Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_344/2022
Urteil 29. März 2023
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Silja Meyer,
gegen
Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 16, 8510 Frauenfeld,
Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau, Generalsekretariat, 8510 Frauenfeld Kant. Verwaltung.
Gegenstand
Ausstellung Covid-Zertifikat,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 9. März 2022 (VG.2021.190/E).
Sachverhalt:
A.
Mit E-Mail vom 28. Juni 2021 ersuchte A.________ um Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats gestützt auf eine Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse. Mit E-Mail des gleichen Tags informierte das Amt für Gesundheit des Kantons Thurgau A.________ darüber, unter welchen Bedingungen ein Covid-19-Genesungszertifikat ausgestellt werde. Am 12. Juli 2021 beantragte A.________ einen anfechtbaren Entscheid.
Am 19. Juli 2021 wies das Amt für Gesundheit A.________ darauf hin, dass die Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse die Voraussetzungen für ein Covid-19-Genesungszertifikat nicht erfüllen würde. Die Verordnung vom 4. Juni 2021 über Zertifikate zum Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses (Covid-19-Verordnung Zertifikate; SR 818.102.2; Stand der massgebenden Fassung: 12. Juli 2021) verlange das positive Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse (PCR-Test). Damit lasse sich das Datum der Erkrankung und somit auch die Dauer der daraus resultierenden Immunität bestimmen. Dies sei bei einer Lymphozyten-Analyse nicht möglich, da sich damit das Datum der Erkrankung nicht feststellen lasse. Sie werde darauf aufmerksam gemacht, dass der Erlass eines anfechtbaren Entscheids mit Kosten verbunden sei. Am selben Tag ersuchte A.________ erneut um einen anfechtbaren Entscheid.
B.
Mit Entscheid vom 22. Juli 2021 wies das Amt für Gesundheit das Gesuch von A.________ um Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats ab und auferlegte ihr eine Verfahrensgebühr in Höhe von Fr. 500.--.
B.a. Den von A.________ gegen den Entscheid vom 22. Juli 2021 erhobenen Rekurs wies das Departement für Finanzen und Soziales des Kantons Thurgau mit Rekursentscheid vom 29. Oktober 2021 ab, wobei es auf die Erhebung einer Rekursgebühr verzichtete.
B.b. Gegen den Rekursentscheid vom 29. Oktober 2021 erhob A.________ am 19. November 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Entscheid vom 9. März 2022 ab und setzte die Gebühr für das Verwaltungsgerichtsverfahren auf Fr. 2'000.-- fest.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 3. Mai 2022 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Entscheids vom 9. März 2022. Das Amt für Gesundheit sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert zehn Tagen nach Zustellung des Bundesgerichtsurteils ein bundesrechtlich anerkanntes Covid-19-Genesungszertifikat mit Geltungsdauer bis mindestens zum 6. Juli 2022 auszustellen. Für den Fall, dass das Bundesgerichtsurteil erst nach dem 6. Juli 2022 ergehe, sei eventualiter festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats zu Unrecht verweigert worden sei. Subeventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Während die Vorinstanz und das Departement für Finanzen und Soziales die Abweisung der Beschwerde beantragen, verzichtet das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung. Das kantonale Amt für Gesundheit lässt sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen den kantonal letztinstanzlichen (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessenden (Art. 90 BGG) Entscheid eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 BGG). Die Beschwerdeführerin ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist sie durch den angefochtenen Entscheid, der die unterbliebene Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats als rechtmässig bestätigt, in ihren schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Sie ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass das Bundesgerichtsurteil nach dem 6. Juli 2022 ergeht, die Feststellung, dass ihr die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats zu Unrecht verweigert worden sei. Feststellungsbegehren sind im bundesgerichtlichen Verfahren zulässig, sofern an der Feststellung ein schutzwürdiges Interesse besteht und dieses nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. BGE 126 II 300 E. 2c). Die Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren die Ausstellung eines Zertifikats mit Geltungsdauer bis zum 6. Juli 2022 sowie eventualiter die genannte Feststellung beantragt. Da im bundesgerichtlichen Verfahren laut Art. 99 Abs. 2 BGG keine neuen Anträge zulässig sind, kann die Beschwerdeführerin ihr Leistungsbegehren (zeitlich) nicht anpassen. Entsprechend lässt sich die beantragte Feststellung, an der die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse hat, nicht ebenso gut mit einem Leistungsbegehren wahren. Das Feststellungsbegehren ist zulässig.
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5; 133 II 249 E. 1.4.1). Der Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem Recht geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4; 133 II 249 E. 1.4.2). Die Anwendung des kantonalen Rechts wird sodann vom Bundesgericht nur daraufhin geprüft, ob dadurch Bundesrecht verletzt wurde (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1; 138 I 143 E. 2). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin reicht mit der Beschwerde an das Bundesgericht diverse neue Beweismittel ein.
3.1. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Nur weil die Vorinstanz nicht der rechtlichen Auffassung der beschwerdeführenden Person gefolgt ist, gibt der angefochtene Entscheid noch keinen Anlass, neue Beweismittel zuzulassen. Dazu müsste die Vorinstanz materielles Recht derart angewendet haben, dass bestimmte Sachumstände neu und erstmals rechtserheblich würden (vgl. Urteile 2C_26/2021 vom 20. August 2021 E. 3; 2C_582/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2; 133 IV 342 E. 2.1).
3.2. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Beilagen 4-9 datieren vom 22. Juli 2021 bis zum 19. Januar 2022. Es handelt sich dabei um Beweismittel, die vor dem angefochtenen Entscheid vom 9. März 2022 entstanden sind. Die Beschwerdeführerin zeigt indes nicht auf, weshalb sie diese unechten Noven nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren hätte einreichen können. Im Übrigen ist weder ersichtlich noch wird schlüssig dargelegt, weshalb der vorinstanzliche Entscheid zur Einreichung dieser Beilagen Anlass gegeben hätte. Die Beweismittel sind daher nicht zu berücksichtigen. Bei der Beilage 10, datierend vom 18. März 2022, handelt es sich ausserdem um ein echtes Novum, das im bundesgerichtlichen Verfahren von vornherein unzulässig ist.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV, da die Vorinstanz ihren Antrag auf ein Gutachten eines Sachverständigen ablehnte.
4.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte ein Sachverständigengutachten einholen müssen. Gestützt auf dieses Gutachten hätte die Vorinstanz feststellen können, dass die von der Beschwerdeführerin durchgeführte Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse ebenso die Immunität nachweisen könne wie die vom Verordnungsgeber vorausgesetzte molekularbiologische Analyse. Da die Vorinstanz den Antrag abgewiesen habe, verletze sie den Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der Beschwerdeführerin einen Beweisführungsanspruch ein. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
4.3. Die Vorinstanz lehnt den Antrag auf ein Gutachten mit der Begründung ab, der Verordnungsgeber verlange in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats das positive Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse. Selbst wenn das Gutachten ergäbe, so die Vorinstanz, dass sich gestützt auf eine Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse der Kontakt mit dem Virus nachweisen liesse, würde sich ihre Auffassung nicht ändern, wonach für die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats das positive Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse vorliegen müsse (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Entscheids).
4.4. Mit dieser Begründung gibt die Vorinstanz zu erkennen, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen - vorliegend das beantragte Gutachten - nicht geändert würde. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen sollte. Dass die Vorinstanz in materiell-rechtlicher Hinsicht eine andere Auffassung als die Beschwerdeführerin vertritt, was sich in den vorinstanzlich (nicht) ergriffenen Beweismassnahmen niederschlägt, begründet vorliegend jedenfalls keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (zur Prüfung der materiell-rechtlichen Würdigung vgl. E. 5 hiernach; vgl. auch Urteil 2C_89/2019 vom 22. August 2019 E. 3.2 i.f.). Die Vorinstanz hat den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens somit ohne Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör abgewiesen. Soweit die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Gleichwertigkeit der beiden Analysen eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung beanstandet, ist ihr, wie sich noch zeigen wird, nicht zu folgen (vgl. E. 5.4.2 hiernach).
5.
Die Beschwerdeführerin sieht in der Nichtausstellung des Covid-19-Genesungszertifikats eine Verletzung der persönlichen Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV, des Gleichbehandlungsgebots von Art. 8 Abs. 1 BV sowie des Willkürverbots nach Art. 9 BV.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, der Bundesrat habe sich beim Erlass der Covid-19-Verordnung Zertifikate von unsachlichen Motiven leiten lassen. Die Regelung in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate, wonach das Covid-19-Genesungszertifikat nur mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse (PCR-Test) auf Sars-CoV-2 ausgestellt werden dürfe, sei rechtswidrig. Auch das positive Ergebnis einer Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse müsse als Nachweis zugelassen werden. Indem diese Art von Immunitätsnachweis nicht zur Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats berechtige, werde die persönliche Freiheit gemäss Art. 10 Abs. 2 BV verletzt. Denn wer über kein Covid-19-Genesungszertifikat verfügt habe, sei von der staatlich angeordneten Testpflicht und von Zutrittsbeschränkungen zu diversen Innenräumen betroffen gewesen. Da die Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse gleichwertig zur vorgesehenen molekularbiologischen Analyse sei, verletze die Regelung in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate das Gleichbehandlungsgebot von Art. 8 Abs. 1 BV. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin ist die Differenzierung derart unsachlich, dass die Covid-19-Verordnung Zertifikate die Schwelle der Willkür in der Rechtsetzung überschreite.
5.2. Grundlage und Schranke des staatlichen Handelns ist das Recht.
5.2.1. Dieser in Art. 5 Abs. 1 BV verankerte Grundsatz der Gesetzmässigkeit besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiell-gesetzliche Grundlage stützen muss, die hinreichend bestimmt und vom staatsrechtlich hierfür zuständigen Organ erlassen worden ist. Er dient damit einerseits dem demokratischen Anliegen der Sicherung der staatsrechtlichen Zuständigkeitsordnung, anderseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechtsgleichheit, Berechenbarkeit und Voraussehbarkeit staatlichen Handelns (vgl. BGE 141 II 169 E. 3.1; 130 I 1 E. 3.1; 128 I 113 E. 3c). Der Grundsatz wird für die Bundesgesetzgebung in Art. 164 BV konkretisiert. Dabei sieht Art. 164 Abs. 2 BV vor, dass Rechtsetzungsbefugnisse durch ein Bundesgesetz übertragen werden können, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.
5.2.2. Räumt die gesetzliche Delegationsnorm dem Bundesrat einen sehr weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der unselbständigen Rechtsverordnung ein, ist dieser Gestaltungsbereich für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindlich (vgl. Art. 190 BV). Das Bundesgericht setzt bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrats, sondern beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich überschreitet oder aus anderen Gründen gesetzes- oder verfassungswidrig ist (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.3; 143 II 87 E. 4.4). Dabei kann das Bundesgericht namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützt oder dem Willkürverbot widerspricht, da sie sinn- oder zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen fehlt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden sollen (vgl. BGE 140 II 194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1).
5.3. Gemäss Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate in der vorliegend massgebenden Fassung, die am 12. Juli 2021 in Kraft stand, wird ein Covid-19-Genesungszertifikat ausgestellt, wenn eine Person sich mit Sars-CoV-2 angesteckt hat und als genesen gilt. Der Befund, dass die Person sich angesteckt hat, muss sich auf ein positives Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse auf Sars-CoV-2 stützen.
5.3.1. In
formeller Hinsicht ist die staatsrechtliche Zuständigkeitsordnung beim Erlass von Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate eingehalten. Gemäss Art. 6a des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz; SR 818.102; Stand der massgebenden Fassung: 1. Juli 2021) legt der Bundesrat die Anforderungen an den Nachweis einer Covid-19-Impfung, einer Covid-19-Genesung oder eines Covid-19-Testergebnisses fest.
5.3.2. Auch in
materieller Hinsicht hat der Bundesrat seine Bindung an die Delegationsnorm mit Rücksicht auf ihren Wortlaut, ihre Tragweite sowie den Sinn und Zweck gewahrt. Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate äussert sich nur zur Voraussetzung, die zur Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats vorliegen muss. Bei der Voraussetzung des positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse handelt es sich um eine Anforderung im Sinne von Art. 6a Abs. 1 Covid-19-Gesetz.
5.3.3. Nach dem Gesagten hält sich der Bundesrat mit der Regelung in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate an die von Art. 6a Covid-19-Gesetz eingeräumten Befugnisse und führt die gesetzliche Regelung in zulässiger Weise aus. Die Verordnungsbestimmung erweist sich somit als gesetzmässig.
5.4. Zu prüfen bleibt daher, ob sich der Bundesrat mit der Regelung in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate auch an die verfassungsrechtlichen Vorgaben hält (vgl. BGE 144 II 454 E. 3.2; 143 II 87 E. 4.4; 139 II 460 E. 2.3), soweit hinreichend begründete Rügen der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vorliegen (vgl. E. 2 hiervor).
5.4.1. Die Vorinstanz erwägt mit Verweisung auf den Entscheid des kantonalen Amts für Gesundheit vom 22. Juli 2021, dass nur mit einem positiven Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse (PCR-Test) das exakte Datum der Erkrankung und somit die Dauer der Immunität bestimmt werden könne. Demgegenüber lasse sich mit einer Lymphozyten-Analyse das Datum der Erkrankung nicht hinreichend präzise feststellen (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids mit Verweisung auf E. 2.4 des Entscheids des Amts für Gesundheit vom 22. Juli 2021). Das Amt für Gesundheit nahm diesbezüglich am 19. Juli 2021 Rücksprache mit dem Bundesamt für Gesundheit und erhielt von diesem ebenfalls die Auskunft, dass nach heutigem Kenntnisstand nur gestützt auf eine molekularbiologische Analyse ein Schluss bezüglich der vermuteten Dauer einer Immunität gezogen werden könne. Deshalb stellten auch die EU-Mitgliedstaaten diese Anforderung an das Covid-19-Genesungszertifikat (vgl. E. 5.2.1 des angefochtenen Entscheids).
5.4.2. Das positive Ergebnis einer molekularbiologischen Analyse wird folglich vorausgesetzt, um das exakte Datum der Erkrankung und somit die Dauer der Immunität bestimmen zu können. Das Datum der Erkrankung ist massgebend, um die Dauer der Gültigkeit des Covid-19-Genesungszertifikats gemäss Art. 18 Covid-19-Verordnung Zertifikate festzulegen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin stützt sich die Regelung in Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate - d.h. die Voraussetzung des positiven Ergebnisses einer molekularbiologischen Analyse - somit auf zweckmässige sowie ernsthafte und sachliche Gründe und ist sowohl mit dem Willkürverbot als auch dem Gleichbehandlungsgebot vereinbar. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht geltend, dass sich mit der von ihr eingereichten Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse das exakte Datum der Erkrankung feststellen liesse. Vielmehr legt sie dar, die Sars-CoV-2 Lymphozyten-Analyse könne auch 17 Jahre nach einer Erkrankung noch immer eine virusspezifische T-Zell-Immunität nachweisen. Die Beschwerdeführerin zielt mit dieser Argumentation indes an der (sachlichen) Überlegung des Verordnungsgebers vorbei, wonach sich mit der Analyse das Datum der Erkrankung feststellen lassen müsse.
5.4.3. Im Übrigen müssen die Anforderungen an die Ausstellung des Zertifikats so ausgestaltet sein, dass das Zertifikat möglichst für die Ein- und Ausreise in andere Länder verwendet werden kann (vgl. Art. 6a Abs. 3 Covid-19-Gesetz). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist der Bundesrat bereits aufgrund der gesetzlichen Vorgabe im Grundsatz gehalten, das Zertifikat und die Anforderungen an dessen Ausstellung verfassungskonform, aber möglichst kompatibel mit den Regelungen in den angrenzenden Staaten auszugestalten. Soweit die Beschwerdeführerin beanstandet, es sei unhaltbar, dass im innerstaatlichen Verordnungsrecht beachtet werde, welche Anforderungen die EU-Mitgliedstaaten an die Ausstellung des Covid-19-Genesungszertifikats stellten, stösst ihr Vorbringen ins Leere, da sie damit noch keine Verfassungswidrigkeit dartut.
5.4.4. Angesichts dieser sachlich begründeten Differenzierung stossen die Rügen der Verletzung von Art. 8 Abs. 1 BV und Art. 9 BV daher ins Leere. Soweit ein Eingriff in die persönliche Freiheit der Beschwerdeführerin vorliegt, lässt sich auch dieser im Lichte des Gesagten rechtfertigen. Nach dem Dargelegten erweist sich Art. 16 Covid-19-Verordnung Zertifikate als verfassungskonform. Nicht weiter von Belang für die Beurteilung der vorliegenden Angelegenheit sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Kürzung der Geltungsdauer der Zertifikate.
5.5. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Nichtausstellung des Covid-19-Genesungszertifikats als rechtmässig erachtete. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt weder die persönliche Freiheit noch das Gleichbehandlungsgebot und ist mit dem Willkürverbot vereinbar. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin die Ausstellung eines Covid-19-Genesungszertifikats zu Recht verweigert wurde.
6.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Erhebung der Entscheidgebühr von Fr. 500.-- durch das Amt für Gesundheit und rügt eine Verletzung der Vorgaben des Bundesverordnungsrechts.
6.1. Nach Auffassung der Beschwerdeführerin durfte das Amt für Gesundheit ihr für den Erlass des Entscheids vom 22. Juli 2021 keine Verfahrensgebühr von Fr. 500.-- auferlegen (vgl. auch Bst. B hiervor). Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate sehe vor, dass die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten für die antragstellende Person kostenlos seien. Diese Verordnungsbestimmung gehe dem entgegenstehenden kantonalen Recht vor und lasse eine Gebührenerhebung im verwaltungsinternen Verfahren nicht zu.
6.2. Gemäss Art. 6a Abs. 4 Covid-19-Gesetz kann der Bundesrat die Übernahme der Kosten des Nachweises regeln. Der Bundesrat hat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und in Art. 11 Abs. 1 Covid-19-Verordnung Zertifikate bestimmt, dass die Ausstellung und der Widerruf von Covid-19-Zertifikaten für die antragstellende Person kostenlos sind.
6.2.1. Die Beschwerdeführerin lässt im Rahmen ihrer Beanstandung ausser Acht, dass der Bundesrat lediglich für das Verfahren der eigentlichen Ausstellung des Zertifikats sowie für das Verfahren des Widerrufs eines ausgestellten Zertifikats die Kostenlosigkeit vorsieht. Vorliegend ersuchte die Beschwerdeführerin indes um einen anfechtbaren Entscheid, nachdem ihr das Amt für Gesundheit in Aussicht stellte, dass sie (voraussichtlich) keinen Anspruch auf die Ausstellung des ersuchten Zertifikats habe (vgl. Bst. A hiervor). Diese Verwaltungshandlung betrifft, wie die Vorinstanz zutreffend festhält, nicht mehr das Verfahren der eigentlichen Ausstellung des Zertifikats.
6.2.2. Im Übrigen bestimmt selbst die Covid-19-Verordnung Zertifikate, dass die Kantone vorsehen können, dass die Ausstellerinnen und Aussteller bei wiederholter Neuausstellung infolge Verlusts eines Zertifikats eine angemessene Kostenbeteiligung erheben können (vgl. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Verordnung Zertifikate). Auch diese Verordnungsbestimmung spricht dafür, dass die Kantone für den die eigentliche und erstmalige Ausstellung des Zertifikats übersteigenden Aufwand Gebühren erheben dürfen. Vor diesem Hintergrund verletzt die vorinstanzliche Auffassung, wonach der Entscheid des Amts für Gesundheit vom 22. Juli 2021 nicht mehr die eigentliche Zertifikatsausstellung betreffe und zusätzlichen Aufwand verursacht habe, weshalb eine Verfahrensgebühr erhoben werden könne, kein Bundesrecht.
6.3. Dass die Höhe der Verfahrensgebühr von Fr. 500.--, die sich auf kantonales Recht stützt, Bundesrecht - namentlich das Willkürverbot - verletzen würde, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend (vgl. E. 2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG).
7.
Soweit die Beschwerdeführerin ferner vorbringt, die Verfahrensgebühr von Fr. 2'000.--, die ihr die Vorinstanz für das kantonale Verwaltungsgerichtsverfahren auferlegt habe (vgl. Bst. B.b hiervor), verletze Art. 127 Abs. 1 BV, genügt ihre Beanstandung nicht den Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen (vgl. E.2 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin bezieht sich in ihrer Beschwerde zwar auf das Gesetz des Kantons Thurgau vom 23. Februar 1981 über die Verwaltungsrechtspflege (VRG/TG; RB 170.1). Es fehlt jedoch eine Auseinandersetzung mit der Verordnung des Grossen Rates des Kantons Thurgau vom 13. Mai 1992 über die Gebühren der Strafverfolgungs- und Gerichtsbehörden (VGG/TG; RB 638.1). Auf Letztere stützt die Vorinstanz die Erhebung ihrer Verfahrensgebühr von Fr. 2'000.-- für das Verwaltungsgerichtsverfahren (vgl. E. 7 des angefochtenen Entscheids).
8.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Gesundheit mitgeteilt.
Lausanne, 29. März 2023
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: M. Zollinger