Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_823/2023
Urteil vom 8. Juli 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterinnen Heine, Viscione, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
Bundesamt für Sozialversicherungen, Effingerstrasse 20, 3003 Bern 3,
Beschwerdeführer,
gegen
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdegegner,
UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge,
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. August 2023 (IV.2022.120).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1974 in B.________ und dort die Grundschule besucht, reiste im Dezember 1992 in die Schweiz ein, wo er in der Folge - mit Unterbrüchen - im Baugewerbe tätig war; zuletzt seit September 2006 als Bauhilfsarbeiter für die C.________ AG. Nach einem Unfall im Februar 2018 mit Knieverletzung meldete er sich im August 2018 bei der Eidg. Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt traf darauf verschiedene Abklärungen vorab medizinischer Art. Anfang Mai 2019 war eine Integrations- bzw. Abklärungsmassnahme vorgesehen, die jedoch krankheitsbedingt vorzeitig abgebrochen werden musste. Ab Ende Mai 2019 nahm der Versicherte eine psychiatrische Behandlung auf, und sein Arbeitsverhältnis als Bauhilfsarbeiter endete auf 31. Dezember desselben Jahres. In der Folge traf die Verwaltung weitere medizinische Abklärungen, unter anderem in Form eines polydisziplinären Gutachtens (Allgemeine innere Medizin, Pneumologie, Psychiatrie und Rheumatologie), das die ASIM (Academy of Swiss Insurance Medicine) Basel am 10. Juni 2022 erstattete. Gestützt auf dessen Ergebnisse und eine Stellungnahme des Regionalen ärztlichen Dienstes (RAD) beschied die IV-Stelle am 28. Juli 2022, dem Versicherten ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente von 54 % einer ganzen Rente der Invalidenversicherung (fortan: IV-Rente) zusprechen zu wollen. Dies bekräftigte sie nach ergangenem Einwand mit Verfügung vom 9. November 2022.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt mit Urteil vom 31. August 2023 gut. In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sprach es ihm ab Februar 2019 eine ganze Rente und ab Juni 2022 eine Rente von 59 % einer ganzen IV-Rente zu.
C.
Dagegen führt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dem Versicherten sei (erst) ab Juni 2019 eine ganze Rente und (bereits) ab Mai 2022 eine Rente von (bloss) 57 % einer ganzen IV-Rente zuzusprechen.
A.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellt das kantonale Gericht.
D.
Mit Verfügung vom 19. März 2024 gibt der Instruktionsrichter dem beschwerdeweise ebenfalls gestellten Gesuch um aufschiebende Wirkung statt.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerdelegitimation des BSV ist gegeben (Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1bis ATSG [SR 830.1], Art. 89 IVV i.V.m. Art. 201 Abs. 1 AHVV).
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder in Verletzung von Bundesrecht festgestellt worden (Art. 105 Abs. 2 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) prüft es grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1; Urteil 8C_13/2023 vom 28. Juni 2023 E. 1.1).
2.2. Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung; in diese greift das Bundesgericht auf Beschwerde hin nur bei Willkür ein (zum Willkürbegriff: BGE 147 V 194 E. 6.3.1), insbesondere wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse zieht, erhebliche Beweise übersieht oder solche grundlos ausser Acht lässt. Solche Mängel sind in der Beschwerde auf Grund des strengen Rügeprinzips (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.
Streitig sind Beginn und Höhe des Rentenanspruchs des Beschwerdegegners: Im Einzelnen geht es darum, ob das Sozialversicherungsgericht Bundesrecht verletzte, indem es ihm (verfügungsgemäss) bereits ab Februar 2019 statt - wie beschwerdeweise beantragt - erst ab Juni desselben Jahres eine ganze Rente und ab Juni 2022 (in Abweichung von der Verfügung mit 54 %) eine Rente von 59 % statt - wie beschwerdeweise beantragt - bereits ab Mai von bloss 57 % einer ganzen IV-Rente zusprach.
4.
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem hier angefochtenen Urteil zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist.
Gemäss lit. b der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezüger, deren Rentenanspruch vor dem Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die in diesem Zeitpunkt das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert. Der am 1. Januar 2022 weniger als 55 Jahre alte Beschwerdegegner fällt unter diese Bestimmung. Dabei steht ausser Frage, dass sich sein psychischer Gesundheitszustand nach 2022 wesentlich verbessert hat und demnach ein Grund zur Rentenanpassung vorliegt. In dieser Hinsicht gelangt demnach das ab 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht zur Anwendung, wie das Sozialversicherungsgericht unter Hinweis auf Urteil 8C_644/2022 vom 8. Februar 2023 (E. 2.2.3) sowie die Verwaltungspraxis (Rz. 9102 des Kreisschreibens des BSV über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR], gültig ab 1. Januar 2022, Stand 1. Juli 2022) allseits unbestritten erkannt hat.
5.
5.1. Soweit der Beginn des Rentenanspruchs im Laufe des Jahres 2019 im Streit liegt, hat das kantonale Gericht die dafür massgeblichen Rechtsgrundlagen einlässlich dargelegt ( Art. 28 Abs. 1 lit. b und c IVG in der bis zum 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). Darauf kann verwiesen werden. Im Wesentlichen unbestritten sind sodann die vorinstanzlichen Feststellungen zum medizinischen Sachverhalt, namentlich zum gesundheitlichen Leiden des Beschwerdegegners, das zum einen in mannigfachen Beeinträchtigungen somatischer Art (u.a. Impingement-Syndrom beider Schultern; bilaterale Pangonarthrose), zum andern und vor allem in solchen psychiatrischer Art (komplexe posttraumatische Belastungsstörung [PTBS; ICD-10 F43.1/F44.9]; chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren [ICD-10 F45.41]; mittelgradige depressive Episode [ICD-10 F32.1]) besteht. Gleiches gilt für die Beweiswürdigung des Sozialversicherungsgerichts, in deren Rahmen es dem ASIM-Gutachten Beweiswert beimass und sich von den darin enthaltenen Angaben zur Arbeitsfähigkeit leiten liess (vgl. jedoch E. 5.3 hernach).
5.2.
5.2.1. Im Einzelnen wendet sich das BSV zunächst gegen den von der Vorinstanz (in Anlehnung an die Verwaltungsverfügung) festgesetzten Rentenbeginn ab Februar 2019. Das Bundesamt wirft dem kantonalen Gericht vor, den Grundsatz "Eingliederung vor Rente" (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG) verletzt zu haben. Der Rentenbeginn sei - sechs Monate nach der Anmeldung (Art. 29 Abs. 1 IVG), nach Vollendung des Wartejahres (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) - auf den frühestmöglichen Zeitpunkt festgesetzt worden, dies aber in Verkennung des Umstandes, dass der Beschwerdegegner von 6. Mai 2019 bis 2. August desselben Jahres eine Integrationsmassnahme nach Art. 14a IVG (im Sinne eines Aufbautrainings) zugesprochen erhalten habe. Damit sei ein Taggeld verbunden gewesen, das bei noch laufender Lohnfortzahlungspflicht an den Arbeitgeber ausgerichtet worden sei.
5.2.2. Grundsätzlich zu Recht verweist das BSV in diesem Zusammenhang auf die Rechtsprechung, wonach eine Rente der IV vor Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nur zugesprochen werden kann, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustands nicht oder noch nicht eingliederungsfähig ist, was auch für Integrationsmassnahmen gilt. Solange solche Massnahmen in Betracht fallen können, ist der Anspruch auf eine Rente deshalb nicht zu prüfen und kann eine Rente nicht zugesprochen werden. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (vgl. BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen).
Genau davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen, wie das kantonale Gericht unter Hinweis auf die Mitteilung der IV-Stelle vom 3. Mai 2019 erkannt hat. Diese Massnahme musste gemäss vorinstanzlichen Feststellungen krankheitshalber vorzeitig per Ende Mai 2019 abgebrochen werden, wobei laut dem im angefochtenen Urteil zitierten Bericht der Durchführungsstelle (Spital D.________) vom 6. Juni 2019 der Beschwerdegegner vor seiner Krankschreibung (100 %) gerade mal drei Tage dort anwesend war. Weshalb vor diesem Hintergrund am 9. November 2022 keine rückwirkende Rente hätte gesprochen werden dürfen, bleibt unklar, zumal mit Blick auf die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Rahmen des beweiswertigen ASIM-Gutachtens. Daran ändert auch der Taggeldbezug nichts. Denn solche Taggeldleistungen wurden im vorliegenden Fall offenbar nicht durch die IV erbracht, sondern von Seiten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (vgl. Vermerk auf der Mitteilung vom 3. Mai 2019 sowie Mail der IV-Stelle vom 28. Mai 2019). Ein solches Taggeld steht dem Rentenanspruch nicht von vornherein entgegen (vgl. Art. 68 ATSG).
5.3. Der Beschwerdeführer rügt des Weiteren eine offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung in Zusammenhang mit dem Verlauf der Arbeitsfähigkeit, insbesondere in Bezug auf die im Gutachten festgestellte Verbesserung des Gesundheitszustandes. So habe die Vorinstanz die auf 50 % geschätzte Arbeitsfähigkeit erst ab März 2022 gelten lassen, was den dazu gemachten Angaben in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der Gutachter sowie der letztlich entscheidenden Einschätzung des Rheumatologen entgegen stehe, dessen Untersuchung am 7. Februar 2022 stattgefunden habe.
Mit dieser Rüge dringt das Bundesamt nicht durch: Das kantonale Gericht hat - in Übereinstimmung mit den Angaben in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung - festgehalten, "ab Februar 2018 bis Februar 2022 habe keine verwertbare Restarbeitsfähigkeit (rheumatologisch begründet) bestanden. Seither sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Verweisungstätigkeit auszugehen". Wenn es auf dieser Grundlage - mit der IV-Stelle, aber anders als der RAD - der Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erst ab März 2022 Rechnung trug, mag das weniger richtig sein als ein Beginn bereits im Vormonat, aber immer noch haltbar und darum nicht willkürlich.
5.4. Damit kann mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdegegner gemäss beweiswertigem ASIM-Gutachten seit Februar 2018 in seiner angestammten Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter 100 % arbeitsunfähig ist. Bis und mit Februar 2022 war er auch in einer angepassten Tätigkeit vollständig arbeitsunfähig. Und ab März 2022 verfügt er über eine 50%ige Arbeitsfähigkeit.
Was die funktionellen Auswirkungen im Einzelnen angeht, hat das Sozialversicherungsgericht Folgendes festgestellt: Wegen degenerativer Veränderungen an den Rotatorenmanschetten beider Schultergelenke seien Heben, Tragen oder Stossen von Lasten (> 5 kg), Überkopfarbeiten oder Arbeiten mit gestreckten Armen, repetitive stereotype Bewegungen der Arme und der Hände nicht mehr ausübbar. Wegen bilateraler Pangonarthrose entfalle auch das Arbeiten ausschliesslich/vorwiegend im Stehen und Gehen (maximal 30 Minuten am Stück), Bücken nach vorne, Knien oder in die Hocke Gehen, Tätigkeiten auf unebenem Gelände oder mit Notwendigkeit, Treppen, Gerüste oder Leitern zu besteigen. Zumutbar blieben bloss körperlich leichte Tätigkeiten ohne stereotype Bewegungen in wechselnder Körperhaltung. Das Ausmass der vorhandenen degenerativen Veränderungen der Handgelenke sowie des rechten Sprunggelenks führe nicht zu einer eigenständigen relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Wegen des Asthma bronchiale sei Staubexposition zu vermeiden. Multifaktorielle vermehrte Müdigkeit spreche gegen Tätigkeiten mit Sturzgefahr oder an gefährlichen Maschinen. Aus psychiatrischer Sicht bestünden schwergradige Einschränkungen in der Flexibilität und Umstellfähigkeit, ebenso in der Durchhalte- und Gruppenfähigkeit. Mittelgradige Einschränkungen gebe es in der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, in der Planung und Strukturierung von Aufgaben, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, in der Kontaktfähigkeit zu Dritten und bei familiären bzw. intimen Beziehungen. Nur leicht eingeschränkt sei der Versicherte bei Spontanaktivitäten.
6.
6.1. Nach Bereinigung der Rügen hinsichtlich Anspruchsbeginn und des Zeitpunkts der im Ausmass unbestritten gebliebenen Verbesserung der Arbeitsfähigkeit von 0 auf 50 % ab März 2022 verbleiben zur Beurteilung die erwerblichen Folgen. Streitig ist dabei namentlich der Rentenanspruch ab Juni 2022, dessen revisionsweise Festsetzung sich (vgl. zur Massgeblichkeit des Revisionsrechts rückwirkender Zusprache einer abgestuften Rente: BGE 145 V 209 E. 5.3; 133 V 263 E. 6.1) - wie schon erwähnt (E. 4) - nach dem ab Januar 2022 geltenden Recht vom 19. Juni 2020 bzw. 3. November 2021 beurteilt.
6.2. Nach Art. 28a Abs. 1 (Satz 1) IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Artikel 16 ATSG. Demgemäss wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Laut Abs. 1 (Satz 2) von Art. 28a IVG umschreibt der Bundesrat die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
Art. 28b IVG lautet unter dem Titel "Festlegung der Höhe des Rentenanspruchs" wie folgt:
1 Die Höhe des Rentenanspruchs wird in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt.
2 Bei einem Invaliditätsgrad von 50-69 Prozent entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad.
3 Bei einem Invaliditätsgrad ab 70 Prozent besteht Anspruch auf eine ganze Rente.
4 Bei einem Invaliditätsgrad unter 50 Prozent gelten die folgenden prozentualen Anteile:
Invaliditätsgrad Prozentualer Anteil
49 Prozent 47,5 Prozent
48 Prozent 45 Prozent
47 Prozent 42,5 Prozent
46 Prozent 40 Prozent
45 Prozent 37,5 Prozent
44 Prozent 35 Prozent
43 Prozent 32,5 Prozent
42 Prozent 30 Prozent
41 Prozent 27,5 Prozent
40 Prozent 25 Prozent.
6.3.
6.3.1. Das gestützt auf Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG vom Bundesrat erlassene Verordnungrecht findet sich in der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), wobei im vorliegenden Fall namentlich Art. 25, 26 und 26bis, je in der Fassung vom 3. November 2021, in Kraft seit 1. Januar 2022 (AS 2021 706) interessieren:
6.3.2. Nach Art. 25 Abs. 1 IVV gelten als Erwerbseinkommen im Sinne von Artikel 16 ATSG mutmassliche jährliche Erwerbseinkommen, von denen Beiträge nach AHVG erhoben würden. Nicht dazu gehören indessen:
a. Leistungen des Arbeitgebers für den Lohnausfall infolge Unfall oder Krankheit bei ausgewiesener Arbeitsunfähigkeit;
b. Arbeitslosenentschädigungen, Erwerbsausfallentschädigungen nach EOG und Taggelder der Invalidenversicherung.
Abs. 2 von Art. 25 IVV bestimmt, dass die massgebenden Erwerbseinkommen nach Artikel 16 ATSG in Bezug auf den gleichen Zeitraum festzusetzen sind und sich nach dem Arbeitsmarkt in der Schweiz richten. Gemäss Abs. 3 sind - soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden - die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Und Abs. 4 schreibt vor, dass die statistischen Werte nach Absatz 3 an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen sind.
6.3.3. Nach Art. 26 IVV bestimmt sich das Einkommen ohne Invalidität (Art. 16 ATSG) anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Abs. 1). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3, so entspricht das Einkommen ohne Invalidität 95 Prozent dieses Zentralwertes (Abs. 2). Absatz 2 findet nach Art. 26 Abs. 3 IVV keine Anwendung, wenn:
a. das Einkommen mit Invalidität nach Artikel 26bis Absatz 1 ebenfalls fünf Prozent oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der LSE nach Artikel 25 Absatz 3 liegt; oder
b. das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde.
Nach Abs. 4 von Art. 26 IVV wird das Einkommen ohne Invalidität, sofern das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt.
6.3.4. Im Zentrum des Rechtsstreits ist schliesslich Art. 26bis IVV betreffend das Einkommen mit Invalidität zu verorten, der wie folgt lautet:
1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet.
2 Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten nach Artikel 25 Absatz 3 bestimmt. (...).
3 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 Prozent für Teilzeitarbeit abgezogen.
Gemäss Art. 49 Abs. 1 (Satz 1) IVV beurteilen die regionalen ärztlichen Dienste die medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs. Laut dem in Art. 26bis Abs. 3 (soeben) erwähnten neu geschaffenen Art. 49 Abs. 1bis IVV ist bei der Festsetzung der funktionellen Leistungsfähigkeit (Art. 54a Abs. 3 IVG) die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit und für angepasste Tätigkeiten unter Berücksichtigung sämtlicher physischen, psychischen und geistigen Ressourcen und Einschränkungen in qualitativer und quantitativer Hinsicht zu beurteilen und zu begründen ("...en tenant compte, qualitativement et quantitativement, de toutes les ressources et limitations physiques, mentales ou psychiques."; "...tenendo conto di tutte le risorse fisiche, psichiche e mentali nonché delle limitazioni, in termini qualitativi e quantitativi.").
7.
7.1. Im vorliegenden Fall liess sich das kantonale Gericht bei der Bemessung der Vergleichseinkommen im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Bemühen, dies so konkret wie möglich zu tun, beim ohne Invalidität erzielbaren (Validen-) Einkommen mit der IV-Stelle von den Lohnangaben der letzten Arbeitgeberin für das Jahr 2019 leiten. Diese hatten sich ihrerseits an den Vorgaben gemäss Landesmantelvertrag für das Baugewerbe orientiert. Ausgehend davon ermittelte es für das Jahr 2022 (unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung und der Lohnerhöhungen gemäss Landesmantelvertrag seit 2019) ein Valideneinkommen von Fr. 68'640.-. Von einer Parallelisierung gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV sah die Vorinstanz ab, da das lohnstatistische Einkommen (LSE 2020, TA1, Ziff. 41-33, Männer), angepasst an die Nominallohnentwicklung bis 2022 und umgerechnet auf eine Wochenarbeitszeit von 41,2 Stunden, nur 3,48 % über dem effektiven Lohn von Fr. 68'640.- gelegen hatte. Das ist in allen Teilen unbestritten.
7.2. Das (mit Gesundheitsschaden zumutbarerweise erzielbare) Invalideneinkommen des Beschwerdegegners errechnete das Sozialversicherungsgericht mangels anrechenbaren Erwerbseinkommens anhand der statistischen Werte gemäss LSE, und zwar nach Massgabe der bei Verfügungserlass (November 2022) bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenrevision (2022) aktuellsten Statistik (LSE 2020; veröffentlicht am 23. August 2022). Dabei stellte es in Anwendung von LSE 2020, TA1, Männer, auf den Totalwert ab (Fr. 5'261.-). Das ergab, angepasst an die durchschnittliche Wochenarbeitszeit (41,7 Stunden) und die Nominallohnentwicklung (2021: -0,7 %; 2022: 1,1 %), ein hypothetisches Jahreseinkommen von Fr. 66'073.30 und bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ein solches von Fr. 33'036.65. Darüber hinaus gewährte das Sozialversicherungsgericht einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % aufgrund der Aspekte "Leiden", "Teilzeitarbeit" und "Aufenthaltskategorie", was in ein Invalideneinkommen von Fr. 28'080.- und im Vergleich zum Valideneinkommen (Fr. 68'640.-) in einen Invaliditätsgrad von 59 % ausmündete. In Anwendung von Art. 88a Abs. 1 zweiter Satz IVV setzte es damit die ganze Rente ab Juni 2022 auf eine Rente von 59 % einer ganzen Rente herab.
7.3. Auffallend an dieser Bemessung des Invalideneinkommens durch das Sozialversicherungsgericht und eigentlicher Kern des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist der Umstand, dass das Sozialversicherungsgericht einen Abzug vom Tabellenlohn gemäss der Rechtsprechung zum bisherigen (bis Ende 2021 gültig gewesenen) Recht gewährte (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 und 419 E. 5.3; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc), mithin ohne Art. 26bis Abs. 3 IVV im Sinne einer abschliessenden Regelung anzuwenden.
Zur Begründung hielt das kantonale Gericht nach Befassung mit den Gesetzesmaterialien, den Leitsätzen der bisherigen Rechtsprechung und unter Beizug der Verwaltungspraxis (Rz. 3414 KSIR) im Wesentlichen fest, dass der revidierte Art. 26bis Abs. 3 IVV dem gesetzgeberischen Willen nicht Rechnung trage. Die ärztlicherseits festzusetzende Arbeitsfähigkeit (vgl. Art. 54 Abs. 3 IVG betreffend RAD; Art. 49 Abs. 1bis IVV) könne - entgegen dem BSV - nichts aussagen zur Frage der Verwertbarkeit der verbleibenden Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Ebenso wenig helfe die Parallelisierung des Valideneinkommens (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV ) weiter mit Blick auf die wirtschaftlichen Faktoren, die sich erst im Krankheitsfall auswirkten, davon abgesehen, dass der Beschwerdegegner von einer solchen nicht profitiere. Aus diesen Gründen halte sich Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht an den formellgesetzlichen Delegationsrahmen, worauf sich die Vorinstanz an den Vorgaben gemäss bisheriger Rechtsprechung orientierte und schliesslich einen Abzug vom Tabellenlohn von 15 % gewährte.
8.
8.1. Das BSV wendet sich gegen diese Festsetzung des Abzugs vom Tabellenlohn und wirft dem Sozialversicherungsgericht eine Verletzung von Art. 26bis Abs. 3 IVV in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG vor, da gemäss diesen Bestimmungen lediglich ein Abzug von 10 % gewährt werden könne.
8.2. Im Einzelnen macht das BSV geltend, dass der Bundesrat mit der IVV gemäss Delegationsnorm eine abschliessende Regel bezüglich der anwendbaren Korrekturfaktoren getroffen habe. Auch aus den Materialien ergebe sich nicht, dass der Verordnungsgeber zur unbesehenen und integralen Übernahme der Regeln gemäss bisheriger Rechtsprechung gehalten gewesen wäre. Die vom Bundesrat geschaffenen Korrekturfaktoren bewegten sich im Rahmen der weit gefassten Delegationsnorm, die ihrerseits auch im parlamentarischen Gesetzgebungsprozess unbestritten geblieben sei. In diesem Zusammenhang verweist das BSV auf ein entsprechendes Urteil (200 23 389 IV) der sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Berner Verwaltungsgerichts vom 5. September 2023, das gerade anders als das Baselstädtische Sozialversicherungsgericht entschieden hatte.
8.3.
8.3.1. Es verstehe sich von selbst - so das Bundesamt weiter -, dass die Kodifizierung eines derart komplexen Regelungssystems wie der Invaliditätsbemessung nicht einfach sei und sich die bisherige Rechtsprechung auch nicht "tel quel" in einer Verordnung ("generell-abstrakt") fassen lasse, dies namentlich mit Blick auf den eher weiten Ermessensspielraum, den die bisherige Rechtsprechung dem Rechtsanwender belassen habe. Punktuelle Anpassungen seien daher unumgänglich gewesen. Die neuen Verordnungsbestimmungen enthielten auch diverse Verbesserungen für die Versicherten, wie etwa die vereinfachte und grosszügiger zuzulassende Parallelisierung. Sodann sei bei den Geburts- und Frühinvaliden die Reduktion des Valideneinkommens durch die bisherigen Altersstufen vor Erreichung des 30. Altersjahres aufgegeben worden. Und im Rahmen der Festlegung des funktionellen Leistungsvermögens nach Art. 49 Abs. 1bis IVV seien neu medizinischerseits sämtliche quantitativen und qualitativen Einschränkungen einzubeziehen, was unter Umständen entsprechende Rückfragen beim RAD bedinge. Die bisherige Rechtsprechung habe zu viel Ermessensspielraum belassen, um den Befürchtungen hinsichtlich eines Anstiegs der Beschwerdefälle zufolge Einführung des stufenlosen Rentenanspruchs Rechnung zu tragen.
8.3.2. Die von der Rechtsprechung bislang berücksichtigten Faktoren "Alter" und "Dienstjahre" könnten künftig weggelassen werden, wie T17 der LSE und auch einzelne Urteile des Bundesgerichts belegten. Der Bundesrat habe daher mit seiner neuen Regelung insgesamt die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn so weit wie möglich bedacht, indem er deren Elemente (bis auf die genannten Ausnahmen) allesamt berücksichtigt habe, wenn auch teils anders und an anderer Stelle.
8.3.3. Pauschallösungen seien nicht per se unzulässig und den Gesetzgeber treffe keine Pflicht, jeder tatsächlichen Ungleichheit mit differenzierenden Rechtsfolgen zu begegnen. Schematisierungen dürften nur nicht zu Ergebnissen führen, die nicht mehr sachgerecht und vernünftig schienen. So stehe die pauschale Regelung des Teilzeitabzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV nicht isoliert für sich. Vielmehr sei sie in Zusammenhang mit den Regelungen zur Parallelisierung ( Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV ) und vor allem mit denjenigen zur konsequenten Berücksichtigung leidensbedingter Einschränkungen im Zuge der Festlegung des funktionellen Leistungsvermögens (Art. 49 Abs. 1bis IVV) zu sehen. Gerade letztere ermögliche eine einzelfallspezifische Betrachtung. Deswegen lasse sich eine Schematisierung beim Teilzeitabzug mit Blick auf die verfassungsrechtliche Gleichbehandlung halten, wobei das Bundesamt wiederum das bereits zitierte Urteil des Berner Verwaltungsgerichts anführt.
8.3.4. Zur Vervollständigung verweist der Beschwerdeführer schliesslich auf die in Umsetzung von Motion 22.3377 "Invaliditätskonforme Tabellenlöhne bei der Berechnung des Invaliditätsgrades" auf den 1. Januar 2024 erfolgte Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV. Diese lautet wörtlich wie folgt: "Vom statistisch bestimmten Wert nach Absatz 2 werden 10 Prozent abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Artikel 49 Absatz 1bis von 50 Prozent oder weniger tätig sein, so werden 20 Prozent abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig." Mit der Motion habe der Gesetzgeber bekräftigt, dass er den Delegationsrahmen selber als weit interpretiert haben möchte und dass sich Art. 26bis Abs. 3 IVV sowohl in der Fassung ab Januar 2022 als auch ab Januar 2024 als verfassungs- und gesetzeskonform erweisen würden. Die gegen die neue Regelung mit Vehemenz und Leichtigkeit vorgetragene Kritik erstaune, desgleichen die immer wieder zu hörende Meinung, dass die bisherige Rechtsprechung zum Abzug vom Tabellenlohn weiterhin anwendbar sei. Um hier letzte Zweifel zu beseitigen, habe der Bundesrat in der auf den 1. Januar 2024 in Kraft gesetzten Novelle ausdrücklich festgeschrieben, dass keine weiteren Abzüge zulässig seien.
8.3.5. Da das Bundesamt somit im vorliegenden Fall gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV lediglich einen Teilzeitabzug von 10 % zugestehe und insofern von einer positivierten abschliessenden Regelung, ohne Möglichkeit für weitere Abzüge vom Invalideneinkommen ausgehe, ergäbe sich für den Beschwerdegegner ein solches von Fr. 29'732.85. Daraus resultiere ein Invaliditätsgrad von 57 %.
8.4. Der Beschwerdegegner lässt sich seinerseits eingehend vernehmen. Im Wesentlichen macht er geltend, der Bundesrat als Verordnungsgeber missachte den Delegationsrahmen, indem er den Leidensabzug gänzlich abgeschafft habe. Das werde auch durch Art. 49 Abs. 1bis IVV nicht aufgefangen, womit im Vergleich zum früheren Recht auch gar keine Neuerung einher gehe, zumal die Frage der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nicht von Ärzten, sondern vom Rechtsanwender zu beantworten sei. Das zeige im Übrigen der vorliegende Fall gerade beispielhaft. Hier hätten die Gutachter der ASIM die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % geschätzt, ohne sich zu den übrigen Aspekten (medizinische Einschränkungen, weitere persönliche und berufliche Umstände) zu äussern. Bei konsequenter Umsetzung der bundesrätlichen Lösung müsste bei Teilzeitpensen von deutlich weniger als 50 % gar die Möglichkeit entfallen, von einer fehlenden wirtschaftlichen Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auszugehen. Die Schematisierung in der IVV falle mit Blick auf die riesige Bandbreite der Versicherten zu pauschal aus, und die weitgehende Beseitigung des Abzugs werde auch nicht durch die Neuregelung der Parallelisierung aufgefangen.
9.
9.1. Bei dem hier allein streitbetroffenen, auf der Grundlage von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG erlassenen Art. 26bis Abs. 3 IVV in der Fassung vom 3. November 2021handelt es sich - wie bei Art. 25 ff. und Art. 49 IVV generell - um unselbstständiges Verordnungsrecht, und zwar nicht vollziehender, sondern gesetzesvertretender Art (vgl. BGE 145 V 278 betreffend Art. 39a IVV AHVV sowie zum Begriff: Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. Aufl. 2021, S. 613 ff. Rz. 1662 ff. und 1669 ff.; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 22 f. Rz. 93 ff., S. 25 Rz. 110). Im Rahmen der ihm in dieser Hinsicht zustehenden (inzidenten oder konkreten) Normprüfungsbefugnis hat das Bundesgericht insbesondere zu untersuchen, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 144 II 454 E. 3.2 und 3.3; 143 V 208 E. 4.3; 138 II 281 E. 5.4; 137 III 217 E. 2.3 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung). Soweit das Gesetz den Bundesrat nicht ermächtigt, von der Verfassung abzuweichen, befindet das Gericht auch über die Verfassungsmässigkeit der unselbstständigen Verordnung. Wird dem Bundesrat durch die gesetzliche Delegation ein sehr weiter Gestaltungsspielraum für die Regelung auf Verordnungsstufe eingeräumt, so ist dieser Spielraum nach Art. 190 BV für das Bundesgericht verbindlich; es darf in diesem Falle bei der Überprüfung der Verordnung nicht sein eigenes Gestaltungsermessen an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern es beschränkt sich auf die Prüfung, ob die Verordnung den Rahmen der dem Bundesrat im Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Es kann dabei namentlich prüfen, ob sich eine Verordnungsbestimmung auf ernsthafte Gründe stützen lässt oder ob sie Art. 9 BV widerspricht, weil sie sinn- und zwecklos ist, rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den tatsächlichen Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten getroffen werden müssen. Für die Zweckmässigkeit der angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, sich zu deren wirtschaftlicher oder politischer Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 150 V 73 E. 6.2; 146 V 271 E. 5.2; 143 V 208 E. 4.3; 140 II 194 E. 5.8; 136 II 337 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen auf die Rechtsprechung; vgl. auch Urteil 9C_531/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 3.2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 V 70, aber in: SVR 2021 AHV Nr. 13 S. 39).
9.2. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der massgeblichen Norm. Ist dieser klar, das heisst eindeutig und unmissverständlich, so darf davon nur abgewichen werden, wenn ein triftiger Grund für die Annahme besteht, der Wortlaut ziele am "wahren Sinn" - am Rechtssinn - der Regelung vorbei. Anlass für eine solche Annahme können die Entstehungsgeschichte der Bestimmung (historisch), deren Zweck (teleologisch) oder der Zusammenhang mit anderen Vorschriften (systematisch) geben, so namentlich, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber so nicht gewollt haben kann (BGE 149 V 129 E. 4.1 mit Hinweisen).
Ist der Text demgegenüber nicht ganz klar und sind verschiedene Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in welchem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Namentlich zur Auslegung neuerer Texte, die noch auf wenig veränderte Umstände und ein kaum gewandeltes Rechtsverständnis treffen, kommt den Materialien eine besondere Bedeutung zu. Vom Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist jene zu wählen, die der Verfassung am besten entspricht. Allerdings findet auch eine verfassungskonforme Auslegung ihre Grenzen im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung (BGE 148 V 385 E. 5.1; 141 V 221 E. 5.2.1; 140 V 449 E. 4.2; je mit Hinweisen).
9.3. Der Wortlaut der hier beschlagenen Delegationsnorm in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG scheint auf Anhieb klar. Unter dem Titel "Bemessung des Invaliditätsgrades" und nach dem im ersten Satz enthaltenen Verweis auf Art. 16 ATSG wird festgehalten:
"Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren" ("Le Conseil fédéral fixe les revenus déterminants pour l'évaluation du taux d'invalidité ainsi que les facteurs de correction applicables "; "Il Consiglio federale definisce i redditi lavorativi determinanti per la valutazione del grado d'invalidità e i fattori di correzione applicabili ").
Im Vergleich zu der bis Ende 2021 gültig gewesenen Fassung fällt die neue formelle Gesetzesnorm insofern konkreter aus, als es im alten Recht bloss hiess, der Bundesrat umschreibe " das zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebende Erwerbseinkommen". Von Korrekturfaktoren war nicht die Rede. Diese existierten jedoch aufgrund der Rechtsprechung, mithin durch eigentliches Richterrecht bereits seit längerem, und zwar in zweierlei Gestalt: Zum einen als
Abzug vom Tabellenlohn zwecks Korrektur der insbesondere für die Berechnung des Invalideneinkommens verwendeten statistischen Werte seit 1988 (vgl. BGE 126 V 75 E. 5a/aa mit Hinweis auf die nicht publizierte E. 4b von BGE 114 V 310). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie
Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie oder Beschäftigungsgrad - wie es die LSE dokumentieren - Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, was sich als Rechtsprechung namentlich ab dem Jahr 2000 konsolidierte (BGE 126 V 75 E. 5a/cc, mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa und seitherige; zur Genese der Rechtsprechung vgl. auch Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 104 ff. zu Art. 28a IVG). Zum andern etablierte die Rechtsprechung auch die Korrektur in Form der
Parallelisierung, die namentlich dort zum Tragen kommen soll, wo ein im Vergleich zu den statistischen Werten bedeutend tieferes Valideneinkommen gegeben war (BGE 134 V 322 E. 4.1; 135 V 58 E. 3.4.3, 297 E. 5.1; zu den beiden Korrekturinstrumenten: BGE 148 V 174 E. 6.3, 6.4 und 9.2.2 sowie zum Verhältnis der beiden: BGE 146 V 16).
9.4. Genau besehen kann von einem klarem Wortlaut indessen nur in Bezug auf den Grundsatz, jedoch nicht hinsichtlich des " Wie" die Rede sein. Dass der Bundesrat gemäss Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG "
die anwendbaren Korrekturfaktoren" und nicht einfach "Korrekturfaktoren" zu umschreiben hat, liesse zwar ein Verständnis zu, wonach schon nach dem Gesetzeswortlaut an dem angeknüpft werden soll, was nach bisheriger Rechtsprechung galt. Eine solche Kontinuität ergibt sich jedoch nur unter Einbezug von Kontext und Vorgeschichte und nicht bereits aus dem Gesetzeswortlaut selbst. Da es dabei um sehr junges Recht geht, kommt der gesetzgeberischen Regelungsabsicht indessen besondere Bedeutung zu (vgl. E. 9.2 oben). Das macht den Beizug der Gesetzesmaterialien unerlässlich.
9.4.1.
9.4.1.1. Ein zentrales Element der Weiterentwicklung der IV bildet die Einführung des stufenlosen Rentensystems, mithin die Eliminierung der bisherigen Abstufung nach Schwellenwerten, unter Beibehaltung des untersten (40 Prozent), dies alles im Bestreben, zwecks Förderung der Eingliederung mangelnde Erwerbsanreize für versicherte Rentenbezüger/innen zu beseitigen (vgl. dazu im Einzelnen die Botschaft vom 15. Februar 2017 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [Weiterentwicklung der IV], BBl 2017 2616 ff. Ziff. 1.2.4.6, 2638 ff. Ziff. 1.3.2). Konkret zum Entwurf von Art. 28a Abs. 1 IVG hält die Botschaft fest, dass die bisherige Delegationsnorm an den Bundesrat zur Festlegung der massgebenden Erwerbseinkommen präzisiert werde. Neu werde im Plural von den massgebenden Erwerbseinkommen gesprochen, womit das Validen- und das Invalideneinkommen gemeint seien, durch deren Gegenüberstellung nach Art. 16 ATSG der Invaliditätsgrad berechnet werde. Die in der Rechtsprechung definierte Praxis werde auf Verordnungsstufe geregelt (z.B. wann auf tatsächliche Werte und wann auf Tabellenlöhne abzustellen sei bzw. welche Tabelle anzuwenden sei). Ebenso soll der Bundesrat die bei diesen Einkommen nötigen von der Rechtsprechung entwickelten Korrekturen vornehmen (z.B. welche Kriterien für einen leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen seien und in welcher Höhe ein entsprechender Abzug erfolgen könne [BBl 2017 2668; vgl. ferner FF 2017 2493/f: "doit procéder aux corrections découlant de la jurisprudence pour ces revenus..."]; FF 2017 2324/i: "secondo le modalità dalla giurisprudenza..."). An anderer Stelle hält die Botschaft fest, dem Bundesrat werde die Kompetenz erteilt, in der IVV die vom Bundesgericht entwickelten Regeln und Kriterien, die für die Ermittlung des Einkommens mit und ohne Invalidität notwendig seien, aufzunehmen. Damit solle der Interpretationsspielraum der IV-Stellen und der kantonalen Gerichte bei der Durchführung eingeschränkt werden. Es gelte, einerseits eine möglichst einheitliche Handhabung für die ganze Schweiz ("unité de doctrine") sicherzustellen und anderseits gerichtliche Auseinandersetzungen zur Invaliditätsbemessung nach Möglichkeit zu vermeiden (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.6), gerade auch, weil mit dem neuen stufenlosen Rentenmodell aus jedem einzelnen zusätzlichen "IV-Grad" eine andere Rentenhöhe resultiere (BBl 2017 2725; vgl. FF 2017 2549/f: "...des critères élaborés par le Tribunal fédéral..."; FF 2017 2382/i: "...le regole e i criteri sviluppati dal Tribunale fédérale...").
9.4.1.2. Der mit dem Gesetzesentwurf präsentierte Wortlaut von Art. 28a Abs. 1 IVG (BBl 2017 2747; FF 2017 2570/f; FF 2017 2405/i) entsprach bereits vollständig jenem, der schliesslich Gesetz wurde (vgl. E. 6.2 oben).
In den Kommissionen wie auch in der Ratsdebatte selber stand die Grundsatzfrage der - politisch umstrittenen - Einführung des stufenlosen Rentensystems im Zentrum der Beratung (Übergang zum stufenlosen Rentensystem an sich; Höhe der Schwellenwerte, namentlich für die ganze Rente bei 70 oder bei 80 Prozent; Besitzstand für bisherige Rentenbezüger bei Alter 55 oder 60). Wortmeldungen zur hier interessierenden Delegationsnorm und den dabei zu beachtenden Leitlinien finden sich - soweit ersehen - keine. Erwähnt seien immerhin zwei Voten: Ständerat Joachim Eder hielt am 19. September 2019 als Kommissionssprecher fest: "
Die
Bemessung des Invaliditätsgrades bleibt grundsätzlich unverändert " (AB 2019 S 798). In der nämlichen Sitzung äusserte sich sodann gleichentags auch der Vorsteher des federführenden Departements, Bundesrat Alain Berset (AB 2019 S 800) :
"
Cela dit, sur le principe, nous sommes convaincus que le pas vers un système de rentes linéaires est un pas qu'il faut faire pour créer un effet incitatif via la supression des effets des seuils. Aussi, c'est un pas qu'il faut faire pour faire correspondre, dans la mesure du possible, le taux d'invalidité et la quotité de la rente, et rendre ainsi le système plus proche de la réalité, et plus compréhensible également, ainsi que (...) plus correct, plus juste, pour les assurés.
Ce qu'il faut dire dans ce cadre, c'est que, sur le principe, l'évaluation du taux d'invalidité ne change pas. "
9.4.2. Trotz des in Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG verwendeten bestimmten ("definiten") Artikels ("die [...] Korrekturfaktoren") besteht kein Zweifel, dass sich die Umsetzung in Gestalt von Art. 26bis Abs. 3IVV in Verbindung mit Art. 26Abs. 2 und 3IVV allein aus Sicht des Gesetzeswortlauts innerhalb des damit umrissenen Delegationsrahmens bewegt. Dieser ist, wie bereits gezeigt, etwas enger gehalten als in der Vorgängerfassung, ohne jedoch zu präzisieren, worin die Korrekturfaktoren bestehen könnten, wobei über die Verfassungsmässigkeit der betreffenden Gesetzesnorm hier nicht weiter zu befinden ist (Art. 190 BV; BGE 145 V 129 E. 4.4). Hinsichtlich des dergestalt offenen Gehalts belassen die Gesetzesmaterialien nun aber keine Zweifel, dass damit im Wesentlichen die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts rezipiert werden sollte. Diese Regelungsabsicht folgt - von den zitierten singulären Voten abgesehen - zwar lediglich aus der bundesrätlichen Botschaft. Das mindert den Bedeutungsgehalt der wiederholt gemachten Aussagen (vgl. E. 9.4.1.1) freilich keineswegs. Denn zum einen wurde der mit der Botschaft aufgelegte Entwurf der hier erörterten Delegationsnorm diskussionslos, unverändert zum Gesetz. Zum anderen erscheinen die Kundgaben in der Botschaft umso bedeutsamer, als sich damit just der künftige Verordnungsgeber geäussert hatte. Die damit vermittelte "Botschaft", dass die Invaliditätsbemessung selbst unverändert bleibe, mag denn gerade auch Grund dafür gewesen sein, dass sich in diesem Punkt keine Diskussion in den Kommissionen und Räten entspann.
9.4.3. Im Vergleich zu den bisherigen Korrekturmöglichkeiten (vgl. E. 9.3 oben), die das Bundesgericht in BGE 148 V 174 nochmals eingehend würdigte und in ihrer Bedeutung hervorhob, hat der Verordnungsgeber mit der hier in Rede stehenden Bestimmung einen anderen Weg gewählt. Selbst wenn sich dies aufgrund des Wortlauts nicht ohne Weiteres aufdrängen mag, belässt die bekundete Regelungsabsicht des Verordnungsgebers keine Zweifel (vgl. E. 9.5.3 unten) : Anstelle des aufgrund einer Vielzahl verschiedener Kriterien oder Merkmale zu gewährenden Abzugs, der nicht schematisch zu handhaben, nicht nach Massgabe je einzelner Merkmale additiv, sondern gesamthaft festzusetzen und in der Höhe auf 25 % begrenzt war (BGE 148 V 174 E. 6.3, 419 E. 5.3; 146 V 16 E 4.1; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. b), soll mit dem "Teilzeitabzug" nur mehr ein einzelnes Kriterium verbleiben, das ab einer Leistungsfähigkeit von 50 Prozent und weniger gewährt wird und auf 10 Prozent begrenzt bleibt (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV). Das bedeutet eine beträchtliche Einschränkung gegenüber dem früher verwendeten, im Wesentlichen seit BGE 126 V 75 E. 5a/cc bestehenden Fächer, dessen im Lauf der Zeit praktizierte Handhabe im Schrifttum freilich auch als ausufernd und inkonsistent kritisiert worden ist (Egli/Filippo/Gächter/Meier, Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung, Zürich 2021, S. 236 ff. Rz. 688 ff. haben in der Rechtsprechung 17 Merkmale ausgemacht; vgl. auch David Ionta, Revenu d'invalide selon l'ESS - une mise à jour, Jusletter 21. November 2022 Rz. 104 ff.). Dieser Befund erleichterte die Aufgabe des Verordnungsgebers sicher nicht und beliess ihm auch von der Sache her Gestaltungsspielraum hin zu einer gewissen Schematisierung und Vereinfachung. Bei der nachfolgenden Prüfung muss daher im Sinne einer Gesamtsicht dem beschwerdeweise betonten Umstand Rechnung getragen werden, dass der Bundesrat neben Art. 26bis Abs. 3 IVV weitere "Korrekturfaktoren" verankert hat. Genauso ist jedoch an Art. 16 ATSG zu erinnern, auf dessen Grundlage (bzw. bereits aufgrund der Vorgängernormen in den Spezialgesetzen) sich über die Jahre eine umfangreiche Rechtsprechung zu verschiedenen Teilaspekten entwickelt hat (BGE 148 V 174 E. 9.2 in Verbindung mit E. 6.2 - 6.5; Margit Moser-Szeless, in: Commentaire romand, Loi sur la partie générale des assurances sociales, 2018, N. 1 zu Art. 16 ATSG), die dem festen Normgehalt dieser Bestimmung zuzurechnen ist und die durch die hier in Rede stehende Revision jedenfalls nicht in allen Teilen verdrängt worden ist (vgl. Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 1 zu Art. 28a IVG am Ende).
9.5.
9.5.1. Die Invalidenversicherung schützt als Volksversicherung unter anderem vor dem Risiko gesundheitsbedingter Erwerbsunfähigkeit (vgl. Art. 41 Abs. 2 und Art. 112 BV ). Im Versicherungsfall steht der oder die einzelne versicherte Person im Fokus: Deren Gesundheitszustand mit seinen funktionellen Auswirkungen und erwerblichen Folgen gilt es nach Art. 43 ATSG von Amtes wegen (unter ihrer Mitwirkung) nach Massgabe des Beweisgrades überwiegender Wahrscheinlichkeit möglichst genau zu ermitteln. Im Hinblick darauf hat sich in langjähriger Rechtsprechung der Grundsatz etabliert, dass beim Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) die Bestimmung sowohl des Validen- wie auch des Invalideneinkommens so konkret wie möglich zu geschehen hat (BGE 148 V 419 E. 5.2, 174 E. 6.2 und 9.2.2; 143 V 295 E. 2.2 und 4.2.1; 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 4.1; Urteile 8C_346/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.2; 8C_738/2021 vom 8. Februar 2023 E. 3.4.2.1; vgl. ferner Meyer/Reichmuth, a.a.O., Überschrift vor N. 32 zu Art. 28a IVG, N. 49 und N. 81 sowie explizit N. 93, alle zu Art. 28a IVG, je mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Moser-Szeless, a.a.O., N. 17 und N. 30 zu Art. 16 ATSG). Auf Erfahrungs- und Durchschnittswerte darf nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3; 139 V 28 E. 3.3.2; je mit Hinweisen). Im Schrifttum ist in diesem Zusammenhang treffend auch von
wirklichkeitsnaher und
individueller Bestimmung die Rede (Nachweis bei Egli/Filippo/Gächter/Meier, a.a.O., S. 4 Rz. 10 mit Hinweisen).
9.5.2. Dass und weshalb mit dem revidierten Recht von diesen Vorgaben abgerückt werden sollte, ist nicht ersichtlich; ganz im Gegenteil zeugen Art. 26 Abs. 1 sowie Art. 26bis Abs. 1 IVV davon, dass es nach wie vor prioritär an den konkreten Erwerbsverhältnissen anzuknüpfen gilt. Dessen ungeachtet bildet die Verwendung lohnstatistischer Angaben im Rechtsalltag, nunmehr positivrechtlich verankert, ein unerlässliches Hilfsmittel zur Invaliditätsbemessung (Art. 25 Abs. 3, 26 Abs. 4 sowie Art. 26bis Abs. 2 IVV), umso mehr, seit die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) ihre Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) ersatzlos aufgab (vgl. zur DAP: BGE 139 V 592; 129 V 472), ohne dass Anstrengungen zur Weiterführung von anderer Seite bekannt geworden wären. Die in den hiervor zitierten Bestimmungen aufscheinende Prioritätenordnung stellt auch klar, dass die Lohnstatistiken rechtsprechungsgemäss als
ultima ratio subsidiär dann zu verwenden sind, wenn eine Ermittlung des Validen- und/oder Invalideneinkommens aufgrund und nach Massgabe der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles nicht möglich ist (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 mit Hinweisen). Mit Einführung des stufenlosen Rentensystems hat denn auch die prozentgenaue Ermittlung des Invaliditätsgrades über die früher massgeblichen Rentenabstufungen hinaus generell einen höheren Stellenwert erhalten (BGE 148 V 174 E. 6.6). Dementsprechend kommt den Korrekturfaktoren gemäss Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG im Einzelfall grosse Bedeutung zu.
9.5.3. Zu den einzelnen "Korrekturfaktoren" gilt es Folgendes zu konstatieren:
9.5.3.1. Die auch im vorliegenden Verfahren vertretene Haltung des BSV findet sich bereits in seinem "Erläuternden Bericht" nach dem Vernehmlassungsverfahren zu den Ausführungsbestimmungen zur Änderung des IVG (Weiterentwicklung der IV) vom 3. November 2021 verdeutlicht (im Folgenden: BSV, Erläuternder Bericht). Dort verweist das Amt darauf (vgl. S. 53 f.), dass leidensbedingte Einschränkungen im engeren Sinne (medizinisch bedingte quantitative und qualitative Einschränkungen) bei der Ausübung einer Erwerbstätigkeit konsequent bei der Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit der versicherten Person berücksichtigt würden (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV). Dies führe im Vergleich zur früheren Praxis mit dem leidensbedingten Abzug zu einer Besserstellung der Versicherten, weil damit die Beschränkung des Abzugs auf maximal 25 Prozent entfalle. Dieses Vorgehen trage den Einschränkungen in der Erwerbsrealität umfassender Rechnung als das frühere Vorgehen mit einem pauschalen prozentualen ("leidensbedingten") Abzug auf dem Invalideneinkommen (vgl. Hintergrunddokument vom 4. April 2022 "Bemessung des Invaliditätsgrades im Rahmen von Weiterentwicklung der IV", S. 3).
9.5.3.2. Inwiefern damit gegenüber früher etwas Neues geschaffen worden wäre, leuchtet nicht ein. Der Wortlaut von Art. 49 Abs. 1bis IVV in sämtlichen Sprachfassungen (vgl. E. 6.3.4 oben) ebenso wie die eingangs erwähnten Erläuterungen beziehen sich klar und ausschliesslich auf die medizinisch attestierte Arbeitsfähigkeit und die diesbezüglichen Einschränkungen. Anderes ist (regional-) ärztlicherseits auch gar nicht zu beurteilen (vgl. Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG ) und liefe der in der Rechtsprechung seit je betonten Aufgabenteilung zwischen Rechtsanwendern und Medizinern zuwider (vgl. BGE 140 V 193 betreffend Arbeitsfähigkeit; Urteil 8C_809/2021 vom 24. Mai 2022 E. 5.4 betreffend Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt). So gehört es zur ureigenen Aufgabe des Arztes oder der Ärztin, neben der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit ein Zumutbarkeitsprofil zu definieren sowie bspw. ein vermindertes Rendement, therapiebedingte Absenzen oder vermehrten Pausenbedarf zu bescheinigen und diese letzteren -
quantifizierbaren - Aspekte bei der Schätzung der Leistungsfähigkeit auch zu veranschlagen (vgl. Urteil 9C_356/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5, wo dies in den Abzug einfloss). Hingegen entzieht sich dem fachlich wie gesetzlich definierten (vgl. Art. 54a Abs. 2 und 3 IVG ) ärztlichen Zuständigkeitsbereich, ob bspw. aufgrund eines eng limitierenden Zumutbarkeitsprofils bei an sich intaktem Ressourcenpotenzial mit Blick auf die Verwertbarkeit im Vergleich zur verwendeten Berechnungsgrundlage des Tabellenlohns eine zu korrigierende Einbusse resultiert (vgl. etwa Urteile 8C_683/2023 vom 18. April 2023 E. 5.4 betreffend Limitierung auf nur mehr leichte Tätigkeiten mit diversen weiteren Einschränkungen und - nebst anderem - unkalkulierbaren Absenzen; 8C_706/2022 vom 5. Dezember 2023 E. 6.3.2.3 betreffend Einhändigkeit und weitere qualitativen Einschränkungen, aber bei vollem Rendement; 8C_297/2018 vom 6. Juli 2018 E. 4.3 bezogen auf einen Gesamt-IQ von 73; 8C_19/2016 vom 4. April 2016 E. 5.5.2 betreffend langjährige Nichtausübung der angestammten Tätigkeit; vgl. auch Urteil 9C_549/2012 vom 7. März 2013 E. 3.3.2 sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 107 zu Art. 28a IVG mit weiteren Hinweisen; Kaspar Gerber, in: Thomas Gächter [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, IVG, Bern 2022, N. 153 f. zu Art. 28a IVG scheint in diesem Kontext implizit ausschliesslich medizinisch begründete Einschränkungen zu sehen). Derlei ist in der Praxis nicht selten anzutreffen. Erinnert sei beispielhaft an die Fälle einarmiger oder einhändiger Versicherter, die im Rendement nicht limitiert, aber vom Tätigkeitsprofil her nur mehr eingeschränkt einsetzbar sind und deswegen mit Lohneinbussen zu rechnen haben. Letzteres beschlägt den Bereich der juristischen Erfahrungstatsachen und nicht denjenigen medizinisch-theoretischer Notwendigkeit, weshalb eine Berücksichtigung auf dem Weg nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ausser Betracht fällt und vielmehr eine normative Korrektur Platz zu greifen hat (vgl. zur Zuständigkeitsabgrenzung sowie zum Ganzen: Gächter/Meier, Dichtung und Wahrheit im Umgang mit LSE-Tabellenlöhnen, Jusletter 4. Juli 2022 Rz. 58 ff., 62; vgl. ferner Gabriel Hüni, Der Abzug vom tabellarischen Invalideneinkommen, Jahrbuch zum Sozialversicherungsrecht [JaSo] 2024 S. 78 ff., insb. zur Aufgabenteilung und zur Einarmigkeit auf S. 80).
9.5.3.3. Einen weiteren Korrekturfaktor erkennt das Bundesamt in der Parallelisierung. Diese zielt auf das Valideneinkommen und wird im Vergleich zur bislang geltenden Rechtsprechung (vgl. BGE 135 V 58 und 297) nunmehr (vgl. Art. 26 Abs. 2 und 3 IVV und E. 6.3.3 oben) erleichtert zugelassen, indem dem Beweggrund der tiefen Einkommenserzielung keine Bedeutung mehr zukommt. Im Schrifttum wird diese Neuerung als sachgerecht begrüsst und dafür gehalten, dass insoweit die bisherige Rechtsprechung gegenstandslos geworden sei (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 127 zu Art. 28a IVG mit Hinweisen). Dieselben Autoren widersetzen sich hingegen - nebst anderen - der beschwerdeweise sowie in der Verwaltungspraxis gemäss Rz. 3414 KSIR vertretenen Sicht, wonach wirtschaftliche Faktoren, die bereits vor dem Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung vorlagen (z.B. Aufenthaltsstatus, Nationalität, fehlende Ausbildung, Alter, Anzahl Dienstjahre usw.), allein bei der Parallelisierung des Valideneinkommens zu berücksichtigen seien (Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG). Tatsächlich verhält es sich häufig so, dass die betreffenden Faktoren, ohne dass sie zuvor - namentlich in Zeiten mit Vollbeschäftigung - das Valideneinkommen relevant beeinflusst hätten, sich erst im Invaliditätsfall lohnmindernd bemerkbar machen. Diesfalls entfällt nach Art. 26 Abs. 2 IVV (mangels Lohndifferenz von mindestens 5 Prozent) die Möglichkeit einer Parallelisierung, was sich gemäss der hier strittigen Novelle auch nicht mehr mit einem Abzug vom Tabellenlohn kompensieren lässt. Genau auf diese je verschiedenen Funktionen der beiden Korrekturfaktoren verwies das Bundesgericht bereits in BGE 146 V 16 E. 6.2.1, indem bei der Parallelisierung immer die - bereits im Gesundheitsfall vorliegenden - personenbezogenen Aspekte zu untersuchen sind, derweil beim leidensbedingten Abzug die erst im Krankheitsfall wirksamen gesundheitsbezogenen Gesichtspunkte im Vordergrund stehen (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 54 ff. sowie Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 3 zu Art. 28a IVG). Mit Blick hierauf verfängt auch der Hinweis in der Beschwerde nicht, es handle sich dabei ohnehin um invaliditätsfremde Aspekte. Entscheidend ist vielmehr, dass sie sich häufig erst bei beeinträchtigter Gesundheit auswirken und insoweit sehr wohl invaliditätsbedingt sind (vgl. Gächter/Meier, a.a.O., Rz. 55 betreffend fehlende Ausbildung und Erfahrung). Damit vermag Art. 26 Abs. 2 IVV zwar dort - und nur dort - korrigierend zu wirken, wo die versicherte Person bereits vor Eintritt des Gesundheitsschadens zufolge der genannten Faktoren benachteiligt war, aber gerade in jenen Fällen nicht, wo sie leidensbedingt zu einem Wechsel der Tätigkeit gehalten ist und erst hiernach im Vergleich mit gesunden Personen Lohnnachteile erfährt.
9.5.3.4.
9.5.3.4.1. Den Faktoren Alter und Dienstjahre soll nach Auffassung des beschwerdeführenden Bundesamtes überhaupt keine Bedeutung mehr zukommen. Unter Hinweis auf Tabelle 17 der LSE (Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Berufsgruppen, Lebensalter und Geschlecht) hält es dafür, dass sich der Faktor Alter in keiner der Kategorien lohnsenkend auswirke. Nach der Rechtsprechung nehme auch die Bedeutung des Faktors Dienstalter im privaten Sektor ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei, und ein langjähriges Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber könne sich auch positiv auf den Anfangslohn beim neuen Arbeitgeber auswirken (vgl. BSV, Erläuternder Bericht, S. 54). Eingeräumt wird hingegen, dass der Faktor Alter bei der Prüfung einer allfälligen Unverwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt berücksichtigt werden könne (a.a.O., Fn. 89).
9.5.3.4.2. Was letzteres angeht, scheint die Auffassung des Bundesamtes, wenn auch in der Sache gerechtfertigt, letztlich nicht konsequent, obwohl es die beiden Aspekte - hier die altersbedingte Unverwertbarkeit, da die Lohneinbusse - voneinander zu trennen gilt (vgl. dazu Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 114 zu Art. 28a IVG; Ionta, a.a.O., Rz. 203 S. 49). Anderseits trifft es tatsächlich zu, dass die Rechtsprechung in einer Vielzahl von Fällen betont hat, die Bedeutung der Dienstjahre im privaten Sektor nehme ab, je niedriger das Anforderungsprofil sei (BGE 126 V 75 E. 5a/cc mit Hinweis; vgl. etwa Urteil 8C_438/2022 vom 26. Mai 2023 E. 4.3.5 u.v.m.). Desgleichen findet sich in zahlreichen Urteilen erwogen, dass sich insbesondere im Bereich der Hilfsarbeiten auf dem hypothetisch ausgeglichenen Arbeitsmarkt ein fortgeschrittenes Alter nicht zwingend lohnsenkend auswirken müsse, zumal gerade Hilfsarbeiten altersunabhängig nachgefragt würden (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 mit Hinweisen; Urteile 8C_215/2023 vom 1. Februar 2024 E. 5.2.2.2; 8C_375/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 7.4 u.v.m.). Dabei argumentiert das Bundesgericht im gegebenen Sachzusammenhang seit geraumer Zeit nicht mehr mit den beschwerdeweise angeführten Lohnstatistiken (TA9 bzw. T17), die für höheres Lebensalter Einkommenszuwachs ausweisen (vgl. dazu Ionta, a.a.O., S. 50 Rz. 207 ff.). Vielmehr hat es die Frage explizit offen gelassen, ob und inwieweit diese in wesentlichen Teilen aus stabilen und gerade im oberen Alterssegment lang andauernden Arbeitsverhältnissen gewonnenen statistischen Werte auch für Versicherte gelten, die sich aufgrund ihrer Invalidität im fortgeschrittenen Alter neu zu orientieren haben (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Indessen hat es im gleichen Zug erkannt, dass mit den verfügbaren statistischen Angaben auch das Gegenteil - nämlich ein unterdurchschnittliches Einkommen für Versicherte mit nur mehr kurzer Aktivitätsdauer bis zur Pensionierung - in genereller Form nicht zu untermauern ist (BGE 146 V 16 E. 7.2.1). Im Schrifttum wird dazu angemerkt, dass aufgrund des fortgeschrittenen Alters die Flexibilität zum Erlernen einer neuen Tätigkeit stark zurückgehe. Zudem fielen bei älteren Arbeitnehmern auch höhere Lohnnebenkosten in Form höherer Arbeitgeberbeiträge an, was es für sie erschwere, an einer neuen Stelle hohe (Median-) Einstiegslöhne zu realisieren (Gächter/Meier, a.a.O., S. 19 Rz. 56). Die Rechtsprechung hat dies unter Berufung auf fehlende statistische Belege für entsprechende Einbussen nicht gelten lassen (vgl. Urteile 8C_627/2021 vom 25. November 2021 E. 6.2; 8C_841/2017 vom 14. Mai 2018 E. 5.2.2.3; 8C_439/2017 vom 6. Oktober 2017 E. 5.6.4 mit Hinweisen). Das alles ändert jedoch nichts daran, dass es in der Praxis sehr wohl Beispiele gibt, in denen der Faktor Alter im Rahmen einer Gesamtwürdigung mitberücksichtigt wurde und zur Gewährung oder Bestätigung eines Abzugs vom Tabellenlohn führte (Urteile 8C_444/2021 vom 29. April 2022 E. 4.3.3; 9C_470/2017 vom 29. Juni 2018 E. 4.2; 9C_242/2012 vom 13. August 2012 E. 3; 9C_390/2011 vom 2. März 2012 E. 3; 9C_1030/2008 vom 4. Juni 2009 E. 3; weitere Beispiele bei Egli/Filippo/Gächter/Meier, a.a.O., S. 186 f. Rz. 502-528). Was die Rechtsprechung ablehnt, ist ein Automatismus, wonach ab einer gewissen Altersgrenze ohne Weiteres ein Abzug gewährt wird (BGE 146 V 16 E. 7.2.1; vgl. ferner SVR 2021 IV Nr. 77, 9C_497/2020 E. 5.2.2). Entscheidend sind denn auch hinsichtlich des betreffenden Kriteriums stets die konkreten Fallumstände, die es in die Beurteilung einzubeziehen gilt (vgl. BGE 146 V 16 E. 7.2.1).
9.5.3.4.3. In vergleichbarer Weise hat sich das Bundesgericht in Zusammenhang mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit geäussert: Ein wegen fehlender Dienstjahre bzw. fehlender Berufserfahrung unter dem Medianwert liegendes Bruttoeinkommen sei nicht ohne Weiteres bei der Höhe des Abzugs vom Tabellenlohn zu berücksichtigen, sondern es gelte in solchen Fällen auch der verbleibenden Erwerbsdauer bis zum Erreichen des AHV-Rentenalters Rechnung zu tragen (Urteil 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.4.3; Andreas Traub, Auslaufmodell "leidensbedingter Abzug", SZS 2022 S. 320 f.).
9.5.3.4.4. Vor diesem Hintergrund überzeugt es nicht, wenn das Bundesamt den Aspekten des Alters, aber auch der Dauer der Betriebszugehörigkeit von vornherein jede Relevanz abspricht.
9.5.3.5. Soweit sich der Beschwerdeführer sodann auf die im Nachgang zur Motion 22.3377 erfolgte Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV beruft (vgl. E. 8.3.4), womit der Gesetzgeber seinerseits gezeigt habe, dass er den Delegationsrahmen von Art. 28a Abs. 1 IVG weit interpretiert haben möchte, ergibt sich Folgendes:
9.5.3.5.1. Die Anwendung dieser am 18. Oktober 2023 erlassenen Bestimmung steht im vorliegenden Fall aufgrund ihres Inkrafttretens am 1. Januar 2024 (AS 2023 635) nicht zur Diskussion. Dennoch kann sie hier nicht unbeachtlich bleiben. Tatsächlich trifft es zu, dass die nationalrätliche Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit als Urheberin dieser am 6. April 2022 eingereichten Motion 22.3377 im Rahmen der Begründung auf Art. 28a Abs. 1 IVG sowie auf Art. 26bis IVV Bezug nimmt. Darin eine authentische Interpretation des Delegationsrahmens, gar eine rechtlich bedeutsame Sanktionierung der bundesrätlichen Umsetzung zu erkennen geht indessen nicht an. Statt dessen fällt auf, dass der Motionstext in ihrer Deutlichkeit selten gesehene Kritik am Verordnungsgeber enthält, der ungeachtet der vielfachen mahnenden Stimmen aus Rechtsprechung (vgl. BGE 142 V 178 E. 2.5.8; 139 V 592 E. 7.4) und Wissenschaft und entgegen der von der Motionärin selbst ergangenen Aufforderung, eine neue Bemessungsgrundlage zu entwickeln, mit Art. 25 Abs. 3 IVV "eine problematische Praxis zementiert" habe. Hauptanliegen des Vorstosses war es denn auch, die Entwicklung von spezifisch auf die Bedürfnisse der Invaliditätsbemessung zugeschnittenen Bemessungsgrundlagen unter Berücksichtigung des Vorschlags von Prof. Em. Riemer-Kafka und Dr. phil. Schwegler (vgl. "Der Weg zu einem invaliditätskonformeren Tabellenlohn", SZS 2021 S. 287 ff.) zu beschleunigen, nachdem Ergebnisse zur Machbarkeit und konkrete Vorschläge dazu vonseiten des BSV bzw. vom Bundesrat frühestens auf 2025 in Aussicht gestellt worden waren (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates vom 25. Mai 2022 sowie diejenige vom 16. Februar 2022 auf die Interpellation 21.4522 von SR Hannes Germann "
IV-Tabellenlöhne. Weshalb hat der Bundesrat die Signale aus der Vernehmlassung nicht aufgenommen? ").
Nach Annahme der Motion am 1. Juni 2022 folgte der Nationalrat am 14. Dezember 2022 dem Ständerat und übernahm die von diesem am 26. September 2022 modifizierte Fassung: An den Bundesrat erging demnach der Auftrag, "bis zum 31. Dezember 2023 eine Bemessungsgrundlage zu implementieren, die bei der Ermittlung des Einkommens mit Invalidität mittels statistischer Werte realistische Einkommensmöglichkeiten von Personen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung berücksichtigt" (AB 2022 S 922 f.; N 2366 ff.).
9.5.3.5.2. Auch das Bundesgericht nahm seinerseits im grundlegenden BGE 148 V 174 davon Vormerk, dass der Bundesrat hinsichtlich der Entwicklung invaliditätskonformerer Vergleichslöhne einen diesbezüglichen Handlungsbedarf erkannt und entsprechende Schritte eingeleitet hatte (vgl. E. 9.2 des zitierten Grundsatzentscheids), dies nach Befassung mit den
Studien BASS AG vom 8. Januar 2021 (Autoren: Jürg Guggisberg, Markus Schärrer, Céline Gerber und Severin Bischof), dem Rechtsgutachten "
Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung " vom 22. Januar 2021 und den Schlussfolgerungen daraus "
Fakten oder Fiktion? Die Frage des fairen Zugangs zu Invalidenleistungen. Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten 'Grundprobleme der Invaliditätsbemessung in der Invalidenversicherung' " vom 27. Januar 2021 (beide von Gächter/Egli/Meier/Filippo) sowie mit dem vorerwähnten Beitrag von RIEMER-KAFKA/SCHWEGLER. Dabei hat es eine Änderung seiner Rechtsprechung zur Verwendung von statistischen Tabellenlöhnen unter anderem gerade mit der Begründung verworfen, dass mit den bisherigen Korrekturinstrumenten (insbesondere einem Abzug vom Tabellenlohn von bis zu 25 %) auch den mittels korrigierter Tabelle erhobenen Abweichungen Rechnung getragen werden könne (a.a.O.). Und zum Schluss hat es explizit erwogen, dass eine Rechtsprechungsänderung gerade mit Blick auf das seit 1. Januar 2022 geltende revidierte Recht nicht opportun wäre. Selbst wenn die Rechtslage bezüglich der Ermittlung des Invalideneinkommens gesundheitlich beeinträchtigter Personen nicht in allen Teilen befriedigen möge, sei festzuhalten - so das Bundesgericht -, dass sich die fundamentale Kritik im Rechtsgutachten vom 22. Januar 2021 und in den Schlussfolgerungen aus dem Rechtsgutachten vom 27. Januar 2021 im Kern vor allem gegen Teile der Revision im Bereich der WEIV richte (BGE 148 V 174 E. 9.3).
9.5.3.6. An dieser Stelle sei abschliessend noch auf zwei weitere Aspekte verwiesen, die sich so weder im angefochtenen Urteil noch in der Beschwerde erwähnt finden, hier aber nicht unterschlagen werden sollen:
9.5.3.6.1. Der hinsichtlich des statistisch zu bestimmenden Invalideneinkommens gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV in der hier anwendbaren Fassung einzig verbleibende Abzugsfaktor "Teilzeitarbeit" von 10 Prozent differenziert nicht danach, ob es um eine voll- oder nur eine teilerwerbstätige Person geht. In beiden Fällen soll der Einkommensvergleich bezogen auf eine Vollerwerbstätigkeit vorgenommen werden. Massgebend ist die Einschätzung der funktionellen Leistungsfähigkeit. Sofern diese für eine Vollerwerbstätigkeit bei 50 Prozent oder weniger liegt, so wird der Abzug gewährt, ohne Rücksicht darauf, wie hoch sich das zeitliche Pensum gestaltet (vgl. KSIR Rz. 3418; BSV, Erläuternder Bericht, S. 54). In seiner Kommentierung verweist Kaspar Gerber (a.a.O., N. 151 zu Art. 28a IVG) darauf, dass sich dieser pauschale Abzug in gewissen Fällen nicht auf die dafür massgebliche LSE T18 abstützen lasse und eine differenziertere Lösung mit mehr Abstufungen, getrennt nach Geschlecht angezeigt gewesen wäre. Zudem entkopple der Teilzeitabzug die noch zumutbare Teilarbeitsfähigkeit von der zeitlichen Präsenz, obwohl die Konstellationen (gesundheitlich bedingte Teilzeitarbeit und Vollzeittätigkeit mit reduzierter Leistungsfähigkeit) nicht miteinander vergleichbar seien (vgl. Urteil 9C_708/2009 vom 19. November 2009 E. 2.5.1 mit Hinweisen).
9.5.3.6.2. In grundsätzlicher Hinsicht bedeutsam scheint zudem Folgendes: Der Gesetzgeber selbst hat die hier erörterte Thematik nicht übergeordnet angegangen, sondern spezialgesetzlich, und zwar ausschliesslich im Rahmen des IVG. Dies überrascht insofern, als es um die Bemessung der Invalidität nach Massgabe von Art. 16 ATSG geht (vgl. Art. 28a Abs. 1 [Satz 1] IVG), wie sie unmittelbar nicht nur für die Invalidenversicherung gilt, sondern gleichermassen für den Bereich der sozialen Unfallversicherung sowie die Militärversicherung und - mittelbar via Art. 23 BVG - auch für denjenigen der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu allgemein: Moser-Szeless, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 16 ATSG; Frey/Lang, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 2 zu Art. 16 ATSG; mit Hinweis auf die Rechtslage vor dem ATSG: Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 10 zu Art. 16 ATSG; vgl. sodann N. 133 ff., 156 betreffend Einheitlichkeit des Invaliditätsgrades). Aus Sicht der gebotenen Einheit der Rechtsordnung, der im Rahmen einer systematischen Auslegung Bedeutung beizumessen ist (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.4; 143 II 8 E. 7.3 mit Hinweisen), wirft dies weitreichende und sehr praxisrelevante Fragen auf. Insbesondere im Bereich des Unfallversicherungsrechts werden tagtäglich bei der Invaliditätsbemessung die aus dem Recht der Invalidenversicherung bekannten Grundsätze analog angewendet (vgl. statt vieler: BGE 148 V 419 E. 5.2). Wie es sich damit unter der Geltung der revidierten IVV (und fehlendem Pendant auf Stufe UVV) verhalten soll, ist offen. Im gleichen Zug stellt sich die Frage, was das für die hier streitbetroffene Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG zu bedeuten hat.
10.
Nach dieser Auslegeordnung bedarf es der abschliessenden Auswertung und Synthese.
10.1. Gemessen an dem, was die bisherige Rechtsprechung in den Grundsätzen insbesondere seit BGE 126 V 75 vorgegeben hat, liesse sich der hier allein zu prüfende Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der Fassung vom 3. November 2021) gemäss der vom BSV verfochtenen Lesart nicht halten, da damit die bisher bestehende Möglichkeit des Abzugs vom Tabellenlohn in weiten Teilen aufgegeben wird. Allein aufgrund des Gesetzeswortlauts bliebe derlei dem Verordnungsgeber freilich nicht verwehrt. Denn ungeachtet der Verwendung des bestimmten Artikels in Art. 28a Abs. 1 IVG ("
die Korrekturfaktoren") verbleibt dem Bundesrat bei der Umsetzung und Konkretisierung ein weiter Gestaltungsspielraum. Besondere Bedeutung kommt im gegebenen Kontext jedoch den Materialien zu und dabei insbesondere der vom Bundesrat mit dem Gesetzesentwurf sprichwörtlich vermittelten "Botschaft" (vgl. E. 9.4.1.1 oben) sowie den spärlichen einschlägigen Voten in der Ratsdebatte (vgl. 9.4.1.2 oben). Die dortigen Hinweise auf die Rechtsprechung und auf das Bundesgericht sowie darauf, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades grundsätzlich unverändert bleiben werde, geben Grund zur Annahme, dass der Gesetzgeber bei Verabschiedung des Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG andere Erwartungen hinsichtlich der Umsetzung in der IVV hegte und auch hegen durfte.
10.2. Das mit der Invaliditätsbemessung verfolgte und in der Rechtsprechung zu Art. 16 ATSG abgebildete Bemühen um ein möglichst konkretes, fallbezogenes Ergebnis (vgl. E. 9.5.1 oben) hat mit der jüngsten Revision des IVG keine Einschränkung erfahren. Ebenso steht die vom formellen Gesetzgeber bekräftigte und der bisherigen Rechtsprechung zugrunde liegende Notwendigkeit von Korrekturfaktoren allseits ausser Frage, dies vor dem Hintergrund, dass sich die in den Lohnstatistiken erfassten Zentralwerte nicht "tel quel", mithin unkorrigiert und unbesehen der konkreten Fallumstände als Invalideneinkommen verwenden lassen (vgl. bereits BBl 2017 2668; vgl. ferner FF 2017 2493/f sowie FF 2017 2324/i; E. 9.3, 9.4.3, 9.5.3.5.2 oben). Dies bestätigt nicht zuletzt eindrücklich die im Nachgang zur Motion 22.3377 per 1. Januar 2024 in Kraft gesetzte Anpassung von Art. 26bis Abs. 3 (Satz 1) IVV (vgl. E. 9.5.3.5.1 oben).
10.3. Als weiteres, gewichtiges Auslegungselement lässt sich die anzustrebende Einheit der Rechtsordnung anführen (vgl. E. 9.5.3.6.2 oben), die hier umso mehr ins Gewicht fällt, als die Anwendung einer harmonisierenden Bundesrechtsnorm (Art. 16 ATSG) beschlagen ist und es um Auswirkungen im engen (sozialversicherungsrechtlichen) Sachzusammenhang geht. Denn gerade weil der Gesetzgeber die Delegation zum Erlass gesetzesvertretenden Verordnungsrechts auf Stufe Spezialgesetz platzierte, dies im Bereich der Invaliditätsbemessung, die zweigübergreifend nach einheitlichen Regeln zu geschehen hat (vgl. Art. 16 ATSG, worauf just Art. 28a Abs. 1 [Satz 1] IVG verweist), werden dem Verordnungsgeber Leitplanken gesetzt. So bleibt es ihm versagt, in einer Weise zu legiferieren, die im Vergleich zur bisherigen Ordnung und erst recht zu den übrigen (nicht in die Revision einbezogenen) Zweigen weitreichende, in der Sache nicht zu rechtfertigende Unterschiede aufweist. In der Lesart von Art. 26bis Abs. 3 IVV wie sie von der Aufsichtsbehörde vertreten wird, nämlich im Sinne einer abschliessenden Ordnung, was den eigentlichen Abzug vom Tabellenlohn anbelangt (Rz. 3414 KSIR), wäre die Invalidität im Bereich der (ebenfalls auf stufenlose Berentung ausgerichteten) Unfallversicherung und Militärversicherung nicht mehr identisch zu bemessen. Denn dass hier auf dem Weg der Rechtsprechung
praeter legem ("am Gesetz vorbei") gleichsam im Nachvollzug durch analoge Anwendung von Art. 26bis Abs. 3 IVV Abhilfe zu schaffen wäre, ist schwer vorstellbar. Ein solches Nebeneinander von verschiedenen Korrekturmethoden führte je nach Zweig in einer nicht zu unterschätzenden Zahl von Fällen zu abweichenden Ergebnissen, ohne dass dafür ein sachlicher Grund erkennbar wäre.
10.4. Weitere Überlegungen, namentlich inhaltlicher, zweckgerichteter Art kommen dazu. Dabei kann vorneweg vermerkt werden, dass sich das BSV seinerseits ebenfalls an einem Prüfungsmass der "Sachgerechtigkeit" zu orientieren scheint (vgl. E. 8.3.3 oben).
10.4.1. Vorab ist klarzustellen, dass es dabei nicht um Fragen der wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit geht, zu der sich das Bundesgericht nicht zu äussern hat (vgl. E. 9.1 oben). Beschlagen sind vielmehr Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmungen, mithin von Art. 28a IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG, mitsamt der dazu im Wege der richterlichen Normkonkretisierung etablierten Praxis (vgl. Meyer/Reichmuth, N. 16 zu Art. 28a IVG). Anders gewendet: Art. 26bis Abs. 3 IVV ist hier nicht nur darauf hin zu prüfen, ob sich die Norm innerhalb des Rahmens der Delegation bewegt und ob sie darüber hinaus Bundesverfassungsrecht (insbesondere Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 BV ) verletzt, sondern auch auf seine Vereinbarkeit mit sonstigem Bundes (gesetzes) recht (vgl. E. 9.1 oben).
10.4.2. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass sich mit dem Übergang zum stufenlosen Rentensystem das IV-Rentenrecht ganz wesentlich verändert hat. Ein eigentlicher Paradigmenwechsel ist damit allerdings nicht verknüpft, was schon daraus erhellt, dass Gleiches auch in anderen Sozialversicherungszweigen seit längerem funktioniert. Den weitgehenden Ausschluss des Abzugs vom Tabellenlohn mit dem Systemwechsel zu rechtfertigen geht daher nicht an (vgl. E. 9.5.2 oben). Insbesondere lässt auch die prozentgenaue Abstufung des Rentenanspruchs den Bedarf an wirksamen Korrekturfaktoren nicht hinfällig werden. Denn zum einen ruft eine unverändert hohe Eintrittsschwelle für den IV-Rentenanspruch von 40 Prozent nach genauen Berechnungsgrundlagen. Anderseits wird mit unzureichend korrigierten statistischen Lohnangaben auch die mit der verfeinerten prozentualen Abstufung erstrebte Genauigkeit nicht erreicht. Ebenso wenig erweist sich endlich als tragfähig, mittels einheitlicher Regelung das Ausmass an Rechtsstreitigkeiten beschränken zu wollen. Neue Regelungen führen zwangsläufig zur Entstehung neuer Konfliktfelder und entsprechenden Rechtsstreitigkeiten, ohne dass sich über das Ausmass Verlässliches prognostizieren liesse.
Nachvollziehbar scheint hingegen das Anliegen, den weiten Ermessensbereich des Rechtsanwenders auf Verordnungsstufe zu determinieren. Das ruft nach einer gewissen Schematisierung und Pauschalierung. Derlei tangiert das von Art. 16 ATSG verfolgte Anliegen einer möglichst konkreten Bemessung der Vergleichseinkommen, ist aber zur ebenfalls gebotenen Vermeidung ungleicher Rechtsanwendung innerhalb eines sachgerechten Rahmens hinzunehmen.
10.4.3. Schranken erwachsen dem Verordnungsgeber im hier gegebenen Zusammenhang ausserhalb ohnehin verbotener Willkür und Ungleichbehandlung notwendigerweise dort, wo er mit seinen Bestimmungen gesetzliche Zwecke unterläuft. Das trifft hier für den vorinstanzlich beanstandeten Art. 26bis Abs. 3 IVV zu. Daran vermag auch die vom beschwerdeführenden Bundesamt verfochtene Gesamtsicht nichts zu ändern. Denn es verkennt, dass das aus verschiedenen Korrekturfaktoren bestehende Instrumentarium nicht derart angelegt und in sich abgestimmt ist, dass dem bei Verwendung lohnstatistischer Einkommenszahlen unbestrittenerweise bestehenden Korrekturbedarf in jedem Fall hinreichend entsprochen werden kann. Die Eliminierung der Abzugsfaktoren bis auf einen einzigen wird - anders gewendet - in der weiten Bandbreite möglicher Konstellationen nicht ausreichend kompensiert. So entfällt, wie gezeigt (vgl. E. 9.5.3.3), eine Korrektur, wo die Parallelisierung nicht zu greifen vermag, weil das Valideneinkommen den LSE-Zentralwert um weniger als 5 Prozent unterschreitet (Art. 26 Abs. 2 IVV) und wo zugleich beim Invalideneinkommen ein Abzug unterbleiben soll, weil eine Leistungsfähigkeit von mehr als 50 Prozent bescheinigt wird (Art. 26bis Abs. 3 IVV). Auch Art. 49 Abs. 1bis IVV schafft hier keine Abhilfe (vgl. E. 9.5.3.2), da es diese Bestimmung - bereits aufgrund des Wortlauts, aber auch von der Sache her - nicht gestattet, arbeitsmarktbedingte erwerbliche Gesichtspunkte in die ärztliche Bewertung einfliessen zu lassen. Soweit es medizinische Gründe einer Einschränkung gibt, sind diese selbstredend in die entsprechende Schätzung aufzunehmen, ohne dass sie danach nochmals im Rahmen des Abzugs zu berücksichtigen wären (BGE 148 V 174 V E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1 f.; Urteil 9C_339/2021 vom 27. Juli 2022 E. 4.5.2 am Ende; vgl. auch Traub, a.a.O., S. 322 am Ende). Genauso wie es auch Doppelverwertungen im Verhältnis zwischen Parallelisierung und Abzug zu vermeiden gilt (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2; Meyer/Reichmuth, a.a.O., N. 129 zu Art. 28a IVG).
10.5. Das vom BSV aufgelegte Urteil des Berner Verwaltungsgerichts vermag das hier vertretene Auslegungsergebnis nicht zu widerlegen. Darin werden die in der Botschaft enthaltenen Angaben betreffend Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG zurückhaltender als hier interpretiert, wozu es keiner Weiterungen bedarf. Vor allem aber findet darin eine nähere Befassung mit den im vorliegenden Fall bemühten Auslegungselementen sowie mit den weiteren gesetzlichen Vorgaben (Art. 16 ATSG) nicht statt. Vielmehr beliess es das Berner Verwaltungsgericht nach Verwerfung einer unechten bzw. rechtspolitischen Lücke im Wesentlichen bei einer Prüfung auf Willkür und Verletzung der Rechtsgleichheit, was es je verneinte.
10.6. Zusammenfassend ergibt sich nach Auslegung von Art. 28a Abs. 1 (Satz 2) IVG unter Einbezug von Art. 16 ATSG, unter Berücksichtigung entstehungsgeschichtlicher, grammatikalischer, systematischer und teleologischer Elemente, dass Art. 26
bis Abs. 3 IVV hinsichtlich der damit beabsichtigten abschliessenden Ordnung des Abzugs vom Tabellenlohn vor Bundesrecht nicht standhält. Der beschwerdeweise vertretenen Sichtweise des BSV ist mithin die Gefolgschaft zu versagen, soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26
bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1
bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht. Diesfalls ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen, dies mangels verfügbarer Alternative in Form berichtigter Tabellenlöhne (vgl. hier auch etwa die in Urteil 8C_182/2023 vom 17. April 2024 E. 4.3.2.3 diskutierten Auffälligkeiten). Auf diesem Weg lässt sich Art. 26
bis Abs. 3 IVV in der hier beurteilten, bis Ende 2023 in Kraft stehenden, ab Januar 2024 bereits wieder geänderten Fassung (vgl. E. 10.2 oben) gesetzeskonform anwenden, ohne dass dies seinem Wortlaut zuwiderlaufen würde.
Nach dem Gesagten lässt sich im Ergebnis nicht beanstanden, wenn die Vorinstanz über Art. 26bis Abs. 3 IVV hinaus das herkömmliche Korrektiv des Abzugs vom Tabellenlohn gemäss der bisherigen Rechtsprechung bemüht hat. Gegen dessen Bemessung (15 %) wird beschwerdeweise, von den soeben erörterten grundsätzlichen rechtlichen Bedenken abgesehen, nichts Konkretes eingewendet. Derlei ist auch nicht ohne Weiteres ersichtlich, weshalb es damit und mit den weiteren Berechnungsschritten sein Bewenden hat. Folglich bleibt es beim Anspruch des Beschwerdegegners auf eine ganze Rente (ab Februar 2019) und einer Rente von 59 % einer ganzen Rente (ab Juni 2022). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Dem unterliegenden Bundesamt sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Es hat jedoch dem anwaltlich vertretenen Beschwerdegegner eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.-zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der UWP Sammelstiftung für die berufliche Vorsorge, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und der IV-Stelle Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Juli 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest