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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_332/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 18. Dezember 2017  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Marazzi, Herrmann, Schöbi, Bovey, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.________, 
2. C.________, 
beide vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Lienhard, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Persönlichkeitsverletzung (Vaterschaft), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 15. März 2017 (ZOR.2017.5). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
C.________ brachte 2014 das Kind D.________ zur Welt. Gestützt auf Art. 255 Abs. 1 ZGB wurde ihr Ehemann B.________ im Personenstandsregister als rechtlicher Vater eingetragen. Der genetische Vater von D.________ ist indes unbestrittenermassen A.________. Dieser verlangte in der Folge von der Mutter und deren Ehemann, dass er als der rechtliche Vater anerkannt werde. 
 
B.   
Nachdem diese auf sein Anliegen nicht eingingen, erhob A.________ am 31. Dezember 2014 gegen die Mutter und deren Ehemann eine Klage mit den Begehren, es sei festzustellen, dass die Untätigkeit der Beklagten betreffend Vaterschaft des Kindes D.________ seine Persönlichkeit verletze (Ziff. 1), der Ehemann der Mutter sei zur Anfechtung der rechtlichen Vaterschaft vor dem zuständigen Gericht innert Frist zu verpflichten und es sei seine Vaterschaft festzustellen (Ziff. 2); bei Nichtbefolgung des entsprechenden richterlichen Befehls sei durch das Gericht eine Ersatzvornahme anzuordnen (Ziff. 3). 
Mit Entscheid vom 20. Dezember 2016 wies das Bezirksgericht Brugg die Klage ab. 
Die hiergegen erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 15. März 2017 ab. 
 
C.   
Mit Beschwerde vom 2. Mai 2017 verlangt A.________ die Aufhebung der beiden kantonalen Urteile und den Zuspruch der unter Lit. B erwähnten drei Rechtsbegehren. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend eine behauptete Persönlichkeitsverletzung; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). 
 
2.   
Das Obergericht hat festgestellt, dass die genetische Vaterschaft des Beschwerdeführers unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten sei. In rechtlicher Hinsicht hat es erwogen, dass gemäss Art. 256 ZGB weder der Mutter noch dem genetischen Vater ein Klagerecht zustehe und der Ehemann über die Erhebung einer allfälligen Anfechtungsklage frei entscheiden könne, ohne dass in diesem Zusammenhang widerrechtlich die Persönlichkeit des genetischen Vaters verletzt werde. Ferner erwog das Obergericht, auch aus Art. 8 EMRK lasse sich kein Recht des genetischen Vaters ableiten, den Status des rechtlichen Vaters anzufechten, wenn dieser in einer familiären Beziehung mit dem Kind lebe. Im Übrigen könne ein Kind unabhängig vom Eintrag im Zivilstandsregister Kenntnis über seine tatsächliche Abstammung erhalten und es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegner dem Kind dieses Recht vorenthalten wollten. 
 
3.   
Der Beschwerdeführer fühlt sich in seinen persönlichen Verhältnissen verletzt und behauptet einen Anspruch auf Feststellung, dass D.________ sein Kind sei; wer diesen Anspruch verletze, greife in seine persönlichen Verhältnisse ein und handle rechtswidrig, denn ihm werde dadurch ein wesentlicher Bestandteil seiner Persönlichkeit vorenthalten, nämlich die Feststellung der Nachkommenschaft eigener Kinder. Es gehe mithin nicht darum, ob ihm ein zivilrechtlicher Anfechtungsanspruch zustehe, sondern vielmehr darum, dass die Weigerung des Ehemannes der Mutter, die rechtliche Vaterschaft anzufechten, widerrechtlich seine Persönlichkeit als genetischer Vater verletze. Die Widerrechtlichkeit ergebe sich dadurch, dass derjenige, der versuche, seine Abstammung zu erfahren, ein schwerwiegendes und von der EMRK geschütztes Interesse habe, die hiefür verfügbaren Informationen zu erhalten. Der Anspruch auf Erforschung der eigenen Herkunft gehöre auch zum Schutzbereich von Art. 28 ZGB. Mithin habe das Kind D.________ ein grundrechtlich geschütztes Interesse an der Kenntnis seiner Herkunft und die Beschwerdegegner handelten widerrechtlich, wenn sie ihre diesbezüglichen Mitwirkungspflichten verletzten. Die Widerrechtlichkeit bestehe auch in Bezug auf den genetischen Vater, weil er ein eminentes persönliches Interesse an der Festellung habe, wer sein Kind sei; es handle sich hierbei um eine Reflexwirkung. Auch in Deutschland habe der leibliche Vater Anspruch auf Feststellung seiner Vaterschaft und Übereinstimmung zwischen dem Registereintrag und den tatsächlichen Verhältnissen. Es sei nicht einzusehen, wieso dieser Anspruch hierorts weniger Gewicht haben sollte als in Deutschland. 
 
4.   
Es gilt die zivilstandsrechtliche Situation (dazu E. 4.1), das Klagerecht zur Anfechtung der Vaterschaft (dazu E. 4.2), den Anspruch des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung (dazu E. 4.3) sowie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Aspekte seines Persönlichkeitsrechtes (dazu E. 4.4) auseinanderzuhalten. Vorauszuschicken ist, dass es dem Beschwerdeführer nicht abstrakt um die Feststellung einer Persönlichkeitsverletzung, sondern um die Herstellung eines rechtlichen Kindesverhältnisses geht, wie sich unmissverständlich aus seinen Rechtsbegehren und (jedenfalls sinngemäss) auch aus seinen Ausführungen ergibt. 
 
4.1. Für das Kindesverhältnis zur Mutter ist der Vorgang der Geburt massgebend (vgl. Art. 252 Abs. 1 ZGB); rechtliche Mutter ist mithin immer die gebärende Mutter, weshalb es auch bei der Leihmutterschaft nicht auf die genetische Komponente, sondern allein auf den biologischen Vorgang der Geburt ankommt (vgl. BGE 141 III 328 E. 4.4 S. 337).  
Für das Kindesverhältnis zum Vater gilt es zu unterschieden. Ist ein Kind wie vorliegend während der Ehe geboren, so gilt von Gesetzes wegen der Ehemann als Vater (vgl. Art. 252 Abs. 2 i.V.m. Art. 255 Abs. 1 ZGBpater est quem nuptiae demonstrant; sog. Ehelichkeits- bzw. Vaterschaftsvermutung; zur historischen Dimension betreffend Ehe und Kindschaftsverhältnis siehe BÜCHLER, Sag mir, wer die Eltern sind, in: AJP 2004, S. 1176; zur Rechtsvergleichung siehe statt vieler: SCHWENZER, Familie und Recht, Bern 2010, S. 422 ff.). Vermutungsbasis ist die Tatsache der Ehe und Vermutungsfolge ist das rechtliche Kindesverhältnis (PFAFFINGER, Vaterschaft auf dem Prüfstand, FamPra.ch 2014, S. 608). Massgeblich für den Eintritt der betreffenden Rechtsfolge ist das zivilstandsrechtliche Eheverhältnis zur gebärenden Mutter im Zeitpunkt der Geburt (Art. 8 lit. o Ziff. 1 ZStV; vgl. BGE 108 II 344 E. 1a S. 347 f.). Das Kindesverhältnis wird im Personenstandsregister unter den Personendaten des rechtlichen Vaters erfasst (Art. 7 Abs. 2 lit. l ZStV).  
 
4.2. Die auf Art. 255 ZGB gestützte Vaterschaft kann indes vom Ehemann und unter einschränkenden Bedingungen auch vom Kind angefochten werden (vgl. Art. 256 Abs. 1 ZGB). Weiteren Personen, namentlich der Mutter und dem genetischen Vater, kommt aufgrund der abschliessenden Aufzählung der Klageberechtigten in Art. 256 Abs. 1 ZGB kein Anfechtungsrecht zu (vgl. Botschaft zur Änderung des Zivilgesetzbuches (Kindesverhältnis) vom 5. Juni 1974, BBl 1974 II 29 f.; BGE 108 II 344 E. 1a S. 347; 122 II 289 E. 1c S. 293). Die Vaterschaft darf auch nicht vorfrageweise in einem anderen Verfahren überprüft werden (HEGNAUER, Berner Kommentar, N. 8 zu Art. 256 ZGB; SCHWENZER/COTTIER, Basler Kommentar, N. 1 zu Art. 256 ZGB). Begründet wird die enge Begrenzung des Kreises der Anfechtungsberechtigten mit dem Schutz der Ehe und des Familienfriedens (HAUSHEER/GEISER/AEBI-MÜLLER, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 5. Aufl. Bern 2014, Rz. 16.35; BÜCHLER/VETTERLI, Ehe Partnerschaft Kinder, 2. Aufl. Basel 2011, S. 191 f.; BÜCHLER/ RYSER, Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung, in: FamPra.ch 2009, S. 20; AEBI-MÜLLER, Abstammung und Kindesverhältnis, in: ZGB gestern heute morgen, Festgabe zum schweizerischen Juristentag 2007, S. 131). Solange die zufolge von Art. 255 ZGB entstandene Vaterschaft des Ehemannes nicht beseitigt ist, vermag der genetische Vater ein Vaterschaftsverhältnis auch nicht durch Anerkennung zu erlangen, denn die Anerkennung setzt voraus, dass ein Kindesverhältnis nur zur Mutter besteht (Art. 260 Abs. 1 ZGB); damit soll verhindert werden, dass eine doppelte rechtliche Vaterschaft entstehen kann.  
 
4.3. Über die im Familienrecht umschriebenen statusrechtlichen Klageansprüche hinaus steht dem Kind gestützt auf das Personenrecht ein klagbarer Anspruch auf Kenntnis seiner Abstammung zu, denn die Erforschung der eigenen Herkunft gehört nach allgemeiner Auffassung zu dem von Art. 28 ZGB gewährleisteten Schutz der Identität (BGE 134 III 241 E. 5.3.1 S. 245). Der betreffende Anspruch kann insofern als übergeordnet bezeichnet werden, als die betroffenen Elternteile zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsfeststellung (z.B. Wangenschleimhautabstrich oder Blutentnahme als Grundlage für ein DNA-Gutachten) verpflichtet sind und sich nicht zur Abwehr auf das eigene Persönlichkeitsrecht berufen können, soweit das Kind hinreichenden Anlass zur Geltendmachung seines Anspruches auf Kenntnis der eigenen Abstammung hatte (BGE 134 III 241 E. 4.2 S. 246 f.).  
Vorliegend geht es jedoch, was der Beschwerdeführer sinngemäss selbst einräumt, nicht um einen Anspruch des Kindes, sondern er macht einen eigenen analogen Anspruch gestützt auf Persönlichkeitsrecht geltend. Dass hierfür ein im Familienrecht verankerter Anspruch bestünde, wie dies etwa in Deutschland der Fall ist (vgl. § 1598a BGB, eingefügt am 1. April 2008 durch das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren; vgl. auch Entscheid des Bundesverfassungsgerichtes BvR 421/05 vom 13. Februar 2007), behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht; vielmehr leitet er einen solchen aus Art. 28 ZGB ab (dazu E. 4.4.3). 
 
4.4. Den Ausführungen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit einer Persönlichkeitsverletzung lässt sich nicht schlüssig entnehmen, ob diese letztlich auf dem Fehlen statusrechtlicher Behelfe zur Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft (dazu E. 4.4.1) oder dem Nichterheben einer Anfechtungsklage durch den Ehemann der Mutter beruhen (dazu E. 4.4.2) oder im Zusammenhang mit der vom Statusrecht gelösten Kenntnis der Nachkommen stehen soll (dazu E. 4.4.3).  
Die Persönlichkeit umfasst alles, was zur Individualisierung einer Person dient und im Hinblick auf die Beziehung zwischen den einzelnen Individuen und im Rahmen der guten Sitten als schutzwürdig erscheint; sie ist die Gesamtheit des Individuellen, des nur auf eine bestimmte Person in ihrer Einmaligkeit Beziehbaren, soweit es Gegenstand eines verletzenden Verhaltens sein kann (BGE 143 III 297 E. 6.4.1 S. 308 m.w.H.). Wer in Bezug auf einen Aspekt seiner Persönlichkeitsentfaltung und damit in seiner Persönlichkeit verletzt wird, kann das Gericht anrufen, soweit der Angriff widerrechtlich ist (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Davon ist auszugehen, wenn die Verletzung nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist (Art. 28 Abs. 2 ZGB). Vom Gesetzeswortlaut her ist mithin jede Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich (Persönlichkeit als absolutes Rechtsgut), wenn kein Rechtfertigungsgrund vorliegt. Der Verletzte hat demnach die Tatsache und die Umstände der Verletzung sowie deren Schwere nachzuweisen, während dem Verletzer der Nachweis rechtfertigender Sachumstände obliegt (BGE 136 III 410 E. 2.3 S. 414). 
 
4.4.1. Was die Anfechtung der Vaterschaft anbelangt, ist das Gesetz klar; dem genetischen Vater steht kein entsprechendes Klagerecht zu (vgl. E. 4.1). Diesbezüglich kann von vornherein keine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung gegeben sein, weil die Normen eines Gesetzes kohärent auszulegen sind und im Übrigen der Gesetzgeber als Verletzer im Sinn von Art. 28 ZGB ausscheidet; eingeklagt sind denn auch die Mutter und deren Ehemann.  
Weil kein internationaler Sachverhalt vorliegt bzw. kein ausländisches Statut zur Anwendung gelangt, ist ferner die Gesetzeslage in anderen Ländern nicht relevant, mithin insbesondere nicht der Verweis auf den - im Übrigen nicht die Herstellung einer Vaterschaft, sondern das Umgangsrecht des genetischen Vaters betreffenden - Beschluss XII ZB 280/15 des Bundesgerichtshofes Deutschland vom 5. Oktober 2016. Es wäre am schweizerischen Gesetzgeber, den bislang eher eng gezogenen Kreis der Anfechtungsberechtigten gemäss Art. 256 ZGB allenfalls auszuweiten (zu den möglichen zukünftigen Optionen siehe SCHWENZER, Familienrecht und gesellschaftliche Veränderungen, Gutachten zum Postulat 12.3607 Fehr, Rz. 96 ff.). 
Zu Recht nicht mehr geltend gemacht wird im bundesgerichtlichen Verfahren, dass sich ein Klagerecht auf Beseitigung einer bestehenden und Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft direkt aus Art. 8 EMRK ergeben könnte, soweit das nationale Recht keine betreffenden Ansprüche vorsieht. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in zwei neueren Entscheiden auf die divergierende Rechtslage in den verschiedenen Mitgliedstaaten hingewiesen (Nr. 23338/09  Kautzor gegen Deutschland vom 22. März 2012 §§ 37 ff.; Nr. 45071/09  Ahrens gegen Deutschland vom 22. März 2012 §§ 27 ff.) und daraus auf einen fehlenden Konsens geschlossen, welcher ein in das betreffende Ermessen der Mitgliedstaaten eingreifendes Konventionsrecht ausschliesse (  Kautzor §§ 61 ff., § 78;  Ahrens §§ 58 ff., § 75); ferner hat der Gerichtshof auch einen Anspruch auf Feststellung der Vaterschaft ohne formelle Beseitigung der bestehenden rechtlichen Vaterschaft verneint (  Kautzor § 79). Diese Rechtsprechung, welche in Bezug auf nicht mit der Mutter verheiratete rechtliche Väter ergangen ist, muss  a fortiori für den vorliegenden Fall gelten, in welchem die rechtliche Vaterschaft aufgrund des ehelichen Verhältnisses zur Mutter entstanden ist, zumal der Kreis der Klageberechtigten in Art. 256 Abs. 1 ZGB bewusst enger gezogen ist als für die Anfechtung der Anerkennung gemäss Art. 260a Abs. 1 ZGB.  
 
4.4.2. Dass der Ehemann der Mutter seine ex legeentstandene Vaterschaft nicht angefochten hat, bedeutet ebenfalls keine widerrechtliche Verletzung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers. Indem der genetische Vater nach dem in E. 4.2 Gesagten keinen Anspruch auf klageweise Einmischung bzw. auf klageweise Herstellung einer eigenen rechtlichen Vaterschaft hat, kann ein solches Klagerecht auch nicht zum Kreis der von Art. 28 ZGB erfassten Aspekte der Persönlichkeit gehören. Zudem könnte im Absehen von einer Anfechtungsklage seitens des Ehemannes insofern kein verletzendes und überdies widerrechtliches Verhalten erblickt werden, als er nach dem in E. 4.2 Gesagten bei seiner Entscheidung über die allfällige Erhebung einer Klage auf Anfechtung seiner Vaterschaft frei ist. Vielmehr würde vor dem Hintergrund der aktuellen Gesetzeslage ein Eingriff in diese Freiheit angesichts der damit verbundenen Ingerenz in das Familienleben die Persönlichkeit des Ehemannes treffen.  
 
4.4.3. Was schliesslich das Recht auf Kenntnis der Nachkommenschaft als Teil des Persönlichkeitsrechts anbelangt, ist vorauszuschicken, dass ein solcher Anspruch wenn schon einem präsumptiven leiblichen Vater zukommen würde; soweit nämlich der Erzeuger feststeht, bedarf es der betreffenden Klage nicht. Als zweites ist vorauszuschicken, dass ein allfälliger Anspruch allenfalls nicht die gleiche Persönlichkeitsintensität aufweisen würde (starke Betroffenheit der Persönlichkeit bejahend allerdings MEIER/STETTLER, Droit de la filiation, 5. Aufl. 2014, S. 274 ff., welche für eine Klage  sui generis plädieren; AEBI-MÜLLER, Persönlichkeitsschutz und Genetik, in: ZBJV 2008, S. 100 ff.: "Fortpflanzung als wesentlicher Bestandteil der individuellen Lebensentfaltung", "Entstehen eines Kindes als Teil der Lebensgeschichte des Mannes"; MEIER, L'enfant en droit suisse: quelques apports de la jurisprudence récente de la Cour européenne des droits de l'homme, in: FamPra.ch 2012, S. 282 f.; WIESNER-BERG, Babyklappe und anonyme Geburt, in: FamPra.ch 2013, S. 541) wie derjenige des Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung. Bei Letzterem geht es um die Kenntnis über die Umstände der Zeugung und die Herkunft; betroffen ist die Entstehung der eigenen Person und damit der Kern der Identität. Demgegenüber geht es bei der Kenntnis über allfällige Deszendenten nicht um das Werden oder Vergehen der eigenen Person, sondern um das Wissen über die "Weitergabe seines Blutes". Zumal an die blosse Kenntnis über diese Tatsache keine personen-, familien- oder erbrechtlichen Rechtswirkungen knüpfen (vgl. immerhin die Prüfung eines allfälligen Umgangsrechtes, dazu unten), scheint der persönlichkeitsbezogene Konnex etwas loser. Zwar hat auch die Kenntnis des Kindes über seine eigene Abstammung keine direkten Rechtswirkungen; hier geht es aber wie gesagt um die Entstehung und Herkunft der eigenen Person und somit um die Identitätsfindung, was zum Kern der Persönlichkeit gehört. Als drittes wäre zu bedenken, dass die Durchsetzung eines allfälligen Anspruches auf Kenntnis potentieller Nachkommen mit übergeordneten persönlichkeitsbezogenen Aspekten insbesondere des Kindes, ferner aber auch der Mutter und des rechtlichen Vaters kollidieren kann. So hat das Bundesgericht in BGE 108 II 344 befunden, wer unter dem Vorwand, der leibliche Vater zu sein, wiederholt und absichtlich das Familienleben eines Ehepaares störe, verletze die Eheleute in ihrer Persönlichkeit. Zu erinnern ist auf der anderen Seite an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, wonach die Weigerung eines Mitgliedstaates, ein Umgangsrecht zwischen dem leiblichen Vater und dem Kind überhaupt auch nur zu prüfen, unbekümmert um die nationale Gesetzeslage gegen Art. 8 EMRK verstösst (Nr. 20578/07  Anayo gegen  Deutschland vom 21. Dezember 2010; Nr. 17080/07  Schneider gegen  Deutschland vom 15. September 2011). Bei der Umsetzung eines solchen Prüfungsanspruches würde sich aber zwangsläufig die Vorfrage nach der Abklärung der genetischen Vaterschaft stellen, soweit diese noch nicht feststeht. Wenn vor diesem Hintergrund gestützt auf Art. 28 ZGB allfällige Abklärungsansprüche eingeräumt werden sollten (Frage in Bezug auf den Ehemann, welcher die Anfechtungsfrist verpasst hat, ausdrücklich offengelassen im Urteil 5A_298/2009 vom 31. August 2009 E. 5; Abklärungsanspruch ohne Statuswirkung für die gleiche Konstellation bejaht durch das Obergericht des Kantons Luzern, vgl. FamPra.ch 2013, S. 220 ff.; vgl. ferner Urteil 5A_315/2008 vom 29. September 2008 E. 2), gälte es jedenfalls sorgfältig zwischen den auf dem Spiel stehenden Interessen zwischen den Beteiligten abzuwägen (vgl. MEIER/STETTLER, a.a.O., S. 275 f.; MEIER, a.a.O., S. 283; AEBI-MÜLLER, Abstammung und Kindesverhältnis, S. 131).  
All diese Fragen, Abgrenzungen und Abwägungen - in welcher Hinsicht angesichts der gesellschaftspolitischen Dimension primär der Gesetzgeber und weniger das Gericht in der Pflicht stünde - können vorliegend offenbleiben: 
Es ist nach den Feststellungen des angefochtenen Entscheides unbestritten, dass der Beschwerdeführer der Erzeuger des Kindes ist. Insofern gibt es nichts abzuklären (zur Mitwirkungspflicht bei Abklärungen im Zusammenhang mit der Abstammung des Kindes vgl. Urteil 5A_492/2016 vom 5. August 2016). Entgegen seinen vordergründigen Ausführungen geht es dem Beschwerdeführer denn auch nicht um eine "Abklärung" der bekannten Tatsache oder um eine allgemeine Feststellung ohne weitere Rechtsfolgen, sondern wie gesagt um die Herstellung einer rechtlichen Vaterschaft durch Zwang des Ehemannes der Mutter zur Anhebung einer Anfechtungsklage im Verbund mit einer Feststellung der eigenen Vaterschaft bzw. um eine entsprechende richterliche Ersatzvornahme für den Fall, dass die Beschwerdegegner untätig bleiben sollten. Derlei Klagerechte stehen dem Beschwerdeführer aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht zu und seine Persönlichkeit ist nicht verletzt, wenn der Ehemann der Mutter seine gesetzliche Vaterschaft nicht angefochten hat. 
 
5.   
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. 
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenseite ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 18. Dezember 2017 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli