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Regeste

Familienname der in der Schweiz heiratenden Ausländerin (Art. 37 Abs. 1 IPRG).
Beim Entscheid über die Namenführung einer Ehefrau, die bis zu ihrer Trauung Wohnsitz im Ausland gehabt und deren Partner schon vor der Eheschliessung in der Schweiz gewohnt hat, darf grundsätzlich auf die von den Brautleuten im Vorverfahren oder im Verkündverfahren geäusserte Absicht abgestellt werden, in der Schweiz den ersten ehelichen Wohnsitz zu begründen. Führen die Brautleute überzeugende Hinweise zur Stützung ihrer Absicht, in der Schweiz Wohnsitz zu nehmen, an und lassen nicht gewichtige gegenteilige Anzeichen eine solche Wohnsitznahme als eher unwahrscheinlich erscheinen, so untersteht der Name der Braut nach Massgabe von Art. 37 Abs. 1 (und unter Vorbehalt von Art. 37 Abs. 2) IPRG schweizerischem Recht.

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Article: Art. 37 Abs. 1 IPRG