Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_939/2022
Urteil vom 6. Juni 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Schöbi,
Gerichtsschreiberin Conrad.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Corinne Seeholzer,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Lüthi,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB (Verfahren auf Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 28. Oktober 2022
(Z2 2022 9 VA 2022 45).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1970), weissrussische Staatsangehörige, und B.________ (geb. 1962), australischer Staatsangehöriger, heirateten 2010 in der Schweiz, wo sie seither gemeinsam lebten. Im Juni 2018 trennten sich die Eheleute. Die Ehe blieb kinderlos.
A.b.
A.b.a. B.________ erhob am 19. Dezember 2019 Scheidungsklage beim Familiengericht U.________ in Australien. A.________ reichte ihrerseits am 3. Februar 2020 Scheidungsklage beim Kantonsgericht Zug ein (Verfahrensnummer A1 2020 9).
A.b.b. Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 schied das Familiengericht U.________/Australien die Parteien, ohne die Scheidungsfolgen zu regeln. Das Kantonsgericht führte daraufhin das Scheidungsverfahren als Ergänzungsverfahren zum australischen Scheidungsurteil unter neuer Verfahrensnummer EO 2021 195 fort. Dieses Verfahren ist zurzeit sistiert.
A.c. A.________ reichte am 12. Mai 2020 beim Kantonsgericht ein Massnahmegesuch ein. Sie beantragte, die Verfügungsbefugnis von B.________ über seine Bankkonten und Grundstücke in der Schweiz bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ergänzungsverfahrens (EO 2021 195) superprovisorisch zu beschränken und B.________ zu verpflichten, Auskunft über seine finanziellen Verhältnisse zu erteilen. Mit weiteren zwei Eingaben vom 19. Mai 2020 und 25. Mai 2020 ersuchte A.________ das Kantonsgericht, die Zentralstelle 2. Säule, Sicherheitsfonds BVG, aufzufordern, über das Pensionskassenguthaben von B.________ Auskunft zu erteilen und die Verfügungsbeschränkung auf weitere Konten von B.________ auszuweiten. Das Kantonsgericht befasste sich mit diesen Massnahmebegehren im Verfahren ES 2020 242.
A.d. Nachdem das Kantonsgericht B.________ angehört hatte, bestätigte es mit Entscheid vom 28. Januar 2022 teilweise die inzwischen superprovisorisch verfügten vorsorglichen Massnahmen (Grundbuch- und Kontosperren) und verpflichtete B.________ unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, gestützt auf Art. 170 ZGB, A.________ innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und folgende Unterlagen in Kopie zu edieren (Dispositivziffer 3) :
- Lohnausweise 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021;
- Detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute;
- Vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller Konten, die auf den Namen von B.________ lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist im In- und Ausland mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, mit Ausnahme der bereits eingereichten Saldomeldungen;
- Sämtliche auf B.________ lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019;
- Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen von B.________ lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, der Jahre 2015 bis 2018 sowie der Jahre 2020 bis heute.
B.
B.a. B.________ erhob gegen diesen Entscheid am 10. Februar 2022 Berufung an das Obergericht des Kantons Zug. Das Obergericht eröffnete das Verfahren unter der Nr. Z2 2022 9. Im Rahmen ihrer Berufungsantwort beantragte A.________ neben der Abweisung der Berufung, B.________ zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen Fr. 5'000.-- für das Berufungsverfahren zu verpflichten, eventuell ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
B.b. Mit selbständig eröffneter Verfügung vom 28. Oktober 2022, die allerdings keine Rechtsmittelbelehrung enthielt, überwies das Obergericht die Themen Prozesskosten, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege für das Berufungsverfahren Z2 2022 9 zur Beurteilung in das ebenfalls unter den Parteien vor Obergericht hängige Verfahren Nr. Z2 2022 10. Dort ging es um das Gesuch von A.________, B.________ zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 65'000.-- für die vor Kantonsgericht hängigen Verfahren EO 2021 195 und ES 2020 242 zu bezahlen. A.________ focht den Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023 im Verfahren Z2 2022 10 beim Bundesgericht an (5A_251/2023).
B.c. Mit Entscheid vom 28. Oktober 2022 hiess das Obergericht die Berufung (Z2 2022 9) teilweise gut, hob Dispositivziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts auf und verpflichtete B.________ unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB, gestützt auf Art. 170 ZGB, A.________ folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren (Dispositivziffer 1) : Lohnausweise 2020 und 2021; detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute; Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen von B.________ lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, ab dem Jahr 2020 bis heute. Im Übrigen wies es die Berufung ab, soweit es darauf eintrat (Dispositivziffer 2). Schliesslich wies es den Entscheid über die Prozesskosten (inkl. Prozesskostenvorschuss und ev. unentgeltliche Rechtspflege) in das Verfahren Z2 2022 10 (Dispositivziffer 3).
C.
A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt am 5. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Sie beantragt, der Entscheid des Obergerichts sei aufzuheben und B.________ (Beschwerdegegner) sei unter Androhung von Busse nach Art. 292 StGB gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, der Beschwerdeführerin innert 30 Tagen ab Rechtskraft dieses Entscheids folgende Auskünfte zu erteilen und Unterlagen in Kopie zu edieren:
- Lohnausweise 2015, 2016, 2017, 2020 und 2021;
- Detaillierte Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute;
- Vollständige Konto- und/oder Depotauszüge aller Konti, die auf den Namen des Beschwerdegegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist im In- und Ausland mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstitutes, seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, mit Ausnahme der bereits eingereichten Saldomeldungen;
- Sämtliche auf den Beschwerdegegner lautenden privaten und geschäftlichen Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis seit 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019;
- Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Beschwerdegegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, der Jahre 2015 bis 2018 sowie der Jahre 2020 bis heute.
Weiter beantragt die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für das vorinstanzliche Verfahren (Z2 2022 9) einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.-- zu bezahlen. Eventualiter sei ihr für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihre Rechtsvertreterin sei ihr als unentgeltliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Subeventualiter sei das Urteil des Obergerichts Zug vom 28. Oktober 2022 vollumfänglich aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, indes keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Zwischen den Verfahren 5A_939/2022 und 5A_251/2023 besteht insofern ein Zusammenhang, als die angefochtenen Entscheide im Rahmen desselben Scheidungsergänzungsverfahren ergangen sind und das Obergericht in seinem hier angefochtenen Entscheid vom 28. Oktober 2022 den Kostenpunkt in ein anderes Verfahren verwiesen hat, welches zu dem im Verfahren 5A_251/2023 angefochtenen Entscheid vom 23. Februar 2023 geführt hat. In ihrer gegen den letztgenannten Entscheid erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin die Vereinigung beider Verfahren.
Das Bundesgericht vereinigt zwei oder mehrere Verfahren (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]), wenn mehrere Beschwerden gegen dasselbe Urteil erhoben wurden, die dieselben Parteien und dieselben Verhältnisse betreffen und ihnen derselbe Sachverhalt zugrunde liegt (BGE 133 IV 215 E. 1 [einleitend]; Urteil 5A_983/2021 und 5A_1020/2021 vom 20. Oktober 2022 E. 1); im Vordergrund steht die Vermeidung sich widersprechender Urteile in der gleichen Sache. Vorliegend betreffen die beiden Beschwerden dieselben Parteien; hingegen unterscheiden sich die Streitgegenstände (Auskunftsbegehren vs. provisio ad litem evtl. unentgeltliche Rechtspflege), weshalb ihnen weder derselbe Sachverhalt zugrunde liegt noch dieselben Rechtsfragen zu beantworten sind. Einzige Verknüpfung ist, wie gesagt, der Kostenpunkt des einen Verfahrens, das im anderen Verfahren beurteilt wurde; eine Gefahr sich widersprechender Urteile besteht nicht. Der Antrag ist daher abzuweisen.
1.2. In der Sache geht es um ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 ZGB. Der gerichtliche Entscheid darüber stellt einen Endentscheid im Sinn von Art. 90 BGG dar (Urteil 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.1 mit Hinweisen). Es handelt sich um eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) vermögensrechtlicher Natur, wobei das Bundesgericht bei Auskunftsbegehren praxisgemäss von einer exakten Bezifferung des Streitwerts absieht (BGE 127 III 396 E. 1b/cc; Urteile 5A_810/2008 vom 5. Mai 2009 E. 1.2; 5A_479/2008, 5A_297/2009 vom 11. August 2009 E. 3.2; vgl. auch 5A_6/2021 vom 27. August 2021 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Entschieden hat ein oberes kantonales Gericht als Rechtsmittelinstanz (Art. 75 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht insoweit offen.
1.3.
1.3.1. Nach Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG ist zur Beschwerde nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. Das schutzwürdige Interesse besteht im praktischen Nutzen einer Gutheissung der Beschwerde, welche es der beschwerdeführenden Person ermöglicht, einen Nachteil, den der angefochtene Entscheid mit sich brächte, zu vermeiden (BGE 143 III 578 E. 3.2.2.2). Das schutzwürdige Interesse an der Gutheissung der Beschwerde muss aktuell, das heisst, im Zeitpunkt des bundesgerichtlichen Urteils noch vorhanden sein (BGE 140 III 92 E. 1.1). Liegt das praktische Interesse im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung vor, fällt aber nachträglich weg, wird der Rechtsstreit in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Ist das Interesse hingegen bereits bei Einreichung der Beschwerde nicht gegeben, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGE 136 III 497 E. 2.1).
1.3.2. Der Beschwerdeführerin fehlt es am schutzwürdigen Interesse an der Gutheissung der Beschwerde, soweit sie die Edition der Lohnausweise des Beschwerdegegners für die Jahre 2020 und 2021, seiner Lohnabrechnungen ab März 2020 bis heute sowie der Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften (insbesondere Aktien, Optionen und sonstigen Beteiligungen usw.), die auf den Namen des Beschwerdegegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, der Jahre 2020 bis heute verlangt, hat doch das Obergericht diesen Anträgen entsprochen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3.3. Die Beschwerdeführerin rügt die unterlassene Kostenregelung im angefochtenen Entscheid und stellt diesbezüglich reformatorische Anträge (Begehren um Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.--, eventuell Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, beides für das vorinstanzliche Verfahren). Inzwischen liegt jedoch der Entscheid des Obergerichts vom 23. Februar 2023 im Verfahren Z2 2022 10 über die Kostenfragen des Verfahrens Z2 2022 9 vor und die Beschwerdeführerin hat diesen Entscheid angefochten (Sachverhalt Bst. B.b). Damit entfällt in diesem Punkt das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids. Ihre Beschwerde ist somit in diesem Umfang gegenstandslos.
1.3.4. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde berechtigt, die sie auch form- (Art. 42 BGG) und fristgerecht erhoben hat (Art. 100 Abs. 1 BGG).
2.
2.1. Bei selbständigen Auskunftsbegehren ist die Prüfungsbefugnis des Bundesgerichts nicht nach Art. 98 BGG auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte beschränkt (Urteil 5A_9/2015 vom 10. August 2015 E. 3). Vielmehr sind in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig. Unter Vorbehalt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte wendet das Bundesgericht das Recht in diesem Bereich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Das Bundesgericht befasst sich aber grundsätzlich nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 II 283 E. 1.2.2).
2.2. Demgegenüber ist das Bundesgericht grundsätzlich an den Sachverhalt gebunden, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann einzig vorgebracht werden, die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV; BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweis), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 97 Abs. 1 BGG). Hierfür gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die rechtsuchende Partei muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Ausserdem muss in der Beschwerde aufgezeigt werden, inwiefern die Behebung der vorerwähnten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 146 I 62 E. 3; 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweis).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt der Umfang der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB.
3.1. Dem angefochtenen Entscheid liegt ein internationaler Sachverhalt zugrunde, denn die Beschwerdeführerin ist weissrussische Staatsangehörige und der Beschwerdegegner ist australischer Staatsangehöriger. Die Parteien haben ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte sowie die Anwendung schweizerischen Rechts auf die hier strittigen Rechtsfragen (Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB und Überweisung der Kostenfragen in ein anderes Verfahren) sind unproblematisch ( Art. 46, 48 Abs. 1 und 2 IPRG ) und werden von keiner Partei bestritten.
3.2. Nach Art. 170 ZGB kann jeder Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen (Abs. 1) und der Richter den andern Ehegatten oder Dritte auf Begehren verpflichten, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die notwendigen Urkunden vorzulegen (Abs. 2 ZGB). Der Auskunftsanspruch kann in einem unabhängigen Verfahren oder vorfrageweise in einem eherechtlichen Verfahren geltend gemacht werden (Urteil 5A_9/2015 a.a.O., E. 3.1). Als eherechtlich im vorerwähnten Sinn gilt auch das Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Ehescheidungsurteils (vgl. BGE 143 III 113 E. 4.3.4), was im Übrigen nicht bestritten ist.
3.3. Das Auskunftsbegehren bezweckt diesfalls den materiellen Anspruch bzw. die beantragten vorsorglichen Massnahmen zu stützen (Urteil 5A_768/2012 vom 17. Mai 2013 E. 4.1). Die Auskunftspflicht besteht, soweit dies für das Beurteilen und Geltendmachen von Ansprüchen nötig ist (BGE 118 II 27 E. 3a). Einem Begehren ist soweit zu entsprechen, als ein Rechtsschutzinteresse besteht; ein solches ist glaubhaft zu machen. Grundsätzlich genügt, wenn die auskunftspflichtige Tatsache möglicherweise geeignet ist, einen materiell-rechtlichen Anspruch zu begründen (Urteil 5A_1022/2015 vom 29. April 2016 E. 7.4 mit Hinweis). Zum Wesen des Informationsanspruchs gehört, dass der Berechtigte für seine Geltendmachung nicht zu beweisen hat, wonach er sucht (vgl. Urteil 5A_994/2014 vom 11. Januar 2016 E. 5.3 betreffend die Auskunftspflicht unter Miterben). Auskunftsersuchen aus Schikane oder aus blosser Neugier sind hingegen ausgeschlossen, ebenso wie solche, die auf die eigentliche Ausforschung der Vermögensverhältnisse des Ehepartners abzielen. Damit das Auskunftsbegehren nicht zu einer verpönten "fishing expedition" wird (vgl. BGE 141 III 119 E. 7.1.3; 138 III 425 E. 6.4), muss von den Parteien - wie bei eigentlichen Beweisanträgen - verlangt werden, dass sie, wo dies nicht offensichtlich ist, darlegen, weshalb von den zur Herausgabe verlangten Urkunden mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ein Beweisergebnis erwartet werden kann (vgl. Urteil 4A_494/2020 vom 24. Juni 2022 E. 5.3.2). Geht es der um Auskunft ersuchenden Partei darum, Irregularitäten festzustellen, hat sie solche anhand von Indizien glaubhaft zu machen (vgl. Urteil 4A_63/2022 vom 5. August 2022 E. 4.1.4). Schliesslich ist bei der Ausführung der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 132 III 291 E. 4).
4.
4.1. Mit Bezug auf die Lohnausweise des Beschwerdegegners für die Jahre 2015 bis 2017 und die Zusammenstellung sämtlicher Einkünfte aus Liegenschaften und Wertschriften, die auf den Namen des Beschwerdegegners lauten oder an denen er wirtschaftlich berechtigt ist, hat das Obergericht erwogen, die erforderlichen Angaben ergäben sich aus den Steuererklärungen und es sei der Beschwerdeführerin zumutbar, die gemeinsam von beiden Parteien unterzeichneten Steuererklärungen 2015 bis 2017 beim Steueramt erhältlich zu machen.
Dem Grundsatz nach hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf Herausgabe aller Unterlagen, die geeignet und notwendig sind, um ihre Ansprüche auf (nachehelichen) Unterhalt und aus Güterrecht zu ermitteln und zu belegen. Wie in E. 3.3 dargetan, besteht entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kein unbedingter Auskunftsanspruch. Hat es die um Auskunft ersuchende Partei selber in der Hand, Beweise für die von ihr behaupteten Tatsachen beizubringen, mangelt es am Erfordernis der Notwendigkeit der Auskunftserteilung. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, die Steuererklärungen selber beschaffen zu können. Insofern der angefochtene Entscheid das Auskunftsbegehren mit dieser Begründung abweist, hält er vor Bundesrecht stand.
Der Anspruch auf Herausgabe der Lohnausweise 2015 bis 2017 wäre nur dann begründet, wenn diese den Steuererklärungen nicht beiliegen würden und daraus Erkenntnisse gewonnen werden könnten, die sich nicht aus den Steuererklärungen selbst ergeben. Nach § 126 Abs. 1 Steuergesetz des Kantons Zug (BGS 632.1) sind der Steuererklärung die Lohnausweise beizulegen. Darin sind nebst dem ordentlichen Salär sämtliche Zulagen, Provisionen, Vergütungen für den Arbeitsweg, Barbeiträge an die auswärtige Verpflegung am Arbeitsort, Gehaltsnebenleistungen, der Privatanteil des Geschäftsfahrzeugs, Bonuszahlungen, Antritts- und Austrittsentschädigungen, Treueprämien, Dienstaltersgeschenke, Jubiläumsgeschenke, Umzugsentschädigungen, Beteiligungsrechte, vom Arbeitgeber übernommene Beiträge an Einrichtungen der kollektiven beruflichen Vorsorge, Beiträge an Versicherungen, an anerkannte Formen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a), sowie vom Arbeitgeber übernommene Quellensteuern oder andere Steuern oder für Kinder des Arbeitnehmers bezahlte Schulgelder anzugeben (vgl. Rz. 13 ff. der Wegleitung der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] und Eidgenössischen Steuerverwaltung [ESTV] zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung [inkl. Übersicht über die kantonalen Steuerbehörden], gültig ab 1. Januar 2023 [http://www.estv.admin.ch; <Direkte Bundessteuer Formulare, Lohnausweis/Rentenbescheinigung>]). Insgesamt ist also nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin nicht dargetan, welche zweckdienlichen Informationen nicht aus der Steuererklärung selbst (bzw. aus den dazugehörigen Beilagen) hervorgehen würden.
Mit Bezug auf die Einkünfte des Beschwerdegegners aus Liegenschaften und Wertschriften verwies das Obergericht sodann auf die im Prozess vorliegenden Steuererklärungen 2018 und 2019, aus denen die erforderlichen Informationen genauso ersichtlich seien wie aus einer eigens für die Beschwerdeführerin angefertigten Zusammenstellung. Diese Feststellung tatsächlicher Art bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Damit ist nicht einsichtig, weshalb die - unbestritten gebliebene - Aussage nicht auch auf die früheren Steuererklärungen zutreffen sollte.
4.2. Mit Bezug auf die hiervor behandelten Auskunftsbegehren, aber auch und vor allem im Zusammenhang mit dem Antrag auf Herausgabe sämtlicher Konto- und/oder Depotauszüge aller Konten des Beschwerdegegners mit allen Detailpositionen, inkl. Vollständigkeitserklärung des jeweiligen Bankinstituts, sowie alle Kreditkartenabrechnungen mit Detailnachweis, für den Zeitraum vom 27. November 2010 bis 19. Dezember 2019, macht die Beschwerdeführerin geltend, ohne die einverlangten Informationen könne sie die Richtigkeit der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben nicht überprüfen. Das Obergericht warf ihr diesbezüglich vor, im erstinstanzlichen Verfahren keine Indizien vorgebracht zu haben und zwar weder für ihre Behauptung, der Beschwerdeführer habe die Steuererklärungen nicht korrekt ausgefüllt, noch für einen Hinzurechnungstatbestand nach Art. 208 ZGB. Erst im Berufungsverfahren habe die Beschwerdeführerin geltend gemacht, der Beschwerdegegner habe gemäss Steuererklärung 2018 über ein Aktienpaket der C.________ AG mit einem Wert von Fr. 280'418.-- verfügt, wobei er nicht offenlege, was damit geschehen sei. Es sei auch nicht nachvollziehbar, wie er sein jährliches Einkommen von Fr. 140'012.-- habe ausgeben können. Unter Hinweis auf Art. 317 Abs. 1 ZPO wertete das Obergericht diese Behauptungen als verspätet.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin genügt es nicht, ein abstraktes Interesse an der Überprüfung der Richtigkeit von in einer Steuererklärung gemachten Angaben geltend zu machen oder sich in allgemeiner Weise auf Art. 208 ZGB zu berufen. Der Ansatz, den die Beschwerdeführerin verfolgt, liefe auf ein verpöntes Ausforschen der Vermögensverhältnisse des anderen Ehegatten hinaus (vgl. E. 3.3). Vielmehr hat der um Auskunft ersuchende Ehegatte die Anspruchsvoraussetzungen zumindest ansatzweise glaubhaft zu machen. Insofern durfte das Obergericht von der Beschwerdeführerin Ausführungen erwarten, die einen begründeten Verdacht auf ein unvollständiges oder gar falsches Ausfüllen der Steuererklärungen oder aber eine Vermögensentäusserung zu begründen vermöchten. Diesem Begründungserfordernis ist die Beschwerdeführerin - unwidersprochen - nur mit Bezug auf eine behauptete Vermögensentäusserung aber erst im Berufungsverfahren und damit verspätet nachgekommen. Damit hat es bei der Feststellung, die Beschwerdeführerin habe keine konkreten Anhaltspunkte vorgebracht, dass und weshalb im vorliegenden Fall ein Bedürfnis für die Überprüfung der in den Steuererklärungen enthaltenen Angaben bzw. eine Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB überhaupt in Frage kommen könnte, sein Bewenden.
4.3. Bei diesem Ergebnis zielen die in diesem Kontext erhobenen Sachverhaltsrügen (betreffend den "Neugier-Vorwurf") wie auch die Rüge der Verletzung von Art. 311 ZPO (weil der Beschwerdegegner in seiner Berufung keine Persönlichkeitsverletzung geltend gemacht habe) ins Leere; darauf ist nicht weiter einzugehen. Ebenso braucht die Frage, ob der Mitunterzeichnung der Steuererklärung durch die Beschwerdeführerin jene Bedeutung zukommt, welche das Obergericht ihr zuordnet, nicht beantwortet zu werden.
5.
Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann oder sie nicht gegenstandslos geworden ist. Damit unterliegt die Beschwerdeführerin vollständig und wird kosten- (Art. 66 Abs. 1 BGG), nicht aber entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 3 BGG), da der Gegenpartei kein Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird oder das Verfahren nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juni 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Die Gerichtsschreiberin: Conrad