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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.197/2003 /rov 
 
Urteil vom 30. April 2004 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
K.________, 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Till Gontersweiler, 
 
gegen 
 
B.________, 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Felix Rom, dieser substituiert durch Rechtsanwalt Walter Furrer, 
 
Gegenstand 
Abänderung eines Scheidungsurteils, 
 
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 10. Juli 2003. 
 
Sachverhalt: 
A. 
K.________ (Ehemann), Jahrgang 1952, und B.________ (Ehefrau), Jahrgang 1953, heirateten am 24. April 1981. Sie wurden Eltern zweier Töchter, geboren am 21. August 1982 und am 8. April 1985. Ab 1989 lebten die Ehegatten getrennt. Die Ehe wurde auf gemeinsames Begehren mit Urteil vom 7. August 2000 geschieden. Die Ehegatten hatten dem Gericht eine Teilvereinbarung über die Scheidungsfolgen vorgelegt und die noch offenen Fragen während des Verfahrens einvernehmlich regeln können. Was den Ehegatten- und den Kindesunterhalt angeht, lautet das Scheidungsurteil wie folgt: 
4. a) Der Kläger verpflichtet sich, der Beklagten an die Kosten des Unterhalts und der Erziehung der beiden Töchter, monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'000.-- zuzüglich allfällige gesetzlich oder vertraglich geregelte Kinderzulagen zu bezahlen; zahlbar monatlich und im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur Mündigkeit der Töchter, wobei Art. 277 Abs. 2 ZGB vorbehalten wird. 
 
5. Der Kläger wird vereinbarungsgemäss verpflichtet, der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 5'800.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers bei der Swissair. 
 
Es wird vorgemerkt, dass bei der ordentlichen Pensionierung des Klägers bei der Swissair der nacheheliche Unterhalt aufgrund der dannzumaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien neu festgelegt wird. 
 
6. Den Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: 
 
- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 18'600.-- netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, 
- Erwerbseinkommen Beklagte: Fr. 0.--; 
 
- Vermögen Kläger: Fr. 65'900.--, 
- Vermögen Beklagte: Fr. 0.--. 
Die Parteien verzichteten im Anschluss an die mündliche Eröffnung des Scheidungsurteils auf die schriftliche Begründung und auf das Rechtsmittel der Berufung, womit das Scheidungsurteil gleichentags rechtskräftig wurde. Der Kläger ging wenig später eine neue Ehe ein; seit Mitte 2003 lebt er von seiner zweiten Ehefrau wieder getrennt. 
B. 
Am 19. November 2001 begehrte der Kläger die gerichtliche Aufhebung der Dispositiv-Ziff. 4a, 5 und 6 des Scheidungsurteils sowie die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge für die beiden Töchter und für die geschiedene Ehefrau. Seine Abänderungsbegehren begründete der Kläger mit einer Lohneinbusse, die er als Pilot der "Swiss" bzw. der vormaligen "Swissair" erlitten habe. Die Beklagte schloss auf Abweisung der Klage. Die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen hiess die Klage gut und legte die geschuldeten Unterhaltsbeiträge neu fest. In Abänderung des Scheidungsurteils wurde der Kläger mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 (Datum der Klageeinreichung) zur Zahlung von monatlichen Unterhaltsbeiträgen verpflichtet, und zwar an die ältere Tochter im Betrag von (neu) Fr. 800.-- bis zum 1. August 2002 (Abschluss der Erstausbildung) und an die jüngere Tochter, die ein Gymnasium besucht und zu studieren beabsichtigt, im Betrag von (unverändert) Fr. 1'000.-- sowie an die Beklagte im Betrag von (neu) Fr. 4'800.-- (Dispositiv-Ziff. 1/4a und 2/5). Ferner wurden die für die Unterhaltsbeiträge massgebenden finanziellen Verhältnisse der Parteien neu festgestellt (Dispositiv-Ziff. 2/6 des Urteils vom 4. Dezember 2002). 
C. 
Auf Berufung der Beklagten hin hob das Obergericht (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich das erstinstanzliche Urteil auf und wies die Klage ab mit der Begründung, die Lohneinbusse bedeute zwar eine erhebliche und dauernde Veränderung der Verhältnisse auf Seiten des Klägers (E. 5 S. 9). Seine gesamte wirtschaftliche Lage erlaube es dem Kläger jedoch - und es sei ihm auch zuzumuten -, die bisherigen Unterhaltsleistungen zu erbringen (E. 8 S. 11 und Dispositiv-Ziff. 1 des Urteils vom 10. Juli 2003). 
D. 
Mit eidgenössischer Berufung beantragt der Kläger in der Sache, sein Begehren auf Abänderung des Scheidungsurteils gutzuheissen und die Unterhaltszahlungen verhältnismässig zur Lohneinbusse herabzusetzen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil wiederherzustellen und eventualiter habe der ab 1. November 2003 gültige Lohn als Berechnungsgrundlage zu dienen. Die Beklagte verlangt, die Berufung für unbegründet zu erklären und das obergerichtliche Urteil zu bestätigen. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. 
E. 
Die gleichzeitig gegen dasselbe obergerichtliche Urteil erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Klägers wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich ab, soweit darauf eingetreten werden konnte (Zirkulationsbeschluss vom 23. Januar 2004). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Berufung gegen das obergerichtliche Urteil im Abänderungsprozess gemäss Art. 129 ZGB ist grundsätzlich zulässig. Auf formelle Einzelfragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein. Vorausgeschickt sei lediglich, dass der Kläger den formellen Anforderungen an die Begründung der Berufungsschrift nicht zu genügen vermag, soweit er einfach auf seine Berufungsantwort im kantonalen Verfahren verweist (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 84 II 107 E. 1 S. 110; 126 III 198 E. 1d S. 201). 
2. 
In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes klarzustellen und von nachstehenden Grundsätzen auszugehen: 
2.1 Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Sachverhalt trägt Art. 129 Abs. 1 ZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente herabgesetzt, aufgehoben oder für eine bestimmte Zeit eingestellt werden kann (erster Halbsatz). Die Regelung entspricht - hier nicht interessierende Abweichungen vorbehalten - dem bisherigen Recht (aArt. 153 Abs. 2 ZGB; Botschaft, BBl. 1996 I 1, S. 119 Ziff. 233.543). Entgegen der klägerischen Darstellung erlaubt der Abänderungsprozess nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrags zugrunde gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen hat das Abänderungsgericht die aktuelle Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (statt vieler: Lüchinger/Geiser, Basler Kommentar, 1996, N. 15-17 zu aArt. 153 ZGB mit Hinweisen, insbesondere auf BGE 117 II 359 E. 5 und 6 S. 365 ff.). 
2.2 Abänderbar im Sinne von Art. 129 ZGB sind sowohl gerichtlich festgesetzte als auch von den Parteien vereinbarte - und alsdann gerichtlich genehmigte (Art. 140 ZGB) - Renten. Erleichtert wird die Abänderung durch die in Art. 143 ZGB vorgeschriebenen Angaben. Danach ist im Urteil und in der Scheidungsvereinbarung betreffend Unterhaltsbeiträge insbesondere anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen jedes Ehegatten ausgegangen wird (Ziff. 1) und wieviel für jeden Ehegatten und wieviel für jedes Kind bestimmt ist (Ziff. 2). Trotz dieser Angaben kann die Abänderung von vereinbarten Renten Schwierigkeiten bereiten. Der Scheidungsvereinbarung lässt sich - im Gegensatz zum begründeten Scheidungsurteil - regelmässig nicht entnehmen, welche Kriterien neben Einkommen und Vermögen für die Bemessung der Unterhaltsbeiträge massgebend gewesen sind (z.B. Bedarf, Aufgabenteilung u.ä.). Insoweit muss die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung durch das Abänderungsgericht ausgelegt werden. Von welchen Vorstellungen die Ehegatten beim Abschluss der Vereinbarung ausgegangen sind, ist dabei Tatfrage (Art. 63 f. OG; BGE 105 II 166 E. 2 S. 169). Lässt sich der wirkliche Wille der Ehegatten nicht mehr feststellen, ist deren mutmasslicher Wille nach dem Vertrauensgrundsatz zu ermitteln, d.h. die Scheidungsvereinbarung so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durfte und musste. Das Abänderungsgericht orientiert sich dabei am dispositiven Recht, das in der Regel die Interessen der Ehegatten genügend wahrt, weshalb derjenige Ehegatte, der davon abweichen will, das mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck bringen muss (BGE 113 II 49 E. 1b S. 51; für die Scheidungsvereinbarung: Urteil 5C.281/2000 vom 9. Mai 2001, E. 3). 
2.3 Die Abänderung der Unterhaltsrente beruht auf gerichtlichem Ermessen (Art. 4 ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32). Im Berufungs-verfahren übt das Bundesgericht deshalb bei der Prüfung der vom kantonalen Gericht festgelegten Unterhaltsbeiträge grosse Zurückhaltung. Es schreitet insbesondere ein, wenn die Vorinstanz entweder Kriterien berücksichtigt hat, die nach dem Gesetz keine Rolle spielen dürfen, oder Umstände ausser Acht gelassen hat, die für den Unterhaltsbeitrag ausschlaggebend sein sollten. Zu einer Korrektur des vorinstanzlichen Entscheides kommt es schliesslich, wenn der festgesetzte Unterhaltsbeitrag auf Grund der konkreten Umstände als eindeutig unangemessen erscheint (BGE 128 III 161 E. 2c/aa S. 162). 
 
3. 
Das Obergericht ist davon ausgegangen, die Lohneinbusse, die der Kläger seit der Scheidung erlitten habe, sei erheblich und dauernd und im Scheidungszeitpunkt auch nicht vorhersehbar gewesen. Strittig ist der Umfang, in dem sich das klägerische Erwerbseinkommen vermindert hat. Der Kläger stellt die heutigen Grundlagen wie auch die im Scheidungszeitpunkt gegebenen Verhältnisse in Frage. 
3.1 Das Obergericht hat den im Urteilszeitpunkt vom 10. Juli 2003 bzw. im Zeitraum der ersten sechs Monate des Jahres 2003 erzielten Lohn des Klägers (Fr. 16'190.--) für massgebend gehalten (E. 5 S. 9). Den erweiterten Bedarf des Klägers hat es - wie die Erstinstanz - auf etwas über Fr. 7'000.-- (Fr. 7'195.25) beziffert (E. 7 S. 10 f.). 
3.1.1 Der Kläger wendet ein, sein Erwerbseinkommen schwanke und vermindere sich weiter. Durchschnittlich habe er im Jahr 2002 rund Fr. 15'861.-- erzielt. Der Urteilsabänderung dürfe nicht einfach die Lohnsumme im Urteilszeitpunkt zugrunde gelegt werden. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Lohn im Urteilszeitpunkt massgebend sein solle, gleichzeitig aber die Urteilsabänderung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung angeordnet werden könne. Es sei der ab 1. November 2003 gültige Lohn als Berechnungsbasis zu nehmen. 
 
Im Abänderungsprozess sind die Fragen nach der Urteilswirkung und der Urteilsgrundlage auseinanderzuhalten: Nach der Rechtsprechung wird das Gericht die Rente in der Regel mit Wirkung ab der Klageeinreichung ändern, darf aber in Beurteilung des konkreten Einzelfalls auch einen späteren Zeitpunkt festlegen (BGE 117 II 368 Nr. 67). Von diesem für die Urteilswirkung massgebenden Zeitpunkt muss die Frage unterschieden werden, welcher Sachverhalt dem Urteil zugrunde zu legen ist. Diese Frage beantwortet für das "Scheidungsverfahren" und damit auch für den Abänderungsprozess in erster Linie Art. 138 Abs. 1 ZGB, wonach in der oberen kantonalen Instanz neue Tatsachen und Beweismittel zugelassen werden müssen, und zwar zumindest in der Berufung und in der Berufungsantwort (Botschaft, a.a.O., S. 138 f. Ziff. 234.5; vgl. Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 2 und N. 6 zu Art. 138 ZGB, mit Hinweisen). Eine kantonale Regelung, wonach für das Urteil der Sachverhalt zur Zeit der Klageeinreichung massgebend ist, verstiesse somit gegen Art. 138 Abs. 1 ZGB. Vom kantonalen Recht kann hingegen bestimmt werden, dass über den erwähnten Zeitpunkt hinaus weitergehend Noven zulässig sein sollen, damit dem Urteil möglichst der Sachverhalt zugrunde gelegt werden kann, der im Zeitpunkt der Urteilsfällung besteht (z.B. § 188 Abs. 1 ZPO/ZH; BGE 116 II 385 E. 7b S. 393; vgl. etwa Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A. Bern 2001, 7 N. 101 ff. S. 210 und 12 N. 85 S. 321). Ist das Obergericht von dem im Urteilszeitpunkt erzielten Erwerbseinkommen ausgegangen, hat es nach dem Gesagten kein Bundesrecht verletzt. 
 
Auch wenn die tatsächlichen Verhältnisse im Urteilszeitpunkt massgeblich sind, bedeutet das nicht, dass bei schwankenden Einkommen insbesondere von Selbstständigerwerbenden einzig auf den Sachverhalt in einem bestimmten Zeitpunkt abzustellen ist. Vielmehr dürfen und müssen der konkreten Situation angepasste Durchschnittswerte in Betracht gezogen werden (vgl. Praxiskommentar Scheidungsrecht, Basel 2000: Schwenzer, N. 17 zu Art. 125 ZGB, und Wullschleger, N. 34 zu Art. 285 ZGB). Das Obergericht hat vorliegend kein Bundesrecht verletzt, wenn es angesichts seines am 10. Juli 2003 gefällten Urteils auf den Zeitraum der ersten sechs Monate des Jahres 2003 abgestellt hat. Es musste von Bundesrechts wegen weder die Verhältnisse des Jahres 2002 mitberücksichtigen, noch konnte es auf den angeblich ab 1. November 2003 gültigen Lohn abstellen, der erst am 28. August 2003 und damit nach Fällung des Urteils vom 10. Juli 2003 vereinbart worden ist. Eine Berücksichtigung dieser neu vereinbarten Löhne, wie sie der Kläger heute dem Bundesgericht eventualiter beantragt, verstiesse gegen das im Berufungsverfahren geltende Novenverbot (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Die Novenrechtsregelung in Art. 138 Abs. 1 ZGB gilt im bundesgerichtlichen Verfahren nicht (BGE 129 III 481 E. 3.3 S. 487). Massgebend ist deshalb ein Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 16'190.-- pro Monat. 
3.1.2 In drei Punkten - Beitrag an den Berufsverband, Kosten für auswärtige Verpflegung und Wohnkosten - kritisiert der Kläger die Berechnung seines erweiterten Notbedarfs. Das Obergericht hat dazu festgehalten, der Kläger habe die Erhöhung des Beitrags an den Berufsverband ziffernmässig nicht nachgewiesen und seine Hypothekar- und Nebenkosten beliefen sich monatlich auf insgesamt maximal Fr. 3'200.-- (E. 7 S. 10 f.). Als Ergebnis der Beweiswürdigung sind diese Feststellungen im Berufungsverfahren nicht überprüfbar (Art. 63 f. OG; BGE 129 III 320 E. 6.3 S. 327). Was die Kosten für auswärtige Verpflegung angeht, rügt der Kläger willkürliche tatsächliche Annahmen, so dass auch in diesem Punkt auf die Berufung nicht eingetreten werden kann. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist vor Bundesgericht mit staatsrechtlicher Beschwerde geltend zu machen, die in Art. 43 Abs. 1 OG (Satz 2) ausdrücklich vorbehalten bleibt. Massgebend ist ein erweiterter Notbedarf des Klägers von rund Fr. 7'195.-- pro Monat. 
3.1.3 Dem monatlichen Erwerbseinkommen von Fr. 16'190.-- steht ein erweiterter Notbedarf von rund Fr. 7'195.-- gegenüber. Der Überschuss beträgt damit im Zeitpunkt der Urteilsfällung im kantonalen Verfahren rund Fr. 9'000.-- pro Monat. 
3.2 Gegenüber den festgestellten wirtschaftlichen Verhältnissen im Scheidungszeitpunkt wendet der Kläger ein, es dürfe nicht auf die Angaben im Scheidungsurteil abgestellt werden. Sein Einkommen sei bedeutend höher gewesen. Wie bereits erwähnt (E. 2.2 hiervor), hat die gerichtlich genehmigte Scheidungsvereinbarung von Gesetzes wegen unter anderem anzugeben, von welchem Einkommen und Vermögen eines jeden Ehegatten ausgegangen wird (Art. 143 Ziff. 1 ZGB). Diese Bestimmung bezweckt, für eine spätere Abänderung der Unterhaltsrente eine sichere Tatsachengrundlage zu schaffen (Botschaft, a.a.O., S. 142 Ziff. 234.9). Es bedarf deshalb keiner weiteren Erläuterung, dass die Angaben der Parteien in der gerichtlich genehmigten Scheidungsvereinbarung für den späteren Abänderungsprozess verbindlich sind und nicht mehr in Frage gestellt werden können (vgl. Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N. 18 f. zu Art. 143 ZGB; Spycher/Gloor, Basler Kommentar, 2002, N. 6 a.E., und Schwenzer, N. 38 zu Art. 129 ZGB). 
 
Auszugehen ist von dem im Scheidungsurteil angegebenen monatlichen Erwerbseinkommen des Klägers von Fr. 18'600.--. Dem obergerichtlichen Urteil lässt sich der damalige Bedarf des Klägers nicht eindeutig entnehmen. Das Bundesgericht kann den Tatbestand in diesem Punkt ergänzen (Art. 64 Abs. 2 OG). Im seinerzeitigen Scheidungsverfahren hat der Kläger selber einen monatlichen Bedarf von Fr. 7'536.-- belegt (act. 5/1, G-Nr: CE000054). 
 
Im Scheidungszeitpunkt ist dem Erwerbseinkommen von Fr. 18'600.-- ein erweiterter Notbedarf von Fr. 7'536.-- gegenüber gestanden. Der Überschuss hat damit rund Fr. 11'000.-- pro Monat betragen. 
3.3 Die frei verfügbaren Mittel des Klägers und damit seine Leistungsfähigkeit haben zwischen den beiden massgebenden Zeitpunkten von rund Fr. 11'000.-- auf Fr. 9'000.-- abgenommen. Die Verminderung der Leistungskraft beträgt rund 18 %. Das Obergericht hat eine Lohneinbusse von ca. 14 % errechnet und damit einen blossen Lohnvergleich angestellt, der für die Bemessung der Leistungsfähigkeit indessen nur bei gleichbleibendem Bedarf aussagekräftig sein kann. Insoweit macht der Kläger zu Recht eine Verletzung von Bundesrecht geltend. Es stellt sich die weitere Frage, ob die erwähnte Verminderung der Leistungskraft eine Veränderung der Verhältnisse im Sinne des Gesetzes bedeutet. 
 
Der wirtschaftliche Zusammenbruch der Arbeitgeberin des Klägers im Herbst 2001 und damit verbunden die Auswirkungen auf den Lohn des Klägers kamen überraschend und waren im Sommer 2000 (Scheidungszeitpunkt) nicht vorhersehbar. Mit Blick auf die aktuelle finanzielle Lage seiner heutigen Arbeitgeberin und angesichts des Alters des Klägers (Jahrgang 1952) kann nach menschlichem Ermessen nicht damit gerechnet werden, dass das Erwerbseinkommen wieder auf das frühere Niveau ansteigen wird (vgl. zum Begriff der "dauernden" Veränderung: BGE 96 II 301 E. 4 S. 302 f.; 117 II 211 E. 5a S. 217). 
 
Heikel ist die Beurteilung, ob eine Verminderung der Leistungskraft um rund 18 % oder um monatlich etwa Fr. 2'000.-- als "erheblich" zu gelten hat. Entgegen der Darstellung des Klägers kann nicht einfach auf Prozentregeln abgestellt werden. Die in der Praxis als Schwellenwerte angenommenen Veränderungen von 10 % oder auch von 20-30 % müssen in Relation zur Einkommenshöhe und zur bisherigen Unterhaltsverpflichtung gesetzt werden. Je nach dem hat dieselbe Veränderung grössere oder kleinere Auswirkungen auf die Lebenshaltung des Unterhaltsschuldners (Hausheer/Spycher, Unterhalt nach neuem Scheidungsrecht, Bern 2001, N. 09.128 S. 167 f.). Das Einkommen des Klägers ist nach wie vor überdurchschnittlich hoch und vermag die bisherigen Unterhaltsleistungen wie auch den Bedarf des Klägers an sich ohne weiteres zu decken. Andererseits ist zu beachten, dass bereits im Scheidungszeitpunkt nicht das gesamte Einkommen für den Familienunterhalt verwendet werden wollte (für Einzelheiten: E. 4.2 hiernach). Beide kantonalen Instanzen haben bereits eine Verminderung des Einkommens um ca. 14 % (Obergericht) bzw. 16 % (Bezirksgericht) als "erheblich" gewertet. Ihr Ermessensentscheid ist zu respektieren (E. 2.3 hiervor) und auch bei einer Verminderung der Leistungskraft des Klägers um rund 18 % von einer erheblichen Veränderung der Verhältnisse gemäss Art. 129 Abs. 1 ZGB auszugehen. 
4. 
Im Unterschied zur Erstinstanz hat das Obergericht eine Herabsetzung der Rente abgelehnt. Es ist davon ausgegangen, der Begriff der wirtschaftlichen Verhältnisse müsse umfassend verstanden werden. Die Abänderung sei nach einem strengen Massstab zu beurteilen. 
4.1 In tatsächlicher Hinsicht hat das Obergericht festgestellt, dass sich der Kläger bei der Scheidung zu hohen Unterhaltsleistungen verpflichtet habe, um damit den Scheidungsprozess zu beschleunigen. Er habe auf das Scheidungsurteil vom 7. August 2000 gedrängt, weil er bereits am 18. ds. wieder habe heiraten wollen. Unter diesen Umständen sei an die Voraussetzungen zur Abänderung des Scheidungsurteils ein besonders strenger Massstab anzulegen (E. 4 S. 8 f.). Soweit der Kläger seine Absichten im Scheidungszeitpunkt anders darzustellen versucht, kann auf seine Berufung nicht eingetreten werden. Feststellungen über sein Wissen und Wollen im Scheidungszeitpunkt betreffen Tatfragen (Art. 63 Abs. 2 OG; allgemein: BGE 126 III 505 E. 5 S. 511; 124 III 182 E. 3 S. 184). 
 
Was den Beurteilungsmassstab in rechtlicher Hinsicht angeht, hat das Obergericht seine Ansicht auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung gestützt. Danach ist es mit der Herabsetzung der Rente eher streng zu nehmen, wenn der Ehemann bei der Scheidung hohe Leistungen übernommen hat und diese gerichtlich hat genehmigen lassen, um damit die Zustimmung der Ehefrau zur Scheidung zu erlangen. Im beurteilten Fall hat das Bundesgericht deshalb die überproportionale Rentenkürzung durch die kantonalen Gerichte aufgehoben und die Rente lediglich proportional zur Reduktion der Leistungskraft des Unterhaltsschuldners herabgesetzt (BGE 108 II 30 E. 8 S. 33 unter Hinweis auf Bühler/Spühler, Berner Kommentar, 1980, N. 57 zu aArt. 153 ZGB). Daraus kann "nur" - aber immerhin - gefolgert werden, dass das aus dem Scheidungsurteil hervorgehende Verhältnis zwischen Leistungsfähigkeit und Unterhaltsbeitrag aufrechterhalten bleiben soll, wenn sich ein Ehegatte gegenüber dem anderen Ehegatten zu einem höheren Unterhaltsbeitrag verpflichtet hat, als er nach Gesetz geschuldet gewesen wäre (vgl. etwa Sutter/Freiburghaus, N. 23 zu Art. 129 ZGB). Mehr oder ein nicht näher bestimmter "besonders strenger Massstab", wie ihn das Obergericht verwendet hat, ergibt sich aus der Rechtsprechung nicht. 
 
Da der Kläger selber nur eine "verhältnismässige" Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge beantragt, kann letztlich dahingestellt bleiben, ob die soeben gezeigten Umstände in seinem Fall vorgelegen haben. Entgegen der klägerischen Darstellung hat das Obergericht die Scheidungsvereinbarung nirgends dahin gehend ausgelegt, die Ehegatten hätten "in der Vereinbarung die Änderung der darin festgesetzten Rente ganz oder teilweise ausschliessen" wollen (Art. 127 ZGB). Für eine solche Auslegung bestehen im obergerichtlichen Urteil keinerlei Anhaltspunkte. Die wiederkehrend gegenteiligen Behauptungen des Klägers treffen nicht zu. 
4.2 Zu den wirklichen Vorstellungen der Ehegatten beim Abschluss der Scheidungsvereinbarung hat das Obergericht keine Feststellungen getroffen. Die Scheidungsvereinbarung muss deshalb nach dem Vertrauensgrundsatz ausgelegt werden (E. 2.2 hiervor). 
 
In der Scheidungsvereinbarung hat sich der Kläger zu monatlichen Unterhaltsbeiträgen von insgesamt Fr. 7'800.-- an seine Ehefrau und seine im Scheidungszeitpunkt fünfzehn- und achtzehnjährigen Töchter verpflichtet. Gemäss den sog. "Zürcher Tabellen" (abgedruckt im Basler Kommentar, 2002, N. 6 zu Art. 285 ZGB) hat der Bedarf - bezogen auf Arbeitnehmer- und Angestelltenhaushalte in städtischen Verhältnissen - für zwei Kinder im 13. bis 18. Altersjahr damals zusammen Fr. 3'400.-- betragen, so dass der restliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'400.-- auf die Ehefrau entfällt. Auf Grund dieser Zahlen und angesichts des überdurchschnittlich hohen Erwerbseinkommens des Ehemannes muss die Scheidungsvereinbarung dahin verstanden werden, dass im Wesentlichen bedarfsdeckende Unterhaltsbeiträge geschuldet sein sollten. 
 
Sodann muss in Anbetracht der Höhe des Erwerbseinkommens (Fr. 18'600.--), des Bedarfs (Fr. 7'536.--), der geschuldeten Unterhaltsbeiträge (Fr. 7'800.--) und der verbleibenden freien Mittel des Klägers (Fr. 3'264.--) angenommen werden, dass dessen bereits damals vorhandenes Vermögen (Fr. 65'900.--) für die Unterhaltsbemessung keine Rolle gespielt hat. Insoweit erscheint es als richtig, dass beide kantonalen Instanzen das Vermögen des Klägers im Abänderungsprozess nicht berücksichtigt und den genauen Vermögensstand nicht näher abgeklärt haben. Massgebend ist allein das Erwerbseinkommen. Weiter haben die Ehegatten in ihrer Vereinbarung - im Gegensatz zur ordentlichen Pensionierung des Klägers - nichts, namentlich keine Erhöhung des Unterhaltsbeitrags an die Beklagte, vorgesehen für den im Scheidungszeitpunkt absehbaren Wegfall der Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber den Kindern. Nach Treu und Glauben muss davon ausgegangen werden, die dadurch frei werdenden Mittel sollten wiederum zur Verfügung des Klägers stehen. 
4.3 Bei diesem Auslegungsergebnis ist für das Mass der Herabsetzung einzig das Erwerbseinkommen des Klägers zu berücksichtigen (E. 4.2 soeben). Die Herabsetzung hat verhältnismässig zu erfolgen (E. 4.1 soeben), und zwar um 18 % rückwirkend auf die Klageeinreichung bzw. den 1. Dezember 2001 (vgl. E. 3 hiervor). 
Bezogen auf die bisherige Rente der Beklagten von Fr. 5'800.-- ergibt die Herabsetzung um 18 % den Betrag von Fr. 4'756.-- oder aufgerundet einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.--. Eine weitere Reduktion wäre auch wegen des Verbots der reformatio inmelius nicht möglich, weil der Kläger die Festsetzung des Unterhaltsbeitrags auf Fr. 4'800.-- durch das erstinstanzliche Gericht nicht angefochten hat. Was die Kinderunterhaltsbeiträge anbetrifft, betrüge der monatliche Herabsetzungsbetrag rechnerisch je Fr. 180.-- (18 % von Fr. 1'000.--). Eine entsprechende Abänderung rechtfertigt sich nach gerichtlichem Ermessen indessen nicht. Im Übrigen hat sie nach der Feststellung des Obergerichts auch nicht mehr Berufungsgegenstand gebildet, zumal die erstinstanzlich abgeänderte Bestimmung über die Kinderunterhaltsbeiträge unangefochten geblieben ist (E. 1 S. 6). Inwiefern darauf heute zurückgekommen werden könnte, wird vom Kläger mit keinem Wort begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Auf seinen Eventualantrag, das erstinstanzliche Urteil wieder herzustellen, kann deshalb nicht eingetreten werden. 
 
Die Unterhaltsbeiträge von (neu) Fr. 4'800.-- und (unverändert) Fr. 1'000.-- bleiben bedarfsdeckend mit Rücksicht auf die - unangefochten gebliebene - Berechnung des erweiterten Notbedarfs durch die Erstinstanz. Gegenteiliges behauptet die Beklagte in ihrer Berufungsantwort zudem selber nicht (Art. 59 Abs. 3 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Das für die Herabsetzung ausschliesslich massgebende Erwerbseinkommen ist im Urteilsdispositiv festzustellen, wie das bereits das Scheidungsgericht getan hat (Art. 143 Ziff. 1 ZGB). 
5. 
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beklagte wird damit kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 und 2 OG). Zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigung für das kantonale Verfahren wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (I. Zivilkammer) des Kantons Zürich vom 10. Juli 2003 wird aufgehoben. 
2. 
In Gutheissung der Klage werden die Dispositiv-Ziff. 5 und 6 des Urteils des Bezirksgerichts Uster vom 7. August 2000 aufgehoben und wie folgt abgeändert: 
5. Der Kläger wird vereinbarungsgemäss verpflichtet, der Beklagten im Sinne von Art. 125 ZGB einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 4'800.-- pro Monat zu bezahlen, zahlbar monatlich und im Voraus mit Wirkung ab 1. Dezember 2001 bis zur ordentlichen Pensionierung des Klägers bei der SWISS. 
 
Es wird vorgemerkt, dass bei der ordentlichen Pensionierung des Klägers bei der SWISS 
der nacheheliche Unterhalt aufgrund der dannzumaligen wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien neu festgelegt wird. 
 
6. Den Unterhaltsbeiträgen liegen folgende finanzielle Verhältnisse der Parteien zugrunde: 
 
- Erwerbseinkommen Kläger: Fr. 16'190.-- netto, inkl. 13. Monatslohn, zuzüglich Kinderzulagen, 
- Erwerbseinkommen Beklagte: Fr. 0.--. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beklagten auferlegt. 
4. 
Die Beklagte hat den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
5. 
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht zurückgewiesen. 
6. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 30. April 2004 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: