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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_112/2021  
 
 
Urteil vom 2. Dezember 2021  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, Präsident, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Donzallaz, 
Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichter Beusch, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft, Giacomettistrasse 1, 3000 Bern 31, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwältin Regula Bähler, 
 
gegen  
 
Not Carl, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sendung DOK vom 4. Dezember 2019: Der Preis 
der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach 
dem Baukartell, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängige 
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) 
vom 28. August 2020 (b.849). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Fernsehen SRF strahlte am 4. Dezember 2019 im Rahmen der Sendereihe "DOK" den gut 50 Minuten dauernden Dokumentarfilm "Der Preis der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell" aus. Der Beitrag erzählt die Geschichte von Adam Quadroni, dank dessen Hinweisen das "Bündner Baukartell" aufgedeckt werden konnte. Der Bericht geht in Form eines Portraits insbesondere auf die persönlichen und familiären Konsequenzen und den "hohen Preis" ein, den Adam Quadroni als "Whistleblower" in den engen lokalen Verhältnissen des Unterengadins, wo "jeder jeden" kenne, als "Nestbeschmutzer" zu bezahlen habe. 
 
B.  
Gegen den Beitrag gelangte Not Carl an die Ombudsstelle und in der Folge an die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Er machte jeweils geltend, dass der Beitrag - insbesondere zur Rolle des Regionalgerichtspräsidenten Orlando Zegg, gegen den schwere Vorwürfe erhoben würden -, wesentliche Fakten nicht erwähnt bzw. unkorrekt dargestellt habe. Die UBI hiess die Beschwerde am 28. August 2020 (mit vier zu drei Stimmen) gut, soweit sie darauf eintrat. Sie kritisierte, dass die gravierenden Vorwürfe gegen Orlando Zegg im Film weitgehend unwidersprochen geblieben seien und der Durchschnittszuschauer sich in einer Gesamtwürdigung zu wesentlichen Punkten kein eigenes Bild habe machen können. 
Anders sah es die Minderheit der UBI in ihrer dem Entscheid beigefügten Stellungnahme: Durch den Fokus des Beitrags komme den beanstandeten Sequenzen und Aussagen, die zusammen nur wenige Minuten der rund 50-minütigen Dokumentation ausmachten, bloss eine untergeordnete Rolle zu, welche den Gesamteindruck sowie die Meinungsbildung des Publikums zum ganzen Film - "einem persönlichen Portrait des Protagonisten Adam Quadroni" - nicht hätten beeinflussen können. 
 
C.  
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) gelangt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt, den Entscheid der UBI vom 28. August 2020 aufzuheben und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine "Betroffenenbeschwerde" nicht erfüllt gewesen seien; eventuell sei festzustellen, dass der Beitrag "Der Preis der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell" das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt habe. Not Carl sei durch den Beitrag nicht stärker berührt gewesen als der Durchschnittszuschauer, weshalb er durch die Vorinstanz zu Unrecht als Betroffener zu ihrem Verfahren zugelassen worden sei. Der beanstandete DOK-Beitrag eröffne im Übrigen "einen retrospektiven Blick auf das Leben von Adam Quadroni nach Aufdeckung des Baukartells"; er zeige nicht eine "rein historische Rekonstruktion der Ereignisse", sondern vor allem den "atmosphärischen Lebensraum eines Protagonisten, der früher einmal zum System illegaler Absprachen gehört" habe, dann aber ausgestiegen sei und nun "den persönlichen Preis dafür" bezahle. 
Not Carl beantragt, auf die Beschwerde mangels einer rechtsgenügenden Begründung und wegen unzulässiger Anträge nicht einzutreten; eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. 
Die UBI schliesst auf Abweisung der Beschwerde: Entgegen der Kritik der SRG sei Not Carl praxisgemäss befugt gewesen, den Beitrag im Rahmen einer Betroffenenbeschwerde zu beanstanden. 
Carl Not hat am 17. November 2021 einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2021 nachgereicht. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Entscheide der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) über den Inhalt redaktioneller Sendungen können unmittelbar mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 86 Abs. 1 lit. c BGG; vgl. BGE 135 II 430 E. 1.1 ["Unternehmenssteuerreform"). Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft ist als Veranstalterin des beanstandeten Fernsehbeitrags wegen des mit dem Entscheid der UBI verbundenen Eingriffs in ihre Programmautonomie hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG; vgl. BGE 131 II 253 E. 1.1 ["Rentenmissbrauch"]).  
 
1.2.  
 
1.2.1. Die SRG ist grundsätzlich auch berechtigt, einzuwenden, die Vorinstanz sei zu Unrecht auf die Eingabe als "Betroffenenbeschwerde" eingetreten. Es handelt sich dabei - entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners - weder um ein unzulässiges Novum noch ein unzulässiges neues Begehren (vgl. Art. 99 BGG) : Der Antrag auf Gutheissung der Beschwerde hält sich als Vorfrage zur materiellen Beurteilung im Rahmen des Streitgegenstands und stützt sich auf den durch die Vorinstanz festgestellten Sachverhalt. Es ist zulässig, die rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen, ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands liegt (vgl. HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/ Oberholzer [Hrsg.], SHK Bundesgerichtsgesetz [BGG], 2. Aufl. 2015, N. 32 und 34 zu Art. 99 BGG).  
 
1.2.2. Das Bundesgericht prüft im Übrigen von Amtes wegen, ob die Vorinstanz die Sache zu Recht an die Hand genommen hat, wenn es um bundesrechtliche Prozessvoraussetzungen geht (Art. 106 Abs. 1 BGG; BGE 136 II 23 E. 3 S. 25). Hat die Vorinstanz verkannt, dass es an einer solchen fehlt, und hat sie materiell entschieden, ist dies im Rechtsmittelverfahren von Amtes wegen zu berücksichtigen mit der Folge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BGE 142 V 67 E. 2.1; 140 V 22 E. 4 [Ingress]; 136 IV 7 E. 2 [Ingress]). Dies gilt auch für die Frage, ob die UBI zu Recht die Beschwerdebefugnis nach Art. 94 Abs. 1 RTVG bejaht hat (Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 1.2.3 ["Seeufer für alle"]).  
 
1.2.3. Die SRG beantragte vor der UBI, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne. Ihr Antrag deckte eine allfällige Nichtanhandnahme der Beschwerde mangels einer Prozessvoraussetzung, welche die UBI von Amtes wegen zu prüfen hatte, mit ab. Zwar hat die SRG die Beschwerdelegitimation des heutigen Beschwerdegegners nicht bestritten, da sie der (irrigen) Meinung war, dass die UBI im Rahmen einer Popularbeschwerde zu entscheiden hatte. Sie hat - trotz der Möglichkeit der Entgegennahme der Eingabe als Popularbeschwerde (Art. 94 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 RTVG [SR 784.40]) bei einer allfälligen Nachfristansetzung für die Beibringung der erforderlichen Unterschriften (vgl. hierzu DENIS MASMEJAN, in: Masmejan/Cottier/Capt [Hrsg.], CS Loi sur la radio-télévision [LRTV], Bern 2014, N. 17 ad art. 94 LRTV) - nach wie vor ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung ihrer Einrede der fehlenden Beschwerdeberechtigung; ihr Vorgehen ist - entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners - auch nicht rechtsmissbräuchlich.  
 
1.3.  
 
1.3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die vorgebrachten Argumente, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5). Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig (BGE 142 I 35 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
1.3.2. Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung und die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein sollen, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen; 134 II 244 E. 2.2). Es genügt dabei nicht, lediglich einzelne Elemente aufzugreifen, die anders als im angefochtenen Entscheid hätten gewichtet werden können, und dem Bundesgericht in appellatorischer Kritik diesbezüglich bloss die eigene Auffassung zu unterbreiten, ohne darzutun, dass und inwiefern der Sachverhalt in Verletzung von Art. 9 BV festgestellt worden ist bzw. die Beweiswürdigung sich als offensichtlich fehlerhaft erweist (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3).  
 
1.3.3. Soweit die Ausführungen der Beschwerdeführerin diesen Vorgaben nicht genügen, ist darauf nicht weiter einzugehen. Da die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern der festgestellte Sachverhalt offensichtlich falsch oder unvollständig festgestellt worden wäre, ist von diesem auszugehen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners kann aber nicht gesagt werden, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin als Ganzes den Anforderungen von Art. 42 BGG nicht genügen würde und deshalb auf ihre Beschwerde nicht einzutreten wäre. Da die Eingabe auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt, ist sie an die Hand zu nehmen. Nicht zu berücksichtigen ist die ergänzende Eingabe des Beschwerdegegners vom 17. November 2021: Wie er selber schreibt, handelt es sich dabei um ein im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässiges "echtes" Novum (vgl. Art. 99 BGG; Urteil 2C_601/2016 vom 15. Juni 2018 E. 2, nicht publ. in BGE 144 II 233).  
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe den Beschwerdegegner zu Unrecht in ihrem Verfahren als durch den ausgestrahlten Beitrag Betroffenen zugelassen. Er sei weder erwähnt, noch sei in anderer Weise auf ihn Bezug genommen worden. Die mit ihm geführte Korrespondenz habe sich auf rund zwei Dutzend E-Mails beschränkt. Ihm sei es aufgrund der entsprechenden Korrespondenz bezüglich des Sachgerechtigkeitsgebots "in erster Linie um rein persönliche Motive gegangen". Würde die Korrespondenz und ein entsprechender Austausch während der Recherchen zum Ergreifen einer "Betroffenenbeschwerde" genügen, sei praktisch auch jede andere Person, welche mit der Filmrealisatorin E-Mails ausgetauscht habe, zur "Betroffenenbeschwerde" befugt. Das aufgezeichnete Interview mit dem Beschwerdegegner begründe ebenfalls keine relevante Beziehungsnähe zum umstrittenen Beitrag, nachdem dieses nicht ausgestrahlt worden sei. Auch das Vizepräsidium des Beschwerdegegners am - im Bericht genannten und gezeigten - Regionalgericht Unterengadin, welches im Beitrag wie ein "nichtssagendes Mehrfamilienhaus" aussehe, vermöge die erforderliche Sachnähe nicht zu begründen. Es sei jeweils ausschliesslich um den Gerichtspräsidenten Orlando Zegg gegangen und nicht das Regionalgericht als solches.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG kann Beschwerde gegen eine veröffentlichte redaktionelle Publikation oder die Verweigerung des Zugangs führen, wer am Beanstandungsverfahren vor der Ombudsstelle beteiligt war (lit. a) und eine enge Beziehung zum Gegenstand der beanstandeten redaktionellen Publikationen nachweist oder dessen Gesuch um Zugang zum Programm (vgl. Art. 91 Abs. 3 lit. b RTVG) abgewiesen worden ist (lit. b). Nach der Rechtsprechung ist für die Bejahung der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 94 Abs. 1 RTVG nicht der Umfang des Wissens über das in der Sendung behandelte Thema oder das Interesse an diesem entscheidend, sondern der Umfang der damit verbundenen Betroffenheit (BGE 135 II 430 E. 2.2 ["Unternehmenssteuerreform"]; Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4 ["Mein Arzt, mein Sterbehelfer"]).  
 
2.2.2. Eine enge Beziehung zum Inhalt einer Sendung besteht grundsätzlich dann, wenn der Beschwerdeführer selber Gegenstand des beanstandeten Beitrags gebildet hat oder sonstwie durch seine Tätigkeit in einem besonderen Verhältnis zu dessen Inhalt steht und er sich dadurch von den übrigen Programmkonsumenten unterscheidet. Die entsprechende Beschwerdebefugnis ist nur zurückhaltend zu bejahen (vgl. BGE 135 II 430 E. 2.2 ["Unternehmenssteuerreform"]; 123 II 115 E. 2b/bb ["Zischtigsclub"]; Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4 ["Mein Arzt, mein Sterbehelfer"]). Genügte hierfür irgendein Zusammenhang zwischen dem Tätigkeitsgebiet des Beschwerdeführers vor der UBI und dem Sendegegenstand, würde diese übermässig ausgedehnt, zumal der Gesetzgeber ein spezifisches Popularbeschwerderecht vorgesehen hat, welches es zwanzig Personen (neben der beschwerdeführenden Person) ohne besondere Beziehungsnähe zum Beitrag erlaubt, diesen bei der UBI zu beanstanden (vgl. Art. 94 Abs. 2 und 3 RTVG; 123 II 115 E. 2b/bb ["Zischtigsclub"]; Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.4 ["Mein Arzt, mein Sterbehelfer"]).  
 
2.3.  
 
2.3.1. In Anbetracht dieser Rechtsprechung erscheint die Betroffenheit des Beschwerdegegners im Verfahren vor der UBI tatsächlich zweifelhaft: Das Interesse, das gezeichnete (kritische) Bild des Unterengadins und der dortigen Justiz zu korrigieren, begründet keine für die "Betroffenenbeschwerde" hinreichende Sachnähe; dasselbe gilt, soweit im Bericht nicht darauf hingewiesen wird, dass der Beschwerdegegner Adam Quadroni unterstützt und seinerseits ebenfalls auf die Aufdeckung des Baukartells hingearbeitet haben will.  
 
2.3.2. Der Umstand, dass sich jemand für ein Thema besonders interessiert oder sich öffentlich für ein solche einsetzt bzw. die Interessen eines Dritten - hier des angegriffenen Gerichtspräsidenten - wahrnehmen will, genügt regelmässig nicht, um eine Beschwerdelegitimation als Betroffener vor der UBI zu rechtfertigen (BGE 130 II 514 E. 2.2.1; Urteil 2C_788/2019 vom 12. August 2020 E. 2.5.2 ["Mein Arzt, mein Sterbehelfer"]). Zwar beruft sich der Beschwerdeführer auf seine Rolle als Vize-Präsident des Regionalgerichts Engadina Bassa/Val Müstair, doch ist er auch insofern durch den Filmbeitrag nicht selber betroffen: Die verschiedenen Vorwürfe (vgl. nachstehende E. 4.2) richten sich an den namentlich genannten und im Bild gezeigten Gerichtspräsidenten Orlando Zegg, hingegen nicht an das Regionalgericht als solches oder an das Gericht als Institution. Auch der Einbezug in Recherche- und Sondierungsgespräche genügt für sich allein grundsätzlich nicht, um eine besondere Nähe zum Sendegegenstand zu begründen. Der vorliegende Fall unterscheidet sich von dem im Verfahren 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 beurteilten insofern, als dort der Präsident der "Association des propriétaires riverains des lacs vaudois" - wenn auch nur kurz - doch im Beitrag selber zu sehen war.  
 
2.3.3. Ob die Beteiligung des Beschwerdegegners dennoch im Hinblick darauf zu bejahen ist, dass er von der Produzentin des umstrittenen Beitrags aktiv und mehr als nur im Rahmen von Sondierungsgesprächen in dessen Vorbereitung miteinbezogen wurde und es zwischen dem 24. Mai 2019 und dem 22. November 2019 zu einem regelmässigen E-Mail- und Telefonverkehr bzw. einem nicht ausgestrahlten Interview mit ihm (von rund 20 Minuten) gekommen ist, kann im Hinblick auf den Verfahrensausgang dahingestellt bleiben: Die UBI hätte im Rahmen einer Popularbeschwerde gleich entschieden, wie sie dies auf die Betroffenenbeschwerde hin getan hat. Im Übrigen kann sie beim Bestehen eines öffentlichen Interesses auf fristgerecht erhobene Beschwerden eintreten, "welche nicht alle formellen Voraussetzungen erfüllen" (Art. 96 Abs. 1 RTVG; vgl. MASMEJAN, a.a.O., N. 7 ff. zu Art. 96 RTVG; ROLF H. WEBER, SHK Rundfunkrecht, 2008, N. 2 und 3 zu Art. 96 RTVG). Die SRG als Veranstalterin wäre sowohl in diesem Fall wie bei der Popularbeschwerde befugt, gegen einen sie belastenden Entscheid der UBI an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 89 BGG; vgl. vorstehende E. 1.1); es rechtfertigt sich deshalb, deren materiellen Entscheid zu überprüfen und die Frage offenzulassen, ob sie zu Unrecht auf die Eingabe des Beschwerdegegners im Rahmen einer Betroffenenbeschwerde eingetreten ist.  
 
3.  
 
3.1. Redaktionelle Sendungen mit Informationsgehalt sollen Tatsachen und Ereignisse "sachgerecht" wiedergeben, sodass das Publikum sich eine eigene Meinung bilden kann. Ansichten und Kommentare müssen als solche erkennbar sein (vgl. Art. 4 Abs. 2 RTVG; BGE 134 I 2 E. 3.3.1 ["Freiburger Original in der Regierung"]; Urteil 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 4.1 ["Schwindel mit Adresseinträgen"]). Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ wirken, was der Fall ist, wenn der (interessierte) Zuschauer in Verletzung wesentlicher journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird; das Publikum sich - mit anderen Worten - gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände verschwiegen oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.1 ["FDP und die Pharmalobby"] sowie die Urteile 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 2.1 ["Eskalation in Vals"], 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.1 ["Seeufer für alle"] und 2C_291/2009 vom 12. Oktober 2009, E. 4.1 und 4.2 ["Skandal um Pflegekind"]). Der Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt im Einzelfall von den Umständen, dem Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem Vorwissen des Publikums ab. Je heikler ein Thema ist, desto höhere Anforderungen sind an seine publizistische Aufarbeitung zu stellen (BGE 131 II 253 E. 2.2 ["Rentenmissbrauch"]; 121 II 29 E. 3b S. 34 ["Mansour - Tod auf dem Schulhof"]; 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.2 ["Seeufer für alle"] und Urteil 2A.653/2005 vom 9. März 2006 E. 3.2 ["Management-Kurse: Viel Geld für Titel mit Makel"]).  
 
3.2.  
 
3.2.1. Die gesetzlichen Programmbestimmungen schliessen weder Stellungnahmen und Kritiken noch den "anwaltschaftlichen" oder "investigativen" Journalismus aus, bei denen sich der Medienschaffende zum Vertreter einer bestimmten These macht bzw. potentielle Missstände in Staat und Gesellschaft aufdeckt. Auch in diesem Fall muss indessen die Transparenz im dargelegten Sinn gewahrt bleiben (Urteil 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen ["Seeufer für alle"]). Grundsätzlich gibt es kein Thema, das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht des Journalisten als (absolute) Wahrheit und dem Publikum - aufgrund der fehlerhaften oder unvollständigen Informationen - als von ihm selber gebildete Überzeugung suggeriert werden (Urteil 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 2.2 ["Eskalation in Vals"]).  
 
3.2.2. Die "anwaltschaftliche" bzw. die "investigative" Berichterstattung entbindet die Veranstalterin jedoch nicht davon, die kritische Distanz zum Ergebnis der eigenen Recherchen und zu Erklärungen Dritter zu wahren sowie Gegenstandpunkte in fairer Weise darzulegen, auch wenn sie die von ihr vertretene These schwächen oder allenfalls in einem für den Zuschauer anderen als dem gewünschten Licht erscheinen lassen (BGE 137 I 340 E. 3.2 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteile 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3 ["Eskalation in Vals"] und 2A.283/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 2.1 ["Nutzlose Schulmedizin: Kassen zahlen Millionen für nichts"]). Bei der Prüfung der Programmrechtskonformität geht es nicht darum, ob die erhobenen Vorwürfe in der Sache berechtigt sind oder nicht, sondern ausschliesslich um die Frage, ob der Betroffene bzw. Angeschuldigte in einer Art und Weise Stellung nehmen konnte, welche es dem Zuschauer erlaubte, sich ohne manipulative Elemente ein eigenes Bild zu machen (vgl. das Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020 E. 3.2 ["Fall Maudet: Die Spur des Goldes"]).  
 
3.2.3. Bei schweren Vorwürfen soll die Gegenstand des Berichts bildende Person mit dem "belastenden" Material konfrontiert und im (geschnittenen) Beitrag grundsätzlich mit ihrem besten Argument gezeigt werden (vgl. BGE 137 I 340 E. 3.2 ["FDP und die Pharmalobby"]; Urteile 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 2.3 ["Eskalation in Vals"] und 2C_383/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 2.4 mit weiteren Hinweisen ["Seeufer für alle"]). Das Gebot der Sachgerechtigkeit verlangt jedoch nicht, dass alle Standpunkte qualitativ und quantitativ genau gleichwertig dargestellt werden; entscheidend ist, ob der Zuschauer erkennen kann, dass und inwiefern eine Aussage umstritten erscheint (BGE 131 II 253 E. 2.1 ["Rentenmissbrauch"]; 2C_291/2009 vom 12. Oktober 2009 E. 4.1 ["Skandal um Pflegekind"]).  
 
4.  
Fraglich ist vorliegend die Sachgerechtigkeit der Passagen, die sich auf die Rolle des Regionalgerichtspräsidenten Orlando Zegg am - zulässigerweise in anwaltschaftlichem Journalismus dargestellten (vorstehende E. 3.2.1) - persönlichen Schicksal von Adam Quadroni beziehen. Es ist im Rahmen des von der UBI festgestellten Sachverhalts (vorstehende E. 1.3) dabei von folgenden Vorgaben auszugehen: 
 
4.1. Adam Quadroni antwortet auf die Frage, warum er im Zusammenhang mit seinen finanziellen Problemen nicht die Gemeinde und den Kanton betrieben habe: "Zum Teil habe ich betrieben, aber ich komme nicht weiter, wenn beim Betreibungsamt einer ist, der ein guter Freund ist vom anderen. Der Richter ist selber ein Unternehmer, der an dem Tisch sitzt und Preisabsprachen macht" (17:37). Der Beitrag schildert in der Folge die Verhaftung von Adam Quadroni am 15. Juni 2017 durch eine Grenadier-Sondereinheit der Polizei und sein Verbringen in die Psychiatrische Klinik Chur, den vorweg geplanten Auszug seiner Frau mit den drei gemeinsamen Töchtern und das von Adam Quadroni nur unter erschwerten Bedingungen ausübbare Besuchsrecht zu diesen (27:53 bis 33:40).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Die Sequenz, die sich auf Orlando Zegg bezieht, wird anschliessend durch die Off-Stimme eingeleitet: "Einen gewichtigen Anteil an dieser Situation hat ein weiterer einflussreicher Mann. Orlando Zegg, Präsident des Regionalgerichts Unterengadin: Er führte bis Ende 2018 verschiedene Verfahren gegen Adam Quadroni - vor allem Konkurs-, Eheschutz- und Scheidungsverfahren" (33:40). In der Folge kommt der Anwalt von Adam Quadroni - Angelo Schwizer - zu Wort. Er hält fest: "Orlando Zegg stammt aus einer Familie, die im Transportgewerbe daheim ist: Onkel und Vater Zegg sind ehemalige Geschäftspartner von Adam Quadroni gewesen. Im Rahmen vom Baukartell sind Onkel und Vater Zegg jeweils als Subunternehmer zugeteilt gewesen. Zudem ist die Kampfrichterwahl ums Regionalpräsidium von namhaften Leuten (..) aus dem Bündner Baukartell unterstützt worden, namentlich Roland Conrad" (34:11).  
 
4.2.2. "Für mich" - so der Anwalt weiter - "in der Schweiz als Rechtsstaat ist es eigentlich undenkbar, dass Adam Quadroni einem solchen Richter gegenüberstehen kann. Im Vorfeld vor dem Eheschutzverfahren und im Rahmen vom Eheschutzverfahren hat Orlando Zegg vehement am Bild einer Selbst- und Drittgefährdung von Adam Quadroni gearbeitet" (34:11). Die Off-Stimme führt aus: "Die ganze Verfahrensleitung sei auf Schikane und Zermürbung ausgelegt. Adam Quadroni müsse um alles und jedes kämpfen" (35:21). Dessen Anwalt weist in der Folge daraufhin, dass er im Eheschutz, wo der Gegenstand des Verfahrens doch sehr beschränkt sei - Unterhalt, Kinderbelange, Zuweisung einer Wohnung - "noch nie einen derartigen Aktenumfang gesehen" habe. Die Off-Stimme schliesst die Sequenz mit der Feststellung ab (35:47) : "In einem Schreiben an Angelo Schwizer weist Orlando Zegg jegliche Vorwürfe von Befangenheit zurück. Vor der Kamera nimmt er nicht Stellung".  
 
4.3.  
 
4.3.1. In einer späteren Sequenz wird noch einmal Bezug auf den Regionalgerichtspräsidenten Orlando Zegg genommen. Nach dem Hinweis, dass sich die Auswirkungen des "Whistleblowings" gemäss den Aussagen von Adam Quadroni und seinem Anwalt im Eheschutzverfahren unmittelbar zeigen würden (41:29), führt Angelo Schwizer aus: "Wo kann man Quadroni besser treffen als da, was er noch hat: seine Familie? Da trifft man ihn im Innersten und damit kann man ihn kaputt machen" (41:46). Die Off-Stimme leitet dann zum Teil über das Besuchsrecht über: "Der Regionalrichter Orlando Zegg habe stets Partei für die Gegenseite genommen, sagt Angelo Schwizer" (41:56). Dieser erklärt in der Folge, dass die Kinderbefragung im Umfeld der Mutter stattgefunden habe; da müsse niemand behaupten, "dass die [Kinder] nicht unter massivem Einfluss der Mutter" stehen würden; üblicherweise würden Kindsbefragungen an einem neutralen Ort geführt; sicher nicht bei einem Elternteil (42:27).  
 
4.3.2. Die Off-Stimme erklärt hierauf: "Damit nicht genug: Im Dezember 2017 lehnte Orlando Zegg ein Gesuch um unbegleitete Besuche der Kinder über die Feiertage ab. Heute ist anzunehmen, dass er auf dieser Basis versuchte, Adam Quadroni kurz vor Weihnachten erneut in der Psychiatrie zu versorgen. Hand dazu bieten sollte Iris Zürcher" (42:38). Diese erklärt als Ärztin von Adam Quadroni nach Einblenden und Lektüre des Auszugs eines Briefs des Präsidenten des Regionalgerichts an sie mit folgendem Inhalt "Aufgrund einer vom Gutachter befürchteten möglichen negativen Veränderung von Herrn Adam Quadronis psychischem Zustand, nach Kenntnisnahme des heutigen Gerichtsentscheides, werden Sie als Hausärztin, Psychotherapeutin von Herrn Adam Quadroni dringend aufgefordert, umgehend" - und jetzt komme das Fettgedruckte - "die nötigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen bzw. diese zu veranlassen."  
 
4.3.3. Iris Zürcher erklärt anschliessend: "Im Nachhinein drängt sich so das Gefühl auf, dass man darauf gehofft hat, dass ich da sage: oh, bevor irgendetwas passiert und dann ist Weihnachten und dann bin ich auch nicht da, ich habe Weihnachten keinen Dienst - bevor irgendetwas passiert, bevor sich der Herr Quadroni etwas antut, versorgen wird ihn lieber. Dass ich ihn wieder in die Psychiatrie einweise, so nach dem Motto, dann habe ich alles getan, was ich tun konnte, so für meine Sicherheit und dass ich gut schlafen kann - das Gefühl hatte, dass da so wie drauf spekuliert wurde" (43:00). Die Off-Stimme schliesst die Passage mit der Bemerkung ab: "Das Bild, dass Adam Quadroni eine gefährliche Person sei, hielt Orlando Zegg weiter aufrecht: Die Eheschutzverhandlungen ein Jahr später im Gemeindehaus von Scuol fand unter massivem Polizeischutz statt" (44:07). Ergänzt werden die Sequenzen, welche Orlando Zegg betreffen, durch die Aussage der Off-Stimme: "Gegen Regionalrichter Orlando Zegg läuft mittlerweile ein Strafverfahren wegen Amtsdelikten" (47:49).  
 
5.  
 
5.1. Der Beitrag "Der Preis der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell" wurde in der Dokumentarfilm-Schiene "DOK" ausgestrahlt. Das Sendegefäss befasst sich mit Themen aus den Bereichen Gesellschaft, Natur, Politik, Sport und Wirtschaft; es gehe dabei - so die Beschwerdeführerin - um Geschichten, "so einzigartig wie das Leben"; dies erwarte das Fernsehpublikum auch: Geschichten, die über Berichte mit nüchternen Schilderungen eines Sachverhalts hinausgingen.  
 
5.2. Es ist unbestritten, dass auf den fraglichen Beitrag - im Hinblick auf den Informationsgehalt als Dokumentarfilm - das Sachgerechtigkeitsgebot Anwendung findet. Beim Zielpublikum kann nicht davon ausgegangen werden, dass es über spezifische Fachkenntnisse oder ein besonderes Wissen über den "Preis der Aufrichtigkeit", den Adam Quadroni als "Whistleblower" bezüglich des im Wesentlichen von ihm aufgedeckten Baukartells im Kanton Graubünden zu bezahlen haben soll, verfügt, auch wenn in verschiedenen Printmedien bereits vor der Sendung über Adam Quadroni und das "Bündner Baukartell" berichtet worden ist. Es ist bei der Beurteilung der Einhaltung des Sachgerechtigkeitsgebots und dem Umfang der gebotenen journalistischen Sorgfaltspflicht auf die Wahrnehmung eines normal interessierten "durchschnittlichen" Fernsehkonsumenten abzustellen (vgl. vorstehende E. 3.1).  
 
6.  
 
6.1. Die Passage "der Richter ist selber ein Unternehmer, der an diesem Tisch sitzt und Preisabsprachen macht" (vgl. vorstehende E. 4.1) konnte (musste aber nicht) vom Durchschnittszuschauer so verstanden werden, dass es sich beim dort nicht namentlich genannten Richter ebenfalls um Orlando Zegg gehandelt habe: Im Beitrag wird später darauf hingewiesen, dass dieser verschiedene Verfahren von Adam Quadroni geführt habe bzw. führe - vor allem das "Konkurs-, Eheschutz- und Scheidungsverfahren"; über das "Konkurs-"verfahren wird für den Zuschauer potenziell der Bogen zum erst später eingeführten Orlando Zegg geschlagen. In Tat und Wahrheit ging es beim entsprechenden Richter jedoch um den Vorgänger von Orlando Zegg, der als nebenamtlicher Richter von Beruf Baumeister war.  
 
6.2. Der Bezug zu Orlando Zegg wird für den Zuschauer tendenziell dadurch verstärkt, dass darauf hingewiesen wird, dass mit ihm ein "weiterer einflussreicher Mann" an der Situation von Adam Quadroni einen "gewichtigen Anteil" habe (vgl. vorstehende E. 4.2.1); Orlando Zegg stamme aus einer Familie, die im Transportgewerbe daheim sei: Onkel und Vater Zegg seien ehemalige Geschäftspartner von Adam Quadroni gewesen. "Im Rahmen vom Baukartell" seien Onkel und Vater Zegg jeweils als Subunternehmer zugeteilt gewesen. Zudem sei die Kampfrichterwahl von Orlando Zegg ums Regionalpräsidium von namhaften Leuten (...) aus dem Baukartell unterstützt worden. Dass der Zuschauer - wie die Beschwerdeführerin geltend macht - gestützt auf die von diesem gezeigte Foto aus dem Wahlkampf habe darauf schliessen können, dass der erstgenannte (anonym bleibende) Richter nicht Orlando Zegg sein konnte, war nicht zwingend.  
 
6.3. Entgegen des Einwands der Beschwerdeführerin, dass nirgends der Eindruck erweckt werde, "wonach Orlando Zegg DANK der Unterstützung von einflussreichen Leuten aus dem Baukartell Regionalgerichtspräsident geworden sei", durfte der Durchschnittszuschauer aus der Art der Darstellung im Umfeld der an Orlando Zegg geübten (weiteren) Kritik annehmen, dass dies tatsächlich der Fall gewesen ist; dass die Beschwerdeführerin diese Aussage allenfalls so nicht machen wollte, spielt programmrechtlich keine Rolle; abzustellen ist auf das durchschnittliche Verständnis des (Ziel-) Publikums, dessen Meinungsbildung geschützt werden soll.  
 
6.4. Wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung zum Schluss gekommen ist, dass das Publikum aufgrund des beanstandeten Dokumentarfilms von Orlando Zegg "den Eindruck eines parteiischen und schikanösen Richters erhielt, der Verbindungen zum Baukartell hat und sich aus diesem Grund am Whistleblower rächt", ist dies - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - nicht unhaltbar: Für den Durchschnittszuschauer soll Orlando Zegg als im Kanton mächtiger Mann, dessen Familie zum Umfeld des Baukartells gehöre, für die finanzielle, persönliche und familiäre Situation von Adam Quadroni (wesentlich) mitverantwortlich sein (vorstehende E. 4.2.1); seine Verfahrensleitung soll auf "Schikane und Zermürbung" ausgelegt gewesen sein (E. 4.2.2); er soll "stets" Partei für die Gegenseite genommen (vorstehende E. 4.3.1) und " erneut " versucht haben, Adam Quadroni kurz vor Weihnachten wieder in der Psychiatrie zu versorgen (vorstehende E. 4.3.2 und 4.3.3).  
 
7.  
 
7.1. Im Filmbericht werden damit gravierende Vorwürfe gegen den Präsidenten des Regionalgerichts, Orlando Zegg, erhoben; entscheidend ist, ob jeweils ersichtlich blieb, wer die entsprechenden Vorwürfe erhob, und ob der Gegenstandpunkt im Rahmen der journalistischen Sorgfaltspflichten angemessen zum Ausdruck gekommen ist, d.h. ob das Publikum sich zur Rolle von Orlando Zegg ein eigenes Bild hat machen können (vorstehende E. 3). Dabei ist zu berücksichtigen, dass Orlando Zegg eine E-Mail-Anfrage der Autorin vom 23. Mai 2019 um Auskunft bezüglich der Vorhaltungen von Adam Quadroni, seines Anwalts und seiner Ärztin unbeantwortet gelassen hat. Das Erfordernis der Ausgewogenheit und der Sachgerechtigkeit geht praxisgemäss nicht so weit, dass eine Berichterstattung vom Willen und der Bereitschaft eines Dritten abhängen kann, an einer Sendung teilzunehmen oder Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.  
 
7.2. Die mit einer Mitwirkungsverweigerung naturgemäss verbundene Schwierigkeit, über die Vielfalt der Ansichten ebenso authentisch berichten zu können, wie dies andernfalls möglich wäre, ist bei der programmrechtlichen Beurteilung der Sachgerechtigkeit eines Beitrags mitzuberücksichtigen. Die journalistische Sorgfalt verpflichtet den Medienschaffenden grundsätzlich nicht, eine Auffassung zu verteidigen oder zu vertreten, welche die direkt betroffene Person selber nicht bereit ist, ihm zu dokumentieren oder zuhanden der Öffentlichkeit zu begründen; dennoch muss über die Gründe der Weigerung, sich vor der Kamera zu äussern, aber sachgerecht berichtet werden. Es genügt, wenn in einem solchen Fall deutlich gemacht wird, dass und inwiefern eine Aussage umstritten ist (BGE 119 Ib 166 E. 3b ["VPM"]; Urteil 2A.32/2000 vom 12. September 2000 E. 2b/cc ["Vermietungen im Milieu"]).  
 
7.3. Diesbezüglich handelt es sich - wie sich auch aus dem Stimmenverhältnis im vorinstanzlichen Verfahren ergibt (vier zu drei Stimmen) - vorliegend um einen Grenzfall: Orlando Zegg hat auf die E-Mail-Anfrage der Autorin des Berichts an seine berufliche Adresse nicht reagiert, sich jedoch später in einer Regionalzeitung zu den Vorwürfen in allgemeiner Weise geäussert. Dass die Filmemacherin - im Zusammenhang mit dem umstrittenen Beitrag und den dort erhobenen Vorwürfen - mit ihm Kontakt aufnehmen wollte, dürfte ihm auch über den Mail-Austausch mit dem Beschwerdegegner, dem Vizepräsidenten des Regionalgerichts, bekannt gewesen sein. Im Rahmen des Beitrags wies die Off-Stimme darauf hin, dass Orlando Zegg in einem Schreiben an den Anwalt von Adam Quadroni "jegliche Vorwürfe von Befangenheit" zurückweise; er nehme "vor der Kamera" nicht Stellung (vgl. vorstehende E. 4.2.2); damit wurde die tatsächliche Situation wiedergegeben, dass Orlando Zegg nicht bereit war, seine Ansicht einzubringen und sich zu den Vorwürfen zu äussern.  
 
7.4. Einem Richter kann es wegen seines Amtsgeheimnisses unter Umständen nicht möglich sein, sich frei zu äussern und zu allen Vorwürfen in der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen. Immerhin gab Orlando Zegg hier aber am 3. Februar 2020 in der Presse ein Interview; er brach sein Schweigen, wie es im entsprechenden Artikel heisst, und dies trotz des Amtsgeheimnisses. Auch der Beschwerdegegner wäre an das Amtsgeheimnis gebunden gewesen, soweit er - zugunsten von Orlando Zegg - im Beitrag hätte Stellung nehmen wollen. Ins Gewicht fällt zudem das Umfeld des umstrittenen Beitrags: Dieser war auf die Person von Adam Quadroni ausgerichtet; die Geschichte wurde aus seiner Sicht und Wahrnehmung erzählt, wobei auch kritische Stimmen in den Beitrag einflosssen (insbesondere über die Unternehmens- und Kulturberaterin Urezza Famos). Bei den umstrittenen Sequenzen war immer erkennbar, dass es sich bei den Vorwürfen um den jeweiligen (wertenden) Standpunkt bzw. die Ansicht der sich Äussernden (Adam Quadroni, Angelo Schwizer, Dr. Zürcher) handelte.  
 
7.5. Die Vorwürfe waren zwar gewichtig, verloren aber dadurch an ihrer Schärfe, dass sie in einem Portrait von rund 50 Minuten erkennbar aus der "Opfersicht" von Adam Quadroni erhoben wurden und nur einen geringen Platz einnahmen; auch andere Personen wurden kritisiert, wobei auch bei ihnen lediglich der Hinweis erfolgte, dass sie sich nicht zu den Vorwürfen hätten äussern wollen. Gegenstand des Beitrags bildete nicht - wie etwa im Rundschaubeitrag "Fall Maudet: Die Spur des Goldes" (vgl. das Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020) - der Betroffene selber (Orlando Zegg), sondern mit Adam Quadroni ein Dritter. Dessen Erlebtes sollte möglichst authentisch dargestellte werden. Diese für das Publikum erkennbar subjektive Ausrichtung des Beitrags - und die damit verbundene Reduktion auf die Sicht des von Adam Quadroni nach seinem Empfinden Erlebten - rechtfertigt es, den vorliegenden Fall anders zu behandeln als (etwa) den "Fall Maudet: Die Spur des Goldes" (Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020).  
 
7.6. Zwar dürfen auch bei einem - erkennbar - stark subjektiv gezeichneten Portrait nicht irgendwelche Vorwürfe gegen Dritte übernommen werden; wenn der betroffene Dritte auf die journalistische Anfrage hin aber nicht Stellung nehmen will, kann er nicht in der Folge erklären, er (bzw. ein Dritter für ihn) habe keine Gelegenheit gehabt, sich zu den Vorwürfen zu äussern, weshalb das Sachgerechtigkeitsverbot verletzt sei; dies gilt zumindest solange, als für das Publikum ersichtlich bleibt, dass es sich - wie hier - um vorerst nicht erstellte Vorwürfe (vgl. nachstehende E. 8.3) im Rahmen eines sehr persönlich gehaltenen Portraits handelt. Weigert sich die betroffene Person, zu Vorhaltungen Stellung zu nehmen, ist dies bei der Anwendung des Sachgerechtigkeitsgebots mitzuberücksichtigen.  
 
8.  
 
8.1. Der umstrittene Bericht hätte als Gesamtes zwar in einzelnen Punkten anders und besser gestaltet werden können. Dies genügt nach der Rechtsprechung jedoch nicht, um ein aufsichtsrechtliches Einschreiten seitens der UBI zu rechtfertigen. Der Programmautonomie ist bei der Beurteilung der einzelnen Sendung praxisgemäss insofern Rechnung zu tragen, als ein aufsichtsrechtliches Eingreifen nicht bereits dann zulässig ist, wenn ein Beitrag allenfalls nicht in jeder Hinsicht voll zu befriedigen vermag, sondern nur, falls er in den Hauptpunkten auch bei einer Gesamtwürdigung den programmrechtlichen Mindestanforderungen nicht genügt (vgl. Urteil 2C_406/2017 vom 27. November 2017 E. 4.1 ["Eskalation in Vals"]; BGE 132 II 290 E. 2.2 S. 293 ["SpiderCatcher"]; 114 Ib 204 E. 3a S. 207 ["Nessim Gaon"]).  
 
8.2. Dies ist hier nicht der Fall: Die beanstandeten Punkte betreffen Nebenaspekte der Haupterzählung. Im Hinblick auf die Ausrichtung des Films kommt den beanstandeten Sequenzen und Aussagen, die nur wenigen Minuten der rund 50-minütigen Dokumentation ausmachen, eine untergeordnete Rolle zu; sie haben den Gesamteindruck des Durchschnittspublikums zum ganzen Film, einem sehr persönliche gehaltenen Portrait des Protagonisten Adam Quadroni, nicht rechtserheblich beeinflusst. Die festgestellten Mängel beruhen auf dem Umstand, dass Orlando Zegg nicht bereit war, seinen Standpunkt einzubringen. Dies wäre - zumindest zum Teil - auch ohne Verletzung des Amtsgeheimnisses möglich gewesen (Wahlkampf, Rolle seines Vaters bzw. Onkels im Zusammenhang mit dem Baukartell, Hinweis auf hängige Verfahren usw.).  
 
8.3. Die Erfordernisse der Sachgerechtigkeit und Ausgewogenheit dürfen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht derart streng gehandhabt werden, dass die für die demokratische und pluralistische Gesellschaft erforderliche journalistische Freiheit und Spontaneität verloren gehen. Die in Art. 17 Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV garantierte Autonomie der Medienschaffenden ist zu wahren; der ihnen bei der Programmgestaltung zustehende Spielraum verbietet es, aufsichtsrechtlich bereits einzugreifen, wenn eine Sendung - wie hier - nicht in jeder Hinsicht überzeugt, zumal es den sich durch eine bestimmte Darstellung widerrechtlich in ihrer Persönlichkeit verletzt fühlenden Personen freisteht, ausserhalb des ausschliesslich im Interesse des Publikums liegenden programmrechtlichen Verfahrens zivil- oder strafrechtlich gegen den Veranstalter oder Dritte vorzugehen und die objektive Berechtigung der Vorwürfe dort klären zu lassen (vgl. BGE 137 I 340 E. 4.6 ["FDP und die Pharmalobby"]). Entsprechende Verfahren wurden denn hier auch eingeleitet. In diesem Zusammenhang ist noch einmal zu betonen, dass im vorliegenden Verfahren weder der Wahrheitsgehalt der Vorwürfe noch die Relevanz der umstrittenen Darstellungen für ein allfälliges Straf- oder Zivilverfahren zu prüfen waren, sondern (lediglich), ob sich der Fernsehzuschauer selber ein Bild hat machen können und der Gesamtbeitrag das rundfunkrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot verletzt hat oder nicht. Die Programmaufsicht dient nicht der Durchsetzung privater Anliegen (Urteil 2C_778/2019 vom 28. August 2020 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen ["Fall Maudet: die Spur des Goldes"]). Für mögliche Verletzungen anderer Normen (z.B. Persönlichkeits-, Lauterkeits- und Strafrecht) bleiben die ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden zuständig (Urteil 2A.74/2007 vom 5. Juli 2007 E. 2.2 ["Nutzlose Adressregister: Alte Falle, neue Masche"]; BGE 123 II 69 E. 3b S. 72 ["medicall AG"]).  
 
9.  
 
9.1. Die Beschwerde erweist sich als begründet; der Entscheid der UBI vom 28. August 2020 ist aufzuheben und es ist praxisgemäss im Dispositiv festzustellen, dass der umstrittene Beitrag das Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat (vgl. die Urteile 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 Ziff. 1 des Dispositivs ["Geld für alle, Vision oder Spinnerei"], nicht publ. in BGE 139 II 519 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 Absatz 1 von E. 7 ["Le juge, le psy et l'accusé"]).  
 
9.2. Der unterliegende Beschwerdegegner hat die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Kostenbefreiung von Art. 98 Abs. 1 RTVG betrifft ausschliesslich das Verfahren vor der UBI (vgl. das Urteil 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 Absatz 2 von E. 7 ["Le juge, le psy et l'accusé"]).  
 
9.3. Da die Beschwerdeführerin im redaktionellen Bereich einen gesetzlichen Leistungsauftrag erfüllt, ist ihr keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG; vgl. die Urteile 2C_321/2013 vom 11. Oktober 2013 E. 6 ["Geld für alle, Vision oder Spinnerei"], nicht publ. in BGE 139 II 519 und 2C_862/2008 vom 1. Mai 2009 Absatz 3 von E. 7 ["Le juge, le psy et l'accusé"]).  
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid der UBI vom 28. August 2020 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der am 4. Dezember 2019 ausgestrahlte Beitrag "Der Preis der Aufrichtigkeit - Adam Quadronis Leben nach dem Baukartell" das programmrechtliche Sachgerechtigkeitsgebot nicht verletzt hat. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI) schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 2. Dezember 2021 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Seiler 
 
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar