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{T 0/2} 
6S.520/2001 /gnd 
 
Urteil vom 27. September 2002 
Kassationshof 
 
Bundesrichter Schubarth, Präsident, 
Bundesrichter Kolly, Karlen, 
Gerichtsschreiber Näf. 
 
X.________, Tägernstrasse 15, 8127 Forch, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Andreas von Albertini, Englischviertelstrasse 7, Postfach 231, 8030 Zürich, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich. 
 
Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 i.V.m. Art. 6 Abs. 2 GSchG), 
 
Nichtigkeitsbeschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. April 2001. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 4. April 2001 in Bestätigung des Entscheids der Einzelrichterin in Strafsachen des Bezirkes Bülach vom 4. August 1999 wegen fahrlässiger Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 GSchG zu einer Busse von 500 Franken, bedingt vorzeitig löschbar bei einer Probezeit von einem Jahr. 
B. 
X.________ wird die Mitverantwortung an einem Ölunfall vorgeworfen, der sich am 11. Dezember 1997 beim erstmaligen Befüllen eines Heizöltanks für ein neu erstelltes Mehrfamilienhaus in Kloten ereignet hatte. Er sei als Projektleiter/Techniker des Unternehmens, welches den Einbau der Heizungsinstallation übernommen habe, für die Installation verantwortlich gewesen. Er habe den Montageleiter bzw. den Monteur mit dem Bau und der Installation der Tankleitungen betraut. Hiefür habe er ihnen eine Kopie des vom Heizungstechniker erstellten Plans "Ölfeuerungs- und Tankanlage" übergeben, welcher als "Eingabeplan" zum Erhalt der Bewilligung für die Installation angefertigt und dem zuständigen Amt eingereicht worden sei. Er habe den Monteur angewiesen, die Leitungen gemäss diesem Eingabeplan an den Tank anzuschliessen. Er habe es unterlassen zu prüfen, ob die Angaben im Eingabeplan mit den tatsächlichen Verhältnissen an dem gelieferten Öltank übereinstimmten, und er habe es unterlassen, einen Ausführungsplan zu erstellen. Der Monteur habe die Leitungen weisungsgemäss nach dem Eingabeplan an den Tank angeschlossen. Dabei habe er das Rohr für die Füllleitung an den Tankstutzen für die Druckausgleichsleitung und das Rohr für die Druckausgleichsleitung an den Tankstutzen für die Füllleitung angeschlossen. Dies habe deshalb geschehen können, weil die Anschlussstutzen für die Füllleitung und für die Druckausgleichsleitung an dem schliesslich gelieferten Tank im Vergleich zu der im Eingabeplan gezeichneten Anlage seitenverkehrt angebracht gewesen seien. Bei der erstmaligen Befüllung des Tanks am 11. Dezember 1997 durch den Chauffeur des Tanklastwagens sei das Öl daher in die Druckausgleichsleitung statt in die Füllleitung gelangt. Der Chauffeur habe den Mangel während der Befüllung des Tanks bemerkt und sogleich die notwendigen Vorkehrungen getroffen. In diesem Zeitpunkt seien aber bereits 741 l Öl in das Erdreich gelangt. Dadurch sei das Grundwasser konkret gefährdet worden. Um zu verhindern, dass das Öl tatsächlich in das Grundwasser gelange, seien unterhalb der Druckausgleichsleitung ca. 70 m3 Erde und Bauschutt abgetragen und entsorgt worden. 
C. 
X.________ führt mit Eingabe vom 2. August 2001 eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
D. 
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verzichtet. 
E. 
Am 10. Juni 2002 wies das Kassationsgericht des Kantons Zürich die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Gemäss Art. 6 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (GSchG; SR 814.20) ist es untersagt, Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen (Abs. 1). Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Abs. 2). Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG wird mit Gefängnis oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich Stoffe, die das Wasser verunreinigen können, widerrechtlich mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einbringt, versickern lässt oder ausserhalb eines Gewässers ablagert oder ausbringt und dadurch die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers schafft (Art. 6). Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Gefängnis bis zu sechs Monaten oder Busse (Art. 70 Abs. 2 GSchG). 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Gefahr einer Verunreinigung des Wassers habe nicht bestanden. Er weist unter Berufung auf eine Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates zum (alten) Gewässerschutzgesetz darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts eine konkrete Gefährdung regelmässig auch dann anzunehmen sei, "wenn die Gefahr nur zufällig kurz vor dem Unheil gebannt werden kann, z.B. durch die Intervention Dritter, welche für die Entstehung der Gefahr nicht verantwortlich sind ...." (BBl 1970 II 474). Der Beschwerdeführer folgert daraus unter wörtlicher Wiedergabe des protokollierten Antrags der Minderheit des vorinstanzlichen Gerichts, dass es an einer konkreten Gefährdung fehle, wenn die Gefahr erstens nicht nur zufällig und zweitens nicht lediglich durch irgendeinen Dritten gebannt werde, sondern, wie im vorliegenden Fall, durch einen Garanten, der als ein Glied innerhalb eines Mehrfachsicherungssystems im Rahmen der Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten den Mangel bemerke und das zur Vermeidung eines Schadens Notwendige vorkehre. Die Erwägung im angefochtenen Urteil (S. 18), es könne nicht darauf ankommen, ob ein Garant oder ein zufällig anwesender Dritter die bestehende Gefahr beseitige, stehe im Widerspruch zu der in der bundesrätlichen Botschaft zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts und verkenne, dass eben dort, wo mehrere Garanten arbeitsteilig auf ein bestimmtes Ergebnis hin arbeiteten, eine andere Betrachtungsweise Platz greifen müsse als zum Beispiel bei der Beurteilung einer Gefahrensituation im Strassen- oder Eisenbahnverkehr. Die Erwägung im angefochtenen Entscheid (S. 17), das Dazwischentreten des Lastwagenchauffeurs habe nicht die konkrete Gefährdung als solche, sondern nur den Eintritt der Rechtsgutverletzung verhindert, laufe darauf hinaus, dass jede erhöhte abstrakte Gefahr einer konkreten Gefahr gleichgesetzt werden müsste. Wäre noch vor der Befüllung des Tanks, etwa durch den Tankkontrolleur, bemerkt worden, dass fälschlicherweise das Rohr für die Füllleitung an den Tankstutzen für die Druckausgleichsleitung und das Rohr für die Druckausgleichsleitung an den Tankstutzen für die Füllleitung angeschlossen worden waren, und dieser Mangel noch vor dem Befüllen des Tanks behoben worden, so käme kein Mensch auf den Gedanken, den Beschwerdeführer wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG zu verurteilen. Im vorliegenden Fall habe das Mehrfachsicherungssystem eine Stufe später, d.h. dank der Aufmerksamkeit des Lastwagenchauffeurs, aber doch noch so rechtzeitig gegriffen, dass - wenn auch mit bedeutend grösserem Aufwand als im Falle einer früheren Entdeckung des Mangels - eine Verunreinigung des Grundwassers habe verhindert werden können. Es sei nicht einzusehen, weshalb unter diesen Umständen etwas anderes gelten soll als bei der Entdeckung des Mangels auf einer früheren Stufe des Mehrfachsicherungssystems (Nichtigkeitsbeschwerde S. 4 - 8). 
 
Die Einwände gehen weitgehend an der Sache vorbei und sind im Übrigen unbegründet. 
1.2 Die Erfüllung des Tatbestands von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG setzt eine konkrete Gefährdung des Wassers voraus; eine - selbst erhöhte - abstrakte Gefahr genügt nicht. Eine konkrete Gefahr ist gegeben, wenn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit einer Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht (BGE 124 IV 114 E. 1; 123 IV 128 E. 2a, mit Hinweisen). 
 
Diese Voraussetzung ist vorliegend erfüllt. Es gelangte die erhebliche Menge von 741 l Öl in das Erdreich. Der Vorfall ereignete sich in der Grundwasserzone A (siehe dazu erstinstanzliches Urteil S. 4/5). Hätte der Lastwagenchauffeur während der Befüllung des Tanks nicht relativ frühzeitig den Mangel an der Anlage bemerkt und wären folglich nicht verhältnismässig rasch rund 70 m3 mit Öl verschmutztes Erdreich abgetragen worden, wäre das Öl oder jedenfalls ein Teil davon mit grosser Wahrscheinlichkeit früher oder später in das Grundwasser gelangt. 
 
In dem Augenblick, als eine grössere Menge Öl in das Erdreich gelangte, bestand die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers. Dass sich diese Gefahr dank der Aufmerksamkeit des Tanklastwagenchauffeurs und der auf dessen Intervention hin getroffenen Massnahmen nicht verwirklichte, ändert nichts daran, dass die Gefahr eine konkrete war. Es ist insoweit nach den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil unerheblich, ob sich eine bestehende konkrete Gefahr dank des pflichtgemässen Verhaltens eines "Garanten" oder aber dank des Einschreitens eines zufällig anwesenden Dritten nicht verwirklicht. Aus der vom Beschwerdeführer unter Hinweis auf eine Bemerkung in der Botschaft des Bundesrates zum alten Gewässerschutzgesetz (BBl 1970 II 474) zitierten Rechtsprechung lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Falle der Verhinderung einer Rechtsgutverletzung durch einen "Garanten" im Rahmen eines Mehrfachsicherungssystems auch eine konkrete Gefährdung des Rechtsgutes eo ipso zu verneinen sei. Die Frage, wer die Realisierung der Gefahr verhindert, hat mit der Frage, ob die Gefahr eine konkrete oder aber eine bloss (erhöht) abstrakte sei, nichts zu tun. 
 
Wohl fiele eine Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Widerhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 GSchG mangels einer konkreten Gefahr für das Wasser ausser Betracht, wenn der Mangel an der Installation - von wem auch immer - noch vor dem Beginn des Abfüllvorgangs entdeckt worden und daher kein Öl ins Erdreich gelangt wäre. Daraus folgt aber entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass eine konkrete Gefahr für das Wasser folgerichtig auch zu verneinen sei, wenn das Mehrfachsicherungssystem wenigstens auf der letzten Stufe, dank der Aufmerksamkeit des Chauffeurs während des Befüllens, funktioniert habe. Der offensichtlich entscheidende und für die Beurteilung der Gefahrenlage wesentliche Unterschied liegt darin, dass im Augenblick der Entdeckung des Mangels erst in dieser späten Phase bereits eine grössere Menge Öl in das Erdreich gelangt war, wodurch das Grundwasser konkret gefährdet wurde; in dieser späten Phase des Geschehens, in welcher die tatbestandsmässige konkrete Gefahr bereits entstanden war, konnte - durch wen auch immer - lediglich noch deren Realisierung, d.h. eine tatsächliche Verunreinigung des Wassers, verhindert werden. 
 
Der objektive Tatbestand der Widerhandlung im Sinne von Art. 70 Abs. 1 lit. a GSchG ist demnach vorliegend erfüllt. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer mit der ersten Instanz unter Verweisung auf deren Erwägungen fahrlässiges Verhalten vor. Der Beschwerdeführer habe es pflichtwidrig unterlassen, den gelieferten Tank zu kontrollieren und insbesondere die tatsächlichen Verhältnisse des Tanks mit dem Eingabeplan und den ihm bekannten Auflagen/Bedingungen des Amtes zu vergleichen. Er habe pflichtwidrig die Erstellung eines entsprechenden Ausführungsplans nicht einmal in Betracht gezogen und den Monteur mit der Montage der Anschlüsse an den Tank betraut, obschon er gewusst habe, dass der Monteur nicht über die hiefür erforderliche Erfahrung verfügt habe. Die Vorinstanz liess mit der ersten Instanz offen, ob der Beschwerdeführer die in Ziff. 331 Abs. 2 und Abs. 3 des Anhangs 1 zur damals geltenden Verordnung über die Anlagen für das Lagern und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten (Technische Tankvorschriften, TTV; AS 1990 1202 ff.) statuierten Gewindevorschriften hätte kennen müssen, wonach der Anschluss der Füllleitung bei freistehenden mittelgrossen Tanks am Stutzen mit Aussengewinde und der Anschluss der Druckausgleichsleitung bei freistehenden mittelgrossen Tanks am Stutzen mit Innengewinde zu erfolgen habe. Denn der Ölunfall und damit die konkrete Gefährdung des Grundwassers hätte verhindert werden können, wenn der Beschwerdeführer, auch ohne Kenntnis dieser Gewindevorschriften, die vorgenannten Kontrollen durchgeführt und einen Ausführungsplan erstellt hätte. 
2.2 Der Beschwerdeführer anerkennt, dass er die Gewindevorschriften gemäss (a)TTV nicht gekannt habe. Er räumt ein, bei Kenntnis dieser Vorschriften wäre erkennbar gewesen, dass der tatsächlich gelieferte Tank in Bezug auf die Anschlüsse für die Füllleitung und für die Druckausgleichsleitung nicht mit der Zeichnung auf dem dem Amt eingereichten Eingabeplan übereinstimmte, und hätten die Leitungen nicht gemäss dem Eingabeplan montiert werden dürfen, sondern vielmehr eine Ausführungsplanung erstellt werden müssen. Er macht geltend, gleichwohl könne ihm nicht Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. Denn die Vorinstanz lasse mit der ersten Instanz ausdrücklich offen, ob er die Gewindevorschriften gemäss (a)TTV hätte kennen müssen und ob ihm die (unbestrittene) Unkenntnis dieser Vorschriften als Fahrlässigkeit anzulasten sei. Bei Unkenntnis der Vorschriften sei aber die Diskrepanz zwischen dem gelieferten Tank und der Zeichnung im Eingabeplan auch bei genauester Kontrolle nicht erkennbar gewesen und hätte der Ölunfall auch bei ausführlicher Instruktion des unerfahrenen Monteurs und bei dessen strengster Überwachung durch den Chef der Montageabteilung, die beide die fraglichen Gewindevorschriften ebenfalls nicht gekannt hätten, nicht verhindert werden können. Allein die Unkenntnis dieser Vorschriften könnte unter dem Gesichtspunkt der Fahrlässigkeit allenfalls relevant sein. Die Vorinstanz habe aber mit der ersten Instanz ausdrücklich offen gelassen, ob die Unkenntnis der fraglichen Vorschriften Fahrlässigkeit begründe. Unter diesen Umständen sei auch der subjektive Tatbestand nicht erfüllt (Nichtigkeitsbeschwerde S. 9 - 12). 
2.3 Die Einwände gehen zum einen an der Sache vorbei und sind zum andern unbegründet. Der Beschwerdeführer übergeht den wesentlichen Umstand, dass die Bewilligung des Amtes zur Erstellung der Tankanlage unter Bedingungen erteilt wurde, welche von dem beim Amt eingereichten Eingabeplan abwichen. 
 
Die vom Amt für Gewässerschutz und Wasserbau des Kantons Zürich am 28. Mai 1997 erteilte Bewilligung zur Erstellung einer Tankanlage hält in Ziff. 3 der "Besonderen Bedingungen" fest, dass die Druckausgleichsleitung und die Abfüllsicherung nebeneinander an der höchsten Stelle des Tanks anzubringen sind (Akten des Bezirksgerichts, act. 2/6; erstinstanzliches Urteil S. 12/13). Demgegenüber geht aus dem Plan betreffend Ölfeuerungs- und Tankanlage vom 3. April 1997, der als Eingabeplan dem Amt zwecks Erhalt der Bewilligung zur Erstellung einer Tankanlage eingereicht worden war, hervor, dass sich neben der Abfüllsicherung nicht die Entlüftungsleitung (bzw. Druckausgleichsleitung), sondern die Füllleitung befindet (Akten des Bezirksgerichts, act. 2/9; erstinstanzliches Urteil S. 13). Die Anordnung der Anschlüsse am Tank, so wie dieser vom Amt bewilligt worden ist, entspricht somit nicht der Anordnung der Anschlüsse, die sich aus dem Eingabeplan ergibt. Dies ist, wie im erstinstanzlichen Urteil (S. 13) zutreffend festgehalten wird, selbst für einen Laien erkennbar. 
 
Dem Beschwerdeführer war sowohl der Eingabeplan als auch die Bewilligung bekannt (erstinstanzliches Urteil S. 12). Er hätte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt erkennen können, dass gemäss Ziff. 3 der "Besonderen Bedingungen" der erteilten Bewilligung auf dem Tank neben der Abfüllsicherung die Druckausgleichsleitung und also, abweichend von der Zeichnung im Eingabeplan, nicht die Füllleitung anzuschliessen war. Der Beschwerdeführer hätte bei der nach den Umständen gebotenen Vorsicht mit der nahe liegenden Möglichkeit rechnen müssen, dass der Tank, der schliesslich geliefert wurde, der amtlichen Bewilligung entspreche. Er hätte bei der gebotenen Sorgfalt mithin erkennen können, dass auf dem gelieferten Tank, entsprechend Ziff. 3 der "Besonderen Bedingungen" der Bewilligung, neben der Abfüllsicherung der Stutzen für die Druckausgleichsleitung und somit, abweichend vom Eingabeplan, nicht der Stutzen für die Füllleitung angebracht war. All dies hätte der Beschwerdeführer bei der gebotenen Sorgfalt erkennen können, auch wenn ihm die Gewindevorschriften gemäss (a)TTV nicht bekannt waren. 
 
Der Beschwerdeführer handelte demnach pflichtwidrig unvorsichtig, indem er den - überdies unerfahrenen - Monteur anwies bzw. allenfalls durch den Montageleiter anweisen liess, die Leitungen genau gemäss dem Eingabeplan anzuschliessen, obschon er die Möglichkeit hätte erkennen können, dass der gelieferte Tank in Bezug auf die Anordnung der Stutzen für die Füllleitung und die Druckausgleichsleitung nicht diesem Eingabeplan, sondern den davon abweichenden Bedingungen der Bewilligung entsprach. Der Beschwerdeführer hätte bei der gebotenen Sorgfalt zumindest abklären (lassen) müssen, ob der gelieferte Tank dem Eingabeplan oder aber, was wahrscheinlicher war, der Bewilligung entsprach und welche Tankstutzen im letzteren Falle einerseits für die Füllleitung und andererseits für die Druckausgleichsleitung bestimmt waren, und er hätte das Ergebnis dieser Abklärungen etwa in einer Ausführungsplanung festhalten (lassen) müssen. Dadurch wäre der Ölunfall ohne grossen Aufwand verhindert worden. 
 
Bei diesem Ergebnis kann mit den kantonalen Instanzen dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner Ausbildung, seiner Stellung im Unternehmen und der von ihm übernommenen Aufgaben die Gewindevorschriften gemäss (a)TTV hätte kennen müssen und ob sich der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf die (unbestrittene) Unkenntnis dieser Vorschriften stützen liesse. 
3. 
Die Vorinstanz hält in ihren Erwägungen zur Strafzumessung unter anderem Folgendes fest (angefochtenes Urteil S. 20): 
"Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass das Verschulden des Angeklagten nicht allzu schwer wiegt und insofern zu relativieren ist, als dass zu berücksichtigen ist, dass er nur einer von mehreren Beteiligten war und ihm trotz der Freisprüche der übrigen Beteiligten sowie der Einstellung des Verfahrens gegenüber dem Ingenieur ...... nicht das alleinige Verschulden für den Eintritt des Ölunfalles angerechnet werden kann." 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, in Anbetracht dieser Erwägung verletze seine Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Gewässerschutzgesetz das verfassungsmässig garantierte Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Nichtigkeitsbeschwerde S. 13). 
 
Auf die Rüge ist, soweit sie im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überhaupt zulässig ist, mangels ausreichend substantiierter Begründung nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer hätte zumindest darlegen müssen, aus welchen Gründen gegenüber den übrigen Beteiligten Freisprüche und Verfahrenseinstellungen erfolgten und weshalb in Anbetracht dieser Gründe seine Verurteilung gegen das Gleichbehandlungsgebot verstosse. Die Bemerkung der Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer "nicht das alleinige Verschulden für den Eintritt des Ölunfalles angerechnet werden kann", kann im Übrigen auch in dem Sinne verstanden werden, dass das ihm vorgeworfene Verhalten nicht die einzige Ursache des Ölunfalles war. 
4. 
4.1 Der Beschwerdeführer machte im Berufungsverfahren geltend, den (freigesprochenen) Tankkontrolleur treffe in Tat und Wahrheit ein derart schwerwiegendes Verschulden am Ölunfall, dass er bei sachgerechter Würdigung der Umstände strafrechtlich als allein verantwortlich zu betrachten sei. 
 
Dazu hält die Vorinstanz unter Hinweis auf BGE 120 IV 300 fest, der damit sinngemäss angerufene Vertrauensgrundsatz gelange nicht zur Anwendung, wenn es, wie im vorliegenden Fall, um die Unterlassung von Sicherheitsvorkehrungen im Rahmen eines Mehrfachsicherungssystems gehe, bei welchem mehrere Sicherheitssysteme hintereinander geschaltet seien; der Verantwortliche eines Primärsystems dürfe prinzipiell gerade nicht darauf vertrauen, dass das Sekundärsystem ordnungsgemäss funktioniere, und umgekehrt (angefochtenes Urteil S. 12 f.). Ob der Tankkontrolleur bei der ihm obliegenden Kontrolle des neu eingebauten Öltanks einen Fehler begangen habe, wie der Beschwerdeführer behaupte, sei daher für die Beurteilung des Verhaltens des Beschwerdeführers ohne Belang (angefochtenes Urteil S. 14). 
4.2 Der Beschwerdeführer wendet ein, vorliegend gehe es um die Frage, ob der (in einem getrennten Verfahren freigesprochene) amtliche Tankinspektor, der die Gewindevorschriften gemäss (a)TTV gekannt habe, bei seiner Kontrolle einen derart schwerwiegenden Fehler begangen habe, dass er voll für den Ölunfall einzustehen habe, ohne dass die Möglichkeit bestehe, andere Beteiligte, insbesondere den Beschwerdeführer, wegen fahrlässigen Verhaltens ins Recht zu fassen. Die Antwort auf diese Frage sei für die strafrechtliche Beurteilung seines Verhaltens von entscheidender Bedeutung. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf Medienberichte auf ein Urteil des Zürcher Obergerichts im Mordfall Zollikerberg. Die mit dem Strafvollzug etc. befassten Beamten seien vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung mit der Begründung freigesprochen worden, dass der Strafgefangene, der das Tötungsdelikt während des Hafturlaubs begangen habe, voll für seine Tat einzustehen habe, weshalb kein Raum mehr für die Bestrafung anderer Personen wegen Fahrlässigkeit bleibe. 
 
Der Einwand geht an der Sache vorbei. Die beiden Fälle lassen sich offensichtlich schon deshalb nicht miteinander vergleichen, weil der in den Hafturlaub entlassene Strafgefangene erstens nicht ein Glied in einem Mehrfachsicherungssystem war und zweitens die Tat vorsätzlich beging. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 
5. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 27. September 2002 
Im Namen des Kassationshofes 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: