148 IV 170
18. Auszug aus dem Urteil der Strafrechtlichen Abteilung i.S. A. SA und Mitb. gegen Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und D. (Beschwerde in Strafsachen)
Regeste
Art. 115 Abs. 1 StPO; Begriff des Geschädigten.
Geschädigtenstellung bei Vermögensdelikten (E. 3.3.1 und 3.3.2), Konkursdelikten (E. 3.4.1) und Urkundendelikten (E. 3.5.1; je Bestätigung der Rechtsprechung).
Sachverhalt
ab Seite 171A.Die E.E. AG, die F.F. GmbH & Co. KG, die A. SA und die B. SCI erstatteten am 29. Mai 2019 beim Kantonalen Untersuchungsamt der Staatsanwaltschaft St. Gallen Strafanzeige gegen D.; zugleich konstituierten sie sich als Privatklägerinnen. Sie warfen dem Beschuldigten im Zusammenhang mit dessen Verwaltungsratstätigkeit bei der E.G. AG und bei der H.H. AG diverse Vermögens-, Urkunden- und Konkursdelikte vor. In der Folge eröffnete das Untersuchungsamt gegen D. ein Strafverfahren wegen Veruntreuung, Betrugs, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung. Während im weiteren Verlauf der Untersuchung die E.E. AG und die F.F. GmbH & Co. KG ihr Desinteresse am Strafverfahren erklärt hatten, konstituierte sich (neben der verbliebenen A. SA und der B. SCI) zudem die C. SCI als Privatklägerin.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2020 stellte das Untersuchungsamt das Strafverfahren ein.
B.Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 31. März 2021 auf die von der A. SA, der B. SCI und der C. SCI gegen die Einstellungsverfügung erhobene Beschwerde nicht ein.
C.
C.aDie A. SA, die B. SCI und die C. SCI führen gegen den Entscheid der Anklagekammer Beschwerde in Strafsachen und beantragen, der Entscheid der Anklagekammer sowie die Einstellungsverfügung des Untersuchungsamts seien aufzuheben; es sei das Untersuchungsamt anzuweisen, die Untersuchung und das Entsiegelungsverfahren weiterzuführen, die notwendigen Beweismittel zu erheben und in der Folge beim zuständigen Sachgericht Anklage zu
C.bMit Präsidialverfügung vom 16. Juni 2021 hat das Bundesgericht der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit es darauf eintritt.
Erwägungen
Aus den Erwägungen:
2.Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Geschädigtenstellung behaupten, beschränken sie sich in der Beschwerde auf das "Bauprojekt U.", in dessen Zusammenhang sie dem Beschwerdegegner 2 in seiner Funktion als (einziger) Verwaltungsrat der H.H. AG namentlich Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung, betrügerischen Konkurs, Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung, Misswirtschaft, Unterlassung der Buchführung, Bevorzugung eines Gläubigers, Urkundenfälschung sowie Erschleichung einer falschen Beurkundung vorwerfen. Wie sie hierzu geltend machen, habe im Rahmen dieses Bauprojekts in der italienischen Gemeinde U. ein Grundstück gekauft, entwickelt und hernach gewinnbringend veräussert werden sollen. Für die Projektabwicklung sei die H.H. AG im Zentrum gestanden, welche zu 34 % der H.I. GmbH (mit dem Beschwerdegegner 2 als einzigem Gesellschafter und Geschäftsführer), zu 33 % der F.J. SA (bzw. deren Muttergesellschaft F.F. GmbH & Co. KG) und zu 33 % der Beschwerdeführerin 1 gehört habe. Zum Zweck des Grundstückerwerbs habe die H.H. AG eine Tochtergesellschaft namens K. SRL mit dem Beschwerdegegner 2 als einzigem Verwaltungsrat gegründet. Um das Projekt zu finanzieren, seien der H.H. AG mehrere Darlehen durch die F.J. SA, die Beschwerdeführerin 2 (teils im Innenverhältnis über die Beschwerdeführerin 3) sowie die E.E. AG (einer weiteren Tochtergesellschaft der F.F. GmbH & Co. KG) zur Verfügung gestellt worden. Insbesondere seien vom 1. September 2010 bis 20. April 2011 EUR 1'650'000.- je zur Hälfte von der F.J. SA (über die F.F. GmbH & Co. KG) und der Beschwerdeführerin 2 (im Betrag von EUR 400'000.- über die
In Bezug auf die geltend gemachten Vermögensdelikte bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass sie dadurch sowohl als Aktionärin (die Beschwerdeführerin 1) als auch als Gläubigerinnen (die Beschwerdeführerinnen 2 und 3) unmittelbar geschädigt worden seien, nachdem über die H.H. AG der Konkurs eröffnet worden sei. Auch wenn die Konkurseröffnung aufgrund eines Organisationsmangels erfolgt sei, sei der Verkauf der K. SRL einer faktischen Liquidation der H.H. AG gleichgekommen, zumal das fragliche Grundstück deren einziges Aktivum dargestellt habe. Das Verhalten des Beschwerdegegners 2 erfülle zudem mehrere Konkursdelikte, weshalb sie (die Beschwerdeführerinnen) als Gläubigerinnen der in Konkurs gefallenen H.H. AG auch unter diesen Titeln unmittelbar in ihrer Rechtsstellung betroffen seien. Für die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung im Sinne der Art. 163 ff. StGB genüge es, wenn wie vorliegend die Gesellschaft überschuldet gewesen bzw. faktisch liquidiert worden sei und die Konkurseröffnung infolge eines Organisationsmangels gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR die
3.
3.1Die Vorinstanz verneinte, dass die Beschwerdeführerinnen durch das angezeigte Verhalten des Beschwerdegegners 2 direkt geschädigt worden seien. Sie erwog, soweit die Beschwerdeführerinnen dem Beschwerdegegner 2 Vermögensdelikte vorwerfen würden, würde einzig die H.H. AG als unmittelbar Geschädigte in Frage kommen. Hinsichtlich der angeblichen Konkursdelikte scheide eine Beschwerdelegitimation aufgrund der mangelnden objektiven Strafbarkeitsbedingung gemäss den Art. 163 ff. StGB aus, da die Auflösung einer Gesellschaft nach Art. 731b Abs. 1 bis Ziff. 3 OR keine rechtsgenügende Konkurseröffnung darstelle. Schliesslich sei weder ersichtlich noch hinreichend konkret dargetan, inwiefern die Beschwerdeführerinnen durch die geltend gemachte Urkundenfälschung in ihren "privaten Geschäftsinteressen" verletzt worden seien. Selbst wenn die fragliche Bilanz zum Verkauf des Grundstücks verwendet worden sei, hätte dies einzig die H.H. AG unmittelbar geschädigt.
3.2Die Beschwerdelegitimation im kantonalen Verfahren ist in Art. 382 Abs. 1 StPO normiert. Gemäss dieser Bestimmung kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen.
3.3
3.3.1Die angezeigten Delikte der Veruntreuung von Vermögenswerten (Art. 138 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) und der ungetreuen Geschäftsbesorgung (Art. 158 StGB) schützen den Wert des Vermögens als Ganzes. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, gilt bei Straftaten gegen das Vermögen der Träger des geschädigten Vermögens als geschädigte Person. Bei Vermögensdelikten zum Nachteil einer Aktiengesellschaft sind weder die Aktionäre noch die Gesellschaftsgläubiger unmittelbar verletzt (BGE 141 IV 380 E. 2.3.3; BGE 140 IV 155 E. 3.3.1; Urteil 6B_734/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 3; je mit Hinweisen).
3.3.2Die Beschwerdeführerinnen übersehen, dass die Aktionäre und Gläubiger einer Gesellschaft in Bezug auf ein Vermögensdelikt zum Nachteil der Gesellschaft bloss mittelbar betroffen sind, selbst wenn dasselbe (strafbare) Verhalten - ex post betrachtet - zugleich den Tatbestand eines Konkursdelikts erfüllte. Fällt die geschädigte
3.4
3.4.1Geschütztes Rechtsgut der Konkursdelikte gemäss Art. 163 ff. StGB ist das Vermögen der Gläubiger des Gemeinschuldners (BGE 140 IV 155 E. 3.3.2 mit Hinweis; Urteil 6B_1208/2019 vom 29. April 2020 E. 2.3.1). Als geschädigte Personen gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO gelten infolgedessen die einzelnen Gläubiger (Urteil 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.2). Die Aktionäre sind durch Konkursdelikte nur indirekt betroffen, es sei denn, sie haben gleichzeitig Gläubigerstellung (Urteil 6B_252/2013 vom 14. Mai 2013 E. 2.3; vgl. zum Ganzen auch MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 115 StPO).
3.4.2Der Beschwerdeführerin 1 geht bereits mangels Gläubigereigenschaft die Geschädigtenstellung ab. Auch wenn den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 als mutmassliche Gläubigerinnen bei einem Konkursdelikt grundsätzlich Geschädigtenstellung zukommen würde, setzen die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachten Konkursdelikte gemäss Art. 163-167 StGB als objektive Strafbarkeitsbedingung voraus, dass ein Konkurs eröffnet oder ein Verlustschein ausgestellt wurde (BGE 144 IV 52 E. 7.3; BGE 131 IV 56 E. 1.3; BGE 126 IV 5 E. 2; BGE 104 IV 77 E. 3c; BGE 103 IV 227 E. 1d; BGE 102 IV 172 E. 3; BGE 101 IV 20 E. 2a; BGE 89 IV 77 E. I.1; BGE 84 IV 15; BGE 81 IV 29 E. 1). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wurde die H.H. AG mit Entscheid des St. Gallischen Handelsgerichts vom 18. Februar 2020 gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Mangels Aktiven wurde
3.4.3Vorliegend ist umstritten, ob die infolge des Auflösungsentscheids nach Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR eingeleitete Konkursliquidation der H.H. AG die objektive Strafbarkeitsbedingung der Konkurseröffnung gemäss den Art. 163 ff. StGB überhaupt erfüllte. Seit dem 1. Januar 2008 sieht die Bestimmung von Art. 731b OR (zunächst noch unter Abs. 1 Ziff. 3, seit dem 1. November 2019 unter Abs. 1bis Ziff. 3; vgl. AS 2019 3161 ff.) vor, dass das Gericht namentlich die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann, wenn der Gesellschaft eines der vorgeschriebenen Organe fehlt oder eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt ist. Ob eine solche Liquidation den Anforderungen an die objektive Strafbarkeitsbedingung der genannten Konkursdelikte genügt, wurde bisher vom Bundesgericht nicht explizit entschieden. Im Schrifttum wurde die Frage - zumindest bis zur Einführung des neuen Abs. 4 von Art. 731b OR (vgl. dazu E. 3.4.5) - überwiegend verneint (vgl. TRECHSEL/OGG, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, Trechsel/Pieth [Hrsg.], 4. Aufl. 2021, N. 11 zu Art. 163 StGB mit Hinweis auf ein Urteil des Kantonsgerichts Zug vom 20. April 2010 E. 6.3, Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kantons Zug [GVP] 2010 268 ff.;ANDREAS DONATSCH, Strafrecht III, Delikte gegen den Einzelnen, 11. Aufl. 2018, S. 355; GESSLER/SCHODER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, Hand- und Studienbuch, Ackermann [Hrsg.], 2. Aufl. 2021, § 16 Rz. 20 und 88a; DAMIAN K. GRAF, Konkursreiterei: Phänomen - rechtliche Einordnung - Bekämpfung, BlSchK 2019 S. 3; ders., Gesellschaftsorgane zwischen Aktienrecht und Strafrecht, Aktienrechtliche Verantwortlichkeit - Ungetreue Geschäftsbesorgung - Misswirtschaft, 2017, Rz. 187; FRANCO LORANDI, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung - Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008 S. 1394 [nachfolgend: AJP];LUSTENBERGER/WOODTLI, Umsetzung der Motion Hess "Missbrauch des Konkursverfahrens verhindern", Eine Analyse der im Vorentwurf vorgeschlagenen Massnahmen, in: Sein und Schein von Gesetzgebung, Erwartungen - Auswirkungen - Kritik, Canapa/Landolt/Müller[Hrsg.], 2018, S. 202 ff.;DANIEL NUSSBAUMER, Mit neuen Methoden gegen Konkursverschleppung - wie sich Strafverfolger,
in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht X, Kunz/Arter/Jörg [Hrsg.], 2015, S. 295 ff.).
3.4.4Art. 731b OR, der wie erwähnt am 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde im Rahmen einer Revision des GmbH-Rechts geschaffen. Mit der Einführung dieser Bestimmung wollte der Gesetzgeber eine einheitliche Ordnung für die Behebung und Sanktionierung organisatorischer Mängel innerhalb einer Gesellschaft schaffen, nachdem sich die bisherigen rechtlichen Grundlagen in diesem Bereich als unzulänglich erwiesen haben (BGE 138 III 407 E. 2.2, BGE 138 III 294 E. 3.1.2; BGE 136 III 369 E. 11.4.1 mit Verweis auf die Botschaft vom 19. Dezember 2001 zur Revision des Obligationenrechts [GmbH-Recht sowie Anpassungen im Aktien-, Genossenschafts-, Handelsregister- und Firmenrecht], BBl 2002 3148 ff., insb. 3231 f.). Durch die zwangsweise Liquidation sollte der Mangel der bisherigen Regelung überwunden werden, dass Gesellschaften, die durch das Gericht aufgelöst wurden, ihre Geschäftstätigkeit ungehindert fortsetzten (BBl 2002 3232). Aufgrund der unterschiedlichen Handhabung des bisherigen Rechts durch die kantonalen Gerichte war zudem strittig, ob eine solche Auflösung einer Gesellschaft durch Konkurseröffnung zu erfolgen hat oder nicht (vgl. Urteil 5A_235/2007 vom 14. November 2007 E. 4.1 mit Hinweisen auf die damalige kantonale Praxis und Literatur). Das Bundesgericht hielt dann noch vor Inkrafttreten des Art. 731b OR fest, dass der Gesetzgeber mit dieser OR-Teilrevision auf eine Erweiterung der Konkursgründe im SchKG verzichtet und damit zum Ausdruck gebracht hat, dass er diese nicht ergänzen wollte, selbst wenn nach neuem Recht die Liquidation der Gesellschaft nach der Auflösungsverfügung gemäss den Vorschriften über den Konkurs erfolgen kann (Urteil 5A_235/2007 vom 14. November 2007 E. 4.3). In BGE 141 III 43 stellte es weiter klar, dass die Durchführung des Konkursverfahrens diesfalls nicht auf einem Konkurs, sondern auf einem richterlichen, definitiven Auflösungsentscheid beruht, mithin keine Konkurseröffnung durch ein Konkursgericht stattfindet (E. 2.3.2), wobei die Konkursliquidation auch dann nach den Vorschriften über den Konkurs zur Anwendung gelangen soll, wenn die Gesellschaft nicht überschuldet ist (E. 2.5.3 mit Hinweis auf die Botschaft, BBl 2002 3232). Insofern ist auch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber eine nachträgliche Widerrufbarkeit des Auflösungsentscheids gestützt auf Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR stillschweigend ausgeschlossen hat, womit kein Raum für eine analoge Anwendung von Art. 195 SchKG besteht (E. 2.5.3 ff. mit Hinweisen).
Auch in der Literatur zum neu geschaffenen Art. 731b OR wurde betont, dass die Regelung gemäss Abs. 1 (heute Abs. 1bis ) Ziff. 3 bewusst keinen neuen Konkursgrund darstelle (LORANDI, AJP, a.a.O., S. 1382; BÜRGE/GUT, Richterliche Behebung von Organisationsmängeln der AG und der GmbH, Normgehalt und verfahrensrechtliche Aspekte von Art. 731b OR, SJZ 105/2009 S. 160). In allen übrigen gesetzlichen Fällen, wo eine Gesellschaft nach konkursrechtlichen Prinzipien liquidiert werde, gehe eine Konkurseröffnung des Gerichts nach dem SchKG voraus (mit Ausnahme des Bankenkonkurses gemäss Art. 33 ff. des Bundesgesetzes vom 8. November 1934 über die Banken und Sparkassen [Bankengesetz, BankG; SR 952.0], wobei dort die Anordnung der Liquidation die Wirkungen einer Konkurseröffnung habe; dazu E. 3.4.7). Bei Art. 731b Abs. 1 (heute Abs. 1bis ) Ziff. 3 OR fehle es an einem Konkursgrund gemäss SchKG und an einer Konkurseröffnung: Die Bestimmung führe zu einem Konkursverfahren ohne Konkursöffnung und ohne "klassischen" (materiellen) Konkursgrund (LORANDI, AJP, a.a.O., S. 1381 f.; ders., Konkursverfahren über Handelsgesellschaften zufolge Organisationsmangel[Art. 731bOR], BlSchK 2012 S. 43; BÜRGE/GUT, a.a.O., S. 160; CHAUDET/CHERPILLOD/LANDROVE, Droit suisse des affaires, 3. Aufl. 2010, Rz. 797; BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, Die Behebung von Organisationsmängeln - handelsregisterrechtliche und zivilprozessuale Aspekte, Zeitschrift zur Rechtsetzung und Praxis in Gesellschafts- und Handelsregisterrecht [Reprax] 2012 S.20). Der Verweis auf das Konkursrecht umfasse lediglich die Modalitäten des Auflösungsverfahrens (BERGER/RÜETSCHI/ZIHLER, a.a.O., S. 20). Die Regelung führe namentlich dazu, dass eine Gesellschaft ohne Konkursbetreibung und ohne bzw. unabhängig einer Überschuldung, einer Illiquidität oder einer Zahlungseinstellung nach konkursrechtlichen Regeln liquidiert werde. Auslöser für die Auflösung der Gesellschaft sei einzig die Verletzung gesellschaftsrechtlicher Bestimmungen (LORANDI, AJP, a.a.O., S. 1382; ders., Organisationsmängel von Gesellschaften mit tückischen Folgen, Kleine Ursache mit grosser Wirkung, Der Schweizer Treuhänder 2009 S. 90; ferner RETO SANWALD, in: Kurzkommentar zum neuen GmbH-Recht, Nussbaum/Sanwald/Scheidegger[Hrsg.],2007, N. 7 zu Art. 819 OR; LUKAS GLANZMANN, Die kleine Aktienrechtsrevision, ZBGR 88/2007 S. 82; ders., Die kleine Aktienrechtsrevision unter Berücksichtigung der Revision der HRegV, in: Entwicklungen im Gesellschaftsrecht III, Kunz/Jörg/Arter[Hrsg.], 2008, S. 17; BARTHOLD/JÖRG, Kleine
3.4.513 Jahre nach ihrem Inkrafttreten wurde die Bestimmung von Art. 731b OR im Rahmen einer Revision zur Modernisierung des Handelsregisterrechts mit einem neuen Abs. 4 ergänzt (in Kraft seit dem 1. Januar 2021, vgl. AS 2020 957 ff.). Dieser bestimmt, dass die zur Liquidation der Gesellschaft nach den Vorschriften über den Konkurs eingesetzten Liquidatoren nunmehr das Gericht zu benachrichtigen haben, sobald sie eine Überschuldung der Gesellschaft feststellen; das Gericht eröffnet sodann den Konkurs. Wie der parlamentarischen Beratung zu dieser Teilrevision zu entnehmen ist, geht diese Ergänzung von Art. 731b OR auf einen einstimmigen Antrag der vorberatenden Kommission des Ständerats zurück. Deren Kommissionssprecher führte dazu im Ständerat Folgendes aus: "Ziel ist, bestimmte und diffuse Missbräuche der Gesellschaftsrechte zu vermeiden. Die Kommission hat eine Lücke festgestellt. Falls die Liquidatoren, deren Aufgaben auf den Vorschriften über den Konkurs beruhen, eine Überschuldung feststellen, benachrichtigen sie den Richter so, dass die Eröffnung des Konkurses ausgesprochen werden kann. Nur ein Konkurs erlaubt effektiv die Anwendung der strafrechtlichen Artikel der Konkurs- und Betreibungsdelikte. Prozesse und Verurteilungen sind in diesem Bereich mehr als selten, obwohl die Missbräuche klar existieren" (vgl. das Votum Ständerat Abate, Protokoll der ständerätlichen Beratung zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], Herbstsession 2016, AB 2016 S 755). Im daran anschliessenden Votum hielt Bundesrätin Sommaruga fest, dass die Eröffnung des Konkurses eine Voraussetzung sei, um bestimmte strafbare Handlungen zu verfolgen. Die gleichen Handlungen blieben aber straffrei, wenn sie nicht im Konkurs, sondern in einem Verfahren wegen Mängeln in der Organisation begangen würden. Deshalb unterstütze sie das Anliegen der Kommission (wobei sie sich vorbehalte, im Zweitrat eine entsprechende Änderung im Strafgesetzbuch vorzuschlagen, weil das Anliegen dort "wahrscheinlich" am richtigen Ort aufgehoben sei; vgl. das Protokoll der ständerätlichen Beratung zur Änderung des Obligationenrechts [Handelsregisterrecht], Herbstsession 2016, AB 2016 S 755). Im Rahmen der Schlussabstimmung vom 17. März 2017 wurde der neue Abs. 4 von Art. 731b OR von beiden Räten
3.4.6Die Art. 163-167 StGB stehen systematisch im zweiten Titel (Strafbare Handlungen gegen das Vermögen) bei den Konkurs- und Betreibungsverbrechen oder -vergehen. Der Schutzbereich dieser Delikte ist enger umschrieben als derjenige bei anderen Vermögensdelikten; die Normen befassen sich in erster Linie mit dem Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners zu greifen und sich daraus zu befriedigen. Die Bestimmungen über die Konkurs- und Betreibungsdelikte dienen dem Schutz des Zwangsvollstreckungsrechts, an dessen Ordnung sie unmittelbar anschliessen und aus der heraus sie auch verstanden werden müssen. Sie bezwecken zudem den Schutz der Gläubiger eines Schuldners, dem der Vermögensverfall droht oder der in Vermögensverfall geraten ist. Sie erscheinen damit als strafrechtliche Ergänzung des SchKG (BGE 134 III 52 E. 1.3.1 mit Hinweisen; Urteile 6B_441/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 4.3; 6B_396/2014 vom 28. Oktober 2015 E. 3.1; vgl. auch BGE 144 IV 52 E. 7.5).
Die Konkurseröffnung stellt gemäss den Art. 163-167 StGB eine objektive Strafbarkeitsbedingung dar, welche vom Vorsatz des Täters nicht erfasst zu werden braucht; die Frage, ob sie erfüllt ist, ist unabhängig vom Verschulden, allein nach objektiven
3.4.7Wie das Bundesgericht in jüngerer Vergangenheit festgehalten hat, genügt die Konkurseröffnung gestützt auf Art. 33 BankG als objektive Strafbarkeitsbedingung im Sinne von Art. 165 StGB. Das BankG unterscheidet zunächst die aufsichtsrechtliche (Art. 23quinquies BankG) und die konkursrechtliche Liquidation (Art. 33 ff. BankG). Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt (vorbehältlich von Massnahmen nach dem elften Abschnitt des BankG), wenn die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) einer Bank die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb entzogen hat oder einer Gesellschaft, die unbewilligt einer bewilligungspflichtigen Tätigkeit nachgegangen ist, die nachträgliche Erteilung der erforderlichen Bewilligung verweigert. Die konkursrechtliche Liquidation ist demgegenüber eine der in Art. 25 BankG vorgesehenen Massnahmen bei Insolvenzgefahr. Die aufsichtsrechtliche Liquidation erfolgt unter der Aufsicht der FINMA, aber grundsätzlich nach den gesellschaftsrechtlichen Regeln. Dahingegen ist die konkursrechtliche Liquidation unter Vorbehalt der weiteren Bestimmungen des BankG und der abweichenden Verfügungen sowie Anordnungen der FINMA nach den Art. 221-270 SchKG durchzuführen (Art. 34 Abs. 2 und 3 BankG). Die konkursrechtliche Liquidation hat schliesslich die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG (Art. 34 Abs. 1 BankG). Erweist sich also das betroffene Unternehmen als überschuldet oder dauernd zahlungsunfähig, ist über den unbewilligt auftretenden Finanzintermediär analog den Art. 33 ff. BankG der Bankenkonkurs zu eröffnen und durchzuführen. Wenn die FINMA eine unterstellungspflichtige und unbewilligte Tätigkeit feststellt und die aufsichtsrechtliche Liquidation verfügt, so kann sie sofort oder auch erst nachträglich ein Konkursverfahren eröffnen, sobald sich
3.4.8Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 33 BankG können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die konkursrechtliche Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG ist mit der altrechtlichen Regelung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b OR gerade nicht vergleichbar. Unter dem Titel des zwölften Abschnitts des BankG "Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)" setzt Erstere zwingend Insolvenzgefahr voraus (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, muss die Konkursliquidation angeordnet werden, wobei dieser von Gesetzes wegen "die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG" zukommen (vgl. Art. 33 f. BankG). Die Eröffnung des Konkurses über eine Bank im Sinne des BankG bleibt nach finanzmarktgesetzlichen Spezialregeln zwar der FINMA vorbehalten (vgl. Art. 173b SchKG i.V.m. Art. 33 ff. BankG; vgl. auch Urteil 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 4.2). Die Anordnung der Liquidation einer insolventen Bank hat indes das gleiche Ziel und dieselbe rechtliche Wirkung wie die richterliche Eröffnung des Konkurses bei Nichtbanken nach SchKG (vgl. die Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BBl 2002 8091). Demgegenüber bestimmt Art. 731b OR, dass das Gericht bei einem Organisationsmangel - als ultima ratio - eine Gesellschaft endgültig auflösen und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann (Abs. 1bis Ziff. 3). Während der Bankenkonkurs nach Art. 33 BankG nur bei Insolvenzgefahr erfolgen kann, unterscheidet sich die Anordnung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR bereits in ihren Voraussetzungen vom Konkursverfahren gemäss SchKG, knüpft sie doch an einen gesellschaftsrechtlichen Auflösungsentscheid und keinen materiellen
Die ursprüngliche Konzeption des Organisationsmängelverfahrens gemäss Art. 731b OR verzichtete auf eine (nachträgliche) Konkurseröffnung auch für den Fall, dass die zu liquidierende Gesellschaft überschuldet ist. Während Art. 743 Abs. 2 OR bereits bestimmt hatte, dass die zur Liquidation einer aufgelösten Gesellschaft - d.h. ausserhalb eines Konkursverfahrens - eingesetzten Liquidatoren das Gericht im Falle einer Überschuldung zu benachrichtigen haben, woraufhin dieses die Konkurseröffnung ausspricht, sah Art. 731b OR gerade nicht vor, dass die Liquidatoren bei Überschuldung den Konkursrichter (doch noch) zu benachrichtigen hätten. Der Gesetzgeber hat erst mit dem neuen Abs. 4 die Grundlage dafür geschaffen, dass die zur Liquidation der Gesellschaft
3.4.9Wie erwähnt, wurde die H.H. AG am 18. Februar 2020 aufgelöst und hernach noch unter altem Recht gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR liquidiert, ohne dass über sie der Konkurs im eigentlichen, d.h. zwangsvollstreckungsrechtlichen Sinn eröffnet worden wäre. Das Konkursverfahren wurde schliesslich am 1. September 2020 eingestellt. Damit ist im Übrigen weder erstellt, dass die Gesellschaft tatsächlich überschuldet war, noch wurden Verlustscheine ausgestellt. Entsprechend scheidet eine Strafbarkeit des Beschwerdegegners 2 gemäss den Art. 163-167 StGB mangels objektiver Strafbarkeitsbedingung a priori aus. Eine allfällige Berücksichtigung des erst am 1. Januar 2021 in Kraft gesetzten Abs. 4 von Art. 731b OR erübrigt sich aufgrund des strafrechtlichen Legalitätsprinzips (vgl. Art. 2 Abs. 1 StGB; BGE 129 IV 49 E. 5.1; BGE 117 IV 369 E. 4d; BGE 114 IV 1 E. 2a; 69 IV 60 E. b). Insofern entfällt auch hinsichtlich der angezeigten Konkursdelikte eine Geschädigtenstellung der Beschwerdeführerinnen 2 und 3.
3.5
3.5.1Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts dienen dem Schutz von Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs mit Urkunden. Sie schützen das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3; BGE 137 IV 167 E. 2.3.1 mit Hinweisen). Die Urkundendelikte schützen in erster Linie die Allgemeinheit. Private Interessen können nur dann unmittelbar verletzt sein, wenn sich das Delikt auf die Benachteiligung einer bestimmten Person richtet. Dies ist namentlich der Fall, wenn die Urkundenfälschung auf die Verfolgung eines weitergehenden,
3.5.2Wie die Vorinstanz treffend erwogen hat, wäre durch die angeblichen Urkundendelikte einzig die H.H. AG direkt geschädigt worden. Die von den Beschwerdeführerinnen (jeweils) geltend gemachten Benachteiligungen mögen mit der behaupteten Bilanzfälschung und dem Abschluss des Kaufvertrags in einem weiteren Zusammenhang stehen, indes würden sie allesamt bloss mittelbar auf die angebliche Bilanzfälschung und anschliessende Erschleichung des inhaltlich falsch beurkundeten Kaufvertrags zurückgehen. Damit gelten die Beschwerdeführerinnen auch hinsichtlich dieser Vorwürfe nicht als Geschädigte im strafprozessualen Sinn.