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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.244/2006 /bnm 
 
Urteil vom 13. April 2007 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterinnen Nordmann, Escher, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Parteien 
X.________ (Ehemann), 
Kläger und Berufungskläger, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Alfred Müller, 
Haymann & Baldi, 
 
gegen 
 
Y.________ (Ehefrau), 
Beklagte und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans Rudolf Forrer, 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Berufung gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, II. Zivilkammer, vom 31. August 2006. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.a X.________ (Ehemann), geboren 1947, und Y.________ (Ehefrau), geboren 1953, heirateten im Jahre 1994. Die Ehe blieb kinderlos. 
A.b Mit Entscheid vom 7. Juni 2005 schied das Kreisgericht Alttoggenburg-Wil die Ehe der Parteien und regelte die Nebenfolgen. Demnach verpflichtete es X.________ zu einem nachehelichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'000.-- pro Monat für die Dauer eines Jahres ab Rechtskraft des Urteils und zu einer Zahlung aus Güterrecht von Fr. 54'552.-- an Y.________. Zudem wies es die Vorsorgeeinrichtung der Versicherung Z.________ an, vom BVG-Konto von X.________ den Betrag von Fr. 150'000.-- auf das Freizügigkeitskonto von Y.________ zu überweisen. 
A.c Dagegen gelangten die Parteien mit Berufung an das Kantonsgericht St. Gallen. Y.________ verlangte in ihrer Berufung einen nachehelichen Unterhalt von Fr. 2'200.-- bis zum Erreichen ihres AHV-Alters, welcher sich bei einer allfälligen Aussteuerung auf Fr. 2'500.-- erhöhen sollte, und eine güterrechtliche Ausgleichszahlung von Fr. 113'818.35. X.________ beantragte in seiner Anschlussberufung die Anrechnung des seit 7. Juni 2005 geleisteten Unterhalts an die vom Kreisgericht gesprochenen Beiträge sowie die Herabsetzung des güterrechtlichen Anspruchs auf Fr. 10'000.-- und des Vorsorgeausgleichs auf Fr. 100'000.--. 
A.d Das Kantonsgericht St. Gallen setzte den nachehelichen Unterhaltsanspruch von Y.________ auf Fr. 1'650.-- für die Dauer von zwei Jahren ab Rechtskraft seines Entscheides und danach bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters auf Fr. 400.-- fest. Der güterrechtliche Anspruch von Y.________ wurde auf Fr. 86'197.-- abzüglich der Akontozahlung von Fr. 15'000.-- festgesetzt. Die Vereinbarung der Parteien über den Vorsorgeausgleich wurde genehmigt. 
B. 
Mit Berufung vom 3. Oktober 2006 beantragt X.________ dem Bundesgericht, den nachehelichen Unterhaltsbeitrag an Y.________ von Fr. 1'650.-- bereits ab 1. Juli 2005 für die Dauer von zwei Jahren und in Anrechnung an die seither geleisteten Zahlungen festzusetzen. Eventualiter sei dieser Unterhaltsbeitrag ersatzlos zu streichen und subeventualiter seien Einkommen und Arbeitslosengelder der Unterhaltsberechtigten davon abzuziehen. Der nacheheliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- sei ersatzlos aufzuheben. Der güterrechtliche Anspruch von Y.________ sei in Abänderung des kantonsgerichtlichen Urteils auf Fr. 10'000.-- festzusetzen. Y.________ schliesst auf Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht St. Gallen hat sich nicht vernehmen lassen. Auf die in gleicher Sache eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ist das Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tage nicht eingetreten (5P.421/2006). 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Der angefochtene Entscheid ist vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) ergangen, womit die Bestimmungen des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) anzuwenden sind (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
1.2 Angefochten ist ein Entscheid über die vermögensrechtlichen Nebenfolgen der Scheidung. Die gesetzliche Streitwertgrenze ist sowohl bei den strittigen Unterhaltsbeiträgen wie auch beim Güterrecht überschritten (Art. 46 OG). Die Berufung ist damit gegeben. 
2. 
Anlass zur Berufung geben der nacheheliche Unterhaltsanspruch der Berufungsbeklagten und die güterrechtliche Auseinandersetzung. Die Einheit des Scheidungsurteils erfordert eine vorgängige Abklärung der güterrechtlichen Fragen, da die Höhe des Unterhalts mitunter davon abhängen kann (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB; BGE 130 III 537 E. 4). 
2.1 Die Vorinstanz hat vorab festgehalten, dass gemäss der eheschutzrichterlichen Verfügung vom 31. August 2000 zwischen den Parteien seit dem 13. Juni 2000 der gesetzliche Güterstand der Gütertrennung gelte und die güterrechtliche Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung vorzunehmen sei. Sie kam zum Schluss, dass das Vermögen des Ehemannes einen Vorschlag von Fr. 195'059.95 und dasjenige der Ehefrau einen solchen von Fr. 22'666.20 aufweise. Deren Vorschlagsanteil betrage somit Fr. 86'197.-- abzüglich einer Akontozahlung von Fr. 15'000.--, mithin Fr. 71'197.--. Bereits im kantonalen Verfahren waren die güterrechtliche Qualifikation einzelner Vermögenswerte sowie die Ersatzforderungen teilweise strittig. 
2.2 Der Berufungskläger wehrt sich im vorliegenden Verfahren zur Hauptsache dagegen, dass drei Lebensversicherungen in seinem Eigengut mit einer Ersatzforderung in der Höhe des seit Beginn des Güterstandes gestiegenen Rückkaufswertes zu Gunsten seiner Errungenschaft belastet werden. Zwar beantragt er formell, der Berufungsbeklagten unter dem Titel Güterrecht Fr. 10'000.-- zuzusprechen. Aus der Begründung des Hauptantrages ergibt sich indes, dass er ihr ein Guthaben von Fr. 33'321.-- zugesteht. Er sieht im Vorgehen der Vorinstanz eine Verletzung von Art. 209 Abs. 3 ZGB. Dass er über alle seine Konten sowohl die Lebenshaltungskosten beglichen wie Wertschriftentransaktionen finanziert habe, weshalb der Verbleib der eingebrachten Werte nicht mehr bestimmt werden könne, wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführe, berechtige noch keine Umkehr der Beweislast. 
2.2.1 Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Gegenständen der anderen Vermögensmasse beigetragen und ist ein Mehr- oder Minderwert eingetreten, besteht nach Art. 209 Abs. 3 ZGB eine Ersatzforderung, die dem Anteil des Beitrags entspricht und nach dem Wert der Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Auseinandersetzung oder der Veräusserung berechnet wird. Sie gehört in die Gütermasse, die den Beitrag geleistet hat. Nur wenn ein Beitrag im Sinne des Gesetzes vorliegt, kann überhaupt eine Ersatzforderung entstehen (BGE 131 III 559 E. 2.3 und 4.3). Die Lebensversicherung mit Deckungskapital kann unter gewissen Voraussetzungen zurückgekauft oder in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt werden (Art. 90 VVG). Im ersten Fall wird der Vertrag aufgelöst und der Rückkaufswert ausgezahlt, der in der Regel unter dem Deckungswert liegt. Im zweiten Fall bleibt der Vertrag bestehen, indes erfährt die Versicherungssumme eine gewisse Reduktion (Maurer, Privatversicherungsrecht, 3. Aufl., Bern 1995, S. 443 ff.). Daraus ergibt sich, dass die vertragsgemässe Zahlung der Prämien einen Beitrag im Sinne von Art. 209 Abs. 3 ZGB darstellt. Er kann dem Erhalt der Versicherungspolice dienen, soweit der Rückkaufswert bzw. die Versicherungssumme dadurch keine Einbusse erleidet, und der Verbesserung, soweit dieser mit der Zeit sogar an Wert gewinnt (Hausheer/Reusser/ Geiser, Berner Kommentar, N. 14 f. zu Art. 206 ZGB). 
2.2.2 Die Vorinstanz hat für das Bundesgericht verbindlich festgestellt, dass der Ehemann sein Gehalt zwar auf ein bestimmtes Bankkonto habe überweisen lassen. Der Kauf und Verkauf der Wertschriften und die Bezüge für den laufenden Unterhalt seien hingegen über sämtliche Bankkonti gelaufen. Die Herkunft der noch vorhandenen Guthaben und Wertschriften könne nicht mehr im Einzelnen ermittelt werden, weshalb diese in die Errungenschaft fielen, soweit der Nachweis des Eigengutes für einen bestimmten Vermögenswert nicht gelinge. Sie hat der Errungenschaft des Ehemannes eine Ersatzforderung für den Wertzuwachs bestimmter Lebensversicherungen zugesprochen. Dabei hat sie nicht einfach auf den Umstand abgestellt, dass die Prämien während der Dauer des Güterstandes der Errungenschaftsbeteiligung vom Ehemann bezahlt worden sind, sondern hat einen Beitrag der Errungenschaft zu Gunsten der im Eigengut stehenden Policen angenommen. Dieser Beitrag ist zu Lasten von Bankguthaben gegangen, deren aktueller Stand bedingt durch das Finanzgebaren der Ehegatten güterrechtlich nicht mehr zurückverfolgt werden kann und die daher nach Ansicht der Vorinstanz Errungenschaft bilden. Zudem verweist die Vorinstanz in diesem Zusammenhang auf die übereinstimmende Auffassung der Parteien. 
2.2.3 Der Berufungskläger sieht im Vorgehen der Vorinstanz eine Umkehr der Beweislast und verweist auf BGE 131 III 559 E. 4.3. Im genannten Entscheid hat das Bundesgericht festgehalten, dass die tatsächlichen Voraussetzungen für eine Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB nach der allgemeinen Beweisregel von Art. 8 ZGB von der Partei zu beweisen ist, die einen solchen Anspruch geltend macht. Der Hinweis auf Art. 200 Abs. 3 ZGB sei in diesem Zusammenhang unbehilflich, da die genannte Bestimmung nur die Massenzugehörigkeit innerhalb eines Vermögens und nicht die Beweislast für Investitionen regle. 
 
Vorliegend geht es um eine Ersatzforderung der Errungenschaft des Ehemannes gegenüber seinem Eigengut und damit im Ergebnis um den Vorschlagsanteil der Ehefrau (Art. 215 ZGB). Die Herkunft der Mittel, aus denen die Prämien der in Frage stehenden Lebensversicherungen bezahlt worden sind, stellt eine rechtsbegründende Tatsache dar, die von ihr zu beweisen ist (BGE 130 III 321 E. 3.1). Eine Verletzung von Art. 8 ZGB wäre dann gegeben, wenn das kantonale Gericht unbewiesene Behauptungen einer Partei ungeachtet darum, dass sie von der Gegenseite bestritten worden sind, als richtig hinnähme, oder über rechtserhebliche Tatsachen überhaupt nicht Beweis führen liesse. Wo das Gericht in Würdigung von Beweisen zum Schluss kommt, eine Tatsache sei bewiesen oder widerlegt, ist die Frage der Beweislastverteilung indessen gegenstandslos (BGE 130 III 591 E. 5.4). 
 
Die Vorinstanz hat es als erwiesen erachtet, dass die Prämien - wie die laufenden Lebenshaltungskosten und die Wertschriftenkäufe - aus verschiedenen Bankguthaben beglichen worden sind. Deren Herkunft aus eingebrachtem Gut lasse sich nicht mehr nachweisen. Damit hat sie nicht etwa dem Berufungskläger die Beweislast für die Herkunft der Mittel auferlegt, sondern lediglich die vorhandenen Beweise gewürdigt. Dass dabei einzelne Beweise nicht berücksichtigt und insbesondere bestrittene Tatsachen angenommen worden wären, ohne darüber Beweis zu führen, behauptet der Berufungskläger zu Recht nicht. Damit hat die Vorinstanz weder Art. 8 ZGB noch Art. 209 Abs. 3 ZGB verletzt, als sie der Errungenschaft des Berufungsklägers für die Prämienzahlung eine Ersatzforderung zu Lasten seines Eigengutes zugesprochen hat. Vom Berufungskläger nicht in Frage gestellt und daher vom Bundesgericht nicht zu prüfen ist die Berechnung der Höhe der Ersatzforderung. 
2.3 Für den Fall, dass das Bundesgericht seinem Antrag auf Herabsetzung des güterrechtlichen Anspruchs der Berufungsbeklagten nicht folgen sollte, verlangt der Berufungskläger verschiedene Korrekturen bei der Berechnung der Errungenschaft beider Parteien. Von seinem der Errungenschaft zugeordneten Sparguthaben seien die Kapitalzahlungen aus zwei Lebensversicherungen in der Höhe von total Fr. 51'425.-- in Abzug zu bringen und seinem Eigengut zuzurechnen. Verschiedene Bewegungen auf einem Konto der Berufungsbeklagten wiesen auf während der Ehe gebildetes und bisher unbekanntes Vermögen hin. Zudem habe sich das Eigengut der Berufungsbeklagten stark reduziert. Es bestehe nur mehr aus einer Lebensversicherung, die aus Mitteln der Errungenschaft mitfinanziert worden sei, welcher Masse eine Ersatzforderung im Umfang des Wertzuwachses zustehe. Demzufolge belaufe sich die Errungenschaft der Berufungsbeklagten auf Fr. 46'699.10 und nicht nur auf Fr. 22'666.20. 
 
Entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 55 Abs. 1 lit. b OG wird dieser Eventualantrag nicht beziffert. Der Begründung kann immerhin entnommen werden, dass der Berufungskläger von dem gemäss dem Hauptantrag zugestandenen Betrag von Fr. 33'321.-- einen weiteren Vorschlagsanteil der Berufungsbeklagten von Fr. 12'016.-- in Abzug bringen und in seinem eigenen Vermögen dem Eigengut zu Lasten der Errungenschaft Fr. 51'425.-- gutschreiben möchte. Bei dieser Betrachtungsweise stünde der Berufungsbeklagten kein güterrechtlicher Anspruch mehr zu. 
2.3.1 Der Berufungskläger ist daran zu erinnern, dass die güterrechtliche Auseinandersetzung nicht der Rückabwicklung von wirtschaftlichen Vorgängen während der Dauer des zu liquidierenden Güterstandes dient. Zudem sind die Ehegatten zwar gegenseitig zur Auskunft verpflichtet (Art. 170 ZGB), jedoch sind sie nicht gehalten, über ihre Einnahmen und Ausgaben wie Kaufleute Buch zu führen. Im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung ist das am dafür massgeblichen Stichtag noch vorhandene Vermögen jedes Ehegatten festzustellen, güterrechtlich zu qualifizieren und zu bewerten, sodann sind Hinzurechnungen vorzunehmen sowie Ersatzforderungen zu berechnen, um alsdann den jeweiligen Vorschlag der Ehegatten festzustellen und diesen gegenseitig zu verrechnen. 
2.3.2 Diesen Ablauf scheint der Berufungskläger auszublenden, wenn er die Auszahlung von zwei vor der Verehelichung abgeschlossenen Lebensversicherungen zum Anlass nimmt, seinem Eigengut zu Lasten seiner Errungenschaft einen Betrag von Fr. 51'425.-- zugute zu halten. Entscheidend kann in diesem Zusammenhang einzig sein, ob sich bei seinen noch vorhandenen Bankguthaben eine Gutschrift in der genannten Höhe feststellen lässt oder ob er allenfalls aus diesen Mitteln eine Ersatzanschaffung nachweisen kann. Eine solche Betrachtungsweise gilt auch für die Errungenschaft der Berufungsbeklagten. Ob diese die behaupteten Transaktionen vorgenommen und neues Vermögen gebildet hat, welches als Errungenschaft zu qualifizieren ist, und ob sie die Prämien für ihre Lebensversicherung auch aus Mitteln der Errungenschaft gezahlt hat, kann im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung nur berücksichtigt werden, soweit sich diese Vorgänge aufgrund des noch vorhandenen Vermögens einschliesslich allfälliger Hinzurechnungen feststellen lassen. Dem angefochtenen Entscheid lassen sich keine tatsächlichen Feststellungen entnehmen, welche die Vorbringen des Berufungsklägers zu stützen vermöchten. 
2.3.3 Der Berufungskläger macht in diesem Zusammenhang auch geltend, dass die Vorinstanz Art. 8 ZGB verletzt habe, da sie seine verschiedenen Beweisanträge nicht angenommen habe. 
 
Zwar hat die Vorinstanz die neuen Eingaben des Berufungsklägers im kantonalen Berufungsverfahren alle zugelassen. Indes ging sie in ihrem Entscheid darauf nicht im Einzelnen ein. Stattdessen stellte sie fest, dass die Parteien ein Finanzgebaren gepflegt hätten, welches eine nachträgliche Feststellung der Herkunft der vorhandenen Mittel nicht mehr erlaube (E. 2.2.2). 
Soweit der Berufungskläger dieses Beweisergebnis in Frage zu stellen versucht, kann er nicht gehört werden (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Im Übrigen hat er nicht dargetan, welche Tatsachen die Vorinstanz als gegeben erachtet hätte, ohne ihn zum Beweis zuzulassen. Eine Verletzung von Art. 8 ZGB liegt nicht vor (E. 2.2.3). 
2.4 Die Vorinstanz hat mit Blick auf das Unterhaltsbegehren der Berufungsbeklagten festgestellt, dass die Ehe der Parteien bis zur Trennung knapp sechs Jahre gedauert habe und kinderlos geblieben sei. Zwei Jahre vor der Heirat habe die Berufungsbeklagte ihre Berufstätigkeit aufgegeben, sei mit dem Berufungskläger zusammengezogen und habe sich dem gemeinsamen Haushalt gewidmet. Abgesehen von zwei kürzeren Anstellungen in den Jahren 1994 bis 1997 sei sie nicht mehr erwerbstätig gewesen. Seit 1. März 2000 beziehe sie eine halbe IV-Rente und eine Erwerbsausfallentschädigung sowie eine Arbeitslosenentschädigung, die demnächst wegfalle. 
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Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass der Berufungsbeklagten eine Verwertung der Restarbeitsfähigkeit von 50% durch eine Anstellung im Verkauf oder kaufmännischen Bereich grundsätzlich zuzumuten sei. Sie verfüge über eine längerdauernde Berufserfahrung und habe sich mit dem Abschluss der Handelsschule eine Zusatzqualifikation erworben. Allerdings sei die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit kurzfristig nicht realistisch. Immerhin könne davon ausgegangen werden, dass die Berufungsbeklagte innert zwei Jahren ab Rechtskraft der Scheidung einen Nettoverdienst von Fr. 1'900.-- erzielen könne. In der Zwischenzeit könne sie mit einem Einkommen aus Renten und Vermögen von insgesamt Fr. 1'540.-- ihren Notbedarf nicht decken. Nach dem zu erwartenden Wiedereinstieg ins Berufsleben würden ihre Einkünfte von Fr. 3'440.-- gerade existenzsichernd sein. 
Die Ehe der Parteien sei nicht als lang beziehungsweise lebensprägend einzustufen, da ihr Fortbestand zeitweise in Frage gestellt gewesen sei. Die zwischenzeitlich eingetretene Invalidität sei nicht ehebedingt, sondern rühre von einem in der Jugend erlittenen Schleudertrauma her. Insofern liege aber ein ehebedingter Nachteil vor, als sie ohne Ehe die Erwerbstätigkeit fortgeführt und dann für ihre Invalidität eine BVG-Rente von Fr. 400.-- erhalten hätte. 
Gestützt auf den Grundsatz der nachehelichen Solidarität sei der Berufungsbeklagten für eine Übergangszeit von zwei Jahren ab Rechtskraft des Urteils der Betrag von 1'650.--, womit ihr Notbedarf einschliesslich einer Reserve von 20% des Grundbetrages gedeckt sei, und anschliessend bis zum Erreichen des AVH-Alters ein Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- zuzusprechen. 
2.4.1 Gemäss Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Es ist somit in erster Linie an Ehegatten, je für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Fehlt aber die Möglichkeit der Eigenversorgung ganz oder teilweise, hat aufgrund des Prinzips der nachehelichen Solidarität der andere Ehegatte im Rahmen seiner Möglichkeiten einen Unterhaltsbeitrag zu leisten. Dessen Höhe und Dauer richtet sind nach den in Art. 125 Abs. 2 ZGB in nicht abschliessender Weise aufgelisteten Kriterien. 
2.4.2 Der Berufungskläger will die Übergangsrente von Fr. 1'650.-- bereits ab Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils laufen lassen und die seither vorsorglich geleisteten Beträge daran anrechnen. Sollte das Bundesgericht nicht in diesem Sinne entscheiden, wendet er sich grundsätzlich gegen die Zusprechung dieser Rente und wirft der Vorinstanz eine Überschreitung ihres Ermessens vor. So erachtet er es als nicht angebracht, ihm das Risiko der Arbeitslosigkeit der Berufungsbeklagten aufzuerlegen. Diese habe die Arbeitssuche ohnehin nicht mit der nötigen Entschiedenheit vorangetrieben. Zudem habe sie aufgrund der bisherigen Unterhaltsbeiträge und weiterer Mittel, welche ihr zugeflossen seien, Ersparnisse bilden können, was die Vorinstanz entgegen Art. 125 Abs. 2 Ziff. 5 ZGB nicht berücksichtigt habe. Sollte die Übergangsrente nicht aufgehoben werden, so müssten die Erwerbseinkommen und Arbeitslosengelder davon in Abzug gebracht werden. 
2.4.3 Nach Art. 126 ZGB legt der Richter nicht nur die Höhe des Unterhaltes, sondern auch den Beginn der Beitragspflicht fest. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es, dem Gericht im Hinblick auf eine möglichst grosse Einzelfallgerechtigkeit bezüglich der Modalitäten des Unterhaltsbeitrages einen breiten Spielraum einzuräumen. Der Beginn der Unterhaltspflicht mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft des Scheidungsurteils ist nach wie vor die Regel, doch räumt die neue Bestimmung dem Gericht eine Reihe von Möglichkeiten im Zusammenhang mit der Festlegung der Unterhaltspflicht ein (BGE 128 III 121 E. 3b/bb). 
2.4.4 Die Vorinstanz hat die Anrechnung bereits geleisteter Zahlungen an den nachehelichen Unterhalt abgelehnt mit dem Hinweis auf die Weitergeltung des Massnahmeentscheides bis zum Prozessende. Erst vor einem halben Jahr sei dieser Entscheid vom zuständigen Richter bestätigt worden. Im Übrigen könne sie die Prognose über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nunmehr zuverlässiger vornehmen als dies noch der ersten Instanz möglich gewesen sei. 
 
Damit beruht die Begründung auf zwei verschiedenen Argumenten, die unabhängig von einander bestehen. Der Berufungskläger setzt sich nur mit dem ersten auseinander, weshalb mangels rechtsgenüglicher Begründung auf sein Vorbringen insgesamt nicht einzutreten ist (BGE 120 II 312 E. 2). Damit ist auf die Frage der Anrechnung zwischenzeitlich bezahlter Unterhaltsbeiträge nicht einzugehen. 
2.4.5 Die grundsätzlichen Einwände des Berufungsklägers gegen die Übergangsrente beruhen weitgehend auf tatsächlichen Vorbringen. Dies betrifft insbesondere die Kritik an den fehlenden Arbeitsbemühungen der Berufungsbeklagten sowie die Behauptung, ihr stünden weitere Mittel zur Verfügung und sie habe Ersparnisse bilden können. Darauf ist nicht einzutreten (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Sollte die Berufungsbeklagte zu einem späteren Zeitpunkt allenfalls im angefochtenen Entscheid nicht festgestellte und daher zusätzliche Einkünfte erzielen, könnte dieser Umstand ein Abänderungsverfahren rechtfertigen (Art. 129 ZGB). Die damit verbundenen Fragen bilden jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. 
Unzutreffend ist sodann der Vorwurf des Berufungsklägers, er habe das Risiko einer Arbeitslosigkeit der Berufungsbeklagten allein zu tragen. Im Gegenteil mutet die Vorinstanz der Berufungsbeklagten trotz ihres fortgeschrittenen Alters von inzwischen 54 Jahren (im Zeitpunkt der Trennung 46 Jahre) und trotz ihrer Teilinvalidität eine Arbeitstätigkeit und die entsprechenden Bemühungen für die Stellensuche zu, dies mit Hinweis auf ihre Ausbildung und darauf, dass ihr der Einstieg ins Erwerbsleben bereits zeitweise gelungen sei. Indes sei ein rascher Wiedereinstieg ins Berufsleben unrealistisch, weshalb ihr für diese Zeit eine zweijährige Übergangsrente zuzusprechen sei. 
Wie die vorstehenden Ausführungen zeigen, hat sich die Vorinstanz eingehend mit der konkreten Situation beschäftigt. Angesichts der genannten Umstände erweist sich eine auf dem Grundsatz der nachehelichen Solidarität basierende zweijährige Übergangsrente als bundesrechtskonform. 
2.4.6 Nach Ansicht des Berufungsklägers hat die Vorinstanz einen neuen Schadenersatzanspruch für Nachteile einer nicht lebensprägenden Ehe eingeführt, wenn sie der Berufungsbeklagten einen Unterhaltsbeitrag bis zum Erreichen des AHV-Alters zugesprochen hat. Nachehelicher Unterhalt könne grundsätzlich nur im Falle einer lebensprägenden Ehe oder sonst jedenfalls nur für eine ganz kurze Übergangszeit geschuldet sein. Zudem beruhe der Unterhaltsbeitrag auf einem bundesrechtswidrig erstellten Sachverhalt und die Berechnung des vermeintlichen Schadens sei nicht nachvollziehbar. 
2.4.7 Soweit der Berufungskläger sich gegen die vorinstanzliche Feststellung wendet, dass die Berufungsbeklagte während der Ehe nur teilweise erwerbstätig gewesen sei, übt er unzulässige Kritik am Sachverhalt (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG). Überdies ist sein Hinweis auf deren Einkommen aus unselbständiger Tätigkeit von jährlich Fr. 23'000.-- mit der vorinstanzlich festgestellten teilzeitlichen Anstellung als Verkäuferin bis im Juni 2004 durchaus vereinbar. Es ist nicht nachvollziehbar, inwieweit der aus Art. 8 ZGB fliessende Beweisführungsanspruch des Berufungsklägers hier verletzt sein sollte. 
2.4.8 Die Vorinstanz ist angesichts der Dauer des ehelichen Zusammenlebens, der Kinderlosigkeit und der Tatsache, dass die Fortführung der Ehe teilweise in Frage gestellt war, von einer nicht lebensprägenden Ehe ausgegangen. Diese Annahme steht in Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Entscheide 5C.278/2000, E. 3a; 5C.149/2004, E. 4.3; 5C.49/2005, E. 2.1) und sie wurde von den Parteien auch nie angezweifelt. 
 
Weil der ansprechende Teil bei der lebensprägenden Ehe grundsätzlich auf den Fortbestand der Ehe vertrauen darf und dieses Vertrauen schutzwürdig ist, wird diesfalls der zuletzt gelebte eheliche Standard zum Ausgangspunkt genommen und ein Unterhaltsbeitrag bis zu dieser Höhe gesprochen, soweit die verfügbaren Mittel dies zulassen (BGE 132 III 593 E. 3.2 S. 594 f.). Die Ehegatten sollen im Ergebnis so gestellt werden, wie wenn die Ehe angedauert hätte; vergütet wird sozusagen das "positive Interesse". 
 
Bei der nicht lebensprägenden Ehe besteht dagegen kein objektiv schutzwürdiges Vertrauen auf Fortführung der ehelichen Lebenshaltung; es ist infolgedessen grundsätzlich am vorehelichen Stand anzuknüpfen (Entscheid 5C.278/2000, E. 3a). Der ansprechende Ehegatte ist so zu stellen, wie wenn die Ehe nicht geschlossen worden wäre (Schwenzer, FamKomm Scheidung, Bern 2005, N. 43 zu Art. 125 ZGB; Hausheer/Spycher, Handbuch des Unterhaltsrechts, Bern 1997, N. 05.120; Hausheer, Der Scheidungsunterhalt, in: Il nuovo diritto del divorzio, Basel 2002, S. 95); es ist mit anderen Worten zu fragen, welche wirtschaftliche Stellung der Ehegatte im Scheidungszeitpunkt innehätte, wenn er die Ehe nicht eingegangen wäre. Das bedeutet, dass bei der nicht lebensprägenden Ehe ausnahmsweise ein "Eheschaden" zu vergüten ist (Raselli/Möckli, Aktuelle Fragen des nachehelichen Unterhalts, S. 11 unten und S. 12 oben), der gewissermassen dem "negativen Interesse" entspricht. 
 
Es versteht sich von selbst, dass in diesem Rahmen nicht einfach ein mathematisch berechneter "Eheschaden" zu vergüten ist; vielmehr muss der Unterhaltsbeitrag angesichts der Ehedauer, ferner auch der anderen gesetzlichen Kriterien, insgesamt angemessen im Sinn von Art. 125 Abs. 1 ZGB sein. So ginge es beispielsweise nicht an, einem Ehegatten, der für eine Kürzestehe von wenigen Monaten eine hochbezahlte Stelle aufgegeben hat und trotz des relativ kurzen Arbeitsunterbruchs nicht mehr dort anknüpfen kann, bis zur Pensionierung die ganze Differenz als nachehelichen Unterhalt zuzusprechen. Der Verzicht auf die Fortführung der Erwerbstätigkeit ist selbst bei einer gemeinsamen, übereinstimmenden Lebensplanung der Ehegatten stets auch ein persönlicher Verzicht, bei welchem derjenige, der die Stelle aufgibt, ein gewisses finanzielles Risiko eingeht. 
2.4.9 Für den vorliegenden Fall ergibt sich, dass im angefochtenen Entscheid ausdrücklich ein als ehebedingt bezeichneter Schaden festgestellt worden ist, welcher daher rühre, dass die Berufungsbeklagte ohne Zusammenleben und Eheschluss infolge fortgesetzter Arbeitstätigkeit für ihre (als solche nicht ehebedingte) Invalidität eine halbe BVG-Invaliditätsrente von rund Fr. 400.-- erhalten hätte. 
 
Diesen Betrag hat die Vorinstanz der Berufungsbeklagten als Unterhaltsrente zugesprochen. Er ist relativ bescheidenen Umfangs und für den nach der zweijährigen Übergangsrente bis zum AHV-Alter der Berufungsbeklagten verbleibenden Zeitraum von rund acht Jahren geschuldet. Das eheliche Zusammenleben dauerte knapp sechs Jahre, sodass nicht von einer Kürzestehe gesprochen werden kann. Die finanziellen Verhältnisse des Berufungsklägers sind gut (nach den vorinstanzlichen Feststellungen beträgt sein Nettoeinkommen Fr. 10'700.-- zuzüglich Vermögenserträge), und er wird den Unterhaltsbeitrag auch nach seiner Pensionierung aufbringen können, während die wirtschaftliche Lage der Berufungsbeklagten nach den verbindlichen Feststellungen eher ungünstig sein wird (das Total der ihr zugemuteten Einkünfte wird Fr. 3'440.-- betragen). Im Übrigen trifft es zwar zu, dass die Vorinstanz den Lebensstandard der Parteien vor der Trennung nicht festgestellt hat; was die Berufungsbeklagte anbelangt, ergibt er sich aber von der Grössenordnung her aus der Tatsache, dass sie berufstätig war und ihr Arbeitseinkommen für sich allein verwenden konnte. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass der voreheliche Lebensstandard mit dem Unterhaltsbeitrag von Fr. 400.-- nicht überschritten wird. 
 
Keine Rolle spielt schliesslich, ob die Aufgabe der Berufstätigkeit der Berufungsklägerin überhaupt je notwendig war und ob eine solche Entscheidung heutzutage - zumindest beim Fehlen von Kindern - noch üblich ist. Der Berufungskläger ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass sich die Ehegatten über die Aufgabenverteilung selber und frei von einer gesetzlichen Rollenverteilung einigen (Art. 163 ZGB). 
 
Unter Berücksichtigung der geschilderten Umstände kann die von der Vorinstanz getroffene Lösung nicht als unangemessen bzw. bundesrechtlich unhaltbar bezeichnet werden, zumal davon ausgegangen werden muss, dass die Aufgabenteilung während der Ehe (Art. 125 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB) auf einem gemeinsamen Lebensplan beruht hat. 
3. 
Nach dem Gesagten ist der Berufung insgesamt kein Erfolg beschieden. Ausgangsgemäss sind die Kosten vom Berufungskläger zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG), welcher die Berufungsbeklagte für das Verfahren vor Bundesgericht angemessen zu entschädigen hat (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Berufungskläger auferlegt. 
3. 
Der Berufungskläger hat die Berufungsklägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 13. April 2007 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: