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Regeste

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; Art. 72bis Abs. 2 IVV; Rückweisungsentscheid zur vorgängigen Durchführung eines Einigungsversuchs bei polydisziplinärem Gutachten.
Die Gutachterwahl bei polydisziplinären Gutachten hat immer nach dem Zufallsprinzip zu erfolgen (BGE 139 V 349 E. 5.2.1 S. 354). Für eine einvernehmliche Benennung der Experten bleibt kein Raum (E. 3.2.1).
Der vom kantonalen Gericht postulierte Auswahlmodus, wonach das Zufallsprinzip nur bei gescheiterter Einigung greift, führt zur grundsätzlichen Priorisierung der einvernehmlichen Gutachtenseinholung und vereitelt insoweit die angestrebte, möglichst gleichmässige Auftragsvergabe an alle MEDAS-Stellen oder begünstigt zumindest, dass einige Anbieter praktisch nie zum Zug kommen.
Mit der Verpflichtung, im Rahmen der medizinischen Sachverhaltsabklärung eine bundesrechtliche Verfahrensvorschrift zu missachten, erwächst der IV-Stelle allerdings kein nicht wieder gutzumachender Nachteil (E. 3.2.2).

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références

ATF: 139 V 349

Article: Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 72bis Abs. 2 IVV