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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_204/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 1. März 2018  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Buss. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Daniela Jost, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 6. Februar 2017 (BAZ 16 5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
A.________ (geb. 1995) ist die Tochter von B.________ und C.________. Mit Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden betreffend die von A.________ (als damalige Klägerin) gegen B.________ (als damalige Beklagte) angestrengte Unterhaltsklage: 
 
"1. Die Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 3. Februar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monats einen ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'773.25 bis zur Mündigkeit zu bezahlen. 
Bereits geleistete und durch entsprechende Belege nachgewiesene Zahlungen der Beklagten an die Klägerin können durch die Beklagte in Abzug gebracht werden. 
Absolviert die Klägerin in diesem Zeitpunkt eine Ausbildung (Lehre, Anlehre, Mittelschule), so dauert die Zahlungspflicht bis zu dessen [recte: deren] Abschluss (Art. 277 Abs. 2 ZGB). Vorbehalten bleibt, dass es der Klägerin ab dann zuzumuten ist, an ihren Unterhalt einen Beitrag aus ihrem Arbeitserwerb beizusteuern (Art. 276 Abs. 3 ZGB). 
2. Der Unterhaltsbeitrag gemäss Ziffer 1 hiervor basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik mit 103.4 Punkten, Stand August 2010 (Basis Dezember 2005 = 100 Punkte). Der Unterhaltsbeitrag wird jeweils auf den 1. Januar dem Indexstand per Ende November des Vorjahres angepasst. Die erstmalige Anpassung erfolgt per 1. Januar 2011. Er berechnet sich nach der Formel: 
Neuer Unterhaltsbeitrag = (ursprünglicher Unterhaltsbeitrag x neuer Novemberindexstand)./. ursprünglicher Indexstand von 103.4 Punkten. 
Die Anpassung entfällt, wenn sich das Einkommen der Mutter nicht entsprechend verändert, worüber sich diese auszuweisen hat. 
3. Der Unterhaltsbeitrag ist an den Vater der Klägerin zu bezahlen." 
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft. 
 
B.  
 
B.a. Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamts Nidwalden vom 19. Juni 2015 leitete A.________ gestützt auf das Urteil des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. September 2010 gegen B.________ für insgesamt sechs Unterhaltsforderungen in Gesamthöhe von Fr. 245'524.05 nebst Zins die Betreibung ein. Gleichentags mit dem Empfang am 23. Juni 2015 erhob B.________ Rechtsvorschlag gegen die gesamte Forderung.  
 
B.b. Mit Rechtsöffnungsgesuch vom 20. Oktober 2015 beantragte A.________ dem Kantonsgericht Nidwalden die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für Fr. 41'505.75 nebst Zins zu 5 % seit 1. Juli 2010 für die Periode Februar bis Dezember 2010, Fr. 45'629.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2011 für die Periode Januar bis Dezember 2011, Fr. 45'366.60 nebst Zins zu 5 % sei 15. Juni 2012 für die Periode Januar bis Dezember 2012, Fr. 45'191.40 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2013 für die Periode Januar bis Dezember 2013, Fr. 45'235.20 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juni 2014 für die Periode Januar bis Dezember 2014, Fr. 22'595.70 nebst Zins zu 5 % seit 15. März 2015 für die Periode Januar bis Juni 2015.  
 
B.c. Mit Entscheid vom 2. Februar 2016 erteilte das Kantonsgericht definitive Rechtsöffnung für Fr. 12'577.50 nebst 5 % Zins seit dem 27. Oktober 2010, Fr. 45'629.28 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2011, Fr. 45'366.60 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2012 sowie Fr. 2'915.57 nebst 5 % Zins seit dem 15. Juni 2013 (Unterhaltsbeiträge vom 21. September 2010 bis 24. Januar 2013). Im Mehrbetrag wies das Kantonsgericht das Rechtsöffnungsbegehren ab, soweit es daraufeintrat. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- wurden zu 60 % A.________ (Fr. 420.--) und zu 40 % B.________ (Fr. 280.--) auferlegt. Überdies wurde B.________ verpflichtet, A.________ eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 800.-- zu bezahlen.  
 
C.   
Mit Beschwerde vom 18. Februar 2016 gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Nidwalden und beantragte, es sei ihr zusätzlich zur im Rechtsspruch des Entscheids des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Februar 2016 erteilten definitiven Rechtsöffnung für folgende Beträge ebenfalls die definitive Rechtsöffnung zu erteilen: Fr. 42'275.80 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2013, Fr. 45'235.20 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2014 sowie Fr. 22'595.70 nebst 5 % Zins seit dem 15. März 2015 (Unterhaltsbeiträge vom 25. Januar 2013 bis 30. Juni 2015). Mit Entscheid vom 6. Februar 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab und auferlegte A.________ die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 1'000.--. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 15. März 2017 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen erhoben. Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei der obergerichtliche Entscheid vom 6. Februar 2017 aufzuheben und erneuert ihr vor Obergericht gestelltes Begehren. Eventuell beantragt sie, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Während die Vorinstanz sich nicht hat vernehmen lassen, schliesst B.________ (nachfolgend Beschwerdegegnerin) in ihrer Vernehmlassung vom 8. Dezember 2017 sinngemäss auf Nichteintreten ("Nichtanhandnahme") und eventuell auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist das Urteil einer kantonalen Rechtsmittelinstanz betreffend Rechtsöffnung, mithin eine Zwangsvollstreckungssache mit Vermögenswert (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1 BGG). Die gesetzliche Streitwertgrenze wird erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist gegeben.  
 
1.2. Zur Vertretung von Parteien sind in Zivilsachen vor Bundesgericht nur Anwälte und Anwältinnen befugt, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten (Art. 40 Abs. 1 BGG). Wie dem Ehemann der Beschwerdegegnerin bereits im Rahmen der Instruktion mitgeteilt worden ist, können Eingaben, die dieser im Namen seiner Ehefrau eingereicht hat, nicht berücksichtigt werden. Selbstredend kann auch die von diesem im eigenen Namen eingereichte ergänzende Eingabe vom 8. Dezember 2017 nicht berücksichtigt werden, weil er nicht Partei des vorliegenden Verfahrens ist.  
 
1.3. Mit der vorliegenden Beschwerde kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Missachtung verfassungsmässiger Rechte ist ebenfalls zu begründen, wobei hier das Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286).  
 
1.4. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Als (echtes) Novum unzulässig ist namentlich das Vorbringen der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin sei aufgrund einer Erbschaft auf Unterhaltszahlungen gar nicht mehr angewiesen (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123).  
 
2.  
Anlass zur Beschwerde gibt die Frage, ob die Vorinstanzen die Rechtsöffnung für die von der Beschwerdeführerin gestützt auf Dispositiv-Ziffer 1 Abs. 3 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. September 2010 geltend gemachten Unterhaltsbeiträge ab Volljährigkeit (d.h. ab 25. Januar 2013) bis zur Einleitung der Betreibung (d.h. bis 30. Juni 2015) zu Recht verweigert haben. 
 
2.1. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter Aufhebung des Rechtsvorschlags und Erteilung der definitiven Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft. Die Tilgung der Schuld kann nicht nur durch Zahlung, sondern auch gestützt auf jeden anderen zivilrechtlichen Grund wie Schulderlass, Verrechnung oder Erfüllung einer Resolutivbedingung erfolgen (BGE 124 III 501 E. 3b S. 503; Urteil 5D_195/2013 vom 22. Januar 2014 E. 6.2).  
 
2.2. Das Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, stellt einen definitiven Rechtsöffnungstitel dar, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (vgl. Urteil 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2013 E. 4, in: SJ 2014 I S. 189; STÉPHANE ABBET, in: Commentaire Stämpfli, La mainlevée de l'opposition, 2017, N. 32 zu Art. 80 SchKG; AESCHLIMANN/SCHWEIGHAUSER, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 71 zu den Allg. Bem. zu Art. 276-293 ZGB).  
Eine Kinderunterhaltsrente, die bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (zit. Urteil 5A_445/2012 E. 4.2; ABBET, a.a.O., N. 37 zu Art. 80 SchKG). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (vgl. BGE 143 III 564 E. 4.2.2 S. 568; DANIEL STAEHELIN, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 2. Aufl. 2010, N. 45 zu Art. 80 SchKG). 
 
2.3. Das Obergericht hat erwogen, der Versäumnisentscheid vom 21. September 2010 sei rechtskräftig und vollstreckbar. Eine Nichtigkeit, die von Amtes wegen zu berücksichtigen sei, werde weder vorgebracht noch sei eine solche ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe sich sowohl ihre Säumnis am damals anberaumten Gerichtstag als auch die Umstände selbst anzurechnen, dass sie gestützt auf das damals in Kraft stehende kantonale Prozessrecht weder gegen den Versäumnisentscheid ein Gesuch um Aufhebung bei der Prozessleitung stellte noch die Appellation an die Kleine Kammer des Obergerichts ergriff, bzw. zu einem späteren Zeitpunkt gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB eine Abänderungsklage einreichte, wenn sie die Meinung vertreten hätte, dass die im Entscheid festgesetzten Unterhaltsbeiträge unberechtigt bzw. zu hoch gewesen seien oder aber, dass in der Zwischenzeit Anspruchsgrundlagen weggefallen seien. Die im vorliegenden Verfahren vorgebrachten Einwände würden sich als untauglich erweisen, denn weder beweise die Beschwerdegegnerin mittels Urkunden die Tilgung oder Stundung der Forderung, noch rufe sie deren Verjährung an. Obschon das Obergericht klar festgehalten hat, dass die Beschwerdegegnerin keine (tauglichen) Einreden und Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG vorgebracht hat, hat es die Rechtsöffnung für den von der Beschwerdeführerin geforderten Volljährigenunterhalt gleichwohl verweigert. Zur Begründung hat es angeführt, dass Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheides hinsichtlich des Volljährigenunterhalts (dortiger Abs. 3) in dreierlei Hinsicht zu wenig bestimmt sei und daher nicht von einem genügenden Rechtsöffnungstitel ausgegangen werden könne.  
 
2.4. Wie die Beschwerdeführerin unter Auseinandersetzung mit jeder einzelnen der nachfolgend detailliert wiedergegebenen Begründungen aufzeigt, halten die Schlussfolgerungen des Obergerichts rechtlicher Überprüfung nicht stand.  
 
2.4.1. Das Obergericht hat es (im Gegensatz zur Erstinstanz, welche diese Frage gar nicht thematisiert hat) zunächst als unklar erachtet, ob der Betrag von Fr. 3'773.25 auch nach Eintritt der Volljährigkeit weitergelte. So werde im Dispositiv des Versäumnisentscheids (Ziffer 1 Abs. 3) lediglich der Umstand festgehalten, dass Anspruch auf Volljährigenunterhalt bestehe, jedoch nicht, in welcher Höhe. Es sei möglich und durchaus plausibel, den Betrag des Minderjährigenunterhalts, indexiert gemäss Ziffer 2 des Dispositivs, ohne Abänderung als Volljährigenunterhalt anzunehmen. Jedoch sei es ebenso möglich und plausibel, dass im Dispositiv einzig der Umstand der Zahlungspflicht festgehalten werden sollte und ganz bewusst die dannzumalige Höhe offengelassen worden sei. Mithin lasse sich sowohl dahingehend argumentieren, dass es sich bei der uneindeutigen Formulierung im Dispositiv um ein Versehen handle, als auch entgegengesetzt, dass das Kantonsgericht Nidwalden ganz bewusst nicht z.B. die Formulierung gewählt habe: "Die Beklagte wird verpflichtet, an den Unterhalt der Klägerin rückwirkend ab 3. Februar 2010 monatlich im Voraus auf den Ersten eines Monatseinen ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 3'773.25 bis zum ordentlichen Abschluss einer angemessen Erstausbildung, längstens aber bis zum vollendeten 25. Altersjahr [statt: "bis zur Mündigkeit"] zu bezahlen."  
Richtig an diesen Ausführungen ist, dass die Rechtsöffnung zu verweigern ist, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt (s. dazu BGE 143 III 564 E. 4.3.2 S. 569 mit Hinweisen). Zu Unrecht hat die Vorinstanz indes eine solche Konstellation vorliegend als gegeben erachtet. Auch wenn der Betrag im dritten Absatz von Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids vom 21. November 2010 nicht noch einmal explizit erwähnt worden ist, drängt sich aufgrund von Wortlaut und Aufbau der Klausel der Schluss auf, dass sich der Terminus "die Zahlungspflicht" auf den im ersten Absatz festgelegten Betrag bezieht und damit deshalb die Zahlungspflicht in der Höhe von monatlich Fr. 3'773.25 gemeint ist. Zu sehen ist auch, dass das Kantonsgericht in der strittigen Dispositiv-Ziffer nicht lediglich einen allgemeinen Verweis auf die gesetzliche Bestimmung von Art. 277 Abs. 2 ZGB vorgenommen, sondern die Fortgeltung der Zahlungspflicht über die Volljährigkeit hinaus bis zum Ende der Ausbildung (im Versäumnisentscheid konkretisiert mit den Begriffen Lehre, Anlehre und Mittelschule) ausdrücklich angeordnet hat. Es kommt im Dispositiv des Versäumnisentscheids daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz klar zum Ausdruck, dass der Beschwerdeführerin ganz bewusst ein definitiver Rechtsöffnungstitel für den monatlichen Betrag von Fr. 3'773.25 auch über die Volljährigkeit hinaus eingeräumt werden sollte; dies mit der Absicht, eine nahtlose Fortsetzung der Leistung von Unterhaltsbeiträgen beim Übergang von der Minderjährigkeit in die Volljährigkeit zu gewährleisten. 
 
2.4.2. Weiter hat das Obergericht erwogen, dass die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne, weil sich aus dem Dispositiv nicht ergebe, was genau unter dem Begriff "Ausbildung" zu verstehen sei; namentlich bleibe mit Bezug auf Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids vom 21. September 2010 angesichts der konkretisierenden Begriffe "Lehre", "Anlehre" und "Mittelschule" unklar, ob auch eine universitäre Ausbildung von der Klausel erfasst sei.  
Dem hält die Beschwerdeführerin zu Recht engegen, dass die Vorinstanz damit einen rein hypothetischen Sachverhalt ins Feld führt, der nicht als Argument für ein Entfallen der Titelqualität für die definitive Rechtsöffnung im konkreten Fall herangezogen werden kann. Die vorinstanzliche Begründung ist umso weniger nachvollziehbar, als dass die Beschwerdeführerin - wie diese unter Erhebung substanziierter Sachverhaltsrügen geltend macht - bereits im Rechtsöffnungsgesuch mit der Auflage der Jahreszeugnisse der Schuljahre 2012/2013, 2013/2014 und 2014/2015 der Kantonsschule U.________ selbst belegt hat, dass sie sich im den die in Betreibung gesetzte Forderung betreffenden Zeitraum zwecks Erlangung der Matur im Gymnasium - mithin eindeutig in einer Mittelschule im Sinne von Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids - befand. Gegenteiliges hat auch die Beschwerdegegnerin nicht behauptet. 
 
2.4.3. Schliesslich hat das Obergericht als drittes und letztes Argument für eine fehlende Titelqualität angeführt, dass unklar bleibe, ob der Beschwerdeführerin nicht zuzumuten gewesen wäre, aus einem Arbeitserwerb etwas an ihren Unterhalt beizutragen, z.B. mit Ferien- und Wochenendjobs. Um dies beurteilen zu können, würde man detailliertere Stunden- bzw. Lehrpläne benötigen. Dabei würde es sich um materiellrechtliche Fragen handeln, die den Rahmen eines definitiven Rechtsöffnungsverfahrens sprengen würden, weshalb die Rechtsöffnung nicht erteilt werden könne.  
Auch diese Erwägungen lassen sich mit den oben (E. 2.1 und 2.2) dargestellten Grundsätzen nicht vereinbaren. Der Hinweis auf die vollstreckungsrechtliche Natur des Rechtsöffnungsverfahrens betrifft vorliegend in erster Linie die gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG eng begrenzten Mittel der Schuldnerin zur Abwehr und stellt keinen hinreichenden Grund dar, um Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids die Qualität als Rechtsöffnungstitel für den darin (ziffernmässig) festgelegten Volljährigenunterhalt abzusprechen. Im Übrigen steht fest, dass die Beschwerdegegnerin ein eigenes Einkommen der Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, geschweige denn mit Urkunden nachgewiesen hat. Weiterungen dazu erübrigen sich daher. 
 
2.5. Soweit die Beschwerdegegnerin einen fehlenden Kontakt zur Beschwerdeführerin behauptet hat und die Bezahlung von Unterhalt sinngemäss wegen grobem Undank als nicht mehr zumutbar erachtet, handelt es sich um Umstände, welche nicht im Rechtsöffnungsverfahren vorgebracht werden können, sondern stattdessen im Rahmen einer Abänderungsklage gestützt auf Art. 286 Abs. 2 ZGB geltend zu machen gewesen wären (zit. Urteil 5A_445/2012 E. 4.4; SABINE AESCHLIMANN, in: FamKomm Scheidung, Bd. I, 3. Aufl. 2017, N. 18 zu Art. 286 SchKG; Urteil des Kantonsgerichts Freiburg vom 17. Mai 2016 E. 2d, in: Revue fribourgeoise de jurisprudence [RFJ] 2016 S. 317; vgl. auch BGE 139 III 401 E. 3.2.2 S. 404). Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen.  
 
3.   
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Unrecht angenommen hat, Dispositiv-Ziffer 1 des Versäumnisentscheids vom 21. November 2010 sei nicht hinreichend klar, um der Beschwerdeführerin als Rechtsöffnungstitel für den geforderten Volljährigenunterhalt dienen zu können, wobei die Beschwerdegegnerin den ihr gestützt auf Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegenden Beweis der Tilgung offenkundig nicht erbracht hat. Die Höhe der indexierten Unterhaltsbeiträge wurde von der Beschwerdeführerin zutreffend beziffert. Gemäss dem Versäumnisentscheid des Kantonsgerichts Nidwalden vom 21. November 2010 sind die monatlich geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge jeweils auf den Ersten des Monats durch die Beschwerdegegnerin zu entrichten. Zudem enthält der Versäumnisentscheid eine explizite Regelung, wonach die Unterhaltsbeiträge bereits ab Fälligkeit zu 5 % zu verzinsen sind. Mithin ist der Beschwerdeführerin auch für folgende Unterhaltsbeiträge die definitive Rechtsöffnung zu erteilen: 
 
- Für die Periode vom 25. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2013: 11 Monate und 7/31 Monat à Fr. 3'765.95 (indexierter Betrag; Indexstand November 2012 = 103.2) ergibt Fr. 42'275.80 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2013 (mittlerer Verfall) 
- Für die Periode vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2014: 
 
12 Monate à Fr. 3'769.60 (indexierter Betrag; Indexstand November 2013 = 103.3) ergibt Fr. 45'235.20 nebst 5 % Zins seit 16. Juni 2014 (mittlerer Verfall) 
- Für die Periode vom 1. Januar 2015 bis zum 30 Juni 2015: 
 
6 Monate à Fr. 3'765.95 (indexierter Betrag; Indexstand November 2014 = 103.2) ergibt Fr. 22'595.70 nebst 5 % Zins seit 16. März 2015 (mittlerer Verfall) 
 
4.   
Aus den dargelegten Gründen dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren durch. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie hat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen im kantonalen Verfahren hat die Vorinstanz neu zu befinden (Art. 68 Abs. 5 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, vom 6. Februar 2017 wird aufgehoben. Der Beschwerdeführerin wird in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Nidwalden zusätzlich zur im Rechtsspruch des Entscheids des Einzelgerichts SchK des Kantonsgerichts Nidwalden vom 2. Februar 2016 gemäss Ziffer 1 erteilten definitiven Rechtsöffnung für folgende Beträge ebenfalls die definitive Rechtsöffnung erteilt: Fr. 42'275.80 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2013, Fr. 45'235.20 nebst 5 % Zins seit dem 16. Juni 2014 sowie Fr. 22'595.70 nebst 5 % Zins seit dem 16. März 2015 (Unterhaltsbeiträge vom 25. Januar 2013 bis 30. Juni 2015). 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. 
 
3.   
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 4'000.-- zu entschädigen. 
 
4.   
Die Sache wird zur Neufestsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Nidwalden zurückgewiesen. 
 
5.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Beschwerdeabteilung in Zivilsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 1. März 2018 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Buss