Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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2C_1051/2016
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Urteil vom 24. August 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Bundesrichter Stadelmann,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Zivilschutz und Militär des Kantons Zug, Wehrpflichtersatzverwaltung,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wehrpflichtersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2016.
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1985 und nunmehr wohnhaft in U.________/ZH, wurde am 20. Dezember 2005 aus der Rekrutenschule entlassen, nachdem er am 19. Januar 2005 für dienstuntauglich befunden worden war. Mit Veranlagungsverfügung vom 22. Oktober 2015 legte die Wehrpflichtersatzverwaltung des Kantons Zug den Wehrpflichtersatz von A.________ für das Ersatzjahr 2014, ausgehend von einem taxpflichtigen Einkommen von Fr. 55'400.--, auf Fr. 1'662.-- fest, wovon ein bereits bezahlter Betrag von Fr. 600.-- in Abzug gebracht wurde. Die dagegen gerichtete Einsprache wurde am 19. November 2015 abgewiesen.
B.
A.________ erhob Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, welches das Rechtsmittel mit Urteil vom 27. September 2016 abwies.
C.
Mit Eingabe vom 16. November 2016 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (eventuell Verfassungsbeschwerde) mit dem Antrag, er sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheids von der Wehrpflicht bzw. der Wehrpflichtersatzabgabe zu befreien. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter (Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110] hat die Akten beigezogen.
Erwägungen:
1.
Gegen den kantonal letztinstanzlichen Endentscheid betreffend Wehrpflichtersatzabgabe ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ; Art. 31 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe [WPEG; SR 661]). Dies schliesst die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG), welche der Beschwerdeführer eventualiter anruft, aus. Der abgabepflichtige Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
2.1. Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 BV). Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig (Art. 59 Abs. 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen (Art. 59 Abs. 3 BV). Der Bund kann sodann auch den Zivilschutz für Männer obligatorisch erklären, während dieser für Frauen freiwillig ist (Art. 61 Abs. 3 BV). Das Gesetz erklärt Männer, die nicht militär- oder zivildienstpflichtig, aber schutzdiensttauglich sind, als schutzdienstpflichtig (Art. 11 und 12 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz [BZG; SR 520.1]), während Frauen freiwillig Schutzdienst leisten können (Art. 15 Abs. 1 lit. d BZG).
2.2.
2.2.1. Die Wehrpflichtersatzabgabe wird im WPEG näher ausgeführt: Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, haben einen Ersatz in Geld zu leisten (Art. 1 WPEG). Die Abgabe wird von den Ersatzpflichtigen, welche im Ersatzjahr die Dienstpflicht nicht erfüllt haben ( Art. 2 und 8 WPEG ) und nicht von der Ersatzpflicht befreit sind ( Art. 4 und 4a WPEG ), auf dem taxpflichtigen Einkommen erhoben ( Art. 11 und 12 WPEG ); diese beträgt 3 Franken je 100 Franken des taxpflichtigen Einkommens (Art. 13 Abs. 1 WPEG). Den Zivilschutzdienstleistenden werden die Ausbildungsdienste und Einsätze angerechnet (Art. 24 BZG).
2.2.2. Der Wehrpflichtersatz gehört nach einhelliger Lehre und Praxis nicht zu den Steuern, sondern zu den Ersatzabgaben (
taxe de remplacement) und fällt damit unter die Kausalabgaben (Urteil 2C_875/ 2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.4 mit zahlreichen Hinweisen). Der Sinn der Ersatzabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche die Hauptpflicht nicht erfüllen und demzufolge die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht zu tragen haben, einen gewissen Ausgleich leisten (Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.5, in: ASA 85 S. 330; so schon BGE 2 380 E. 2 S. 381 f. vom 14. Oktober 1876, wo vom
équivalent en argent die Rede ist; Botschaft zur Reform der Bundesverfassung, BBl 1997 I 1 ff., insb. 240 f.).
2.2.3. Dass eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen und die entsprechenden Naturallasten tragen (BGE 118 IV 74 E. 3b S. 81 f.; zit. Urteil 2C_875/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.5; Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2, in: StR 65/2010 S. 332). Da ausschliesslich Männer militärdienstpflichtig sind ( Art. 59 Abs. 1 und 2 BV ), wird auch der Wehrpflichtersatz nur von Männern, nicht aber von Frauen erhoben (Art. 1 WPEG e contrario; zit. Urteil 2C_221/2009 E. 6; SIBILLA BONDOLFI, Wehrpflicht und Geschlechterdiskriminierung, 2012, S. 141 f., 144).
2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er wegen Dienstuntauglichkeit im Jahre 2014 keinen Militärdienst geleistet hat und dass die Abgabe gemäss den gesetzlichen Grundlagen erhoben wurde. Er rügt einzig, die ausschliesslich von Männern, nicht aber von Frauen erhobene Wehrpflichtersatzabgabe verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 BV sowie Art. 14 EMRK. Er schliesst daraus, dass er nicht der Wehrpflicht und der Ersatzabgabepflicht unterstellt werden kann, solange auch Frauen dieser Pflicht nicht unterliegen.
3.
3.1. Art. 8 Abs. 2 BV verbietet jede Diskriminierung, namentlich aufgrund des Geschlechts. Gemäss Art. 8 Abs. 3 BV sind Mann und Frau gleichberechtigt. Art. 8 BV schliesst damit die Geschlechtszugehörigkeit als taugliches Kriterium für rechtliche Differenzierungen aus. Eine unterschiedliche Behandlung von Mann und Frau ist nur zulässig, wenn auf dem Geschlecht beruhende
biologische und funktionale Unterschiedeeine Gleichbehandlung absolut ausschliessen; der Vorbehalt biologischer und funktionaler Unterschiede bedeutet insbesondere nicht, dass überkommenen Rollenverständnissen, falls sie heute noch der Realität entsprechen, ohne Weiteres auch in Zukunft rechtliche Relevanz verliehen werden dürfte (BGE 138 I 265 E. 6.1; 129 I 265 E. 3.2; 126 I 1 E. 2a; 123 I 56 E. 2b).
3.2. Zur Feuerwehrpflicht hat das Bundesgericht bereits im Jahr 1986 entschieden, dass eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau hinsichtlich dieser Pflicht grundsätzlich verfassungswidrig ist und sich nur insoweit mit Art. 4 Abs. 2 BV 1874 vereinbaren lässt, als der Feuerwehrdienst körperliche Anstrengungen erfordert, denen nur die kräftigsten Männer des besten Alters gewachsen sind, oder soweit die gesundheitlichen Auswirkungen des Feuerwehrdienstes die Frauen im Interesse allfälliger Nachkommen anders treffen als die Männer (Urteil P.1020/1986 vom 10. Oktober 1986 E. 4c/aa, in: ZBl 88/1987 S. 306). Im Jahr 1991 schützte das Bundesgericht eine auf Männer beschränkte Feuerwehrpflicht in einer kleinen Berggemeinde, weil die Milizwehrdienste auch für Einsätze ausrücken müssten, die von Frauen im Hinblick auf deren biologische und funktionale Ungleichheiten nicht verlangt werden dürften, wie grosse nächtliche Wanderungen allein oder zu zweit als Föhn- oder Windwache (Urteil 2P.4/1990 vom 8. Februar 1991 E. 3, in: ZBl 92/1991 S. 418, BVR 1991 S. 439). Wo aber ein differenzierter Einsatz möglich ist, lässt sich eine geschlechtsspezifische Ausgestaltung der Feuerwehr- und Ersatzabgabepflicht nicht rechtfertigen (zit. Urteile P.1020/1986 E. 4c/aa; 2P.4/1990 E. 2). Im Jahr 1996 erwog das Bundesgericht, der blosse Umstand, dass eine Feuerwehrtätigkeit bestimmte Risiken berge, könne jedenfalls nicht zur generellen Dispensation aller Frauen führen, würde das doch bedeuten, dass das Leben von Frauen schutzwürdiger und wertvoller wäre als dasjenige von Männern, was Art. 4 Abs. 2 BV 1874 widerspräche; auch sei körperliche Kraft nicht unbedingt geschlechtsspezifisch. Der Umstand, dass im Durchschnitt mehr Männer als Frauen die für den Feuerwehrdienst erforderlichen Eigenschaften besitzen, vermöge im Lichte von Art. 4 Abs. 2 BV 1874 keine entscheidende Rolle zu spielen (BGE 123 I 56 E. 2d). Eine Ungleichbehandlung von Mann und Frau sei daher in Bezug auf Feuerwehrpflicht und Feuerwehrersatzabgabe verfassungswidrig (BGE 123 I 56 E. 2e).
3.3. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist dem Beschwerdeführer zusammenfassend beizupflichten, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht (und daher auch die damit verbundene Ersatzabgabepflicht)
im Widerspruch zu Art. 8 Abs. 2 und 3 BV steht (ebenso BONDOLFI, a.a.O., S. 246 ff., 276 f.; ETIENNE GRISEL, Egalité, 2. Aufl. 2009, S. 118; HANSJÖRG MEYER, in: St. Galler Kommentar zur BV, 3. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 59 BV; BERNHARD WALDMANN, Das Diskriminierungsverbot von Art. 8 Abs. 2 BV als besonderer Gleichheitssatz, 2003, S. 618 ff.; differenzierend JÖRG PAUL MÜLLER/MARKUS SCHEFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl. 2008, S. 744 f.). Dass biologische und funktionale Unterschiede die Frauen grundsätzlich für den Militärdienst untauglich erscheinen liessen, wird dadurch widerlegt, dass Frauen freiwillig Militärdienst leisten können (Art. 59 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Februar 1995 über die Armee und die Militärverwaltung [MG; SR 510.10]), dass sie in der Armee grundsätzlich die gleichen Rechte und Pflichten haben wie die männlichen Angehörigen der Armee (Art. 3 Abs. 3 MG) und ihnen alle Funktionen offenstehen (BONDOLFI, a.a.O., S. 79 f.; MEYER, a.a.O., N. 4 zu Art. 59 BV; vgl. Art. 17 Abs. 3 der Verordnung vom 10. April 2002 über die Rekrutierung [VREK; SR 511.11]). Auch in den meisten ausländischen Armeen werden Frauen in mehr oder weniger grossem Umfang eingesetzt. In einigen Staaten besteht auch eine Wehrpflicht für Frauen.
3.4. Indessen beschränkt Art. 59 Abs. 1 und 2 BV die Wehrpflicht ausdrücklich und gewollt auf Männer (BONDOLFI, a.a.O., S. 162 ff.), ebenso Art. 61 Abs. 3 BV die Zivilschutzpflicht. Dies stellt eine in der Verfassung selber enthaltene Ausnahme von Art. 8 Abs. 2 und 3 BV dar. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehen Art. 59 Abs. 1-3 und Art. 61 Abs. 3 BV als
lex specialis der Gleichbehandlung gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 BV vor (zit. Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2.1; Urteile 2C_583/2015 vom 12. Februar 2016 E. 2.1; 2C_396/2012 vom 23. November 2012 E. 2.2 und 3; 2A.47/2002 vom 23. Mai 2002 E. 2.2; 2A.433/1990 vom 17. September 1991 E. 3; JEAN-FRANÇOIS AUBERT, in: Aubert/Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération suisse, 2003, N. 4 zu Art. 59 BV; GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2007, N. 28 zu Art. 8 BV und N. 6 f. zu Art. 59 BV; OLIVER DIGGELMANN/TILMANN ALTWICKER, in: Basler Kommentar zur BV, 2015, N. 6 zu Art. 59 BV; GRISEL, a.a.O., S. 92 f., 115, 118, 126; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl. 2016, S. 229 Rz. 779; REGINA K IENER/WALTER KÄLIN, Grundrechte, 2. Aufl. 2013, S. 446; anderer Ansicht aber WALDMANN, a.a.O., S. 620 f., mit der Argumentation, dass die Geschlechtergleichheit eine Kerngehaltsbestimmung darstelle, die auch den Verfassungsgeber selber binde; ähnlich BONDOLFI, a.a.O., S. 166 f., 212 f., 276). Ob diese Regelung sachlich sinnvoll oder allenfalls zu ändern ist, hat nicht das Bundesgericht, sondern der Verfassungsgeber zu entscheiden. Es erübrigt sich daher, im Einzelnen auf die Argumente des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Ungleichbehandlung nicht gerechtfertigt sei.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2 und 3 EMRK . Nach Art. 14 EMRK ist der Genuss der in dieser Konvention anerkannten Rechte und Freiheiten ohne Diskriminierung insbesondere (unter anderem) wegen des Geschlechts zu gewährleisten. Aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung und ständiger Praxis des EGMR ergibt sich aber, dass Art. 14 EMRK nicht ein allgemeines Diskriminierungsverbot statuiert, sondern nur zum Tragen kommt in Bezug auf die in der Konvention anerkannten Rechte. Ist nicht der Schutzbereich eines konkreten Konventionsrechts betroffen, so ist die Diskriminierungsrüge
"ratione materiae" nicht vereinbar mit den Bestimmungen der Konvention und darum unzulässig (
caractère accessoire; BGE 140 V 385 E. 5.2 S. 397; 139 I 257 E. 5.3.1 S. 262 f.; 118 Ia 341 E. 3a S. 347 f.; Urteil des EGMR
Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 [13444/04] § 45).
4.2. Gemäss Art. 4 Abs. 2 EMRK darf niemand gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu leisten. Nach Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK gilt jedoch eine Dienstleistung militärischer Art nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels. Der EGMR hat diese Ausnahme nicht angewendet auf den Fall freiwillig geleisteter Militärdienste (Gegenausnahme); die Ausnahme gilt aber jedenfalls für die obligatorische militärische Dienstpflicht (Urteil des EGMR
Chitos gegen Griechenland vom 19. Oktober 2015 [51637/12] § 83 f., 88). Fällt somit die Militärdienstpflicht nicht in den Schutzbereich der EMRK, so kann der akzessorische Art. 14 darauf von vornherein nicht anwendbar sein (BGE 118 Ia 341 E. 3c und d S. 348 f.).
4.3. Der EGMR hat Art. 14 EMRK auch auf Angehörige der Armee angewendet, aber nicht hinsichtlich der Wehrpflicht, sondern einzig in Bezug auf den personalrechtlichen Status oder die Arbeitsbedingungen von Berufs-Militärangehörigen. Er hat dann jeweils den Schutzbereich von Art. 8 EMRK als tangiert betrachtet (beispielsweise in Bezug auf Unterschiede bei der Gewährung von Elternurlaub die Urteile des EGMR
Hulea gegen Rumänien vom 2. Oktober 2012 [33411/05];
Markin gegen Russland vom 22. März 2012 [30078/06; Grosse Kammer]).
4.4. In Bezug auf die Wehrpflichtersatzabgabe beruft der Beschwerdeführer sich auf das Urteil des EGMR
Karlheinz Schmidt gegen Deutschland vom 18. Juli 1994 (Serie A Nr. 291-B). Dort erblickte der EGMR eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK darin, dass eine Feuerwehrersatzabgabe nur von Männern, aber nicht von Frauen verlangt wurde. Zunächst führte er aus, weil Abs. 3 den Inhalt von Abs. 2 umschreibe, falle die Feuerwehrersatzpflicht unter Art. 4 Abs. 3 lit. d, weshalb auch Art. 14 anwendbar sei (§ 22 f.). Diese Begründung ist nicht ohne weiteres verständlich: Da die Feuerwehrpflicht gemäss Ausnahmekatalog von Art. 4 Ziff. 3 EMRK gerade keine Zwangsarbeit ist, räumt die EMRK diesbezüglich keine Rechte ein, weshalb die Frage sich nicht stellen kann, ob jemand im Genuss von durch die Konvention eingeräumten Rechten und Freiheit diskriminiert werde (vorne E. 4.2; zutreffend die dissenting opinion vom Richter Mifsud Bonnici; ebenso dissenting opinion von Richter Casadevall zum Entscheid des EGMR
Zarb Adami gegen Malta vom 20. September 2006[17209/02], Randnr. 3).
4.5. In der Sache erblickte der EGMR im zitierten Urteil
Karlheinz Schmidt gegen Deutschland in der auf Männer beschränkten Feuerwehrpflichtersatzabgabe eine Verletzung von Art. 14 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 lit. d EMRK. Er äusserte sich aber nicht dazu, ob es gerechtfertigt sei, Männer und Frauen in Bezug auf die Feuerwehrpflicht unterschiedlich zu behandeln; entscheidend war, dass in der Praxis die Feuerwehrpflicht im deutschen Bundesland Baden-Württemberg nur auf dem Papier bestand, da es genügend Freiwillige gab, so dass niemand zum Feuerwehrdienst verpflichtet wurde. Die Abgabe hatte daher in der Realität ihren Ersatzcharakter verloren und war eine reine Abgabe geworden, bezüglich welcher sich eine auf die Geschlechtszugehörigkeit abstellende Unterscheidung nicht rechtfertigte (a.a.O., § 28).
4.6. Diese Argumentation trifft in Bezug auf den schweizerischen Wehrpflichtersatz nicht zu: Die Wehrpflicht besteht nicht nur in der Theorie, sondern auch in der Realität. Zirka 75 bis 80 Prozent der dienstpflichtigen Männer werden als militär- oder zivilschutztauglich beurteilt und rund zwei Drittel aller Pflichtigen leisten tatsächlich Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutzdienst (vgl. beispielsweise die Botschaft vom 27. Februar 2008 zur Änderung der Bundesgesetze über den zivilen Ersatzdienst und über die Wehrpflichtersatzabgabe, BBl 2008 2707 ff., insb. 2718; ferner Botschaft zur Volksinitiative "Ja zur Aufhebung der Wehrpflicht", BBl 2012 8285 ff., insb. 8302 f.; Bericht der vom VBS eingesetzten Studiengruppe Dienstpflichtsystem, 15. März 2016, S. 35 ff., 81 ff., 97 ff.; www.newsd.admin.ch/ newsd/message/attachments/44794.pdf, zuletzt aufgerufen am 23. August 2017; zit. Urteil des EGMR
Glor gegen Schweiz, § 41 f.). Die geringe Zahl der (freiwillig) Militärdienst leistenden Frauen legt denn auch nahe, dass - anders als bei der im Urteil
Karlheinz Schmidt beurteilten Feuerwehrpflicht in Baden-Württemberg - eine freiwillige Dienstleistung bei weitem nicht genügen würde, um die gesetzlichen Sollbestände der Armee zu erreichen. Besteht somit die Wehrpflicht tatsächlich und nicht nur in der Theorie, hat der Wehrpflichtersatz nicht den Charakter einer von der realen Pflicht losgelösten reinen Abgabe, sondern er erscheint als taugliches und notwendiges System, um Wehrgerechtigkeit herzustellen (zit. Urteil 2C_221/2009 E. 8). Daran ändert auch nichts, wenn im Zuge der Verkleinerung der Armee die Tauglichkeitskriterien möglicherweise etwas strenger und die Tauglichkeitsraten kleiner werden, wie der Beschwerdeführer vorbringt: Die staatlichen Behörden haben unter dem Aspekt der EMRK einen grossen Spielraum in der Auswahl der bestgeeigneten Personen für den Militärdienst (vgl. Unzulässigkeitsentscheid des EGMR
Adamec gegen Tschechische Republik vom 11. September 2007 [5945/05], wo die Beschwerdeführer vergeblich eine Verletzung von Art. 4 in Verbindung mit Art. 14 EMRK beanstandet hatten, weil weniger als die Hälfte der Wehrpflichtigen effektiv eingezogen worden war).
4.7. Die ehemalige Europäische Menschenrechtskommission hat denn auch entschieden, dass die auf Männer beschränkte Wehrpflicht (bzw. die daran anknüpfende Zivildienstpflicht) in Österreich auf objektiven Gründen beruht und innerhalb des Entscheidungsspielraums liegt, den die EMRK den Konventionsstaaten in der Organisation ihrer Landesverteidigung einräumt (Unzulässigkeitsentscheid
Spöttl gegen Österreich vom 15. Mai 1996 [22956/93]). Dieses Ergebnis rechtfertigt sich auch im Lichte der anerkannten Auslegungsgrundsätze für völkerrechtliche Verträge (Art. 31 f. des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das Recht der Verträge [VRK; SR 0.111]), die für die Auslegung der EMRK massgebend sind: Der insoweit klare Wortlaut von Art. 4 Abs. 3 lit. b EMRK bezweckt offensichtlich, den Staaten den Entscheid über die Ausgestaltung der Wehrpflicht zu überlassen. Selbst wenn von der Anwendung von Art. 14 EMRK ausgegangen wird, ist neben Wortlaut und Zusammenhang auch jede spätere Übung bei der Anwendung des Vertrags zu berücksichtigen, aus der die Übereinstimmung der Vertragsparteien über seine Auslegung hervorgeht (Art. 31 Abs. 3 lit. b VRK). In diesem Sinne ist beachtlich, dass sämtliche Konventionsstaaten der EMRK die Wehrpflicht immer auf Männer beschränkt haben, mit Ausnahme von Norwegen seit wenigen Jahren, und insoweit ein verbreiteter Konsens besteht (BGE 118 Ia 341 E. 4c S. 352). Konzepte und Anschauungen unterliegen dem Wandel. Der Umstand, dass einzig Norwegen die Wehrpflicht auf Frauen ausgedehnt hat, macht aber deutlich, dass die Praxis der Strassburger Organe von den Konventionsstaaten nach wie vor mitgetragen wird.
4.8.
4.8.1. Im zitierten Urteil des EGMR
Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 entschied der Gerichtshof in Bezug auf die schweizerische Wehrpflichtersatzabgabe in einem Einzelfall, die Erhebung der Wehrpflichtersatzabgabe verletze Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Er erwog, der Betroffene leide an einer körperlichen Behinderung, so dass die Erhebung der Abgabe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK falle (a.a.O., § 53 f.). Sodann werde er unterschiedlich behandelt einerseits gegenüber Invaliden, die aufgrund von Art. 4 WPEG von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit sind, und anderseits gegenüber Personen, die Zivildienst leisten und ebenfalls keine Abgabe bezahlen müssen (a.a.O., § 79 f.). Den Beschwerdeführer zu verpflichten, eine Abgabe zu entrichten, nachdem ihm die Möglichkeit verweigert worden sei, persönlich Militärdienst zu leisten, könne im Widerspruch stehen zur Notwendigkeit, gegen die Diskriminierung behinderter Personen zu kämpfen (a.a.O., § 84). Es sei eine Interessenabwägung vorzunehmen, zumal der Beschwerdeführer immer seinen Willen ausgedrückt habe, Militärdienst zu leisten (a.a.O § 85) und es auch Möglichkeiten gebe, den zuckerkranken Beschwerdeführer in angepassten Funktionen in der Armee oder im Zivildienst zu beschäftigen (a.a.O., § 94 f.). Die Behörden hätten daher kein
juste équilibre vorgenommen (a.a.O., § 96).
4.8.2. Wie aus dieser Begründung hervorgeht, hat der EGMR eine Diskriminierung vor allem darin erblickt, dass der damalige Beschwerdeführer
trotz seines ausdrücklichen Willens, Militärdienst zu leisten, dazu nicht zugelassen und stattdessen zur Bezahlung der Abgabe verpflichtet wurde. Dem wurde seither Rechnung getragen, indem Personen, die an sich militärdienst- und zivilschutzuntauglich sind, aber Dienst leisten wollen, als "militärdiensttauglich nur für besondere Funktionen, mit Auflagen" erklärt werden und damit einen angepassten Dienst leisten können (Anhang I lit. E Ziff. 1 der Verordnung vom 24. November 2004 über die medizinische Beurteilung der Militärdiensttauglichkeit und der Militärdienstfähigkeit [VMBM; SR 511.12], in der Fassung vom 14. November 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 [AS 2012 6493]). Das Bundesgericht hat denn auch seit dem zitierten Urteil
Glor gegen Schweiz in ständiger Praxis darauf abgestellt, ob die Betroffenen klar den Willen geäussert und die Möglichkeit hatten, persönlich Dienst zu leisten (Urteile 2C_226/2010 vom 29. November 2010 E. 5.4, in: RtiD 2011 I S. 583; 2C_285/2011 vom 1. Dezember 2011 E. 4.3.2; 2C_396/2012 vom 23. November 2012 E. 4.3; 2C_875/ 2016 vom 10. Oktober 2016 E. 3.2.3).
4.8.3. Vorliegend macht der Beschwerdeführer nicht geltend, wegen einer Krankheit diskriminiert zu sein. Es fehlt damit an der Voraussetzung, um die Beschwerde auch unter dem Gesichtswinkel von Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK prüfen zu können (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; zit. Urteil 2C_221/2009 E. 3.2). Zudem bringt er auch nicht vor, er wäre dienstwillig und -bereit gewesen, doch sei ihm die Möglichkeit verwehrt worden, den Dienst persönlich zu erfüllen. Auch in dieser Hinsicht kann er sich daher nicht auf Art. 14 EMRK berufen.
5.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet. Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG), die sich entgegen seiner Auffassung nicht nach Art. 65 Abs. 4 lit. b BGG bemessen. Diese Bestimmung ist nur auf Streitigkeiten nach dem Bundesgesetz vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Mann und Frau (GlG; SR 151.1) anwendbar, das heisst auf Diskriminierungen im Zusammenhang mit dem Erwerbsleben (THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, BGG, 2. Aufl. 2011, N. 21 zu Art. 65 BGG; HANSJÖRG SEILER, in: Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Komm. BGG, 2015, N. 30 zu Art. 65 BGG; BERNARD CORBOZ, in: Corboz/Wurzburger/Ferrari/ Frésard/Aubry Girardin, Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 30 zu Art. 65 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. August 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher