115 V 55
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Chapeau
115 V 55
8. Urteil vom 13. März 1989 i.S. Z. gegen Helvetia Unfall, Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, und Versicherungsgericht des Kantons Zürich
Regeste
Art. 1er al. 1 LAA: Notion de travailleur.
Est réputé travailleur au sens de l'art. 1er al. 1 LAA celui qui, dans un but lucratif ou de formation et sans devoir supporter de risque économique propre, exécute durablement ou provisoirement un travail pour un employeur, auquel il est plus ou moins subordonné.
En outre, la qualité de travailleur doit être déterminée de cas en cas, à la lumière de l'ensemble des circonstances de l'espèce, notamment au regard de l'existence d'une prestation de travail, d'un lien de subordination et d'un droit au salaire sous quelque forme que ce soit.
A.- Die 1970 geborene Schülerin Andrea Z. hielt sich seit 1983 in ihrer Freizeit, insbesondere an Mittwoch- und Samstagnachmittagen sowie an Sonntagen und während der Schulferien, regelmässig im Reit- und Handelsstall des Fritz K. auf, wo sie verschiedenste Stallarbeiten verrichtete und auch Gelegenheit zum Reiten erhielt. Am Samstagnachmittag, dem 24. August 1985, wollte sie das für die Teilnahme an einer Springkonkurrenz vorgesehene
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Pferd "Abgar" in den Transportanhänger führen. Dabei wurde sie in den rechten Unterarm gebissen und zog sich schwere Verletzungen zu welche in der Folge mehrere Operationen erforderlich machten.Mit Verfügung vom 24. März 1987 lehnte die Helvetia Unfall die Gewährung von Versicherungsleistungen ab, weil die verunfallte Schülerin nicht als obligatorisch versicherte Arbeitnehmerin zu betrachten sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 1987 fest.
B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 27. Oktober 1987 ab.
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Andrea Z. beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und des Einspracheentscheides der Versicherungsgesellschaft sei festzustellen, dass sie am Unfalltag dem Versicherungsobligatorium unterstand und die Helvetia Unfall deshalb grundsätzlich verpflichtet sei, die gesetzlichen Leistungen für die Unfallfolgen zu erbringen.
Die Helvetia Unfall und das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
2. a) Gemäss Art. 1 UVG sind die in der Schweiz beschäftigten Arbeitnehmer, einschliesslich der Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten, Volontäre sowie der in Lehr- oder Invalidenwerkstätten tätigen Personen, obligatorisch versichert (Abs. 1). Der Bundesrat kann die Versicherungspflicht auf Personen ausdehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen; zudem kann er Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorsehen, namentlich für mitarbeitende Familienglieder, unregelmässig Beschäftigte und Arbeitnehmer internationaler Organisationen und ausländischer Staaten (Abs. 2).
Gemäss Art. 60 KUVG in der bis Ende 1983 gültig gewesenen Fassung waren bei der Anstalt u.a. alle Angestellten und Arbeiter der versicherungspflichtigen Betriebe versichert.
b) Der Begriff des Arbeitnehmers ist im UVG ebensowenig definiert wie im alten, bis Ende 1983 massgebend gewesenen KUVG. Unter der Herrschaft des alten Rechts betonte das Eidg.
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Versicherungsgericht indessen in ständiger Rechtsprechung, dass es bei der Bestimmung der Angestellten- und Arbeiterqualität nicht so sehr auf die rechtliche Qualifikation des einzelnen Arbeitsverhältnisses ankomme, sondern auf dessen wirtschaftliche Natur und die tatsächlichen Gegebenheiten, und dass daher als Arbeiter oder Angestellter angesehen werden müsse, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen in Abhängigkeit von einem Betriebsinhaber nach dessen Anweisungen eine im Interesse dieses Betriebes liegende Tätigkeit ausübt, ohne hiebei ein eigenes ökonomisches Risiko tragen zu müssen (so neben vielen anderen EVGE 1952 S. 232 f., 1941 S. 107 Erw. 1; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl., S. 52 f. mit zahlreichen Hinweisen; SCHLEGEL, Gedanken zum Arbeitnehmerbegriff in der obligatorischen Unfallversicherung, SZS 1986 S. 240).Mit der in Art. 1 Abs. 1 UVG enthaltenen Umschreibung des versicherten Personenkreises wurde der Geltungsbereich der obligatorischen Unfallversicherung erweitert. So ist das Versicherungsverhältnis nicht mehr an das Erfordernis der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Betrieb gebunden. Zudem sind Arbeitnehmer von Betrieben versichert, die nicht der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt unterstellt sind. Die Erweiterung des Geltungsbereiches der Versicherung bewirkte auch den Einbezug neuer Erwerbszweige in das Obligatorium (SCHLEGEL, a.a.O., S. 241). Die von der Rechtsprechung für das alte Recht geprägte Definition des Arbeitnehmerbegriffes kann unter diesen Umständen nicht ohne weiteres übernommen werden.
c) In BGE 113 V 333 Erw. 4b erklärte das Eidg. Versicherungsgericht unter Hinweis auf die Art. 1 und 3 UVG , Grundlage des Versicherungsverhältnisses sei ein Arbeitsvertrag mit einem Arbeitgeber. Von diesem Ansatzpunkt ist auszugehen, Art. 1 Abs. 1 UVG führt neben der allgemeinen Bezeichnung "Arbeitnehmer" zur Klarstellung Kategorien von Beschäftigten auf, die unter die obligatorische Versicherung fallen (Heimarbeiter, Lehrlinge, Praktikanten usw.). Alle diese Arbeitsverhältnisse beruhen auf Arbeitsverträgen. Es sind somit diejenigen Personen als Arbeitnehmer zu betrachten, die aufgrund eines Arbeitsvertrages im Sinne des zehnten Titels des OR oder kraft öffentlichen Rechts zu einem Arbeitgeber in einem Arbeitsverhältnis stehen (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108; SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Dies ergibt sich auch daraus, dass in Art. 1 Abs. 2 UVG, der den
BGE 115 V 55 S. 58
Bundesrat ermächtigt, die Versicherungspflicht auf Personen auszudehnen, die in einem arbeitsvertragsähnlichen Verhältnis stehen, durch die Verwendung des Ausdrucks "arbeitsvertragsähnlich" ausdrücklich auf den Arbeitsvertrag im Sinne des OR Bezug genommen wird (SCHLEGEL, a.a.O., S. 242). Zum selben Ergebnis führt die Mitberücksichtigung der Absicht des Gesetzgebers, welcher bei der Einführung der obligatorischen Unfallversicherung den Ersatz der Haftpflicht des Arbeitgebers (vgl. Art. 328 Abs. 2 OR) durch die Versicherung als "das dringendste Anliegen" bezeichnete (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 18. August 1976, BBl 1976 III 160). Schliesslich gründet auch die in Art. 91 UVG vorgesehene Verpflichtung des Arbeitgebers zur Bezahlung der Prämien auf der Fürsorgepflicht für seine Arbeitnehmer im Sinne des OR.d) Im Regelfall besteht zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber entweder ein Arbeitsvertrag im Sinne des OR (Art. 319 bis 362) oder ein öffentlich-rechtliches Anstellungs- oder Beamtenverhältnis. Sind solche Rechtsverhältnisse gegeben, bestehen kaum je Zweifel daran, dass es sich um einen Arbeitnehmer gemäss UVG handelt (MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 108). Liegt hingegen weder ein Arbeitsvertrag noch ein öffentlich-rechtliches Anstellungsverhältnis vor, ist eine klare Zuordnung einzelner Beschäftigungsarten angesichts der Vielfalt der im wirtschaftlichen Leben anzutreffenden Sachverhalte oft schwierig.
Zu beachten ist, dass Art. 1 Abs. 1 UVG ausdrücklich auch Volontäre in den obligatorischen Versicherungsschutz einschliesst, was, wie schon die mit dem Obligatorium grundsätzlich bezweckte Ausdehnung des Versicherungsschutzes, eher für eine ausdehnende Umschreibung des Arbeitnehmerbegriffes spricht, da in gewissen Volontärverhältnissen selbst der für ein eigentliches Arbeitsverhältnis typische Lohn weder vereinbart noch üblich ist (vgl. Art. 322 Abs. 1 OR; REHBINDER, Berner Kommentar, Bd. VI/2, 1985, N. 12 zu Art. 319 OR).
In - enger - Anlehnung an die bisherige Praxis und unter Berücksichtigung der von der herrschenden Lehre aufgestellten Definitionen ist im Sinne leitender Grundsätze als Arbeitnehmer gemäss UVG zu bezeichnen, wer um des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne hiebei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen (vgl. die Zitate in Erw. 2b sowie MAURER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 107).
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Aus diesen Grundsätzen allein lassen sich indessen noch keine einheitlichen, schematisch anwendbaren Lösungen ableiten. Die Arbeitnehmereigenschaft ist daher jeweils unter Würdigung der gesamten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Entscheidend ist dabei namentlich, ob geleistete Arbeit, ein Unterordnungsverhältnis und die Vereinbarung eines Lohnanspruchs in irgendeiner Form vorliegen. Blosse Handreichungen genügen demgegenüber nicht (EVGE 1939 S. 3; MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, S. 55 und 58, je mit Hinweisen; derselbe, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 113, Anm. 192; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 des Vorentwurfes zur UVV vom 20. März 1980 sowie die Protokolle der Kommission zur Vorbereitung der UVV, Sitzung vom 14. April 1980, S. 5 ff., Sitzungen vom 29./30. April und vom 5. Mai 1981, S. 4 ff.). Wird jemand nur aus Gefälligkeit kurzfristig für einen andern tätig, ist er deswegen selbst dann nicht obligatorisch versichert, wenn er dafür in irgendeiner Form entschädigt wird. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft - in Anlehnung an die Praxis zur Abgrenzung der selbständigen von der unselbständigen Erwerbstätigkeit im Beitragsbereich der AHV (BGE 114 V 68 Erw. 2a) und in Übereinstimmung mit der bisherigen Rechtsprechung zu alt Art. 60 KUVG - regelmässig nach der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der Beteiligten beurteilt.
3. a) Die Vorinstanz begründete die Verneinung der Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin im wesentlichen mit dem Hinweis auf das Fehlen eines Arbeitsvertrages mit Fritz K. Sie führte dazu aus, das Mädchen habe im Stall arbeiten und reiten können, wann es ihm passte, habe kommen und gehen können, wann es wollte; abgesehen von Fr. 100.-- am Ende der Sommerferien 1985 habe es nie einen Barlohn erhalten und die Tätigkeit auch nicht um des Erwerbes oder der Ausbildung willen ausgeübt; das Reiten stelle nicht Lohn dar, sondern habe Bestandteil der Beschäftigung im Betrieb gebildet.
Die Beschwerdeführerin führt hinsichtlich des Ausmasses und der Art ihrer Beschäftigung im Reitstall aus, ab 1983 habe sie ihre Reitausbildung intensiviert und mit der regelmässigen Mitarbeit im Stall begonnen; von seltenen Ausnahmen abgesehen, sei sie jeden Mittwochnachmittag und jedes Wochenende im Betrieb gewesen; ebenso habe sie in den Ferien praktisch ständig dort gearbeitet
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und in den Sommerferien 1985 sogar während drei Wochen im nahegelegenen Altersheim gewohnt; sie habe alle anfallenden Arbeiten, darunter Füttern, Pferdeputzen, Misten und zwischendurch "Bollen jagen", selbständig erledigt und den ganzen Betrieb, die Fütterungszeiten usw. bestens gekannt; nebstdem habe sie Anfängern Reitstunden erteilt und Kunden einzeln oder in Gruppen auf Ausritten begleitet; sie sei eine voll integrierte Kraft in der Organisation des Betriebes gewesen und die Arbeit wäre ohne sie kaum zu bewältigen gewesen; auch sei sie sehr regelmässig zur Arbeit erschienen, worauf sich der Stallbesitzer habe verlassen können. Das Bestehen eines Arbeitsvertrages wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde namentlich mit dem Vorliegen eines Subordinationsverhältnisses und des der Arbeitsbereitschaft zugrundeliegenden Erwerbsmotivs begründet.Die Helvetia Unfall stellt sich auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe nicht gegen Lohn und damit nicht um des Erwerbes willen Arbeit verrichtet, sondern ausschliesslich, um sich Reitgelegenheit zu verschaffen; die geltend gemachte geldwerte Abgeltung und der Umstand, dass es ihr nicht möglich gewesen wäre, monatlich zwischen Fr. 600.-- und Fr. 800.-- für das Reiten auszugeben, zeigten, dass es sich lediglich um einen subjektiven und theoretischen Wert handle; die erhaltenen Reitstunden hätten eine Belohnung dargestellt, deren Gewährung im freien Ermessen des Reitstallinhabers lag; zwar habe das Verhältnis zeitweise gewisse Arbeitsvertragselemente enthalten; in Würdigung der Gesamtsituation sei die Arbeitnehmereigenschaft der Beschwerdeführerin jedoch zu verneinen.
Das BSV vertritt die Auffassung, die fraglichen Tätigkeiten seien lediglich als Freizeitbeschäftigung zu qualifizieren; eine eigentliche, auf Gegenseitigkeit beruhende Verpflichtung fehle; da die Beschwerdeführerin zudem Handelspferde im Hinblick auf die von ihnen benötigte tägliche Bewegung und nicht ausschliesslich gegen Entgelt zu diesem Zweck zur Verfügung gestellte Pferde ritt, erscheine es zudem als fraglich, ob die Gewährung der Reitgelegenheit überhaupt als Naturallohn betrachtet werden könne; insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit müsse im vorliegenden Fall und generell bei Jugendlichen, die in Reitställen ihrer Freizeitbeschäftigung nachgehen, davon ausgegangen werden, dass kein Arbeitsvertrag vorliege.
b) Bezüglich des Umfanges und der Art der Beschäftigung im Reitstall kann von der Sachverhaltsdarstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, welche mit den persönlichen Aussagen
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der Beschwerdeführerin anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung im vorinstanzlichen Verfahren übereinstimmt, ausgegangen werden. Danach hat Andrea Z. im Interesse und nach Weisungen des Fritz K. während Jahren regelmässig intensive Arbeit geleistet.c) Im Regelfall reichen mehr oder weniger häufig ausgeübte Freizeitbeschäftigungen und Handreichungen Jugendlicher nicht aus, um ein Arbeitsverhältnis im Sinne des UVG zu begründen. Von solchen gelegentlichen Diensten kann im vorliegenden Fall angesichts der Intensität und Regelmässigkeit sowie des Umfanges der erbrachten Arbeitsleistung jedoch nicht gesprochen werden.
Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer allmählich erworbenen Erfahrung relativ selbständig handelte und nicht zu jeder einzelnen Tätigkeit ausdrücklich aufgefordert werden musste, spricht nicht gegen das Vorliegen eines Unterordnungsverhälnisses. Sie war bei ihrer Tätigkeit an den in organisatorischer Hinsicht vorgegebenen Betriebsablauf gebunden.
Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit wurde die Beschwerdeführerin regelmässig in Form von Reitstunden und durch die gelegentliche Gewährung von Kost und Logis entlöhnt. Dabei handelt es sich um geldwerte Leistungen, die von der Erbringung ihrer Arbeit abhängig waren und ohne diese kaum über längere Zeit gewährt worden wären. Ob der in der Unfallmeldung eingesetzte Monatslohn von Fr. 450.--, der unbestrittenermassen nie bar ausbezahlt worden war, der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung entsprach, kann offenbleiben. Im Hinblick auf den angestrebten geldwerten Vorteil in Form von sonst kostspieliger Reitgelegenheit ist das Erwerbsmotiv gegeben. Für die Abgrenzung gelegentlicher Handreichungen von eigentlichen, für das Versicherungsobligatorium relevanten Arbeitsverhältnissen können Art und Höhe der Vergütung nicht ausschlaggebend sein.
Aus dem Gesagten folgt, dass für die von der Beschwerdeführerin im Reit- und Handelsstall des Fritz K. ausgeübte Tätigkeit die Arbeitnehmereigenschaft im Sinne von Art. 1 Abs. 1 UVG zu bejahen ist.
d) Gründe, die - etwa im Sinne von Art. 2 UVV - dennoch gegen die Annahme eines obligatorischen Versicherungsverhältnisses sprechen würden, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus den Akten. Zu Recht anerkannte die Beschwerdegegnerin im weiteren ausdrücklich, dass die für ihre Leistungspflicht vorausgesetzten Unfallbegriffsmerkmale erfüllt sind. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als begründet.