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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_156/2022  
 
 
Urteil vom 29. Juni 2022  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Flury, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Arbeitsunfähigkeit, Einkommensvergleich, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022 (5V 21 229). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1966 geborene A.________ war bei B.________, Sanitär, als Sanitärinstallateur angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 28. Januar und 19. Februar 1989 verletzte er sich am linken Knie, wobei er eine partielle vordere Kreuzbandruptur erlitt. Bis 1991 erfolgten mehrere operative Eingriffe. Im November 2009 wurde der Suva ein erster Rückfall gemeldet, der eine konservative Behandlung nach sich zog. Die Suva erbrachte im Grundfall und im Rahmen dieses Rückfalls Heilbehandlung und Taggeld.  
 
A.b. Am 14. November 2018 erfolgte eine erneute Rückfallmeldung. Am 18. Dezember 2018 und 5. Mai 2020 wurde A.________ am linken Knie operiert. Die Suva kam erneut für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2020 sprach sie A.________ ab 1. Oktober 2020 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % und eine Integritätsentschädigung von 25 % zu. Hieran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 2021 fest.  
 
B.  
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Luzern teilweise gut. Es hob den Einspracheentscheid betreffend die Integritätsentschädigung auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen an die Suva zurück, damit sie über diese neu verfüge. Im übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 31. Januar 2022). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils sei die Sache in Bezug auf die Rentenberechnung an die Suva zurückzuweisen. Sie sei zu verpflichten, seine verbleibende Restarbeitsfähigkeit genauer abzuklären, beim Invalideneinkommen vom Kompetenzniveau 1 auszugehen und die Rentenberechnung neu vorzunehmen. 
Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 145 II 153 E. 1.1 S. 154 mit Hinweis). 
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig gegen Endentscheide, welche das Verfahren abschliessen (Art. 90 BGG), und gegen Teilentscheide im Sinne von Art. 91 BGG. Zwischenentscheide sind - abgesehen von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren (Art. 92 BGG) - nur dann (ausnahmsweise) anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können, oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).  
 
1.2. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung wies die Vorinstanz die Sache zu weiteren medizinischen Abklärungen an die Suva zurück. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der jedoch keinen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, sondern bloss eine dieses Kriterium nicht erfüllende Verfahrensverlängerung (BGE 140 V 282 E. 2; 139 V 99). Diesen Punkt ficht der Beschwerdeführer denn auch nicht an.  
 
1.3. Über den Rentenanspruch hat die Vorinstanz demgegenüber abschliessend entschieden. Diesbezüglich handelt es sich um einen selbständig anfechtbaren Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG (BGE 135 V 141), weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde einzutreten ist.  
 
2.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 145 V 57 E. 4.2). Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2, Art. 105 Abs. 3 BGG). 
 
3.  
 
3.1. Streitig ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Zusprache einer Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 20 % bundesrechtskonform ist.  
 
3.2. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend die Voraussetzungen des Fallabschlusses mit Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie gleichzeitiger Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4.3), die Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG) und den Beweiswert ärztlicher Berichte (BGE 134 V 465 E. 4.4, 134 V 231 E. 5.1) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.  
 
4.  
 
4.1. In medizinischer Hinsicht erwog die Vorinstanz im Wesentlichen, die Suva habe bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf den Bericht des Kreisarztes Dr. med. C.________, Facharzt für Chirurgie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 2. September 2020 abgestellt. Dieser habe festgehalten, der stabile Zustand sei seitens des linken Knies erreicht. Medizinisch-theoretisch sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bei folgendem Belastungsprofil gegeben: kein Arbeiten in der Höhe (auf Dächern, Leitern, Gerüsten etc.), auf unebenem Gelände, mit permanentem Treppenab- und Bergaufgehen, in gebückter Position, im Knien sowie unter Einwirkung von Stössen und Vibrationen, die sich negativ auf das linke Knie auswirken würden. Die Tätigkeit sollte abwechselnd stehend, sitzend und gehend gestaltet werden. Diese Beurteilung sei - so die Vorinstanz weiter - beweiswertig.  
 
4.2. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass dem Bericht des Dr. med. C.________ vom 2. September 2020 der Beweiswert versicherungsinterner ärztlicher Feststellungen zukommt. Somit ist zu prüfen, ob wenigstens geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung bestehen. Bejahendenfalls sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5).  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet ein, der ihn behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, sei im Zeugnis vom 21. September 2021 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen. Gemäss dem Bericht der Klinik E.________ betreffend die berufliche Standortbestimmung vom 23. September 2020 habe er lediglich eine Leistung von 50 bis 60 % erbringen können. Diese Erkenntnisse seien in der kreisärztlichen Beurteilung vom 2. September 2020 nicht berücksichtigt. Sie stehe zudem in offensichtlicher Diskrepanz zur Tatsache, dass er in den letzten Jahren nur eine Leistung von 50 bis 60 % habe erbringen können. Es bestünden somit zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. C.________. Dies gelte umso mehr, als die Vorinstanz zwar zunächst seine angeblichen Qualifikationen, Erfahrungen und Kenntnisse hervorgehoben habe, nur um anschliessend eingestehen zu müssen, dass seine Beurteilung der Integritätsentschädigung nicht überzeugend und beweiswertig gewesen sei, weshalb sie von einem anderen Kreisarzt vorzunehmen sei.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Die Vorinstanz zeigte auf, dass die Annahme eines 50- bis 60%igen Leistungsvermögens durch die Klinik E.________ im Bericht vom 23. September 2020 lediglich auf den Angaben des Beschwerdeführers sowie dessen Bruder als Arbeitgeber beruht habe. Eine ärztliche Beurteilung, welche die Einschätzung des Dr. med. C.________ in Frage stellen würde, enthalte der Bericht der Klinik E.________ nicht. Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und er bringt dagegen keine stichhaltigen Einwände vor.  
 
5.2.2. Mit dem Zeugnis des Dr. med. D.________ vom 21. September 2021, worin dieser vom 1. August bis 31. Dezember 2020 von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers ausging, setzte sich die Vorinstanz nicht auseinander. Die Berufung des Beschwerdeführers auf dieses Zeugnis ist indessen unbehelflich (zur diesbezüglichen Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts vgl. Urteil 8C_419/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 10.2 mit Hinweis). Denn es enthält keinerlei Begründung und auch keine Ausführungen dazu, ob die Angabe der 50%igen Arbeitsunfähigkeit die angestammte oder eine leidensangepasste Tätigkeit betrifft.  
 
5.2.3. Allein aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die Bemessung des Integritätsschadens durch Dr. med. C.________ als nicht rechtsgenüglich erachtet hat, kann der Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten. Auch wenn nämlich der Integritätsschaden und die Arbeitsunfähigkeit auf derselben gesundheitlichen Schädigung beruhen, hat der Integritätsschaden weder zwangsläufig einen Einfluss auf die Arbeitsunfähigkeit noch lässt sich aus dem Prozentsatz des Integritätsschadens etwas zur prozentualen Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit ableiten (BGE 115 V 147 E. 1; Urteile 8C_682/2021 vom 13. April 2022 E. 2 und 8C_10/2010 vom 26. Mai 2010 E. 2.2.2).  
 
5.2.4. Insgesamt vermögen die Einwände des Beschwerdeführers keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung des Dr. med. C.________ zu begründen, wonach er in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (vgl. E. 3 hiervor).  
Da von weiteren medizinischen Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteil 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 7). 
 
6.  
Umstritten ist weiter das vom Beschwerdeführer trotz Gesundheitsschadens erzielbare Invalideneinkommen. 
 
6.1. Übt die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aus, können die Tabellenlöhne gemäss der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 143 V 295 E. 2.2). Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht absolut, sondern kennt Ausnahmen. Es kann sich rechtsprechungsgemäss durchaus rechtfertigen, auf die Tabelle TA7 resp. T17 (ab 2012) abzustellen, wenn dies eine genauere Festsetzung des Invalideneinkommens erlaubt und wenn der versicherten Person der öffentliche Sektor auch offensteht. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.2, zur Publikation vorgesehen; BGE 126 V 75 E. 3b/bb). Dieses Urteil gilt auch für den Bereich der Unfallversicherung (Urteil 8C_541/2021 vom 18. Mai 2022 E. 5.2.1).  
Die korrekte Anwendung der LSE-Tabellen, namentlich die Wahl der Tabelle wie auch der Beizug der massgeblichen Stufe (Anforderungs- bzw. Kompetenzniveau), ist eine Rechtsfrage, welche vom Bundesgericht ohne Einschränkung der Kognition frei überprüft wird (BGE 143 V 295 E. 2.4). 
 
6.2. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert gemäss bisheriger Rechtsprechung allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen. Die bisherige Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (Urteil 8C_256/2021 vom 9. März 2022 E. 6.3, zur Publikation vorgesehen; BGE 146 V 16 E. 4.1).  
Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des (im konkreten Fall grundsätzlich angezeigten) Abzugs eine Ermessensfrage, die letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung seitens der Vorinstanz korrigierbar ist (BGE 146 V 16 E. 4.2). 
 
7.  
 
7.1. Die Vorinstanz erwog, die Suva habe auf den Zentralwert (Median) der monatlichen Bruttolöhne männlicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für Tätigkeiten im Kompetenzniveau 2 gemäss LSE Tabelle 2018, Tabelle TA1, Total aller Wirtschaftszweige, von Fr. 5649.- abgestellt. Sie habe diesen auf einer 40-Stunden-Woche beruhenden Lohn auf eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden umgerechnet und der Indexierung bis ins Jahr 2020 angepasst. Zudem habe sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen. Dies habe aufs Jahr (x 12) sowie unter Berücksichtigung des zumutbaren Arbeitspensums von 100 % ein Invalideneinkommen von Fr. 64'688.- ergeben. Das niedrigste LSE-Kompetenzniveau 1 umfasse "Einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art", das nächsthöhere Niveau 2 "Praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst sowie Fahrdienst". Der Beschwerdeführer verfüge über eine abgeschlossene Lehre als Sanitärinstallateur und eine jahrelange Erfahrung in diesem Beruf. Diesen könne er zwar gesundheitsbedingt nicht mehr ausüben. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, weshalb ihm als erfahrenem Berufsmann die Verrichtung der im Kompetenzniveau 2 umschriebenen praktischen Tätigkeiten nicht möglich sein soll. Für dieses breite Spektrum in Frage kommender Tätigkeiten würden denn auch weder besondere Fähigkeiten und Kenntnisse oder Zusatzausbildungen noch ausgeübte Tätigkeiten in der Administration oder aber in Führungs- und Ausbildungsfunktionen vorausgesetzt. Sodann rechtfertige der erfolgte Berufslehrabschluss durchaus den Schluss auf intellektuelle Ressourcen, welche die einer Person überstiegen, die mangels einer Berufsausbildung eher nur für einfache Tätigkeiten im Sinne des Kompetenzniveaus 1 in Betracht komme. Sodann seien die unfallbedingten Einschränkungen nicht derart, dass der Beschwerdeführer deswegen die praktischen Tätigkeiten gemäss Kompetenzniveau 2 nicht ausüben könnte.  
 
7.2. Wenn die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität nicht auf den angestammten Beruf zurückgreifen kann, rechtfertigt sich die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 nach der bundesgerichtlichen Praxis nur dann, wenn sie über besondere Fertigkeiten und Kenntnisse verfügt (vgl. nebst vielen: Urteile 8C_250/2021 vom 31. März 2022 E. 4.2.1 und 8C_276/2021 vom 2. November 2021 E. 5.4.1, je mit Hinweisen).  
 
7.3. Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Suva am 18. Juli 2019 an, er habe erfolgreich die dreijährige Lehre zum Sanitärinstallateur absolviert. Nachdem er in diesem Beruf einige Jahre für verschiedene Betriebe gearbeitet habe, sei er 1993 in denjenigen seines Bruders eingetreten. Ausser dem Schreiben seiner Rapporte und wenigen Bestellungen habe er keine administrativen Arbeiten erledigt. Er sei ausschliesslich manuell als Sanitärinstallateur tätig gewesen. Diese Angaben werden von keiner Seite in Frage gestellt.  
Die von der Rechtsprechung geforderten besonderen Fertigkeiten und Kenntnisse, welche die Anwendung von LSE-Kompetenzniveau 2 rechtfertigen würden, sind damit nicht ausgewiesen. Dass der Beschwerdeführer beispielsweise über Führungserfahrung verfügt oder erfolgreich eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt hätte, was für die Anwendung von Kompetenzniveau 2 sprechen würde, ist nicht erstellt (vgl. Urteil 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2 mit Hinweis). Über allfällige zusätzliche formale Weiterbildungen oder andere während der Berufsausübung erworbene besondere Qualifikationen ist nichts bekannt. Daher vermag die langjährige Berufserfahrung des Beschwerdeführers die Einstufung in das Kompetenzniveau 2 für sich allein nicht zu rechtfertigen (Urteil 8C_728/2016 vom 21. Dezember 2016 E. 3.3). Insgesamt ist nicht hinreichend belegt, dass er sich gewinnbringend in verschiedene Arbeitsgebiete ausserhalb des gelernten Berufs als Sanitärinstallateur einzuarbeiten vermöchte (vgl. Urteil 8C_737/2020 vom 23. Juli 2021 E. 5.2). 
Unter diesen Umständen ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie bei der Bestimmung seines Invalideneinkommens vom LSE-Kompetenzniveau 2 statt 1 ausging. Es rechtfertigt sich vielmehr, auf das LSE-Kompetenzniveau 1 abzustellen. 
 
8.  
Gemäss der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level, 2018, Zentralwert der monatlichen Bruttolöhne von Männern im Bereich "Total" des privaten Sektors, Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art), betrug das monatliche Einkommen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden brutto Fr. 5417.-. Bei einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden pro Woche im "Total" (Bundesamt für Statistik, Tabelle T03.02.03.01.04.01, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, in Stunden pro Woche) und angepasst an die Nominallohnentwicklung im Wirtschaftszweig "Total" (2018 101.5 Punkte, 2020 103.2 Punkte; Bundesamt für Statistik, Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016-2020) resultiert für das Jahr 2020 ein Invalideneinkommen von monatlich Fr. 5742.- bzw. jährlich Fr. 68'904.-. 
Die Vorinstanz veranschlagte einen leidensbedingten Abzug von 10 %, was nicht bestritten wird. Dies ergibt ein Invalideneinkommen von Fr. 62'014.-. Der Vergleich mit dem unbestrittenen, im Gesundheitsfall im Jahr 2020 erzielbaren Valideneinkommen von Fr. 81'341.- ergibt einen Invaliditätsgrad von gerundet 24 % (zur Rundung siehe BGE 130 V 121) bzw. den Anspruch auf eine entsprechende Invalidenrente. Demnach ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 
 
9.  
Die Gerichtskosten sind der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 V 281 E. 11.1). Der Umstand, dass die Sache entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers nicht zur Neuberechnung der Invalidenrente an die Vorinstanz zurückgewiesen wird, rechtfertigt keine Kostenauferlegung an den Beschwerdeführer. 
Zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens ist die Sache an die Vorinstanz zurück zu weisen (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. Januar 2022 wird im Rentenpunkt aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2020 Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 24 % hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.  
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2800.- zu entschädigen. 
 
4.  
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. Juni 2022 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar