe für die Berechnung der Entschädigung die Regelungen der StPO bei, wende diese aber fehlerhaft an. Es handle sich vorliegend weder um ein Antragsdelikt (Art. 432 Abs. 2 StPO) noch mache er Anträge zum Zivilpunkt geltend (Art. 432 Abs. 1 StPO). Ohnehin habe sich der Beschwerdegegner 2 selbst verteidigt, womit keine Grundlage für eine Entschädigung bestehe. Sodann beziehe sich die Vorinstanz bei der Berechnung der Entschädigung auf die Verordnung über den Anwaltstarif des Kantons Zug. Vorliegend sei keine Parteivertretung gegeben, womit der Anwaltstarif keine Anwendung finde. Schliesslich sei der Aufwand des Beschwerdegegners sehr überschaubar gewesen. Entsprechend sei auf die Anordnung einer Parteientschädigung zu verzichten.
9.2. Im Verfahren nach BGFA richtet sich die Ausrichtung einer Parteientschädigung vor der kantonalen Vorinstanz nach kantonalem Recht. Verweist ein Kanton auf die StPO, kommt diese als kantonales Recht zur Anwendung. Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht im Grundsatz nur auf Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht (vgl. E. 2.1 hiervor; Art. 95 lit. a BGG). Darunter fällt insbesondere der Schutz vor Willkür nach Art. 9 BV.
Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn das angefochtene Urteil offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (vgl. BGE 148 III 95 E. 4.1; 144 I 113 E. 7.1; 142 II 369 E. 4.3).
9.3. Der Beschwerdegegner 2 beantragte im vorinstanzlichen Verfahren mit einer 4-seitigen Eingabe die Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens gegen den Beschwerdegegner 2 ab, auferlegte dem Beschwerdeführer die Kosten und verpflichtete ihn, den Beschwerdegegner 2 für die prozessualen Umtriebe mit Fr. 1000.-- zu entschädigen. Sie stützte sich auf § 28 Abs. 1 EG BGFA/ZG. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:
"Im Beschwerde- und im Wiederaufnahmeverfahren richtet sich die Kosten- und Entschädigungspflicht sinngemäss nach den entsprechenden Vorschriften der Strafprozessordnung."
9.4. Unter Willkürgesichtspunkten ist die Entschädigungspflicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden. Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme des Disziplinarverfahrens verursachte für den Beschwerdegegner 2 prozessuale Umtriebe. Dass der Beschwerdeführer diese zu entschädigen hat, entspricht dem Verursacherprinzip und erscheint zumindest im Ergebnis nicht als unhaltbar. Auch erscheint die Höhe von Fr. 1000.-- nicht als geradezu willkürlich.
10.
10.1. Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug insoweit aufzuheben, als die Publikation von Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. November 2022 der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug im Amtsblatt bestätigt wurde. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
10.2. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens werden neu festzulegen sein; die Angelegenheit ist diesbezüglich an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67, Art. 68 Abs. 5 BGG ).
10.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer teilweise; insoweit sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer dringt mit einem von vier Hauptvorbringen durch; es rechtfertigt sich ein Kostenerlass um 25 Prozent. Im Umfang des Unterliegens trägt der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten. Dem Beschwerdegegner 2 werden keine Kosten auferlegt.
Der Kanton Zug hat eine reduzierte Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 BGG). Die Höhe der Parteientschädigung wird vom Bundesgericht als Gesamtsumme auf Grundlage von Art. 68 Abs. 2 BGG und des Reglements vom 31. März 2006 über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.3] festgesetzt. Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. Für das bundesgerichtliche Verfahren erweist sich eine reduzierte pauschale Entschädigung von Fr. 500.-- als angemessen. Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegner 2 hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutheissen; die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug wird insoweit aufgehoben, als die Publikation von Ziffer 2 des Beschlusses vom 23. November 2022 der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zug im Amtsblatt bestätigt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Kanton Zug hat den Beschwerdeführer mit Fr. 500.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Rechtsmittelverfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Obergericht des Kantons Zug, II. Beschwerdeabteilung, und dem Bundesamt für Justiz BJ mitgeteilt.
Lausanne, 25. März 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner