Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_265/2024
Urteil vom 30. Juli 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann,
nebenamtliche Bundesrichterin Reiter,
Gerichtsschreiber Sieber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt, Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
Gegenstand
Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, vom 8. März 2024 (KE.2023.45).
Sachverhalt:
A.
A.a. B.________ (Beschwerdegegnerin 1) und C.________ (Beschwerdegegner 2) sind die Eltern von D.________ (geb. 2020) und E.________ (geb. 2022). Sie verweigern dem Grossvater väterlicherseits, A.________ (Beschwerdeführer), den persönlichen Verkehr mit den Enkelkindern.
A.b. Am 26. Juni 2023 meldete A.________ der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt (KESB) mit Verweis auf die Kontaktverweigerung eine eventuelle Kindeswohlgefährdung. Mit Entscheid vom 21. August 2023 sah die KESB von der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Grossvater und Enkeln ab.
B.
Mit Urteil vom 8. März 2024 (eröffnet am 30. März 2024) wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt die hiergegen von A.________ erhobene "vorsorgliche" Beschwerde ab und bestätigte den Entscheid der KESB.
C.
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 29. April 2024 ans Bundesgericht und beantragt, die Urteile des Appellationsgerichts und der KESB seien zu ergänzen bzw. abzuändern, indem das Urteil des Appellationsgerichts gänzlich aufgehoben wird und sämtliche Prozesskosten zu Lasten des Kantons Basel-Stadt verlegt werden. Allenfalls sei die Sache dem Appellationsgericht zu neuer Beurteilung zurückzuweisen. Die Verfahrens- und Parteikosten des bundesgerichtlichen Verfahrens seien dem Kanton Basel-Stadt aufzuerlegen und A.________ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die auf Rechtsmittel hin als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über das Recht eines Dritten auf persönlichen Verkehr mit Kindern nach Art. 274a ZGB und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilsache entschieden hat (Art. 72 Abs. 1 BGG; Urteil 5A_755/2020 vom 16. März 2021 E. 1, nicht publiziert in: BGE 147 III 209, aber in: Pra 110/2021 S. 1120). Die Beschwerde in Zivilsachen ist damit das zutreffende Rechtsmittel. Der Beschwerdeführer ist zur Beschwerde berechtigt (Art. 76 Abs. 1 BGG), die er fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.
1.2. Der Beschwerdeführer stellt vor Bundesgericht einzig zur Kostenfolge einen (reformatorischen) Antrag in der Sache. Ansonsten beantragt er (kassatorisch) die "gänzliche" Aufhebung des Urteils des Appellationsgerichts und eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die Erstinstanz (vgl. vorne Bst. C). Da mit der Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkeln keine Ersteren belastende Anordnung umstritten ist (Urteile 5A_1029/2020 vom 19. Mai 2021 E. 1.2; 5A_968/2020 vom 3. März 2021 E. 1.2) und das Bundesgericht selbst in der Sache entscheiden könnte (BGE 133 III 489 E. 3.1), genügt dies der aus der reformatorischen Natur der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 107 Abs. 2 BGG) fliessenden Pflicht, einen reformatorischen Antrag in der Sache zu stellen (BGE 134 III 379 E. 1.3), grundsätzlich nicht. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der gestellten Begehren beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3) ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer einen angemessenen Kontakt zu seinen Enkeln (drei bis vier begleitete Besuche pro Jahr) erreichen möchte. Die Beschwerde ist entsprechend entgegenzunehmen (vgl. etwa Urteil 5A_868/2019 vom 23. November 2020 E. 1.2).
1.3. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 188 E. 4.1). Die rechtsuchende Partei muss sich in der Beschwerde an das Bundesgericht sodann mit deren Erwägungen zu Rügen auseinandersetzen, die sie bereits im oberinstanzlichen kantonalen Verfahren erhoben hat (vgl. auch sogleich E. 2). Sie darf ihre rechtserheblichen Einwände nicht erstmals im Verfahren vor Bundesgericht vortragen (vgl. BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1).
Soweit der Beschwerdeführer Rügen gegen das Verfahren vor der KESB vorträgt, die nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Urteils waren und von denen er auch nicht sinngemäss behauptet, dass er sie (in dieser Form) bereits vor der Vorinstanz erhoben hat und sie Gegenstand der Erwägungen der Vorinstanz waren, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies betrifft insbesondere die Beanstandungen zur angeblich unzulänglichen Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse sowie zu verschiedenen Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Akteneinsicht, Begründungspflicht).
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde insoweit, als diese sich ohne erkennbaren Bezug zum angefochtenen Urteil in allgemeinen rechtspolitischen Äusserungen, allgemeiner Kritik an der Rechtsprechung und in Bemerkungen zu früheren Verfahren oder Vorkommnissen erschöpft.
1.4. Der Beschwerdeführer trägt vor Bundesgericht verschiedene echte und unechte Noven vor, d.h. Tatsachen, die erst entstanden sind, nachdem vor der Vorinstanz keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorgetragen werden konnten, sowie Tatsachen, die er im bisherigen Verfahren bereits hätten vorbringen können, aber nicht vorgebracht hat. So beispielsweise den Umstand, dass sein Sohn wegen der ehemaligen Ehefrau des Beschwerdeführers unter einem starken Trauma leide. Soweit echte Noven vorgetragen werden, ist dies unzulässig. Hinsichtlich der unechten Noven finden sich in der Beschwerde entgegen der den Beschwerdeführer auch insoweit treffenden Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) keine Ausführungen dazu, weshalb diese ausnahmsweise zugelassen werden sollten (Art. 99 Abs. 1 BGG). Auch sie bleiben daher unbeachtlich (vgl. zum Ganzen BGE 143 V 19 E. 1.2; 139 III 120 E. 3.1.2).
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Indes prüft es nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 140 III 115 E. 2). Das Bundesgericht befasst sich allein mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG). In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 140 III 86 E. 2). Für das Vorbringen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte gelangt dagegen das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG zur Anwendung (BGE 144 II 313 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.2). Das Bundesgericht prüft insoweit nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
2.2. Was den Sachverhalt angeht, zu dem auch der Prozesssachverhalt zählt, also die Feststellungen über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens (BGE 140 III 16 E. 1.3.1), legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die beschwerdeführende Partei nur vorbringen, diese seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 147 I 73 E. 2.2). Soweit die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte erhoben wird, gilt auch hier das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG (vgl. zu diesem E. 2.1 hiervor).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer ist nicht damit einverstanden, dass im vorinstanzlichen Verfahren keine öffentliche Parteiverhandlung stattgefunden hat. Diesbezüglich bringt er vor, das Appellationsgericht habe ihm - dies wird durch den angefochtenen Entscheid bestätigt - mit Verfügung vom 9. November 2023 Frist angesetzt, eine solche Verhandlung zu beantragen. Trotz seines entsprechenden Gesuchs sei in der Folge keine öffentliche Verhandlung durchgeführt worden. Dies verstosse gegen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei willkürlich.
Der Grundsatz von Treu und Glauben verleiht Rechtsuchenden unter gewissen Umständen Anspruch auf Schutz ihres Vertrauens auf die Richtigkeit behördlichen Handelns. Dieser Anspruch hindert die Behörden, von ihrem früheren Handeln abzuweichen, auch wenn sie dieses zu einem späteren Zeitpunkt als unrichtig erkennen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1). Anders als der Beschwerdeführer dies annimmt, vermag die blosse Aufforderung, bis zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Verhandlung zu beantragen, indes kein schutzwürdiges Vertrauen (vgl. dazu BGE 137 I 69 E. 2.5.1) darauf zu begründen, dass eine entsprechende Verhandlung durchgeführt wird. Mit der Aufforderung zur Gesuchseinreichung sagt das Gericht gerade noch nichts dazu, wie es dieses Gesuch (zu einem späteren Zeitpunkt) beantworten wird. Damit fehlt es an einer hinreichenden Vertrauensgrundlage. Auch ansonsten ist das Verhalten des Appellationsgerichts in keiner Weise zu beanstanden, insbesondere auch nicht unter Willkürgesichtspunkten.
3.2.
3.2.1. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung (vgl. BGE 144 III 442; 142 I 188) geht das Appellationsgericht vom grundsätzlichen Bestehen eines Anspruchs des Beschwerdeführers auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK aus.
Indes liege ein besonderer Grund für den Ausschluss der Öffentlichkeit vor: Es gelte den Antrag eines Grossvaters um angemessenen persönlichen Verkehr mit den Enkeln zu beurteilen. Auch wenn an diesem Verfahren eine hoheitlich auftretende Behörde beteiligt sei, stünden sich doch Familienmitglieder gegenüber und liege eine einer zivilgerichtlichen familienrechtlichen Auseinandersetzung ähnliche Konstellation vor, bei der die Öffentlichkeit nach Art. 54 Abs. 4 ZPO ausgeschlossen sei. Anders als etwa bei einem Obhutsentzug oder einer Fremdplatzierung soll sodann keiner Kindeswohlgefährdung begegnet, sondern allenfalls dem Kindeswohl in positiver Weise gedient werden. Das Kindeswohl sei auch im Zusammenhang mit der Frage nach der öffentlichen Verhandlung besonders zu beachten. Vorliegend seien die Kinder noch sehr jung und daher besonders schutzbedürftig. Eine öffentliche Verhandlung würde zwar nicht in ihrer Anwesenheit durchgeführt, doch dürfte sie zu Spannungen zwischen den Angehörigen führen bzw. bereits bestehende Spannungen verstärken. Dabei habe der Beschwerdeführer bereits früher verschiedentlich ein grenzüberschreitendes Verhalten an den Tag gelegt. Derartige Spannungen blieben den Kindern kaum verborgen und führten zu Belastungen. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermöge das Interesse der Kinder am Ausschluss der Öffentlichkeit unter diesen Umständen nicht zu überwiegen.
3.2.2. Der Beschwerdeführer verweist sinngemäss darauf, er hätte sich an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung "verteidigen" können. Auch gehe es ihm sehr wohl darum, einer Gefährdung des Kindeswohls zu begegnen. Das Appellationsgericht missachte in eklatanter Weise das Interesse der Enkelkinder an einer Beziehung zu ihm, die für ihre Entwicklung wichtig sei. Der Verweis auf den Schutz der Privatsphäre der Kinder würde diesen langfristig schaden und mit dem Hinweis auf grenzüberschreitendes Verhalten seinerseits würden "wilde" Befürchtungen und Anschuldigungen geäussert. Zuletzt seien die seitens der Vorinstanzen vorgenommenen Abklärungen ungenügend.
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer verschiedentlich unzulässig von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht (vgl. vorne E. 2.2), stellt er mit diesen Ausführungen den Würdigungen der Vorinstanz einzig seine eigene Einschätzung der Sachlage gegenüber. Insbesondere äussert er sich nicht zu der für das Appellationsgericht entscheidenden Überlegung, eine öffentliche Verhandlung würde die Spannungen zwischen ihm und den Kindeseltern erhöhen und wäre mit einer Belastung der besonders schutzwürdigen Kinder verbunden. In seinen Ausführungen setzt der Beschwerdefüherer sich folglich nicht zielgerichtet mit dem angefochtenen Urteil auseinander. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
3.3. Das Appellationsgericht führte ausserdem aus, weshalb es auch nicht notwendig sei, den Beschwerdeführer (im Sinne einer Beweismassnahme) persönlich anzuhören. Diesbezüglich führt es zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer habe sich bereits schriftlich äussern können und es sei nicht ersichtlich oder dargetan, inwieweit dessen persönliche Anhörung zu einem weiteren Erkenntnisgewinn führen könnte. Auch sei ein persönlicher Eindruck des Gerichts vom Beschwerdeführer nicht entscheidend, zumal ein solcher Eindruck wenig über den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Enkeln aussage. Mit diesen Ausführungen setzt der Beschwerdeführer sich nicht erkennbar auseinander, womit auch hierauf nicht weiter einzugehen ist.
4.
4.1. In der Sache strittig ist der persönliche Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Enkelkindern.
Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Liegen ausserordentliche Umstände vor, kann der Anspruch auf persönlichen Verkehr auch anderen Personen, insbesondere Verwandten, eingeräumt werden, sofern dies dem Wohle des Kindes dient (Art. 274a Abs. 1 ZGB). Damit soll insbesondere der persönlichen Kontakt zwischen den Grosseltern und dem Kind ermöglicht werden (BGE 147 III 209 E. 5.1) und der Beschwerdeführer ist von dieser Regelung grundsätzlich erfasst.
4.2. Die Vorinstanz hat ausserordentliche Umstände verneint, die dem Beschwerdeführer einen Anspruch auf Umgang mit seinen Enkeln einräumen würden. Sie hat darauf verwiesen, dass beide Eltern mit den Enkelkindern zusammenlebten und nichts darauf hindeute, dass sie ihrer Erziehungsverantwortung nicht integral nachkommen könnten und wollten. In dieser Konstellation gebe es keinen Grund zur Annahme ausserordentlicher Umstände. Die Motive für den Abbruch des Kontakts zum Grossvater würden keine solchen Umstände begründen, weshalb offenbleiben könne, wer den Kontaktabbruch zu verantworten habe. Es sei infolgedessen unerheblich, ob die Einschätzung des Beschwerdeführers zutreffe, wonach die Kindseltern die alten Vorwürfe seiner früheren Ehefrau übernehmen würden und ob diese Beeinflussung der Grund dafür sei, dass ihm der Kontakt zu seinen Enkelkindern verweigert werde.
4.3.
4.3.1. Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Ansicht, dass in der Verweigerung des Kontakts seit Geburt der Kinder und der damit einhergehenden Motivlage ausserordentliche Umstände zu erblicken seien. Hierauf habe er bereits in dem bei der Vorinstanz erhobenen Rechtsmittel hingewiesen.
4.3.2. In der Wiederholung der im Rechtsmittel an die Vorinstanz enthaltenen Ausführungen liegt von vornherein grundsätzlich keine hinreichende Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (statt vieler: Urteil 5A_318/2023 vom 20. September 2023 E. 3.1). Abgesehen davon setzt der Beschwerdeführer sich in der Beschwerde in Zivilsachen nicht mit der für das Appellationsgericht entscheidenden Überlegung auseinander, Grund für ein Kontaktrecht des Grossvaters bestehe nicht, da die Eltern ihre Erziehungsverantwortung vollumfänglich wahrnehmen würden. Auch insoweit fehlt es daher an einer hinreichenden Begründung der Beschwerde (vgl. vorne E. 2.1).
4.3.3. Die Ausführungen des Beschwerdeführers überzeugen aber auch in der Sache nicht: Ein ausserordentlicher Umstand, der nach Art. 274a Abs. 1 ZGB Anspruch auf persönlichen Verkehr vermittelt, kann etwa der Tod eines Elternteils, die besonders enge Beziehung einer Drittperson zum Kind oder das Vorhandensein einer «sozialen» Eltern-Kind-Beziehung sein (BGE 147 III 209 E. 5.1). Der blosse Kontakabbruch als solcher, ohne den ein Bedürfnis nach einer gerichtlichen Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen Kind und Drittperson nicht bestehen würde, kann dagegen von vornherein keinen derartigen ausserordentlichen Umstand darstellen. Ansonsten wäre stets ein solcher gegeben und würde das fragliche Tatbestandselement seines Sinnes entleert bzw. die Bestimmung ihren Ausnahmecharakter verlieren (vgl. dazu Urteil 5D_171/2009 vom 1. Juni 2010 E. 2, nicht publiziert in: BGE 135 III 353; BBl 1974 II S. 1 ff., 53 ff.). Hinzu kommt, dass ausserordentliche Umstände regelmässig zu verneinen sind, wenn die Eltern wie hier ihrer Erziehungsverantwortung nachkommen (vgl. zum Ganzen Urteil 5A_550/2022 vom 23. Januar 2023 E. 3.3.4, in: FamPra.ch 2023 S. 506). Weshalb sich hieran etwas ändern sollte, weil der Beschwerdeführer seine Enkel noch nie gesehen hat, während der Beschwerdeführer im vorzitierten Urteil nach der Geburt der Kinder zu diesen zumindest für gewisse Zeit in Kontakt stand (Urteil, a.a.O., Bst. A.a), erschliesst sich entgegen dem Beschwerdeführer nicht. Die Beschwerde erweist sich damit auch als (offensichtlich) unbegründet.
4.4. Damit vermag der Beschwerdeführer das angefochtene Urteil nicht in Frage zu stellen, soweit es das Vorliegen ausserordentlicher Gründe verneint. Auf die weitere Voraussetzung von Art. 274a Abs. 1 BGG, mithin die Frage, ob der Kontakt zum Grossvater im Wohl der Kinder liegen würde (vgl. BGE 147 III 209 E. 5.2), braucht damit nicht mehr eingegangen zu werden.
5.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, auf die Verlegung der kantonalen Prozesskosten zurückzukommen, zumal unbegründet und unerfindlich bleibt, weshalb die KESB und die Vorinstanz die "Beschwerden selber verschuldet" haben sollen, wie der Beschwerdeführer dies behauptet.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und das Gemeinwesen ohnehin keinen Anspruch auf Kostenersatz hat, ist er nicht entschädigungspflichtig ( Art. 68 Abs. 1-3 BGG ). Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem vorstehend Ausgeführten als von vornherein aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Sieber