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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5P.442/2005 /bnm 
 
Urteil vom 27. Januar 2006 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber von Roten. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Max Auer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege; Aussichtslosigkeit einer Klage), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 2. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Y.________, Jahrgang 1965, venezuelanische Staatsangehörige, und der Schweizer X.________, Jahrgang 1970, schlossen am 3. Februar 1995 als Brautleute einen Ehevertrag und wählten die Gütertrennung als künftigen ehelichen Güterstand. Sie heirateten am 17. Februar 1995 und wurden Eltern zweier Kinder. Der Ehemann will während der Ehe gemeinsam mit der Ehefrau auf deren Namen in Venezuela eine Farm erworben, an den Kaufpreis Fr. 62'000.-- bezahlt und weitere Beiträge zur Bewirtschaftung (z.B. Kauf von Rindern u.ä.) geleistet haben. Die Ehegatten trennten sich im Mai/Juni 2002. Sie begehrten einverständlich die Scheidung und beantragten übereinstimmend die gerichtliche Feststellung, "dass die Parteien aufgrund der vor der Heirat vereinbarten Gütertrennung güterrechtlich auseinandergesetzt sind". Das Bezirksgericht Münchwilen, Kanton Thurgau, schied die Ehe und regelte die Scheidungsfolgen. Dispositiv-Ziff. 9 lautet dahin, "dass die Parteien güterrechtlich per Saldo aller Ansprüche auseinandergesetzt sind" (Urteil vom 3. Juni 2004). 
B. 
Mit Klage vom 8. März 2005 forderte X.________ von Y.________ die Bezahlung von Fr. 62'952.65 nebst Zins. Er leitete seine Forderung aus den angeblichen Beiträgen zum Kauf der Farm in Venezuela her. Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wurde abgewiesen. Das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil, Kanton St. Gallen, verneinte die Erfolgsaussichten der Forderungsklage, weil es beim gegenwärtigen Kenntnisstand beträchtlich wahrscheinlicher sei, dass die eingeklagte Forderung bereits im Scheidungsurteil vom 3. Juni 2004 rechtskräftig beurteilt worden sei, und weil bestritten und unklar sei, ob das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil am Wohnsitz des Klägers oder das Scheidungsgericht in Münchwilen für die Beurteilung der eingeklagten Forderung örtlich zuständig sei (Entscheid vom 14. September 2005). Den von X.________ eingelegten Rekurs wies das Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, ab. Anders als das Kreisgericht nahm es an, die eingeklagte Forderung hätte im Scheidungsprozess bereinigt werden müssen, dürfte aber nicht bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig beurteilt, sondern (stillschweigend) "ad separatum" verwiesen worden sein. Das Kantonsgericht teilte hingegen die Auffassung, die Erfolgsaussichten der Klage seien wegen örtlicher Unzuständigkeit des Kreisgerichts zu verneinen (Entscheid vom 2. November 2005). 
C. 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde beantragt X.________ dem Bundesgericht, den kantonsgerichtlichen Rekursentscheid aufzuheben und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und seinen Rechtsvertreter als unentgeltlichen Rechtsbeistand zu ernennen. Er ersucht auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kantonsgericht hat die Akten zugestellt, auf eine Vernehmlassung aber verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die unentgeltliche Prozessführung umfasst gemäss Art. 282 Abs. 1 ZPO/SG die Befreiung von Vorschüssen und Sicherheitsleistung, die Befreiung von den Gerichtskosten und die Bestellung eines staatlich entschädigten Vertreters. Der Entscheid des erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten betreffend unentgeltliche Prozessführung unterliegt dem Rekurs, über den der Einzelrichter des Kantonsgerichts kantonal letztinstanzlich entscheidet (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, Kommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N. 2e zu Art. 217, N. 3 zu Art. 237 und N. 1b zu Art. 289 ZPO). Sein Entscheid kann auf Bundesebene einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte der Bürger angefochten werden (Art. 84 Abs. 1 lit. a und Art. 87 Abs. 2 OG; BGE 129 I 129 E. 1.1 S. 131). Die staatsrechtliche Beschwerde ist auch im Fall der unentgeltlichen Rechtspflege kassatorischer Natur. Der Antrag des Beschwerdeführers, ihm für das kantonale Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, erweist sich deshalb als unzulässig (BGE 129 I 129 E. 1.2 S. 131 ff.). Mit diesem Vorbehalt kann auf die staatsrechtliche Beschwerde eingetreten werden. 
2. 
Gemäss Art. 281 Abs. 2 lit. a ZPO/SG wird die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt, wenn das Verfahren aussichtslos erscheint. Damit übereinstimmend sieht Art. 29 Abs. 3 BV vor, dass Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht, wenn das Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Das Kantonsgericht hat die Aussichten der Klage auf Erfolg verneint, weil für die Beurteilung des eingeklagten Anspruchs das Scheidungsgericht zuständig geblieben sei. Der Beschwerdeführer hätte beim Scheidungsgericht in Münchwilen, Kanton Thurgau, statt beim Gericht an seinem Wohnsitz im Kanton St. Gallen klagen sollen. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV und eine willkürliche Anwendung von Art. 15 Abs. 1 lit. c und d des Bundesgesetzes über den Gerichtsstand in Zivilsachen (Gerichtsstandsgesetz, GestG; SR 272). 
2.1 Als aussichtslos im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV sind Rechtsbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Wie es sich damit verhält, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht mit freier Kognition (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135 f.). Der kantonal-rechtliche Begriff der Aussichtslosigkeit stimmt mit der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie überein (vgl. Leuenberger/Uffer-Tobler, a.a.O., N. 8a zu Art. 281 ZPO/SG), wobei mangels entsprechender Vorbringen auf die Anwendung des kantonalen Prozessrechts nicht näher einzugehen ist. Fälle der Aussichtslosigkeit erblickt das Kantonsgericht auch darin, dass ein Gericht offensichtlich nicht zuständig ist, ein Anspruch verwirkt oder verjährt ist oder eine Partei eine Rechtsmittelfrist klar verpasst hat (E. II S. 2 des angefochtenen Entscheids). 
2.2 Das Kantonsgericht ist davon ausgegangen, die Klage betreffe eine Forderung unter Ehegatten, über die trotz Gütertrennung als ehelichem Güterstand im Scheidungsprozess zu entscheiden gewesen wäre (unter Hinweis auf BGE 109 Ia 53 Nr. 10). Auf Grund der Aussagen und Anträge der Parteien im Scheidungsverfahren und gestützt auf die Bestätigung des Präsidenten des Scheidungsgerichts sei anzunehmen, dass die gegenseitigen Schulden der Parteien und damit die eingeklagte Forderung nicht bereits im Scheidungsurteil rechtskräftig erledigt worden seien (unter Hinweis auf BGE 108 II 381 E. 4 S. 384 ff.). Sollte die Forderung im Sinne des Beschwerdeführers daher (stillschweigend) "ad separatum" verwiesen worden sein, wäre zu deren Beurteilung das Scheidungsgericht zuständig. Denn die Abtrennung bedeute nicht die Einleitung eines neuen Prozesses, sondern die separate Weiterführung durch das gleiche Gericht, ohne dass sich Zuständigkeit, Verfahren oder Weiterziehbarkeit ändern würden. Das sei unter früherem Recht so gewesen und daran habe sich mit Inkrafttreten des Gerichtsstandsgesetzes nichts geändert (E. II S. 3 ff. des angefochtenen Entscheids mit Hinweisen auf die Lehre zum bisherigen Recht und zum Gerichtsstandsgesetz, namentlich auf Spycher, in: Kellerhals/von Werdt/Güngerich, Gerichtsstandsgesetz, Kommentar zum Bundesgesetz über den Gerichtsstand in Zivilsachen, Bern 2001, N. 24 zu Art. 15 GestG). 
 
Gemäss Art. 15 Abs. 1 lit. c GestG ist das Gericht am Wohnsitz einer Partei zwingend zuständig für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung, unter Vorbehalt von Art. 18 GestG, der für Klagen über die güterrechtliche Auseinandersetzung bei Tod eines Ehegatten das Gericht am letzten Wohnsitz des Erblassers als zuständig bezeichnet. Die Auffassung des Kantonsgerichts lässt sich auf den zitierten Kommentar stützen, wonach - entgegen dem an sich klaren Wortlaut von Art. 15 Abs. 1 lit. c GestG - wie bereits unter bisherigem Recht das Scheidungsgericht örtlich zur Beurteilung der güterrechtlichen Auseinandersetzung zuständig bleiben soll, wenn diese bei der Scheidung ausnahmsweise in ein Separatverfahren verwiesen werde (2.A. Bern 2005, N. 24 zu Art. 15 GestG). Davon abweichend halten andere Autoren dafür, Art. 15 Abs. 1 lit. c GestG erfasse gerade die Fälle, in denen das Güterrecht ausnahmsweise in ein Separatverfahren verwiesen werde. Damit sei klar gestellt, dass für die Behandlung des "ad separatum" verwiesenen Güterrechts nicht das Scheidungsgericht zuständig sein müsse, wie dies gemäss bisheriger Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich der Fall gewesen sei (Freiburghaus, Gerichtsstandsgesetz - Bedeutung für das Familienrecht, in: FamPra.ch 2001 S. 275 ff., S. 281; ebenso: M. Leuenberger, in: FamKommentar, Bern 2005, N. 2a zu Art. 135 ZGB/Art. 15 GestG; Ch. Leuenberger, Basler Kommentar, 2002, N. 7 zu Art. 135 ZGB, mit Hinweisen auf gleichlautende Kommentare und Lehrmeinungen zum GestG; gl. M. auch Donzallaz, Commentaire de la loi fédérale sur les fors en matière civile, Bern 2001, S. 412/413). 
 
Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers erscheint die kantonsgerichtliche Rechtsanwendung nicht als willkürlich, zumal sie sich auf einen Teil der Lehrmeinungen stützen kann, mögen diese auch nicht unbestritten sein (z.B. BGE 127 III 232 E. 3a S. 234; 126 III 438 E. 4b und 5 S. 444; 122 III 439 E. 3b S. 442/443) oder überwiegen (z.B. BGE 104 II 249 E. 3b S. 252 mit Hinweis). Begründet ist dagegen der Vorwurf des Beschwerdeführers, dass in Anbetracht der Rechtslage, die weder als eindeutig noch als unumstritten gelten kann, nicht von offensichtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts und deshalb auch nicht von aussichtslosen Klagebegehren hätte ausgegangen werden dürfen. Die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts am Wohnsitz des Beschwerdeführers bedarf nach dem Gesagten vertiefter Abklärung und kann nicht - im Rahmen bloss summarischer Prüfung (BGE 88 I 144 S. 145; 124 I 304 E. 4a S. 308/309) - der Erfolgsaussichten verneint werden. 
2.3 Aus den dargelegten Gründen muss die staatsrechtliche Beschwerde gutgeheissen werden, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts am Wohnsitz des Beschwerdeführers auch gestützt auf Art. 15 Abs. 1 lit. d GestG zuständig wäre, weil die Klage als "Klage auf Ergänzung oder Abänderung eines Scheidungs- oder Trennungsurteils" zu gelten habe. Von einer Klage auf Ergänzung dürfte allerdings kaum auszugehen sein, wenn die güterrechtliche Auseinandersetzung - wie dies hier angeblich geschehen sein soll - zulässigerweise in ein separates Verfahren verwiesen wurde. Denn "Ergänzung" setzt begrifflich eine Lücke im Scheidungsurteil voraus, d.h. eine aus Versehen, Rechtsirrtum oder Unkenntnis von Tatsachen offen gelassene Frage, die im Scheidungsurteil zwingend hätte geregelt werden müssen (vgl. Dörig, Nachverfahren im zürcherischen Ehescheidungsprozess, Diss. Zürich 1987, S. 160 und S. 177 ff.). 
3. 
Der Beschwerdeführer obsiegt. Er hat keine Gerichtskosten zu tragen und Anspruch auf eine Parteientschädigung. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde wird damit gegenstandslos (Art. 152 OG). Der Kanton St. Gallen hat keine Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 2 OG), dem Beschwerdeführer aber eine Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 109 Ia 5 E. 5 S. 11 f.). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, vom 2. November 2005 wird aufgehoben. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Der Kanton St. Gallen hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der II. Zivilkammer als Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. Januar 2006 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: