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Chapeau

149 III 71


11. Auszug aus dem Urteil der I. zivilrechtlichen Abteilung i.S. A. AG gegen B. EU Holding B.V. und B. Inc. (Beschwerde in Zivilsachen)
4A_120/2022 vom 23. November 2022

Regeste

Art. 23 CL; convention attributive de juridiction, effet contraignant envers un tiers, stipulation pour autrui parfaite.
L'art. 23 CL ne régit pas la question de savoir si et dans quelle mesure un tiers est lié par une convention attributive de juridiction. Le droit national s'applique sur ce point. Le tiers bénéficiaire d'une stipulation pour autrui parfaite acquiert en principe le droit de créance tel que les parties au contrat l'ont déterminé. Celles-ci peuvent dès lors prévoir que le tiers ne peut faire valoir en justice la prétention en sa faveur qu'au for convenu dans le contrat (consid. 4).

Faits à partir de page 71

BGE 149 III 71 S. 71

A.a Die A. AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) mit Sitz in T. bezweckt die Erbringung von Leistungen aller Art im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologie. Sie ist eine Tochtergesellschaft der C. AG mit Sitz in U., Deutschland.
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Die D. GmbH, früher: B. Switzerland GmbH (Beklagte 1), die B. EU Holding B.V. (Beklagte 2, Beschwerdegegnerin 1) und die B. Inc. (Beklagte 3, Beschwerdegegnerin 2) sind Teil des internationalen B.-Konzerns. Die Beklagte 1 mit Sitz in V. ist dabei die Tochtergesellschaft der Beklagten 2 mit Sitz in W., Niederlande. Diese wiederum ist die Tochtergesellschaft der Beklagten 3 mit Sitz in X., USA. B. ist spezialisiert auf die Entwicklung und Einführung intelligenter Systeme und Plattformen. Angeboten wird insbesondere ein Produkt "Z." - eine Plattform, die etwa Störungen in Netzwerken automatisiert überwachen und beheben soll.

A.b Die C. AG und die Beklagte 2 unterzeichneten am 21. Oktober 2015 bzw. 18. Dezember 2015 einen Rahmenvertrag, das "Framework Master Service Agreement" (nachfolgend: MSA). Hintergrund der Zusammenarbeit war, dass die C. AG und ihre Gruppengesellschaften beabsichtigten, mit dem Produkt Z. der Beklagten gewisse IT-Abläufe zu standardisieren und automatisieren.
Im MSA (Ziff. 29 Abs. 1) sahen die Parteien die Ausstellung einer "parental guarantee (harte Patronatserklärung) of Providers's ultimate parent" vor. Dementsprechend stellte die Beklagte 3 eine solche "Parental Guarantee" zugunsten der C. AG und deren Gruppengesellschaften ("affiliates") aus. Diese datiert vom 10. Oktober 2015 und wurde am 19. November 2015 vom CEO der Beklagten 3 unterzeichnet (nachfolgend: Parental Guarantee 2). In Bezug auf das anwendbare Recht wurde vereinbart, dass die "Guarantee" dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unterliegt. Als Gerichtsstand sahen die Parteien U., Deutschland, vor ("This Guarantee shall be governed by and construed in accordance with the laws of Germany. Venue will be U.").

A.c Im MSA wurde unter anderem die Möglichkeit des Abschlusses von Local Service Agreements (nachfolgend: LSA) zwischen den Parteien bzw. deren Tochtergesellschaften vorgesehen. Basierend auf dem MSA unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte 1 am 20. September 2016 ein LSA für die Schweiz. Das LSA wurde unter der Bedingung geschlossen, dass die Beklagte 1 zuvor eine Garantie ("a guarantee") der Beklagten 2 in Form und Inhalt gemäss Anhang 5 aushändigt.
Dieser Anhang 5 zum LSA ist eine "Parental Guarantee" der Beklagten 2 vom 20. September 2016 zugunsten der Klägerin und deren "affiliates" (nachfolgend: Parental Guarantee 1). Abgesehen vom
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anwendbaren Recht, dem Gerichtsstand und den Beteiligten ist die Parental Guarantee 1 der Beklagten 2 identisch mit der Parental Guarantee 2 der Beklagten 3. Die Parteien vereinbarten in der Parental Guarantee 1 die Anwendung von Schweizer Recht unter Ausschluss der Kollisionsnormen des schweizerischen internationalen Privatrechts und des Wiener Kaufrechtsübereinkommens. Als ausschliesslichen Gerichtsstand sahen sie Y. vor.

A.d Am 31. Januar 2018 gelangte die Klägerin unter Bezugnahme auf die jeweilige Parental Guarantee je an die Beklagte 2 und 3. Sie führte aus, dass auch nach einer schriftlichen Mitteilung vom 4. Oktober 2017 und trotz angemessenen Bemühungen keine Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen durch die jeweilige Tochtergesellschaft erfolgt sei. Das vorliegende Schreiben diene als Mitteilung ("notice") gemäss der jeweiligen Parental Guarantee. Mit einem weiteren Schreiben vom 15. Mai 2018 machte die Klägerin im Sinne einer "written demand" gemäss der jeweiligen Parental Guarantee gegenüber den Beklagten 2 und 3 Schadenersatz in der Höhe von Fr. 6'323'515.- geltend.

B.

B.a Am 31. Mai 2018 reichte die Klägerin gegen die Beklagten Klage am Handelsgericht des Kantons Bern ein. Sie verlangte unter Nachklagevorbehalt, die Beklagten seien zu verpflichten, ihr Fr. 1'418'014.- und EUR 226'800.- samt Schadens- und Verzugszins zu bezahlen. Ihr Anspruch stütze sich zunächst auf die Parental Guarantees der Beklagten 2 und 3, eventualiter würden die Beklagten 2 und 3 gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft und aus erwecktem Konzernvertrauen haften.

B.b Anfang 2019 wurde gegen die Beklagte 1 der Konkurs eröffnet und später das Konkursverfahren mangels Aktiven definitiv eingestellt. Das Handelsgericht schrieb das Verfahren gegen die Beklagte 1 mit Verfügung vom 1. Oktober 2019 ab.
Gleichentags beschränkte das Gericht das Verfahren auf die Fragen der Prozessvoraussetzungen und der Haftung der Beklagten 2 und 3 aus den Parental Guarantees sowie aus Konzernvertrauen. Später präzisierte das Handelsgericht die Verfahrensbeschränkung dahingehend, als das Prozessthema auch die Frage der Haftung aus einfacher Gesellschaft miteinschliesse.

B.c Das Handelsgericht trat mit Entscheid vom 6. Februar 2022 auf die Klage gegen die Beklagte 3 nicht ein, soweit der Anspruch auf
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die Parental Guarantee vom 19. November 2015 (Parental Guarantee 2) gestützt werde (Dispositivziffer 1). Im Übrigen wies es die Klage gegen die Beklagten 2 und 3 ab (Dispositivziffer 2).
Das Handelsgericht kam zusammengefasst zum Schluss, in Bezug auf die Haftung der Beklagten 3 gestützt auf die Parental Guarantee 2 müsse sich die Klägerin als materiell (rein) begünstigte Dritte die Gerichtsstandsklausel zugunsten der Gerichte in U., Deutschland, entgegenhalten lassen. Für die Beurteilung dieses Anspruchs seien daher (allein) die Gerichte in Deutschland international zuständig. Für die Beurteilung der Ansprüche aus der Parental Guarantee 1 der Beklagten 2 sei das Handelsgericht zwar zuständig, die Vereinbarung sei aber als Bürgschaft zu qualifizieren. Da der gesetzlich verlangte Höchstbetrag der Haftung nicht festgelegt worden sei, sei diese formungültig. Mangels gültig vereinbarter Bürgschaft hafte die Beklagte 2 der Klägerin damit nicht gestützt auf die Parental Guarantee 1 für einen allfälligen Schadenersatz aus dem LSA. Auch eine Haftung der Beklagten 2 und 3 gestützt auf das Recht der einfachen Gesellschaft und aus erwecktem Konzernvertrauen falle ausser Betracht.

C. Dagegen erhebt die Beschwerdeführerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Handelsgerichts sei aufzuheben, auf die Klage sei einzutreten und es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerinnen aus der Parental Guarantee vom 20. September 2016 und vom 19. November 2015, eventualiter aus dem Recht der einfachen Gesellschaft, subeventualiter aus erwecktem Konzernvertrauen gegenüber der Beschwerdeführerin grundsätzlich haften, und die Sache sei zur vollständigen materiellen Entscheidung über die Klage an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei der Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung des beschränkten Prozessthemas an die Vorinstanz zurückzuweisen.
(...)
(Auszug)

Considérants

Aus den Erwägungen:

4. Das Bundesgericht hat für das Lugano-Übereinkommen (LugÜ; SR 0.275.12) zu entscheiden, ob der Beschwerdeführerin als begünstigte Dritte die Gerichtsstandsvereinbarung in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter entgegengehalten werden kann, wenn sie ihre Forderung aus diesem Vertrag an einem anderen Forum einklagt.
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4.1 Art. 23 des Lugano-Übereinkommens regelt die Vereinbarung über die Zuständigkeit. Art. 23 Abs. 1 LugÜ sieht dabei vor, dass die Parteien ("les parties"; "le parti"; "the parties") die Zuständigkeit vereinbaren ("sont convenues"; "abbiano convenuto"; "have agreed"). Die Gerichtsstandsvereinbarung entfaltet dabei grundsätzlich nur im Verhältnis zwischen den Parteien Wirkung, welche der Vereinbarung zugestimmt haben (vgl. BGE 87 I 53 E. 3b; Urteil 4A_50/2019 vom 28. Mai 2019 E. 3.2.2; Urteil des EuGH vom 28. Juni 2017 C-436/16 Leventis, Randnr. 35). Die Bestimmung geht dabei davon aus, dass die Parteien der Zuständigkeitsvereinbarung mit den Parteien des Gerichtsverfahrens übereinstimmen. Ein Dritter wird in der Bestimmung nicht erwähnt. Der Wortlaut von Art. 23 LugÜ präzisiert insbesondere nicht, ob eine Gerichtsstandsvereinbarung über den Kreis der ursprünglichen Vertragsparteien hinaus gegenüber einem Dritten wirkt, wie übrigens auch Art. 17 ZPO und Art. 5 IPRG (SR 291) die Frage der Wirkungserstreckung auf Dritte nicht adressieren.
Es stellt sich damit vorab die Frage, ob die Bestimmung von Art. 23 LugÜ die hier strittige Wirkungserstreckung regelt, sich also die Wirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung auf Dritte bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter autonom nach dem Lugano-Übereinkommen richtet.

4.2 Ein Teil der Lehre schliesst in analoger Anwendung der EuGH Entscheidung Tilly Russ (Urteil des EuGH vom 19. Juni 1984 C-71/ 83, Slg. 1984 S. 2417), dass sich auch die Frage, ob und inwieweit ein Dritter bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist, nicht (autonom) nach Art. 23 LugÜ beurteilt, sondern nach dem anwendbaren nationalen Recht (PETER MANKOWSKI, in: Europäisches Zivilprozess- und Kollisionsrecht EuZPR / EuIPR, Band I: Brüssel Ia-VO, Thomas Rauscher [Hrsg.],5. Aufl. 2021, N. 237 ff. und 252 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO; PETER F. SCHLOSSER, in: EU-Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2021, N. 43 zu Art. 25 EuGVVO; FLORIAN MOHS, Drittwirkung von Schieds- und Gerichtsstandsvereinbarungen, 2006, S. 43 ff.; YVES DONZALLAZ, La Convention de Lugano, Bd. III, 1998, S. 978 Rz. 6642; für die Rechtsnachfolge vgl. LAURENT KILLIAS, in: Lugano-Übereinkommen [LugÜ],Dasser/Oberhammer [Hrsg.], 3. Aufl. 2021, N. 177 ff. zu Art. 23 LugÜ).Andere möchten die hier strittige Drittwirkung aus Vereinheitlichungsüberlegungen vertragsautonom entscheiden (JULIA JUNGERMANN, Die Drittwirkung internationaler Gerichtsstandsvereinbarungen nach EuGVÜ/EuGVO und LugÜ, 2006, S. 111 ff.; wohl auch
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KROPHOLLER/VON HEIN, Europäisches Zivilprozessrecht, 9. Aufl. 2011, N. 28 zu Art. 23 EuGVO, aber N. 66 zu Art. 23 EuGVO).

4.3 Es mag zutreffen, dass eine Vereinheitlichung der Drittwirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung auf Ebene des Lugano-Übereinkommens wünschenswert wäre (DONZALLAZ, a.a.O., S. 979 Rz. 6643). Sie lässt sich aber im Rahmen einer Auslegung von Art. 23 LugÜ nicht verwirklichen (vgl. DANIEL GIRSBERGER, Gerichtsstandsklauseln im Konnossement: Der EuGH und der internationale Handelsbrauch, Praxis des Internationalen Privat- und Verfahrensrechts [IPRax] 2000 S. 87 ff., 90):
Der Dritte findet keine Erwähnung im Wortlaut von Art. 23 LugÜ (oben E. 4.1) und aus den erläuternden Berichten lässt sich zur hier strittigen Frage der Drittwirkung bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter keine Antwort entnehmen (vgl. zuletzt: FAUSTO POCAR, Erläuternder Bericht zu dem am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckbarkeit gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl. C 319 vom 23. Dezember 2009 S. 1, Rz. 103 ff.). Auch aus einer systematischen Betrachtung der Bestimmung im Gefüge der anderen Normen lassen sich keine Schlüsse zur Drittwirkung bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter ziehen. Schliesslich lässt sich entgegen einzelner Stimmen in der Lehre einzig aus dem allgemeinen Zweck des Abkommens, insbesondere eine Vereinheitlichung der internationalen Zuständigkeiten der Gerichte zu schaffen, nicht schliessen, dass die Bestimmung von Art. 23 LugÜ die Drittwirkung einer Zuständigkeitsvereinbarung bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter regeln würde. Kurz gesagt: Regeln betreffend die Bindung des Dritten an die Gerichtsstandsvereinbarung lassen sich der Norm von Art. 23 LugÜ nicht entnehmen (MANKOWSKI, a.a.O., N. 252 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO).

4.4 Soweit die Bestimmung von Art. 23 Abs. 1 LugÜ eine Frage nicht regelt, ist auf das nationale Recht zurückzugreifen, wie es bei komplexeren vertragsrechtlichen Fragen öfters der Fall ist. So hat das Bundesgericht etwa entschieden, dass sich die Auslegung der Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ nicht autonom nach dem Lugano-Übereinkommen richtet, sondern das nach dem IPRG des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht bzw. das nach dem Hauptvertrag anwendbare Recht gilt (Urteile 4A_451/2014 vom 28. April 2015 E. 2.1; 4A_419/2013 vom 10. Februar 2014 E. 4; 4C.163/2001 vom 7. August 2001 E. 2b). Gleich ist auch für die
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vorliegende Frage zu entscheiden, ob und inwieweit ein Dritter bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter an eine Gerichtsstandsvereinbarung gebunden ist. Auch dafür gilt das nach dem IPRG des Forums für anwendbar erklärte nationale Recht bzw. das nach dem Hauptvertrag anwendbare Recht (vgl. MANKOWSKI, a.a.O., N. 239 und 252 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO [Vertragsstatut]).
Ist der Dritte danach gebunden, kann die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ dem Dritten entgegengehalten werden. Die Wirkung der Vereinbarung bestimmt sich insoweit wieder nach dem Lugano-Übereinkommen (vgl. ANDREAS BUCHER, in: Commentaire romand, Loi fédérale sur le droit international privé, Convention de Lugano, Andreas Bucher [Hrsg.], 2011, N. 51 zu Art. 23 LugÜ; MOHS, a.a.O., S. 44).

4.5 Weil der Dritte bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch nach der anwendbaren Rechtsordnung regelmässig so erwirbt, wie es die Vertragsparteien ausgestaltet haben (vgl. Urteile 4A_528/2019 vom 7. Dezember 2020 E. 3.1; 4A_44/2011 vom 19. April 2011 E. 2.4.1; MANKOWSKI, a.a.O., N. 252 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO), äussert sich auch die Lehre im Rahmen von Art. 23 LugÜ zur hier strittigen Wirkung der Gerichtsstandsvereinbarung, ohne aber die Frage des konkret anwendbaren Rechts in diesem Zusammenhang in der Regel weiter zu konkretisieren.
So wird insoweit für die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ richtig ausgeführt, dass bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter die Parteien dem Dritten den Anspruch so einräumen können, dass dieser die zu seinen Gunsten geschaffene Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann (MANKOWSKI, a.a.O., N. 386 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO; SCHLOSSER, a.a.O., N. 43 zu Art. 25 EuGVVO; GEIMER/SCHÜTZE, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 4. Aufl. 2020, N. 205 zu Art. 25 EuGVVO; MARKUS MÜLLER-CHEN, Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung gegenüber Dritten, in: Gedenkschrift für Claire Huguenin, Wolfgang Portmann und andere (Hrsg.), 2020, S. 309 ff., 318; RAINER HAUSMANN, in: Unalex Kommentar, Brüssel I-Verordnung, Simons/Hausmann [Hrsg.], 2012, N. 134 zu Art. 23 Brüssel I-Verordnung; HELMUT HEISS, Gerichtsstandsvereinbarungen zulasten Dritter, insb. in Versicherungsverträgen zu ihren Gunsten, IPRax 2005 S. 497 ff., 497; DONZALLAZ, a.a.O., S. 978 Rz. 6642; PATRICK KRAUSKOPF, Der Vertrag zugunsten Dritter, 2000, S. 265 Rz. 1041; LAURENT KILLIAS, Die
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Gerichtsstandsvereinbarungen nach dem Lugano-Übereinkommen, 1993, S. 248 Fn. 83; a.M. wohl BUCHER, a.a.O., N. 52 zu Art. 23 LugÜ; GAUDEMET-TALLON/ANCEL, Compétence et exécution des jugements en Europe, 6. Aufl. 2018, S. 227 Rz. 170; kritisch: OETIKER/JENNY, in: Basler Kommentar, Lugano-Übereinkommen, Oetiker/Weibel [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, N. 14 f. zu Art. 13 LugÜ). Dem begünstigten Dritten wird in einer solchen Situation "nicht genommen, sondern gegeben: nämlich eine Forderung, deren (prozessuale) Durchsetzungsmöglichkeit allerdings geregelt ist" (REINHOLD GEIMER, Zuständigkeitsvereinbarungen zugunsten und zu Lasten Dritter, Neue juristische Wochenschrift [NJW] 1985 S. 533 ff., 534). Es wäre auch nicht sachgerecht, wenn der Dritte die vertragliche Leistung aus dem Vertrag beanspruchen, die Wirkung der Gerichtstandsklausel aber verweigern könnte (MÜLLER-CHEN, a.a.O., S. 318).
Insoweit wird von der herrschenden Lehre im Rahmen von Art. 23 LugÜ zu Recht geschlossen, dass die Parteien dem Dritten bei einem echten Vertrag zu Gunsten Dritter den Anspruch so einräumen können, dass dieser die zu seinen Gunsten geschaffene Forderung einzig vor dem vertraglich vereinbarten Forum einklagen kann.

4.6 Aus dem Lugano-Übereinkommen ergeben sich schliesslich immerhin die Formanforderungen an die Zuständigkeitsvereinbarung. Wie bei einer begünstigenden Klausel (Urteil des EuGH vom 14. Juli 1983 C-201/82 Gerling, Slg. 1983 S. 2503 Randnr. 20) müssen die Formerfordernisse aber einzig von den vereinbarenden Vertragsparteien, nicht aber durch den begünstigten Dritten beachtet werden (STEFFEN KLUMPP, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch mit Einführungsgesetz und Nebengesetzen, 2020, N. 378 zu § 328 BGB; PETER GOTTWALD, in: Münchener Kommentar zur Zivilprozessordnung, Krüger/Rauscher [Hrsg.],5. Aufl. 2017, N. 55 zu Art. 25 Brüssel Ia-VO).

4.7 Vor diesem Hintergrund ist das Nichteintreten der Vorinstanz auf die Klage bezüglich der Ansprüche gegen die Beschwerdegegnerin 2 aus der Parental Guarantee 2 nicht zu beanstanden: Unbestritten ist, dass auf die Parental Guarantee 2 wie auch auf die darin enthaltene Gerichtstandsvereinbarung aufgrund der Rechtswahl deutsches Recht anwendbar ist (dazu nicht publ. E. 3). Die Vorinstanz erwog dazu, dass nach der "herrschenden Lehre im deutschsprachigen Raum" der begünstigte Dritte bei einem Vertrag zu Gunsten Dritter an die Gerichtsstandsklausel gebunden ist. Die Vorinstanz spricht damit zwar etwas ungenau vom "Recht im
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deutschsprachigen Raum". Sie setzt sich aber mit der deutschen Rechtslage in Bezug auf die Zulässigkeit der Gerichtsstandsvereinbarung auseinander und kommt in der Sache zum Schluss, dass sich die Drittwirkung der Gerichtsstandsklausel nach dem deutschen Recht richtet und danach die Gerichtsstandsvereinbarung der klagenden Beschwerdeführerin entgegengehalten werden kann (vgl. dazu: PETER GOTTWALD, Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. 2019, N. 89 zu § 328 BGB; KLUMPP, a.a.O., N. 377 zu § 328 BGB).
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht hinreichend auseinander (nicht publ. E. 2.1). Sie behauptet bloss, dass Art. 23 LugÜ verletzt ist. Sie beruft sich aber nicht darauf, dass die Vorinstanz deutsches Recht unrichtig angewandt hätte. Insbesondere macht sie nicht geltend, dass sie als begünstigte Dritte aus dem echten Vertrag zu Gunsten Dritter nach deutschem Recht nicht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden wäre, sodass dies nicht geprüft werden muss. Vielmehr ist mangels hinreichender Rüge davon auszugehen, dass nach deutschem Recht die Beschwerdeführerin als begünstige Dritte an die Gerichtsstandsklausel gebunden ist.
Ist die Beschwerdeführerin nach deutschem Recht gebunden, kann ihr nach dem Ausgeführten die Gerichtsstandsvereinbarung nach Art. 23 LugÜ entgegengehalten werden. Dass die Formvorschriften durch die Beschwerdeführerin als begünstigte Dritte nicht eingehalten wurden, ist nicht entscheidend. Eine Verletzung von Art. 23 LugÜ liegt insoweit nicht vor.

4.8 An diesem Ergebnis ändern auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts. Sie legt weder hinreichend dar (nicht publ. E. 2.1), noch ist ersichtlich, aus welchen Gründen die generelle Gerichtsstandsvereinbarung in der Parental Guarantee 2, wonach der Gerichtstand U. sei ("Venue will be U."), nur auf das Deckungs-, nicht aber auf das Leistungsverhältnis gegenüber ihr als Dritte angewandt werden sollte. Ebensowenig zeigt sie auf, zumindest nicht hinreichend (nicht publ. E. 2.1), warum neben dem vereinbarten, vermutungsweise ausschliesslichen Gerichtsstand in U. (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 LugÜ) ein Gerichtstand an dem von ihr behaupteten Erfüllungsort bestehen sollte.
Gleiches gilt, wenn sie sich auf eine Annexzuständigkeit in Y. beruft und behauptet, dass die Vorinstanz die "bundesgerichtliche
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Rechtsprechung sowie die h.L. zu den Grundsätzen der Kompetenzattraktion" verletzt habe. Die Beschwerdeführerin setzt sich auch hier nicht hinreichend mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander (nicht publ. E. 2.1), die ausführlich darlegte, aus welchen Gründen unter den vorliegenden Umständen des konkreten Einzelfalls eine Kompetenzattraktion nicht in Betracht komme, noch legt die Beschwerdeführerin rechtsgenüglich dar, inwiefern der Vorinstanz diesbezüglich eine Bundesrechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Das gilt auch, wenn sie in diesem Zusammenhang pauschal behauptet, die Ausführungen der Vorinstanz zur Kompetenzattraktion seien willkürlich im Sinne von Art. 9 BV, ohne aber hinreichend darzulegen, inwiefern der Entscheid geradezu offensichtlich unrichtig wäre (nicht publ. E. 2.1).
Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich vorbringt, eine solche Regelung sei nicht vernünftig, weil dies zur Folge habe, dass sämtliche Tochtergesellschaften der C. AG für Ansprüche aus der Parental Guarantee 2 in U. klagen müssten, legt sie auch hier nicht genügend dar, worin die Rechtsverletzung bestehen soll (nicht publ. E. 2.1). Nur der Vollständigkeit halber ist ihr immerhin entgegenzuhalten, dass zumindest ihre eigene Muttergesellschaft es als vorteilhaft angesehen hat, für den Rahmenvertrag MSA und für die Parental Guarantee 2 auf die Anwendung von deutschem Recht und die Zuständigkeit an ihrem Sitz in U. zu bestehen. Sie konnte in den Vertragsverhandlungen beides unbestrittenermassen gegenüber der amerikanischen Beschwerdegegnerin 2 durchsetzen.

4.9 Nach dem Ausgeführten entfaltet die Gerichtsstandsklausel in der Parental Guarantee 2 gegenüber der Beschwerdeführerin als Dritte in einem echten Vertrag zu Gunsten Dritten für den vorliegenden von ihr angestrebten Prozess Wirkung. Die bernischen Gerichte sind damit in Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten vertraglichen Ansprüche aus der Parental Guarantee 2 nicht zuständig und die Vorinstanz ist darauf zu Recht mangels Zuständigkeit nicht eingetreten.
Bei dieser Sachlage braucht auf die Eventualerwägung der Vorinstanz, wonach auch keine Haftung der Beschwerdegegnerin 2 aus der Parental Guarantee 2 bestünde, und die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobenen Rügen, nicht weiter eingegangen zu werden.

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Etat de fait

Considérants 4

références

ATF: 87 I 53

Article: Art. 23 CL, Art. 23 Abs. 1 LugÜ, Art. 17 ZPO, Art. 5 IPRG suite...