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Chapeau

150 I 174


17. Auszug aus dem Urteil der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung i.S. A. gegen Migrationsamt des Kantons Zürich und Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten)
2C_179/2023 vom 4. Juni 2024

Regeste

Art. 29 al. 2 Cst.; art. 90 et 93 LTF; § 13 al. 2 VRG/ZH; qualification de la répartition des frais à la charge du représentant juridique dans le cadre d'un renvoi en tant que décision finale; violation du droit d'être entendu faute pour le représentant juridique d'avoir pu se prononcer au préalable sur la répartition des frais.
Présentation de la jurisprudence selon laquelle il existe une décision incidente non susceptible de recours devant le Tribunal fédéral lorsque l'autorité précédente se prononce sur les frais dans le cadre d'une décision de renvoi (art. 93 al. 1 LTF). Distinction par rapport au présent cas d'espèce, où l'autorité précédente a mis partiellement les frais de procédure à la charge du représentant juridique dans le cadre de la décision de renvoi. Une telle imputation des frais constitue une décision finale selon l'art. 90 LTF, susceptible d'un recours indépendant devant le Tribunal fédéral (consid. 1).
Violation du droit d'être entendu (art. 29 al. 2 Cst.), car l'autorité précédente n'a pas donné au représentant juridique la possibilité de se prononcer au préalable sur une éventuelle mise à sa charge des frais sur la base du § 13 al. 2 VRG/ZH (consid. 4).

Faits à partir de page 175

BGE 150 I 174 S. 175

A. B. ist ghanaischer Staatsangehöriger und erhielt am 8. Februar 2007 in der Schweiz eine Niederlassungsbewilligung. Aus der Beziehung mit der ebenfalls aus Ghana stammenden C. gingen drei Kinder hervor. Am 15. Januar 2016 heiratete das Paar in Ghana.
Im Juli 2019 stellte B. ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau, welches das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 27. November 2020 abwies. Die dagegen von B. erhobenen Rechtsmittel blieben auf kantonaler Ebene erfolglos. Mit Urteil vom 28. September 2022 (2C_995/2021) hiess demgegenüber das Bundesgericht die Beschwerde von B. gut und wies die Sache zum erneuten Entscheid an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich zurück.

B. Im November 2022 nahm das Verwaltungsgericht das Verfahren wieder auf. Mit Verfügungen vom 14. November 2022 und 13. Januar 2023 forderte es B. bzw. dessen Vertreter MLaw A. auf, aktuelle Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen des Ehepaars einzureichen. Am 18. November 2022 und am 7. Februar 2023 reichte A. dem Verwaltungsgericht entsprechende Unterlagen ein.
BGE 150 I 174 S. 176
Mit Urteil vom 2. März 2023 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zum neuen Entscheid an das Migrationsamt zurück. Die Gerichtskosten auferlegte es im Umfang von Fr. 1'000.- A. und im Übrigen dem Migrationsamt.

C. A. führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre Verfassungsbeschwerde mit dem Antrag, ihm seien in teilweiser Aufhebung des angefochtenen Urteils keine Gerichtskosten zu überbinden.
Die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und das kantonale Verwaltungsgericht verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut.
(Zusammenfassung)

Considérants

Aus den Erwägungen:

1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; BGE 146 II 276 E. 1).

1.1 Angefochten ist der Kostenpunkt des kantonalen Rückweisungsurteils. Die Vorinstanz überband die Verfahrenskosten (teilweise) dem Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren nicht als Partei, sondern als Rechtsvertreter teilnahm. Fraglich ist, ob ein Endentscheid (Art. 90 BGG), ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) oder ein Vor- und Zwischenentscheid (Art. 93 BGG) vorliegt. Die Qualifikation des Anfechtungsobjekts hat Auswirkungen auf die Eintretensvoraussetzungen.

1.1.1 Der Endentscheid (Art. 90 BGG) beendet das Verfahren durch eine abschliessende materielle oder prozessuale Beurteilung (BGE 141 III 395 E. 2.2; BGE 133 V 477 E. 4.1.1).
Ein Teilentscheid (Art. 91 BGG) stellt eine Variante des Endentscheids dar. Mit ihm wird über eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein vor Bundesgericht anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91 lit. a BGG; BGE 146 III 254 E. 2.1; BGE 141 III 395 E. 2.2; BGE 135 III 212 E. 1.2.1).
BGE 150 I 174 S. 177
Der End- und der Teilentscheid sind ohne weiteres zulässige Anfechtungsobjekte im bundesgerichtlichen Verfahren.

1.1.2 Ein Entscheid, der das Verfahren nicht abschliesst, sondern lediglich einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellt, ist in der Systematik des Bundesgerichtsgesetzes ein Vor- und Zwischenentscheid (Art. 92 f. BGG; BGE 147 III 451 E. 1.2; BGE 139 V 42 E. 2.3; BGE 133 V 477 E. 4.1.3). Betrifft der Zwischenentscheid weder Zuständigkeit noch Ausstand (Art. 92 Abs. 1 BGG), ist er einzig nach Massgabe von Art. 93 BGG an das Bundesgericht weiterziehbar. Die Anfechtbarkeit hängt davon ab, dass der Zwischenentscheid entweder einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirkt (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 147 III 159 E. 4.1; BGE 147 IV 188 E. 1.3.2; BGE 142 III 798 E. 2.2), oder dass das Bundesgericht durch Gutheissung der Beschwerde einen Endentscheid herbeiführen könnte und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren vermieden würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 426 E. 1.3.2).

1.1.3 Nach der Rechtsprechung liegt ein Zwischenentscheid vor, wenn die Vorinstanz des Bundesgerichts im Rahmen eines Rückweisungsentscheids über die Kostenfolgen befindet (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 139 V 604 E. 3.2; BGE 135 III 329 E. 1; BGE 133 V 654 E. 2.1). Ein solcher Zwischenentscheid verursacht keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur, weil der Kostenentscheid im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheids neu ergehenden Endentscheid in der Sache angefochten werden kann (BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2; BGE 133 V 645 E. 2.2).
Diese Rechtsprechung beruht auf zwei Überlegungen. Zum einen soll sich das Bundesgericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 142 II 363 E. 1.3; vgl. auch GRÉGORY BOVEY, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 6 zu Art. 93 BGG; FELIX UHLMANN, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 1 zu Art. 93 BGG). Die Verfahrensparteien können die Kostenregelung des Zwischenentscheids gestützt auf Art. 93 Abs. 3 BGG zu einem späteren Zeitpunkt beim Bundesgericht anfechten, womit der letztinstanzliche Rechtsschutz hinreichend gewährleistet ist (vgl. BGE 142 II 363 E. 1.1; BGE 137 V 57 E. 1.1; BGE 135 III 329 E. 1.2.2). Zum anderen unterliegt die Anfechtbarkeit von Nebenfolgen eines Urteils grundsätzlich den gleichen Voraussetzungen wie der Weiterzug der Hauptsache (BGE 134 I 159
BGE 150 I 174 S. 178
E. 1.1; Urteile 2C_192/2023 vom 13. April 2023 E. 2; 2C_333/ 2019 vom 3. Juni 2019 E. 3.1). Dieser Grundsatz gilt auch für die Kostenregelung eines Rückweisungsentscheids und findet seine Rechtfertigung im inneren Zusammenhang zwischen Kostenspruch und Beurteilung in der Sache. Das eine kann nicht losgelöst vom anderen entschieden werden (BGE 133 V 645 E. 2.1 f.). Könnte eine Partei die Kostenregelung des Rückweisungsentscheids selbständig anfechten, bestünde die Gefahr, dass sie über diesen Umweg versucht, dem Bundesgericht auch die Hauptsache - die Rückweisung - zu unterbreiten, was unzulässig ist (BGE 122 I 39 E. 1a/aa; vgl. auch BGE 133 V 645 E. 2.1).

1.1.4 Der zu beurteilende Kostenentscheid erging zwar zusammen mit einem Rückweisungsentscheid in der Sache. Der zur Kostentragung verpflichtete Beschwerdeführer war jedoch bis zum Erlass des Rückweisungsentscheids weder materiell noch prozessual am Rechtsverhältnis beteiligt. Erst die Kostenauflage durch das kantonale Gericht begründete ihm gegenüber ein Rechtsverhältnis. Auf diese Konstellation ist die Definition des Teilentscheids, die von der objektiven und subjektiven Klagehäufung ausgeht (vgl. BGE 146 III 254 E. 2.1.3; BOVEY, a.a.O., N. 9 und N. 19 zu Art. 91 BGG), nicht anwendbar. Das gegenüber dem Beschwerdeführer ergangene Urteil beruht auf einem eigenständigen und neu begründeten Rechtsverhältnis. Somit liegt von vornherein kein Teilentscheid im Sinn von Art. 91 BGG vor.

1.1.5 Die Rückweisung stellt im Verhältnis zum Beschwerdeführer nicht einen weiteren Schritt auf dem Weg zu einem verfahrensabschliessenden Entscheid dar. Vielmehr entschied das kantonale Gericht ihm gegenüber erstmals und definitiv über die Kostenauflage. Dadurch unterscheidet sich der vorliegende Fall von der Ausgangskonstellation, wie sie der dargelegten Rechtsprechung (E. 1.1.3 hiervor) zugrunde liegt.
Weiter fehlt ein innerer Zusammenhang zwischen der Kostenauflage und dem Rückweisungsentscheid in der Hauptsache. Die Gutheissung der Beschwerde von B. und die Kostenauflage sind in keiner Weise materiell-rechtlich oder prozessual verknüpft: Das kantonale Gericht begründete die Kostenauflage ausschliesslich mit dem Verhalten des Beschwerdeführers. Fehlt demnach der innere Zusammenhang zwischen Kostenauflage und Rückweisungsentscheid, entfällt die Problematik einer Überprüfung der Rückweisung über den Umweg der Anfechtung des Kostenpunkts (E. 1.1.3 hiervor).
BGE 150 I 174 S. 179
Soweit die Qualifikation der Kostenregelung als Zwischenentscheid auf der Überlegung beruht, diese könne von den Parteien ohne Rechtsverlust zu einem späteren Zeitpunkt angefochten werden (E. 1.1.3 hiervor), lässt sich diese Begründung nicht ohne weiteres auf den vorliegenden Fall übertragen. Anders als bei einer an der Hauptsache beteiligten Verfahrenspartei ist beim Beschwerdeführer nicht sichergestellt, dass er am weiteren Verfahrensgang partizipiert. Seine Beteiligung am Prozessrechtsverhältnis, das der Hauptsache zugrunde liegt, beruht auf der privatrechtlichen Beziehung zu seiner Mandantschaft. Im Zeitpunkt des erneuten Entscheids der Vorinstanz des kantonalen Gerichts ist der Beschwerdeführer daher nicht mit Gewissheit an der Streitigkeit beteiligt. Die Behörde, an die zurückgewiesen wurde, müsste den Beschwerdeführer unter Umständen eigens in das Verfahren einbeziehen. Im Unterschied zu den Parteien, die von Beginn weg am Verfahrensrechtsverhältnis beteiligt sind, kann die Rechtsprechung zur Anfechtung der Kostenregelung bei Rückweisungsentscheiden (E. 1.1.3 hiervor) demnach zu einer wenig praktikablen Ausgangslage vor der Instanz führen, die erneut entscheiden muss.
Aus diesen Gründen liegt gegenüber dem Beschwerdeführer ein selbständig anfechtbarer Endentscheid (Art. 90 BGG) vor, welcher die Kostenauflage umfasst.

1.2 Die Beschwerde betrifft im Übrigen eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit (Art. 82 lit. a BGG), fällt unter keinen gesetzlichen Ausschlussgrund (Art. 83 BGG) und wurde fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) eingereicht. Das Rechtsmittel ist daher als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln. Für die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde verbleibt kein Raum (Art. 113 BGG).

1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG sind Rechtsschriften in einer Amtssprache abzufassen. Das Verfahren vor dem Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer der Amtssprachen (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Dem Beschwerdeführer steht es frei, seine Eingabe in der Amtssprache seiner Wahl zu verfassen, die nicht notwendigerweise mit der Verfahrenssprache des vorinstanzlichen Verfahrens übereinstimmen muss (Urteil 2C_732/ 2021 vom 24. Februar 2022 E. 1.2). Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe vorliegend in französischer Sprache verfasst. Dies ist
BGE 150 I 174 S. 180
zulässig. Vor dem kantonalen Gericht war jedoch Deutsch die Verfahrenssprache, weshalb das bundesgerichtliche Urteil in dieser Sprache ergeht, zumal der Beschwerdeführer nicht geltend macht, er verstehe Deutsch nicht (vgl. Urteil 2C_134/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 1.3).
(...)

4. Das kantonale Gericht räumte dem Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids keine Möglichkeit ein, sich zur Kostenauflage zu äussern. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vor, Art. 29 Abs. 2 BV verletzt zu haben. Diese formelle Rüge ist vorab zu behandeln (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3).

4.1 Als Teilaspekt eines fairen Verfahrens verankert Art. 29 Abs. 2 BV den Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses umfasst als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Es dient auf der einen Seite der Sachaufklärung, auf der anderen Seite stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht dar (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 142 I 86 E. 2.2; BGE 140 I 99 E. 3.4).
Zum Anspruch auf rechtliches Gehör zählt die Möglichkeit, sich im Rahmen der Rechtsanwendung und vor Erlass eines belastenden Entscheids zu äussern (BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 142 III 48 E. 4.1.1; BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser Teilgehalt von Art. 29 Abs. 2 BV erstreckt sich in erster Linie auf Sachverhaltsfragen (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; vgl. auch BGE 143 IV 380 E. 1.1; BGE 139 II 489 E. 3.3; BGE 132 II 485 E. 3.2). In Bezug auf die Rechtsanwendung anerkennt die Rechtsprechung dann einen Anspruch auf vorgängige Stellungnahme, wenn eine Behörde ihren Entscheid auf eine Argumentation stützen will, die im bisherigen Verfahren nicht Thema war und mit der vernünftigerweise nicht gerechnet werden musste (BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1; BGE 131 V 9 E. 5.4.1).
Dieser von der Lehre als "Überraschungsverbot" (BRUNNER/ZOLLINGER, Das Verbot des Überraschungsentscheids im schweizerischen Prozessrecht, SJZ 118/2022 S. 1077 ff., 1081; vgl. auch MOOR/POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, S. 321; STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 62 zu Art. 29 BV) bezeichnete Gehalt von Art. 29 Abs. 2 BV ist insbesondere bei der Anwendung unbestimmter Rechtsnormen zu beachten. Die normative Unbestimmtheit ist
BGE 150 I 174 S. 181
verfahrensrechtlich gleichsam zu kompensieren (BGE 127 V 431 E. 2b/cc; BGE 109 Ia 284 E. 4d). Die verfassungskonforme Gewährung des rechtlichen Gehörs erfordert unter Umständen, dass die Behörde, bevor sie in Anwendung einer unbestimmt gehaltenen Norm oder eines besonders grossen Ermessensspielraums einen Entscheid fällt, der von grosser Tragweite für die Betroffenen ist, diese über ihre Rechtsauffassung orientiert und ihnen Gelegenheit bietet, dazu Stellung zu nehmen (BGE 127 V 431 E. 2b/cc; Urteil 5A_109/2018 vom 20. April 2018 E. 4.1; vgl. auch BGE 148 II 73 E. 7.3.1; BGE 145 I 167 E. 4.1).

4.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entwickelte ein mit der dargelegten innerstaatlichen Praxis vergleichbares "Überraschungsverbot" in Streitigkeiten, die in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK fallen. Für sie gilt das Prinzip der kontradiktorischen Verfahrensführung ("principe du contradictoire"). Dieses verpflichtet das Gericht, den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, wenn es seinen Entscheid auf eine nicht von ihnen vorgebrachte Argumentation stützen will (Urteile des EGMR Cepek gegen Tschechien vom 5. September 2013 [Nr. 9815/10], § 45; Rivera Vazquez und Calleja Delsordo gegen Schweiz vom 22. Januar 2019 [Nr. 65048/13], § 41). Entscheidend ist, ob die Parteien durchdas Verhalten des Gerichts überrascht ("prise au dépourvu") werden (Urteile Cepek, § 48; Vegotex International S.A. gegen Belgien vom 3. November 2022 [Nr. 49812/09], § 135; Clinique des Acacias und andere gegen Frankreich vom 13. Oktober 2005 [Nrn. 65399/01, 65406/01, 65405/01, 65407/01], § 43). Der Gerichtshof misst dem kontradiktorischen Aspekt besondere Bedeutung zu, wenn es um dieKostenfolgen eines Entscheids geht. Auch wenn es sich um einen Nebenpunkt handelt und das Gericht nicht verpflichtet ist, alle Gesichtspunkte umfassend zu diskutieren, muss das Verfahren auch in diesem Punkt kontradiktorisch im Sinn der Konvention bleiben (Urteile Cepek, § 49; Rivera Vazquez und Calleja Delsordo, § 42).

4.3 Das vorinstanzliche Verfahren fiel vorliegend nicht in den sachlichen Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK, da es einen ausländerrechtlichen Aufenthaltsanspruch zum Gegenstand hatte (Urteile des EGMR Tatar gegen Schweiz vom 14. April 2015 [Nr. 65692/ 12], § 61; Y.L. gegen Schweiz vom 26. September 2017 [Nr. 53110/ 16], § 34). Auch die Kostenauflage zulasten des Beschwerdeführers begründet keine zivil- oder strafrechtliche Streitigkeit im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK (vgl. für Disziplinarmassnahmen BGE 150 I 88 E. 5;
BGE 150 I 174 S. 182
BGE 135 I 313 E. 2.3). Die dargestellte Rechtsprechung des EGMR ist damit zumindest nicht unmittelbar anwendbar. In ihrem Kerngehalt deckt sie sich allerdings mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 2 BV. In Anwendung dieser Praxis erweist sich die Gehörsrüge des Beschwerdeführers als begründet.

4.3.1 § 13 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) verankert das Verursacherprinzip im Kostenrecht und räumt den Behörden einen weiten Ermessensspielraum bei der Kostenliquidation ein (KASPAR PLÜSS, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl. 2014, N. 42 zu § 13 VRG/ZH). Dieser weite Ermessensspielraum ist geeignet, aus Sicht der Parteien zu einem verfassungsrechtlich unzulässigen "Überraschungsentscheid" zu führen.

4.3.2 Der Beschwerdeführer war, wie bereits ausgeführt (E. 1.1 hiervor), nicht Partei des ursprünglichen Prozessrechtsverhältnisses. Als Nicht-Partei musste er im Prinzip nicht damit rechnen, mit Verfahrenskosten belastet zu werden. Es entspricht einem allgemeinen prozessrechtlichen Grundsatz, dass Drittpersonen nur ausnahmsweise Verfahrenskosten auferlegt werden können (vgl. BGE 143 II 467 E. 2.6; BGE 141 III 426 E. 2.3; BGE 121 IV 317 E. 4; Urteil 4F_15/2008 vom 20. November 2013 E. 2.3.2). Insofern war die Anwendung von § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG/ZH zulasten des Beschwerdeführers nicht vorhersehbar.

4.3.3 Das kantonale Gericht wirft dem Beschwerdeführer im Kern vor, nicht für einen einwandfreien Informationsfluss zwischen ihm, dem Gericht und den Verfahrensparteien gesorgt zu haben. Der Beschwerdeführer rügt zutreffend, dieser Informationsfluss liege nicht allein in seinem Verantwortungsbereich. Als Rechtsvertreter kann der Beschwerdeführer dem Gericht nur jene Informationen weitergeben, die er von seiner Mandantschaft erhält. Diese Problematik wird im angefochtenen Entscheid mit keinem Wort thematisiert. Hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer vorgängig das rechtliche Gehör gewährt, hätte dieser die Möglichkeit gehabt, sich zu den tatsächlichen Umständen des beanstandeten Informationsflusses zu äussern. Deshalb ist das rechtliche Gehör auch in seiner Funktion als Instrument der Sachverhaltsaufklärung tangiert. Dadurch unterscheidet sich der zu beurteilende Fall von anderen Konstellationen, in denen ein Gericht ohne Gehörsgewährung eine disziplinarische Sanktion verhängen darf, soweit sich das zu ahndende Verhalten bereits
BGE 150 I 174 S. 183
aus den Akten ergibt (BGE 111 Ia 273 E. 2c; Urteile 5A_355/2008 vom 6. Oktober 2008 E. 2.5; 4P.19/2004 vom 21. April 2004 E. 3.1; vgl. auch für das Verwaltungsverfahrensrecht des Bundes RES NYFFENEGGER, in: VwVG, Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Kommentar, 2. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 60 VwVG; ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG], 3. Aufl. 2023, N. 13 zu Art. 60 VwVG).

4.3.4 Demnach treffen im zu beurteilenden Fall drei Elemente zusammen, die je für die Gewährung des rechtlichen Gehörs sprechen: Die normative Unbestimmtheit des anwendbaren Rechtssatzes (E. 4.3.1 hiervor), der Ausnahmecharakter der angewendeten Kostenregelung (E. 4.3.2 hiervor) und die tatsächlichen Unklarheiten (E. 4.3.3. hiervor). Daher hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen müssen, sich zu einer allfälligen Kostenauflage vorab zu äussern.

4.4 Der angefochtene Entscheid verletzt demnach Art. 29 Abs. 2 BV, was grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde führt (BGE 144 I 11 E. 5.3). Nach der Rechtsprechung kann von einer Rückweisung jedoch abgesehen werden, wenn diese zu einem reinen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen könnte, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wäre (BGE 143 IV 408 E. 6.3.2; BGE 137 I 195 E. 2.3.2). So verhält es sich vorliegend mit Blick auf das Nachfolgende (nicht publ. E. 5).

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ATF: 142 II 363, 148 II 73, 135 III 329, 133 V 645 suite...

Article: Art. 29 al. 2 Cst., art. 90 et 93 LTF, art. 90 LTF, Art. 91 BGG suite...