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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5C.114/2003 /bnm 
 
Urteil vom 4. Dezember 2003 
II. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Raselli, Präsident, 
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer, 
Gerichtsschreiber Gysel. 
 
Parteien 
A.________ (Ehefrau), 
Klägerin und Berufungsklägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marcus Defuns, 
 
gegen 
 
B.________ (Ehemann), 
Beklagten und Berufungsbeklagten, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Portner, 
 
Gegenstand 
Nebenfolgen der Ehescheidung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 7. Oktober 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Ehefrau), und B.________ (Ehemann), lernten sich im Jahre 1976 kennen. Aus ihrer Beziehung gingen zunächst die drei Kinder C.________, geboren 1978, D.________, geboren 1985, und E.________, geboren am 1988, hervor. 
 
Am 2. Juli 1990 trafen A.________ und B.________ eine Vereinbarung, in der sie die gegenseitigen Rechte und Pflichten in ihrer Lebensgemeinschaft wie auch für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes regelten. Gleichentags schlossen sie ferner einen Erbvertrag und einen Nutzniessungsvertrag zu Gunsten von A.________ bezüglich der Liegenschaft Y.________ in Z.________. Am 22. November 1991 unterzeichneten sie einen Ehevertrag, einen weiteren Erbvertrag und eine Scheidungskonvention. 
 
Am 16. Januar 1992 heirateten die beiden, und am 13. April 1992 wurde noch die Tochter F.________ geboren. 
B. 
Auf gemeinsames Begehren der beiden Ehegatten wurde die Ehe von A.________ (Klägerin) und B.________ (Beklagter) am 14. September 2001 durch das Bezirksgericht Plessur geschieden. Dieses teilte die elterliche Sorge über die drei noch unmündigen Kinder D.________, E.________ und F.________ der Klägerin zu und legte das Besuchs- und Ferienrecht des Beklagten fest. Der Beklagte wurde verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder monatliche Beiträge von je Fr. 2'500.-- und an denjenigen der Klägerin solche von Fr. 13'000.-- zu zahlen. Ferner stellte das Bezirksgericht fest, dass die drei am 22. November 1991 geschlossenen Vereinbarungen (Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention) gültig seien; es nahm davon Vormerk, dass die Parteien dem Güterstand der Gütertrennung unterstünden und güterrechtlich auseinandergesetzt seien, und genehmigte die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 in den übrigen Punkten. Das Grundbuchamt Z.________ wurde angewiesen, die Klägerin als Alleineigentümerin der Liegenschaft Y.________ in Z.________ einzutragen. Das klägerische Begehren, den Beklagten anzuweisen, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu erteilen, wurde abgewiesen. 
C. 
Das Kantonsgericht Graubünden hiess am 7. Oktober 2002 die von der Klägerin erhobene Berufung teilweise gut und erhöhte die Kinderunterhaltsbeiträge auf je Fr. 3'000.-- im Monat. Die Anträge um Heraufsetzung des persönlichen Unterhaltsanspruchs, um Durchführung der güterrechtlichen Auseinandersetzung nach den Regeln der Errungenschaftsbeteiligung und um Verpflichtung des Beklagten, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse für die Zeit von 1992 bis 2000 offen zu legen, wurden abgewiesen. 
D. 
Die Klägerin hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Berufung erhoben. Mit der Berufung beantragt sie, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Sache zur Erweiterung des Beweisverfahrens und zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wofür dieser eine Reihe von Anweisungen zu erteilen seien. 
 
Unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid beantragt das Kantonsgericht, die Berufung abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
 
Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
E. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat die erkennende Abteilung entschieden, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am Anfang ihres Rechtsbegehrens Nr. 1 verlangt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils als Ganzes. Dem Antrag um Erteilung von Anweisungen an die Vorinstanz und seiner Begründung ist jedoch zu entnehmen, dass der Kinderunterhalt, der im kantonalen Verfahren noch strittig war, von der vorliegenden Berufung nicht erfasst wird. Zu beurteilen sind hier daher nur die Frage der Gültigkeit der Verträge vom 22. November 1991, die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin persönlich, ihr güterrechtlicher Anspruch, eine ihr allenfalls zustehende Abfindung und ihr gegen den Beklagten gerichtetes Auskunftsgesuch. 
 
Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung über das Güterrecht und das damit verknüpfte Unterhaltsbegehren sind trotz fehlender Bezifferung zulässig, da das Bundesgericht, sollte es die Rechtsauffassung der Klägerin teilen, ohnehin kein Endurteil fällen könnte (vgl. BGE 125 III 412 E. 1b S. 414 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung handelt es sich auch bei der Auseinandersetzung über einen Auskunftsanspruch um eine Zivilrechtsstreitigkeit. Für diese wird eine genaue Bezifferung der Anträge regelmässig nicht verlangt werden können (dazu BGE 127 III 396 E. 1b/cc S. 398 mit Hinweisen). Im Übrigen ist der nach Art. 46 OG für die Berufung erforderliche Streitwert von 8'000 Franken bei weitem erreicht . 
2. 
Die Klägerin erneuert ihren im kantonalen Verfahren vertretenen Standpunkt, die drei am 22. November 1991 zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen - Ehevertrag, Erbvertrag und Scheidungskonvention - bildeten eine vertragliche Einheit. Sie hätten alle den Zweck gehabt, die finanziellen Verhältnisse nach der Scheidung zu regeln, und bedürften deshalb alle drei der richterlichen Genehmigung nach Art. 140 ZGB
2.1 
2.1.1 Die Vorinstanz hält fest, dass die Parteien am 22. November 1991 im Hinblick auf die damals bevorstehende Heirat einen Erbvertrag, einen Ehevertrag und eine Ehescheidungskonvention abgeschlossen hätten. Im Erbvertrag sei ein gegenseitiger Erbverzicht zu Gunsten der gemeinsamen Nachkommen und für den Fall des Vorablebens des Beklagten die Einsetzung der Klägerin als Vorvermächtnisnehmerin und der Kinder als Nachvermächtnisnehmer festgelegt worden. Der Umfang des Vermächtnisses habe im Wesentlichen dem entsprochen, was in dem durch die neue Vereinbarung aufgehobenen Erbvertrag vom 2. Juli 1990 eingesetzt worden sei. Schliesslich hätten die Parteien vereinbart, dass die erbrechtliche Begünstigung unverändert auch im Falle einer allfälligen Scheidung der bevorstehenden Ehe gültig sei. 
 
Zum Ehevertrag hält die Vorinstanz fest, die Parteien hätten darin den Güterstand der Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB) gewählt und zudem vereinbart, dass die am 2. Juli 1990 für den Fall einer Auflösung des gemeinsamen Haushaltes getroffene Regelung weiter gelte. 
 
Den Inhalt der Scheidungskonvention fasst das Kantonsgericht dahin zusammen, dass die Parteien einen gemeinsamen Scheidungsantrag gestellt und die Nebenfolgen der Scheidung vereinbart hätten. So seien die Beziehungen zu den Kindern einschliesslich ihres Unterhalts geregelt, der vom Beklagten der Klägerin für den persönlichen Unterhalt, die Vorsorge und die Führung des Haushaltes zu zahlende Betrag festgelegt und eine Abmachung über die Aufteilung von Mobiliar und Inventar getroffen worden; ferner hätten die Parteien vereinbart, dass die Klägerin aus allen güterrechtlichen Titeln die Liegenschaft Y.________ in Z.________ zu Eigentum erhalten und der am gleichen Tag abgeschlossene Erbvertrag vollumfänglich bestehen bleiben solle. 
2.1.2 Auf Grund einer Würdigung ihrer Inhalte gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, die drei Verträge bildeten entgegen der Ansicht der Klägerin kein einheitliches Vertragswerk. Es könne nicht gesagt werden, die Verträge seien derart miteinander verknüpft, dass einer von den andern abhängig sei; keiner der Verträge setze das Bestehen eines andern Vertrags oder eine Gegenleistung aus einem solchen voraus und durch die Aufhebung eines Vertrags würden die Wirkungen der beiden andern nicht verändert. 
2.2 
Die Auffassung des Kantonsgerichts ist nicht zu beanstanden. Auf Grund der für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 OG) verbietet sich die Annahme, die Parteien hätten am 22. November 1991 mit dem Ehevertrag, dem Erbvertrag und der Scheidungskonvention ein als Einheit zu verstehendes Vertragswerk abgeschlossen. Von hier entscheidender Bedeutung ist, dass die Nebenfolgen der Ehescheidung ausschliesslich in der Scheidungskonvention geregelt worden sind. Beim Erbvertrag handelt es sich um eine Vereinbarung, die die Verhältnisse bei Auflösung der Ehe einzig im Falle des Todes eines der Ehegatten regelt, und im Ehevertrag findet sich neben der Unterstellung der güterrechtlichen Verhältnisse unter den besonderen Güterstand der Gütertrennung keine weitere Abmachung vermögensrechtlicher Natur; dass die Wahl des Güterstandes für den Fall der Auflösung der Ehe sowohl durch Tod eines der Ehegatten als auch durch Scheidung zum Tragen kommt, ist hier ohne Belang. Soweit die Klägerin glaubt, aus BGE 121 III 393 ff. etwas für ihren Standpunkt ableiten zu können, ist zu bemerken, dass der Sachverhalt, der jenem Urteil zu Grunde gelegen hatte, insofern entscheidend vom zu beurteilenden Fall abweicht, als die Nebenfolgen der Scheidung dort im Ehevertrag geregelt worden waren und einzig diese Vereinbarung vorgelegen hatte. Dort hatte sich somit die Frage der Einheit verschiedener Verträge nicht gestellt; es war ausschliesslich darum gegangen, ob ein Ehevertrag, der (auch) die Folgen der Scheidung regelt, der gerichtlichen Genehmigung im Sinne der (damaligen) Bestimmung von Art. 158 Ziff. 5 ZGB bedürfe. Dass hier die Scheidungskonvention vom 22. November 1991 von der Genehmigungspflicht (heute nach Art. 140 ZGB) erfasst wird, ist unbestritten. 
3. 
Unter Berufung auf Willensmängel (Art. 23 ff. OR) hält die Klägerin das "Vertragswerk" vom 22. November 1991 für unverbindlich. Nach dem Gesagten ist die Einrede für jede der drei Vereinbarungen gesondert zu prüfen, was das Kantonsgericht für den Erb- und den Ehevertrag denn auch getan hat. 
3.1 Der Erbvertrag enthält nichts, was für das Scheidungsverfahren relevant wäre. Aus dieser Feststellung folgert die Vorinstanz, seine Gültigkeit sei in diesem Verfahren gar nicht zu prüfen. Gegen diese zutreffende Würdigung bringt die Klägerin nichts vor. Auf ihre Erklärungen zu den angeblichen Willensmängeln braucht mit Bezug auf den Erbvertrag mithin nicht eingegangen zu werden. 
3.2 
3.2.1 Zum Ehevertrag führt das Kantonsgericht unter Hinweis auf Art. 182 Abs. 1 ZGB aus, dessen Abschluss vor der Heirat sei nach dem Gesetz ohne weiteres zulässig gewesen und die Formvorschriften des Art. 184 ZGB seien eingehalten worden. Da die Ehegatten in der Regelung ihrer vermögensrechtlichen Verhältnisse grundsätzlich frei seien, stelle die Wahl der Gütertrennung nach den Art. 247 ff. ZGB als einer der drei möglichen Güterstände an sich keine übermässige Bindung im Sinne von Art. 27 Abs. 2 ZGB dar. Sei ein Ehevertrag unter dem Einfluss eines Willensmangels zustande gekommen, könne er vom Ehegatten, bei dem dieser vorliege, als für ihn gemäss den Art. 23 ff. OR unverbindlich angefochten werden, solange nicht auf Grund des Zeitablaufs eine Heilung eingetreten sei. Wenn der durch Irrtum, Täuschung oder Furcht beeinflusste Teil binnen Jahresfrist weder dem andern eröffne, den Vertrag nicht einzuhalten, noch eine bereits erbrachte Leistung zurückfordere, gelte der Vertrag nach Art. 31 Abs. 1 OR als genehmigt. In den Fällen des Irrtums und der Täuschung beginne die Frist mit der Entdeckung, im Falle der Furcht mit deren Beseitigung (Art. 31 Abs. 2 OR). Diese Frist sei hier längstens abgelaufen. Weil ein Ehevertrag keiner behördlichen Genehmigung bedürfe und seine konkrete Ausgestaltung insbesondere auch nicht von den Genehmigungsvoraussetzungen von Art. 140 Abs. 1 ZGB erfasst werde, gehe diese Bestimmung entgegen der Ansicht der Klägerin den Regeln über die Anfechtung wegen Willensmängeln nicht vor. 
 
Ausserdem hält die Vorinstanz die Vorbringen der Klägerin, sie sei übervorteilt und wegen der unbedingt einzugehenden Ehe zu Zugeständnissen gezwungen worden, für unbehelflich. Bei der Vereinbarung der Gütertrennung könne von einer Übervorteilung schon darum keine Rede sein, weil das nach Art. 21 Abs. 1 OR geforderte offenbare Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung hier nicht eintreten könne; die Wahl des Güterstandes sei mit keiner Gegenleistung verbunden und bringe nur mit sich, dass die Heirat keinen Einfluss auf die vermögensrechtliche Situation der Ehegatten habe. Für die geltend gemachten Willensmängel habe die Klägerin sodann Beweise weder eingelegt noch beantragt, sondern sich mit Behauptungen begnügt. Abgesehen davon, sei sie über die Konsequenzen des Ehevertrags hinreichend im Bilde gewesen, habe sie sich doch vor dessen Abschluss von ihrer Anwältin beraten lassen. Dass sie auf Grund ihrer schlechten finanziellen Absicherung zum Vertrag vom 22. November 1991 genötigt gewesen sei, treffe angesichts der bereits vor der Heirat festgelegten Regelungen nicht zu: Am 2. Juli 1990 seien Abmachungen getroffen worden, wonach der Klägerin bis zu ihrem Tod eine Nutzniessung an der Liegenschaft Y.________ in Z.________ eingeräumt worden sei und ihr bei einer Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes ein monatlicher Unterhaltsbeitrag von insgesamt mindestens Fr. 15'000.-- für sich und die Kinder hätte zustehen sollen. Für den Fall des Vorversterbens des Beklagten sei in einem ebenfalls am 2. Juli 1990 abgeschlossenen Erbvertrag vereinbart worden, dass der Klägerin ein Vermächtnis in Form eines steuerbefreiten Barbetrages von 2,5 Millionen Franken, drei Liegenschaften in Z.________ und ein Aktienpaket zukomme. 
3.2.2 Was die Klägerin den vorinstanzlichen Ausführungen entgegenhält, deckt sich zu einem grossen Teil mit dem von ihr in der staatsrechtlichen Beschwerde Vorgebrachten und ist somit weitgehend tatsächlicher Natur. Insoweit sind die Vorbringen nicht zu hören, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Den für das Bundesgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des Kantonsgerichts lässt sich nichts entnehmen, was auf eine wirtschaftliche oder persönliche Zwangslage der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Ehevertrags oder auf eine Verkennung seiner Tragweite schliessen liesse. Der Hinweis der Klägerin, sie habe sich als ledige Mutter von drei Kindern in einer gesellschaftlich und rechtlich verpönten, ja geradezu unhaltbaren Lage befunden und habe diese 1991 mit der Ehe unbedingt bereinigen wollen, wird in erheblichem Masse durch die im angefochtenen Urteil enthaltene Feststellung eingeschränkt, die Parteien hätten gemäss ihren eigenen Angaben letztlich nur geheiratet, um die kinderrechtlichen Belange zu vereinfachen, und hätten ihre Ehe bereits am Anfang nicht gelebt, sondern andere Beziehungen gepflegt. 
 
Eine Auseinandersetzung der Klägerin mit der Auffassung des Kantonsgerichts, die Frist zur Anfechtung des Ehevertrags wegen Willensmängeln sei längst abgelaufen, ist einzig in dem - für alle drei Verträge zusammen vorgetragenen - Argument zu erblicken, diese Frage beurteile sich nicht nach den Regeln des Obligationenrechts (Art. 31 Abs. 2 OR), sondern nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches (Art. 140 ZGB), die keine Anfechtungs- oder Verjährungsfristen kennen würden. Das Vorbringen stösst hier ins Leere: Der Ehevertrag, mit dem einzig ein besonderer Güterstand gewählt wird und der keine Abmachungen über die konkrete güterrechtliche Auseinandersetzung, insbesondere aber auch keine Vereinbarungen über die Nebenfolgen der Scheidung, enthält, bedarf keiner Genehmigung durch den Scheidungsrichter (Sutter/Freiburghaus, Kommentar zum neuen Scheidungsrecht, Zürich 1999, N 16 und 17 zu Art. 140 ZGB; vgl. auch BGE 121 III 393 E. 5b S. 395). Müsste jeder Ehevertrag im Scheidungsfall gerichtlich genehmigt werden, gäbe es gar keine verbindlichen Eheverträge mehr. Es bliebe stets die Bestätigung durch die Ehegatten im Verfahren nach Art. 111 f. ZGB vorbehalten (Thomas Geiser, Bedürfen Eheverträge der gerichtlichen Genehmigung?, in: Privatrecht im Spannungsfeld zwischen gesellschaftlichem Wandel und ethischer Verantwortung, Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 225 N 3.7). Seit der am 1. Januar 1988 in Kraft getretenen Teilrevision des Zivilgesetzbuches vom 5. Oktober 1984 sind Eheverträge im Übrigen in keinem Fall mehr von der Vormundschaftsbehörde zu genehmigen (vgl. aArt. 181 Abs. 2 ZGB). Es kann nicht Sinn und Zweck von Art. 140 ZGB sein, sie einer (nachträglichen) Genehmigung im Scheidungsverfahren zu unterwerfen. 
3.2.3 Nach dem Gesagten ist von der Verbindlichkeit des Ehevertrags und damit der Vereinbarung der Gütertrennung auszugehen. Dem klägerischen Antrag, die güterrechtliche Auseinandersetzung sei nach dem (ordentlichen) Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen, kann daher nicht stattgegeben werden. Ausserdem ist auch dem Begehren, es sei der Beklagte anzuhalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben, die Grundlage entzogen. Der Auskunftsanspruch nach Art. 170 ZGB setzt ein rechtlich schützenswertes Interesse an der verlangten Information voraus (vgl. Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, N 11 und 22 zu Art. 170 ZGB; Ivo Schwander, Basler Kommentar, 2. Auflage, N 15 zu Art. 170 ZGB; Bräm/Hasenböhler, Zürcher Kommentar, N 19, 22 und 23 zu Art. 170 ZGB; Henri Deschenaux/Paul-Henri Steinauer, Le nouveau droit matrimonial, S. 120 f.). Ein solches Interesse ist hier, wo der Klägerin nach dem Dargelegten von vornherein kein Anspruch auf Beteiligung am Vorschlag des Beklagten im Sinne von Art. 215 ZGB zusteht, nicht ersichtlich. Die Abweisung des Auskunftsbegehrens durch die Vorinstanz ist daher nicht zu beanstanden. 
4. 
4.1 Zur Scheidungskonvention hält das Kantonsgericht fest, dass es sich um einen Vertrag handle, der auf Grund der Rechtsgeschäftsfreiheit unter Ehegatten (Art. 168 ZGB) ohne weiteres zu einem beliebigen Zeitpunkt, grundsätzlich auch schon vor der Heirat, abgeschlossen werden könne. Mit der zu ihrer Rechtsgültigkeit erforderlichen Überprüfung und Genehmigung durch den (Scheidungs-)Richter (Art. 140 ZGB) werde die freie Willensbildung und die Angemessenheit der Vereinbarung gewährleistet. Nach dem neuen Scheidungsrecht könne eine Partei die Nichtgenehmigung der Konvention infolge Willensmängel beantragen und die Zustimmung während der ihr nach Art. 111 Abs. 2 ZGB zustehenden Bedenkzeit zurückziehen. Im vorliegenden Fall sei die Genehmigung der Konvention durch das Bezirksgericht weder bezüglich der von der Klägerin gerügten Willensmängel noch aus der Sicht der Frage der Angemessenheit zu beanstanden. 
4.1.1 Das Kantonsgericht hält auch bei diesem Vertrag fest, dass angesichts der bestehenden Beweislage ein Willensmangel nicht erstellt sei. Die Klägerin habe nicht dargetan, dass sie absichtlich getäuscht worden wäre, ein Fall gegründeter Furcht vorgelegen hätte oder sie sich in einem Irrtum im Sinne von Art. 23 f. OR befunden hätte. Ebenso wenig sei nachgewiesen, dass sie unter Druck zur Unterzeichnung der Vereinbarung gezwungen worden sei. Dass von einer finanziellen Zwangslage der Klägerin nicht habe gesprochen werden können, sei bereits in den Erwägungen zum Ehevertrag ausgeführt worden. 
 
Die Ausführungen der Klägerin zur Frage der Willensmängel beziehen sich auf die drei Verträge als Ganzes. Besonderes zur Scheidungskonvention wird nicht vorgebracht. Unter Hinweis auf das zum Ehevertrag (oben E. 3.2.2) Dargelegte sind die Vorbringen daher zu verwerfen. 
4.1.2 
4.1.2.1 Nach Art. 140 Abs. 2 ZGB spricht das Gericht die Genehmigung einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen aus, wenn es sich unter anderem davon überzeugt hat, dass diese nicht offensichtlich unangemessen ist. Das Kantonsgericht bemerkt, dass diese Bestimmung weniger weit gehe als die bundesgerichtliche Auslegung von aArt. 158 Ziff. 5 ZGB, wonach die Genehmigung zu verweigern gewesen sei, wenn die Vereinbarung sachlich nicht angemessen gewesen sei. Bei der Prüfung der Angemessenheit sei ein Vergleich anzustellen zwischen der Vereinbarung und dem Entscheid, den das Gericht ohne sie treffen würde. Ergebe sich eine eklatante, sofort erkennbare Differenz, sei die Genehmigung zu verweigern. 
 
 
Zum Entscheid über die Unterhaltsbeiträge, der vom Richter bei fehlender Einigung der Parteien zu fällen sei, hat das Kantonsgericht auf Art. 125 Abs. 1 ZGB hingewiesen, wonach ein Ehegatte, dem nicht zuzumuten sei, für den ihm gebührenden Unterhalt samt angemessener Altersvorsorge selbst aufzukommen, gegenüber dem andern Ehegatten Anspruch auf einen angemessenen Beitrag habe. Ob ein Beitrag zu leisten sei und gegebenenfalls in welcher Höhe und wie lange werde gemäss Art. 125 Abs. 2 ZGB durch die Aufgabenteilung während der Ehe, die Dauer der Ehe, die Lebensstellung während der Ehe, das Alter und die Gesundheit der Ehegatten, deren Einkommen und Vermögen, den Umfang und die Dauer der noch zu leistenden Betreuung der Kinder sowie die berufliche Ausbildung und die Erwerbsaussichten der Ehegatten bestimmt. Ferner seien von Bedeutung der mutmassliche Aufwand für die berufliche Wiedereingliederung des anspruchsberechtigten Ehegatten und die Anwartschaften aus der AHV oder einer andern privaten oder staatlichen Vorsorge. 
 
Die Vorinstanz ist sodann davon ausgegangen, dass die Parteien weder vor ihrer Heirat noch während der Ehe ein enges Verhältnis gepflegt hätten. Es könne deshalb nicht gesagt werden, die Klägerin habe vollumfänglich am Einkommen und am Vermögen sowie am Lebensstandard des Beklagten teilgehabt. Für den tatsächlich gelebten Standard sei die Klägerin beweispflichtig. Bei der Ermittlung des Lebensbedarfs berücksichtigte das Kantonsgericht, dass der Beklagte für den inzwischen mündigen Sohn C.________ aufkomme und die Klägerin seit einiger Zeit keine Hausangestellte mehr beschäftige, womit die entsprechenden Lohnkosten wegfielen. Sie veranschlagte die der Klägerin für sich und die bei ihr wohnenden Kinder erwachsenden Lebenshaltungskosten auf rund Fr. 170'199.-- im Jahr. Hinzu kämen ein Steueraufwand von Fr. 54'600.-- für die Einkommens- und höchstens Fr. 9'000.-- für die Vermögenssteuer (insgesamt im Maximum Fr. 63'600.--) und die AHV/IV/EO-Beiträge in der Höhe von Fr. 10'100.--. Die Summe dieser Beträge (Fr. 243'900.-- im Jahr bzw. Fr. 20'325.-- im Monat) stellt nach Ansicht der Vorinstanz die oberste Grenze des tatsächlich gelebten Lebensstandards dar, so dass der gebührende Unterhalt nach oben auf diesen Betrag zu begrenzen sei. Das gelte um so mehr, als die Klägerin auf Grund der Scheidungskonvention die Liegenschaft Y.________ in Z.________ mit einem amtlichen Verkehrswert von 2,7 Millionen Franken zu Eigentum erhalte und damit kostenlos wohnen könne. Höhere Unterhaltsbeiträge seien der Klägerin auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Altersvorsorge zuzusprechen, da ihr nach dem Erbvertrag vom 22. November 1991, der auch für den Fall der Scheidung der Ehe gelte, aus Anwartschaft zusätzliche Vermögenswerte von rund 3,9 Millionen Franken, nämlich ein Barbetrag von 2,5 Millionen Franken, auszahlbar am 1. Juli 2010, zwei weitere Liegenschaften in Z.________ und ein Aktienpaket zufielen. 
In Würdigung der von ihm dargelegten Gegebenheiten gelangt das Kantonsgericht zum Schluss, die der Klägerin vom Bezirksgericht zugesprochenen persönlichen Unterhaltsbeiträge von Fr. 13'000.-- im Monat lägen deutlich über dem, was ihr als gebührender Unterhalt nach Art. 125 ZGB zustünde. Leistungen in dieser Höhe hätten ihr mit andern Worten gar nicht zugesprochen werden können, wenn keine Scheidungskonvention bestanden hätte. 
4.1.2.2 Die Ausführungen des Kantonsgerichts werden in grundsätzlicher Hinsicht von der Klägerin nicht angefochten. Es ist denn auch namentlich nicht zu beanstanden, bei äusserst günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen - wie hier - den Bedarf des unterhaltsberechtigten Ehegatten konkret zu berechnen und Unterhaltsbeiträge in dieser Höhe festzulegen, wenn der unterhaltspflichtige Ehegatte dazu bereit ist und die eigenen Einkommensverhältnisse nicht offen legen will (dazu Ingeborg Schwenzer, Praxiskommentar Scheidungsrecht, N 79 zu Art. 125 ZGB). Schon im kantonalen Verfahren hatte die Klägerin zwar verlangt, der Beklagte sei anzuhalten, über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse in den Jahren 1992 bis 2000 Auskunft zu erteilen. Dieses Begehren hat sie indessen einzig bezüglich der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufrecht erhalten. An dieser Stelle ist die Frage der Auskunftspflicht unter Ehegatten (Art. 170 ZGB) mithin nicht zu erörtern. 
In quantitativer Hinsicht beanstandet die Klägerin, dass das Kantonsgericht bei der Unterhaltsberechnung nicht von der ihr während der Ehe zugestandenen Lebenshaltung ausgegangen sei. Mit den für sie und die drei Kinder zugesprochenen Unterhaltsbeiträgen könne sie nicht einmal den während des Scheidungsprozesses erreichten Stand fortsetzen. Die Rüge stösst ins Leere, hat doch die Vorinstanz unter Berufung auf die Ausführungen des Bezirksgerichts dem angefochtenen Urteil den Aufwand der Jahre 1996 bis 1998 zu Grunde gelegt, mit andern Worten auf die Verhältnisse vor Einreichung des Eheschutzbegehrens abgestellt. 
 
Sodann bezeichnet die Klägerin den für ihren persönlichen Unterhalt zugesprochenen Betrag von Fr. 13'000.-- als offensichtlich unangemessen. Wenn sie in diesem Zusammenhang die vorinstanzliche Annahme, sie verfüge über ein Vermögen von 2 Millionen Franken, bestreitet, setzt sie sich in Widerspruch zu einer tatsächlichen Feststellung des Kantonsgerichts. Diese ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal keine Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften dargetan ist und nichts auf ein offensichtliches Versehen hindeutet (vgl. Art. 63 Abs. 2 OG). Im Übrigen übersieht die Klägerin, dass die Vorinstanz ihr den aus dem genannten Vermögen resultierenden Ertrag nicht angerechnet, wohl aber die entsprechende Steuerbelastung bei der Berechnung der Lebenshaltungskosten berücksichtigt hat. Es ist mithin nicht ersichtlich, inwiefern sie durch die beanstandete Feststellung beschwert sein soll. Das weitere Vorbringen der Klägerin, sie bestreite, nie eine höhere Lebenshaltung als die vom Kantonsgericht angenommene geltend gemacht zu haben, betrifft eine tatsächliche Gegebenheit. Auch in diesem Punkt liegt nichts vor, was die gegenteilige Feststellung der Vorinstanz als für das Bundesgericht unverbindlich erscheinen liesse. Unzulässig sind hier ebenso die (neuen) tatsächlichen Ausführungen zur Berechnung der Steuern an Bund, Kanton, Gemeinde und Kirche, mit denen die Klägerin den von der Vorinstanz eingesetzten Steuerbetrag in Frage stellt. 
4.2 Nach dem Gesagten ist nichts dargetan, was die Ermittlung des Lebensbedarfs der Klägerin durch das Kantonsgericht als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Der angefochtene Entscheid ist in Anbetracht der festgestellten Gegebenheiten auch insofern nicht zu beanstanden, als die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge, die das Bezirksgericht in Genehmigung der Scheidungskonvention zugesprochen hatte, bestätigt hat. 
5. 
Unter Hinweis auf die völlig ausserordentlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, in den der Beklagte lebe, hält die Klägerin das, was ihr auf Grund der drei Verträge zukommt, als offensichtlich unangemessen. Sie verlangt deshalb (eventualiter), den Beklagten zu verpflichten, ihr eine angemessene Abfindung zu zahlen. Ob dieser erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag zulässig ist, braucht nicht geprüft zu werden. Das Begehren läuft letztlich darauf hinaus, die nach Ansicht der Klägerin im Sinne von Art. 140 ZGB genehmigungsbedürftigen drei Verträge richterlich abzuändern. Wie oben (Erw. 2.2) dargelegt, bedarf weder der Erb- noch der Ehevertrag einer solchen Genehmigung. Mithin kann der Antrag auf Zusprechung einer Abfindung von vornherein nur bei der Scheidungskonvention zum Tragen kommen. In Anbetracht des klaren Wortlauts von Art. 140 Abs. 2 ZGB, wonach das Gericht die Genehmigung ausspricht, wenn es sich davon überzeugt hat, dass die Ehegatten aus freiem Willen und nach reiflicher Überlegung die Vereinbarung geschlossen haben und diese klar, vollständig und nicht offensichtlich unangemessen ist, ist jedoch festzuhalten, dass für das Ansinnen der Klägerin eine gesetzliche Grundlage fehlt. Für den Richter kommt nur die Genehmigung, unter bestimmten Voraussetzungen allenfalls die Genehmigung gewisser Teile (zu aArt. 158 Ziff. 5 ZGB vgl. BGE 93 II 156 E. 7 S. 159 f.) oder - im Rahmen der im kantonalen Verfahrensrecht festgelegten Möglichkeiten - die Rückweisung an die Parteien in Frage (dazu Sutter/Freiburghaus, a.a.O. N 46 und 48 zu Art. 140 ZGB, mit weiteren Hinweisen). Damit ist der in diesem Zusammenhang erhobenen Rüge, der Sachverhalt sei lückenhaft und in Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften festgestellt worden, die Grundlage entzogen. Sollte der klägerische Antrag auf Zusprechung einer Abfindung novenrechtlich zulässig sein, könnte ihm nach dem Ausgeführten nicht stattgegeben werden. 
6. 
Die Berufung ist nach dem Gesagten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist unter diesen Umständen der Klägerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens stösst ihr Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr für alle drei Instanzen eine Parteientschädigung zu entrichten, ins Leere: Die Änderung des Kostenspruchs der kantonalen Instanzen durch das Bundesgericht kommt nur insoweit in Frage, als der angefochtene Entscheid in der Sache abgeändert wird (Art. 157 OG), und der unterliegenden Partei steht von vornherein keine Entschädigung zu (vgl. Art. 159 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist und dem Beklagten demnach keine Kosten erwachsen sind, entfällt die Zusprechung einer Parteientschädigung an ihn. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 10'000.-- wird der Klägerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 4. Dezember 2003 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: