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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
5A_88/2020  
 
 
Urteil vom 11. Februar 2021  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Sieber. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Sigg, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Therese Rotzer-Mathyer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Ehescheidung
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, vom 4. Juli 2019 (ZA 18 14). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________ (geb. 1972; Beschwerdeführerin) und B.________ (geb. 1960; Beschwerdegegner) heirateten am 7. Januar 2000. Die Ehefrau ist die Mutter des aus einer früheren Beziehung stammenden Sohns C.________ (geb. 1993). Gemeinsame Kinder haben die Eheleute keine. Am 5. Dezember 2012 haben diese den gemeinsamen Haushalt aufgehoben und am 2. Dezember 2016 reichte B.________ die Scheidungsklage ein. Mit Urteil vom 3. Juli 2018 schied das Kantonsgericht Nidwalden die Ehe und regelte die Nebenfolgen der Scheidung
 
B.  
Mit Berufung vom 4. Oktober 2018 beantragte A.________ beim Obergericht des Kantons Nidwalden die Aufhebung des Urteils vom 3. Juli 2018 im Scheidungspunkt und dessen Anpassung bezüglich des nachehelichen Unterhalts sowie der güterrechtlichen Auseinandersetzung. Während B.________ mit Berufungsantwort noch eigene Anträge stellte, beantragte er in der Duplik die Abweisung der Berufung. 
Mit Entscheid vom 4. Juli 2019 (eröffnet am 18. Dezember 2019) hiess das Obergericht die Berufung teilweise gut und traf zum nachehelichen Unterhalt die folgende Regelung: 
 
"[B.________] wird verpflichtet, [an A.________] gestützt auf Art. 125 ZGB monatlich im Voraus folgende persönlichen Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 
Fr. 2'450.00       ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis 31. Dezember 2018 
Fr. 1'300.00       ab 1. Januar 2019 bis Eintritt des Ehemannes in das                            ordentliche Pensionsalter bzw. bis 30. November 2025 
Verlässt die Ehefrau die eheliche Liegenschaft nicht spätestens per 1. Januar 2019 beträgt der Unterhaltsbeitrag ab 1. Januar 2019 Fr. 330.00, solange sie noch in der bisherigen ehelichen Wohnung verbleibt. 
Bei der Berechnung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden finanziellen Verhältnissen ausgegangen: 
Fr. 7'052.00       Nettoeinkommen [von B.________] (inkl. 13. Monatslohn) 
Fr. 1'351.00       Nettoeinkommen [von A.________] (bis                                   31.12.2018) 
Fr. 3'200.00       Hypothetisches Nettoeinkommen [von A.________] 
               (ab 1.1.2019)."  
 
Im Übrigen wies das Obergericht die Berufung ab, soweit es darauf eintrat. Damit bestätigte es insbesondere die erstinstanzliche Ausgleichszahlung aus Güterrecht von Fr. 50'753.35 an A.________ (alles Dispositivziffer 1). Die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegte das Obergericht A.________, die es ausserdem zur Bezahlung einer Parteientschädigung an B.________ verpflichtete (Dispositivziffern 2 und 3). 
 
C.  
A.________ gelangt mit Beschwerde in Zivilsachen vom 3. Februar 2020 ans Bundesgericht und stellt unter Kostenfolge in allen Instanzen (Rechtsbegehren Ziffer 6) die folgenden Anträge: 
 
"1. Erkanntnis Ziff. 1 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und (teilweise) Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei[en] aufzuheben. 
2. In Abänderung Erkanntnis Ziff. 2 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und in (teilweiser) Abänderung bzw. (teilweiser) Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei [B.________] zu verpflichten, [A.________] ab Rechtskraft des Scheidungsurteils während vier Monaten einen monatlichen, vorauszahlbaren, gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhalt von CHF 3'087.95 und danach, ab dem fünften Monat ab Rechtskraft des Scheidungsurteils einen monatlichen, vorauszahlbaren, gerichtsüblich indexierten nachehelichen Unterhalt von CHF 1'725.95 bis zur ordentlichen Pensionierung [von B.________] zu bezahlen. 
3. In Abänderung Erkanntnis Ziff. 7 des Urteils des Kantonsgerichts [...] und in (teilweiser) Aufhebung Erkanntnis Ziff. 1 des Entscheids des Obergerichts [...] sei [B.________], nebst dem auszugleichenden Betrag von CHF 16'179.30 der 3. Säule gemäss Erkanntnis Ziff. 9 des Urteils des Kantonsgerichts [...], innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verpflichten, [A.________] CHF 84'768.35 zu bezahlen. 
4. Eventualiter sei der Entscheid des Obergerichts [...] aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanzen zurückzuweisen." 
 
Ausserdem ersucht A.________ für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. 
Am 8. September 2020 verzichtet das Obergericht auf eine Vernehmlassung und mit Beschwerdeantwort vom 24. September 2020 beantragt B.________ die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. A.________ hat sich hierzu nicht mehr vernehmen lassen. Im Übrigen hat das Bundesgericht die Akten des kantonalen Verfahrens eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht (Art. 75 BGG) über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen einer Ehescheidung (nachehelicher Unterhalt, güterrechtliche Auseinandersetzung; siehe dazu sogleich E. 1.2) und damit eine vermögensrechtliche Zivilsache nach Art. 72 Abs. 1 BGG entschieden hat. Der erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- ist erreicht (Art. 74 Abs. 1 Bst. b sowie Art. 51 Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist das zutreffende Rechtsmittel. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt, die sie auch fristgerecht (Art. 100 Abs. 1, Art. 46 Abs. 1 Bst. c sowie Art. 45 Abs. 1 BGG) eingereicht hat. Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen einzutreten.  
 
1.2. Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Anpassung des angefochtenen Entscheids mit Blick auf den nachehelichen Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung auch dessen Aufhebung im Scheidungspunkt (Rechtsbegehren Ziffer 1). Zur Ehescheidung als solcher und dazu, dass das Obergericht auf die Berufung soweit diesen Punkt betreffend nicht eingetreten ist, äussert sie sich in der Beschwerdebegründung indes nicht. Auch sagt sie nichts zur Feststellung des Obergerichts, die Eheleute lebten bereits länger als zwei Jahre getrennt, weshalb ein absoluter Scheidungsanspruch bestehe. Die Regelung der Scheidungsnebenfolgen würde sich sodann erübrigen, wenn die Ehescheidung als solche nicht zulässig wäre. Hierauf verweist der Beschwerdegegner zu Recht. Unter Rückgriff auf ihre Begründung (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3) ist die Beschwerde daher dahingehend zu verstehen und entgegen zu nehmen, dass die Beschwerdeführerin den Scheidungspunkt nicht (mehr) anficht.  
 
1.3. Unzulässig ist der verschiedentlich gestellte Antrag, es sei (auch) das Urteil des Kantonsgerichts aufzuheben. Die Berufung ist ein devolutives Rechtsmittel (vgl. Urteil 5A_625/2019 vom 22. Juli 2020 E. 4.2). Dieses Urteil ist daher durch den Entscheid des Obergerichts ersetzt worden und bildet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht Anfechtungsobjekt (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4). Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.  
 
1.4. Der Beschwerdegegner bringt vor, die Beschwerdeführerin würde sich verschiedentlich auf nach Art. 99 BGG unzulässige (unechte) Noven berufen. Wie er indes selbst ausführt, betreffen die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde nicht das hier strittige Scheidungsverfahren, sondern das Eheschutz- und das vorsorgliche Massnahmeverfahren. Diese berühren nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (BGE 142 I 155 E. 4.4.2) und die Beschwerdeführerin leitet vor Bundesgericht auch nichts weiter aus ihren entsprechenden Darstellungen ab. Hierauf ist folglich nicht weiter einzugehen.  
 
2.  
 
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG) und ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden Rechtsfragen zu untersuchen, soweit solche nicht (mehr) vorgetragen werden. In der Beschwerdebegründung ist daher in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid rechtswidrig sein soll. Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).  
 
2.2. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann die rechtsuchende Partei nur vorbringen, diese Feststellungen seien offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (Art. 9 BV), oder würden auf einer anderen Bundesrechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen. In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1, 317 E. 5.4; 140 III 264 E. 2.3).  
 
3.  
 
3.1. Nachehelichen Unterhalt sprach das Obergericht der Beschwerdeführerin wie bereits das Kantonsgericht ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zu. Sodann unterschied es zwei Phasen: Eine erste Phase ab Beginn der Unterhaltspflicht bis am 31. Dezember 2018 und eine zweite ab dem 1. Januar 2019. Zu dieser Phasenbildung gelangte das Obergericht, weil der Beschwerdeführerin ab dem 1. Januar 2019 ein hypothetisches Einkommen anzurechnen sei und ihr nur bis zu diesem Zeitpunkt Vorsorgeunterhalt zustehe.  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Entscheid des Obergerichts sei widersprüchlich und unmöglich umzusetzen. Der Unterhalt werde ab Rechtskraft des Scheidungsurteils zugesprochen. Wie sich aus Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids (vgl. vorne Bst. B) ableiten lasse, werde der Rechtskrafteintritt irgendwann vor dem 31. Januar 2018 (recte: 31. Dezember 2018) verortet. Dies widerspreche der Feststellung, wonach das erstinstanzliche Urteil auch im Scheidungspunkt angefochten sei und daher noch nicht habe in Rechtskraft erwachsen können. Mit anderen Worten rügt die Beschwerdeführerin, die Rechtskraft trete erst nach dem Ende der ersten der von der Vorinstanz gebildeten Phasen ein. Unklar bleibt nach Ansicht der Beschwerdeführerin auch, wie der nacheheliche Unterhalt sich unter diesen Umständen zu den zwischenzeitlich rechtskräftig festgelegten Ehegattenunterhaltsbeiträgen verhalte. Unter diesen Umständen sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz einfach habe von einer Übergangsfrist von vier Monaten ab Rechtskraft des Scheidungsurteils ausgehen wollen, während der der Beschwerdeführerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet und Vorsorgeunterhalt zugebilligt werde. In der Folge beantragt die Beschwerdeführerin eine entsprechende Phasenbildung (vgl. vorne Bst. C).  
 
3.3. Die Beschwerdeführerin äussert sich damit zwar ausführlich zum Beginn der Unterhaltspflicht (Art. 126 Abs. 1 ZGB; BGE 142 III 193 E. 5.3; 128 III 121 E. 3b/bb) und zum gemäss dem angefochtenen Entscheid insoweit massgebenden Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils. Indes möchte die Beschwerdeführerin die Unterhaltspflicht nicht zu einem anderen Zeitpunkt beginnen lassen, als das Obergericht. Vielmehr beantragt sie, der Beschwerdegegner sei zur Zahlung von Unterhalt ab Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils zu verurteilen (vorne Bst. C). Da sie insoweit nichts anderes verlangt, als ihr bereits zugesprochen wurde, hat sie in diesem Umfang kein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerdeführung (Art. 76 Abs. 1 Bst. b BGG; Urteil 5A_749/2009 vom 15. Januar 2010 E. 3; vgl. auch Urteil 8C_521/2018 vom 20. September 2018 E. 2).  
 
3.4. Sodann geht die Beschwerdeführerin von anderen Unterhaltsphasen als die Vorinstanz aus. Ihre Lösung leitet sie daraus ab, dass die Rechtskraft des Scheidungsurteils erst nach Ende der ersten Phase gemäss dem angefochtenen Entscheid eintrete (vgl. E. 3.2 hiervor). Selbst wenn dies zuträfe, vermöchte die Beschwerdeführerin allein hieraus indes nichts für sich abzuleiten: Insbesondere ergibt sich hieraus keine Unmöglichkeit, die vorinstanzlich getroffene Regelung zu implementieren. Würde das Scheidungsurteil erst nach dem 31. Dezember 2018 rechtskräftig, führte dies allein zum Wegfall der ersten der vom Obergericht vorgesehenen Phasen. Die vorinstanzliche Unterhaltsregelung als solche wird dadurch aber nicht in Frage gestellt. Aufgrund der Beschwerdeschrift bleibt sodann unklar, weshalb die Beschwerdeführerin den Übergang von der vorsorglichen Unterhaltspflicht während des Scheidungsverfahrens zum nachehelichen Unterhalt als problematisch erachtet (vgl. dazu BGE 145 III 36 E. 2.4; 142 III 193 E. 5.3). Die Beschwerde ist insoweit ungenügend begründet (vorne E. 2.1).  
Unzutreffend ist weiter die Annahme der Beschwerdeführerin, das Obergericht habe ihr bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens eine viermonatige Übergangsphase gewähren wollen. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich vielmehr entnehmen, dass das Obergericht in der Frage, ab wann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist, dem Kantonsgericht folgte (zur Zulässigkeit von Verweisen auf das erstinstanzliche Urteil vgl. BGE 126 III 492 E. 3b; Urteile 4A_477/2018 und 4A_481/2018 vom 16. Juli 2019 E. 3.2.1; 5A_369/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.1). Dieses sah es aufgrund sämtlicher Umstände als gerechtfertigt an, der Beschwerdeführerin bis am 1. Januar 2019 eine "letzte Übergangsfrist" zu gewähren, um wieder einen Einstieg ins Erwerbsleben zu finden. Damit setzt die Beschwerdeführerin sich entgegen der sie treffenden Begründungspflicht in keiner Weise auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Entsprechend besteht kein Anlass, von den durch die Vorinstanz gebildeten Unterhaltsphasen abzuweichen. 
 
4.  
 
4.1. Für die Unterhaltsberechnung ging die Vorinstanz vom zuletzt von den Eheleuten gelebten gemeinsamen Standard aus. Die Höhe des Unterhaltsbeitrags ermittelte sie, indem sie zum (familienrechtlichen) Grundbedarf der Ehefrau den Vorsorgeunterhalt (bis am 31. Dezember 2018) sowie einen Anteil am Überschuss hinzurechnete und davon deren Einkommen abzog. Zur Bestimmung des Überschusses stellte das Obergericht das massgebende Familieneinkommen dem Gesamtbedarf der Familie gegenüber. Hierbei berücksichtigte es im Familienbedarf einen Grundbetrag von Fr. 850.-- im Monat für C.________. Ausserdem zog es für diesen unter dem Titel Krankenkassenprämien Fr. 216.75 mit in die Berechnung ein. Diese Beträge seien vom Beschwerdegegner bezahlt worden. Dabei verwarf die Vorinstanz den Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Sohn - er lebte unbestritten im gemeinsamen Haushalt - habe seinen Grundbedarf selbst bezahlt. Ferner erwog sie, es sei nicht erstellt, dass der Ehemann die Krankenkassenprämie übernommen habe. Ausserdem hielt sie fest, das Kantonsgericht habe einen Antrag der Beschwerdeführerin auf Einvernahme des Sohnes abweisen dürfen.  
 
4.2. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin hat der diesbezüglich beweisbelastete Beschwerdegegner den Nachweis für die Bezahlung des Grundbedarfs von C.________ nicht erbracht. Dennoch sei das Obergericht ihm gefolgt. Gleichzeitig habe es die von der Beschwerdeführerin als Gegenbeweis anerbotene Einvernahme des Sohnes aufgrund einer nicht nachvollziehbaren antizipierten Beweiswürdigung nicht durchgeführt. Hierin liege eine willkürliche Beweiswürdigung (Art. 9 BV) und eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Der Betrag von Fr. 850.-- dürfe daher nicht im familienrechtlichen Grundbedarf angerechnet werden.  
 
4.3. Das Obergericht erachtete es als erwiesen, dass der Ehemann den fraglichen Grundbetrag bezahlt hatte, womit sich die von der Beschwerdeführerin angesprochenen Fragen zur Beweislastverteilung erübrigen (BGE 141 III 241 E. 3.2). Zu prüfen ist das Absehen von der Befragung von C.________.  
 
4.3.1. Das Obergericht sah in antizipierter Würdigung des anerbotenen Beweismittels von dessen Abnahme ab bzw. erachtete es das entsprechende Vorgehen der Erstinstanz als rechtens (vgl. zur Terminologie Urteile 4A_253/2019 vom 5. September 2019 E. 3.4.1; 4A_297/2019 vom 29. Mai 2020 E. 4.3.1.2), weil zu erwarten sei, dass eine Aussage des Sohnes zur mittlerweile sechs Jahre zurückliegenden Situation lediglich vage ausfallen werde. Ausserdem sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Sohn zugunsten der Mutter aussagen werde. Ausser dem Zeugenbeweis habe die Beschwerdeführerin sodann keinerlei Beweismittel genannt, welche die behauptete temporäre Anstellung des Sohns, den entsprechenden Lohn und eine daraus geleistete Zahlung an den Ehemann indizieren würde. Genauere Angaben zu den Einkommensverhältnissen von C.________ sei sie schuldig geblieben. Der Beschwerdegegner erachtet dies als "absolut nachvollziehbar und in keiner Art und Weise willkürlich". Der von der Beschwerdeführerin angerufene Anspruch auf rechtliches Gehör steht einer derartigen antizipierten Beweiswürdigung nicht entgegen (BGE 145 I 167 E. 4.1; 143 III 297 E. 9.3.2). Sie kann vom Bundesgericht nur unter dem Blickwinkel der Willkür und auf entsprechende Rüge hin geprüft werden (BGE 138 III 374 E. 4.3.2; vgl. vorne E. 2.2).  
 
4.3.2. Den Vorwurf der Willkür begründet die Beschwerdeführerin mit dem Hinweis, es sei nicht anzunehmen, dass die Aussage des Sohnes vage ausfallen würde, da ihm zugetraut werden könne, über seine finanziellen Verhältnisse des Jahres 2012 noch Bescheid zu wissen. Weshalb der unter Wahrheitspflicht stehende Sohn zugunsten der Mutter aussagen sollte, sei nicht ersichtlich. Dies würde voraussetzen, dass er den rechtlichen Implikationen seiner Aussagen gewahr sei, wovon nicht auszugehen sei. Ausserdem müsste er nicht nur wahrheitswidrig bejahen, im fraglichen Zeitraum ein Einkommen gehabt zu haben, sondern auch wahrheitswidrig verneinen, dass der Beschwerdegegner ihn finanziell unterstützt habe. Solche Aussagen, nur um der Mutter zu einem höheren Unterhalt zu verhelfen, seien nicht wahrscheinlich. Nicht nachvollziehbar sei sodann, weshalb ein anderweitiger (Urkunden-) Beweis vorgelegt werden müsse, damit der Sohn als Zeuge einvernommen werden könne.  
Mit dieser Darstellung beschränkt die Beschwerdeführerin sich über weite Strecken darauf, in appellatorischer Art und Weise ihre eigene Einschätzung zur Tauglichkeit der Zeugenbefragung jener der Vorinstanz entgegenzustellen und diese als willkürlich zu bezeichnen. Dies genügt den an die Willkürrüge zu stellenden Begründungserfordernissen grundsätzlich nicht (vgl. vorne E. 2.2; BGE 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Was das vom Obergericht berücksichtigte Fehlen weiterer Beweisanerbieten betrifft, ist auf Folgendes zu verweisen: Gemäss Art. 157 ZPO bildet sich das Gericht seine Überzeugung nach freier Würdigung der Beweise. Demnach hat es die Beweise frei und ohne Bindung an förmliche Beweisregeln zu prüfen. Es ist nicht an Hierarchien unter den Beweismitteln gebunden und einem bestimmten Beweismittel darf nicht im Voraus in allgemeiner Weise die Beweiseignung abgesprochen werden (Urteile 5A_113/2015 vom 3. Juli 2015 E. 3.2; 5A_250/2012 vom 18. Mai 2012 E. 7.4.1; G UYAN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 5 zu Art. 157 ZPO). Dennoch ist anerkannt, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung Zeugenaussagen nicht zu den zuverlässigsten Beweismitteln gehören (BGE 118 Ia 28 E. 1c; GUYAN, a.a.O., N. 6a zu Art. 157 ZPO) und insbesondere weniger zuverlässig erscheinen als Urkunden (BRÖNNIMANN, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, N. 17 zu Art. 157 ZPO; HASENBÖHLER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 157 ZPO, KUMMER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 1984, S. 126). Mit Blick hierauf verfiel das Obergericht jedenfalls nicht in Willkür, indem es bei der Bewertung der anerbotenen Zeugeneinvernahme berücksichtigte, dass die Beschwerdeführerin ohne Erklärung keinerlei weitere Beweismittel nannte, obgleich die zu beweisenden Umstände (Arbeitsverhältnis, Zahlungen) typischerweise dem zuverlässigeren Urkundenbeweis zugänglich sind. Das Vorgehen der Vorinstanz ist damit nicht zu beanstanden. 
 
5.  
 
5.1. Strittig ist weiter die Anrechnung der zwischen August 2013 und März 2015 sowie April 2015 und Juli 2016 für C.________ ausgerichteten Ausbildungszulagen im familienrechtlichen Grundbedarf. Das Obergericht lehnte diese ab, da das fragliche Argument erstmals im Berufungsverfahren und damit verspätet vorgebracht worden sei. Ausserdem seien die Zulagen erst nach der Trennung ausbezahlt worden, weshalb sie bei der Berechnung des Grundbedarfs vor der Trennung nicht zu berücksichtigen seien. Diese Ansicht wird vom Beschwerdegegner im Wesentlichen geteilt.  
 
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, sie habe gar nicht die Möglichkeit gehabt, die entsprechenden Rügen vor der Erstinstanz zu erheben. Sie habe nicht vermuten können, das Kantonsgericht würde gestützt auf eine unsubstanziierte und nicht bewiesene Behauptung einen Grundbetrag für den Sohn von Fr. 850.-- anrechnen und nicht einmal Beweis darüber abnehmen. Im Übrigen habe der Beschwerdegegner angegeben, die ihm ausbezahlten Zulagen an die fraglichen Kosten angerechnet zu haben. Sodann komme es auch nicht darauf an, ob die Ausbildungszulagen vor oder nach der Trennung der Parteien ausbezahlt worden seien. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner sie für seine angeblichen Ausgaben für den Stiefsohn zurückbehalten.  
 
5.3. Damit genügt die Beschwerdeführerin den Begründungsanforderungen abermals nicht: Ihr ist zugute zu halten, dass sie ihre Sichtweise der Dinge ausführlich darlegt. Allerdings geht sie hierbei teilweise von tatsächlichen Grundlagen aus, welche die Vorinstanz in dieser Weise nicht festgestellt hat, was nicht zulässig ist (vgl. dazu vorne E. 2.2; erfasst ist auch der sog. Prozesssachverhalt vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Sodann legt sie in keiner Weise dar, inwiefern dem Obergericht eine Rechtsverletzung vorzuwerfen wäre. Zwar ist es nach Art. 42 Abs. 2 BGG nicht notwendig, die angeblich verletzten Rechtsnormen oder Grundsätze zu bezeichnen. Dennoch muss die Beschwerde eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids enthalten und es muss klar daraus hervorgehen, welche Rechtsregeln von der oberen kantonalen Instanz inwiefern falsch angewandt worden sein sollen (BGE 142 I 99 E. 1.7.1; 142 III 364 E. 2.4 S. 368; vgl. auch vorne E. 2.1). Insoweit wäre von der Beschwerdeführerin zumindest eine minimale Auseinandersetzung mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen zu erwarten gewesen.  
 
6.  
In der Folge geht die Beschwerdeführerin auf die Überschussbeteiligung und den Vorsorgeunterhalt ein. Hierbei trägt sie vorab ihren sonstigen zur Berechnung des Unterhaltsanspruchs erhobenen Vorbringen Rechnung. Diese haben sich indes als unzutreffend erwiesen und sie vermögen das angefochtene Urteil auch mit Blick auf die Überschussverteilung und den Vorsorgeunterhalt nicht in Frage zu stellen. Die Beschwerdeführerin nimmt sodann eine eigene Berechnung des Vorsorgeunterhalts vor. Soweit sie diesbezüglich von den Berechnungen des Obergerichts abweicht, macht sie dies nicht kenntlich und fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid (vgl. vorne E. 2.1). Anlass zur Korrektur desselben besteht daher auch insoweit nicht. 
 
7.  
Zum nachehelichen Unterhalt bringt die Beschwerdeführerin zuletzt vor, das Obergericht setze diesen ab dem 1. Januar 2019 für den Fall, dass sie, die Beschwerdeführerin, weiterhin die gemeinsame Wohnung nutze, ohne weitere Begründung auf Fr. 330.-- herab. Dies sei angesichts des Umstands, dass sie Wohnkosten bezahle und die Wohnung im Miteigentum der Parteien stehe, nicht nachvollziehbar und willkürlich. Tatsächlich äussert das Obergericht sich nicht zur vorgesehenen Reduktion des Unterhaltsbeitrags für den Fall, dass die Beschwerdeführerin nicht per 1. Januar 2019 aus der ehemals ehelichen Wohnung auszieht (vgl. vorne Bst. B). Die Beschwerdeführerin bringt indes nicht vor, dass dieser Punkt im Berufungsverfahren strittig gewesen wäre, und das Obergericht hat insoweit offenbar die von der Erstinstanz getroffene Regelung übernommen (zum Rückgriff auf das erstinstanzliche Urteil vgl. die Hinweise vorne in E. 3.4). Die Reduktion erklärt sich damit, dass der Beschwerdeführerin im Falle des Verbleibs in der Wohnung des Ehemannes nur reduzierte Wohnkosten anfallen. Mit dieser Argumentation setzt die Beschwerdeführerin sich nicht auseinander (vgl. vorne E. 2.1). Was sie vor Bundesgericht vorträgt, mithin dass sie Miteigentümerin der Liegenschaft sei und ihr auch beim Verbleib in dieser Wohnkosten anfallen würden, vermag diese Überlegung sodann nicht in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist der angefochtene Entscheid auch in diesem Punkt nicht zu beanstanden. 
 
8.  
 
8.1. Im Berufungsverfahren strittig war sodann die güterrechtliche Auseinandersetzung der Ehegatten. Dabei stellte sich insbesondere die Frage nach dem Wert der ehelichen Liegenschaft. Abweichend von der Beschwerdeführerin bezifferte das Obergericht diesen wie das Kantonsgericht mit Fr. 500'000.--, was eine Beteiligungsforderung von Fr. 50'753.35 ergab. Zum Berufungsverfahren hielt das Obergericht fest, die Beschwerdeführerin habe die Zusprechung von Fr. 117'771.75 beantragt. Der Beschwerdegegner habe in der Berufungsantwort darum ersucht, er sei zur Zahlung von Fr. 84'768.35 zu verpflichten, und in der Duplik verlangt, die Berufung sei abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen, mithin die Beteiligungsforderung bei Fr. 50'753.35 zu belassen. Die Änderung der mit Klageantwort gestellten Begehren unterliege, so das Obergericht weiter, nicht den Beschränkungen einer Klageänderung und sei jederzeit möglich. Der Beschwerdegegner habe seine Rechtsbegehren daher modifizieren dürfen, weshalb das in der Duplik gestellte Begehren (vollumfängliche Abweisung der Berufung) massgebend sei. Auch der Beschwerdegegner ist dieser Auffassung.  
 
8.2. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei der Dispositionsgrundsatz anwendbar und der Beschwerdegegner habe in der Berufungsantwort ihren güterrechtlichen Anspruch im Umfang von Fr. 84'768.35 nach Art. 241 ZPO anerkannt, zumal er ausführlich dargelegt habe, weshalb die Ausführungen der Erstinstanz unzutreffend seien. Eine (teilweise) Klageanerkennung sei unwiderruflich und habe nicht rückgängig gemacht werden können. Das Obergericht hätte der Beschwerdeführerin daher den entsprechenden Betrag zusprechen müssen.  
 
8.3. Mit der Auflösung der Ehe durch Urteil müssen notwendig auch die damit verbundenen persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen entsprechend dem neuen Status geregelt werden. Bei der Scheidungsklage handelt es sich um eine sogenannte doppelseitige Klage (BGE 95 II 65 E. a), was auch mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung gilt (Urteil 5A_621/2012 vom 20. März 2013 E. 4.1). Über die vermögensrechtlichen Folgen der Ehescheidung können die Parteien jedoch grundsätzlich frei verfügen (Urteil 5A_358/2012 und 5A_359/2012 vom 13. August 2012 E. 2.1; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 1979, S. 152) und für die güterrechtliche Auseinandersetzung gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 Abs. 1 ZPO; Urteile 5A_707/2016 vom 3. Mai 2017 E. 3.3; 5A_737/2016 vom 27. März 2017 E. 2.4). Die in Art. 58 Abs. 1 ZPO verankerte Dispositionsmaxime ist Ausdruck des Grundsatzes der Privatautonomie. Sie besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (vgl. dazu BGE 134 III 151 E. 3.2; Urteile 5A_249/2018 vom 13. Dezember 2018 E. 4.2; 4A_397/2016 vom 30. November 2016 E. 2.1). Dergestalt sind es die Parteien, welche mit ihren Rechtsbegehren die Grenzen ziehen, innerhalb deren sich das Gericht mit seiner rechtlichen Beurteilung bewegen darf (Urteil 5A_696/2019 vom 19. Juni 2020 E. 3.1.2). Folglich ist das Gericht daran gebunden, wenn der Antrag der beklagten Partei mit dem klägerischen Antrag übereinstimmt: Beantragt Erstere nur eine teilweise Abweisung des geltend gemachten Anspruchs, muss das Gericht die Klage mindestens in diesem Umfang gutheissen (HURNI, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 34 zu Art. 58 ZPO; SUTTER-SOMM/SEILER, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2016, N. 16 zu Art. 58 ZPO). Dies gilt auch im Berufungsverfahren (SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 267 Rz. 642).  
 
8.4. Diese Disposition über den Verfahrensgegenstand kann grundsätzlich nicht widerrufen werden (GSCHWEND/STECK, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 4 und 13 zu Art. 241 ZPO; STAEHELIN/STAEHELIN/BACHOFNER, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2019, § 23 N. 20 f. S. 466 f. und N. 30 S. 470). Die Vorinstanz verweist zwar korrekt darauf, dass einem in der Berufungsantwort gestellten Begehren, grundsätzlich nicht dieselbe Tragweite wie einem Klage- bzw. Berufungsbegehren zukommt (vgl. WILLISEGGER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, N. 11 zu Art. 222 ZPO; Killias, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 11 zu Art. 222 ZPO). Dies gilt jedoch nicht, wo mit dem Antwortbegehren über den Streitgegenstand verfügt wird (anschaulich zur Tragweite von Antwortbegehren Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 23 zu § 61 ZPO/ZH; Dolge, Der Zivilprozess im Kanton Schaffhausen im erstinstanzlichen und ordentlichen Verfahren, 2001, S. 186).  
 
8.5. Zwar bringt die Beschwerdeführerin ihre Rüge zur Dispositionsmaxime erstmals vor Bundesgericht vor. Dies ist mit Blick auf den Grundsatz der materiellen Erschöpfung des Instanzenzuges (vgl. BGE 143 III 290 E. 1.1) jedoch unschädlich, da das Vorbringen das Verhalten der Parteien im Berufungsverfahren betrifft und eine frühere Geltendmachung nicht möglich war (vgl. Urteil 5A_808/2018 vom 15. Juli 2019 E. 4.1).  
Im Übrigen ist die Rüge der Beschwerdeführerin begründet: Entscheidend ist nach dem Ausgeführten die genaue Tragweite des in der Berufungsantwort gestellten Antrags. Diese ist nach den allgemeinen Grundsätzen zu ermitteln (vgl. BGE 143 III 157 E. 1.2.2; Urteil 5A_753/2018 vom 21. Januar 2019 E. 3.1). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Parteien sich im Berufungsverfahren, d.h. nach Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens, eine hinreichend genaue Vorstellung davon machen konnten, wie die güterrechtliche Auseinandersetzung vorzunehmen war (vgl. Art. 85 Abs. 2 ZPO). Weiter ist nicht geltend gemacht, dass im Berufungsverfahren neue Elemente zu berücksichtigen gewesen wären. In dieser Situation war das von der Beschwerdeführerin präzis bezifferte Begehren, welches zudem zu seinen Ungunsten vom erstinstanzlichen Entscheid abwich, als Aussage zum materiellen Bestand des ihm gegenüber geltend gemachten Anspruchs zu werten. Die Beschwerdeführerin vermag vor Bundesgericht denn auch nichts vorzutragen, was einen anderen Schluss zulassen würde. Hieran änderte der spätere Antrag auf Abweisung der Berufung nichts mehr. Dem Obergericht war es damit ohne Rechtsverletzung nicht möglich, der Beschwerdeführerin aus Güterrecht weniger zuzusprechen, als es dem übereinstimmenden Antrag der Parteien (Fr. 84'768.35) entsprach. 
 
9.  
 
9.1. Zusammenfassend erweist die Beschwerde sich als teilweise begründet und ist sie in diesem Umfang (Güterrecht) gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Die Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids ist entsprechend zu ergänzen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.  
Die Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens entsprechend dem Verfahrensausgang (Art. 106 ZPO) wird in Aufhebung der Ziffer 2 und 3 des angefochtenen Urteils dem Obergericht übertragen (Art. 67 und 68 Abs. 5 BGG). Soweit der Beschwerdegegner demgegenüber vorbringt, die Beschwerdeführerin habe vor Bundesgericht keinen entsprechenden Antrag gestellt, ist ihm entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin die Neuverlegung der Kosten in allen Instanzen beantragte (vgl. vorne Bst. C). 
 
9.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG) und die Parteikosten wettzuschlagen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführerin ersucht für das bundesgerichtliche Verfahren allerdings um unentgeltliche Rechtspflege. Soweit es mangels Kostenpflicht der Beschwerdeführerin nicht gegenstandslos geworden ist, ist dieses Gesuch abzuweisen: Die Beschwerdeführerin verfügt über eine Forderung von Fr. 84'768.35 aus Güterrecht (vorne E. 8), welche zur Bezahlung der Anwalts- und Gerichtskosten ausreicht (Art. 64 Abs. 1 BGG; vgl. Urteile 5A_733/2009 vom 10. Februar 2010 E. 11, nicht publ. in: BGE 136 III 209; 5A_587/2010 vom 11. Februar 2011 E.5).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Ziffer 1 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Juli 2019 wird angepasst und neu wie folgt gefasst: 
 
"In teilweiser Gutheissung der Berufung werden die Dispositivziffern 2 und 7 des Urteils des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 3. Juli 2018, aufgehoben und lauten neu: 
«2. [unverändert] 
7. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten in Abgeltung ihrer güterrechtlichen Ansprüche innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Scheidungsurteils den Betrag von Fr. 84'768.35 zu bezahlen.» 
Im Übrigen wird die Berufung abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts vom 3. Juli 2018 wird bestätigt." 
 
Weiter werden die Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Obergerichts des Kantons Nidwalden vom 4. Juli 2019 aufgehoben und die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Nidwalden, Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. Februar 2021 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Sieber