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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.240/2005 /ruo 
 
Urteil vom 11. November 2005 
I. Zivilabteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterinnen Klett, Kiss, 
Gerichtsschreiber Widmer. 
 
Parteien 
A.________ und B.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch 
Rechtsanwalt Jürg Stahel, 
 
gegen 
 
Obergericht des Kantons Schaffhausen. 
 
Gegenstand 
Art. 29 Abs. 3 BV (unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen 
vom 8. Juli 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Einzelrichterin in Strafsachen des Kantonsgerichts Schaffhausen sprach A.________ und B.________ (Beschwerdeführer) mit Urteil vom 8. Dezember 1999 der mehrfachen Warenfälschung sowie der Widerhandlung gegen das Markenschutzgesetz schuldig und zog verschiedene Kleidungsstücke ein. Im dagegen erhobenen Berufungsverfahren bestellte das Obergericht des Kantons Schaffhausen Rechtsanwalt X.________ als amtlichen Verteidiger. Das Obergericht sprach die Beschwerdeführer mit Urteil vom 30. März 2002 von Schuld und Strafe frei und ordnete die Rückgabe der sichergestellten Kleidungsstücke an. 
B. 
Die Beschwerdeführer klagten mit Eingabe vom 20. August 2003 beim Kantonsgericht Schaffhausen gegen Rechtsanwalt X.________ mit dem Antrag, dieser sei zu verpflichten, ihnen Schadenersatz von Fr. 3'000'000.-- oder eventuell Schadenersatz nach richterlichem Ermessen nebst Zins zu zahlen. Sie stützten ihre Klage auf Auftragsrecht und warfen Rechtsanwalt X.________ vor, es sorgfaltswidrig verpasst zu haben, im strafrechtlichen Berufungsverfahren Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche zu stellen. 
 
Das Kantonsgericht gewährte den Beschwerdeführern die unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für dieses Verfahren. Mit Urteil vom 10. Januar 2005 wies es die Klage mangels Passivlegitimation von Rechtsanwalt X.________ ab. Dieser sei als amtlicher Verteidiger tätig gewesen. Auf allfällige Schadenersatzansprüche aus dieser Tätigkeit komme ausschliesslich das kantonale Haftungsgesetz zur Anwendung. Nach Art. 3 dieses Gesetzes hafte ausschliesslich der Staat für Schaden, den ein Arbeitnehmer (bzw. ein diesem gleichgestellter amtlicher Verteidiger) in Ausübung amtlicher Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufüge; den Geschädigten stünden gegenüber dem Arbeitnehmer keine Ansprüche zu. Somit hätten die Beschwerdeführer ihre Schadenersatzansprüche wegen mangelhafter Ausübung der Sorgfaltspflichten von Rechtsanwalt X.________ als amtlicher Verteidiger gegen den Kanton Schaffhausen und nicht gegen Rechtsanwalt X.________ richten müssen. Ferner verpflichtete das Kantonsgericht die Beschwerdeführer, dem beklagten Rechtsanwalt X.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 8'179.85 zu bezahlen. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Vertretung befreite es die Beschwerdeführer einstweilen von der Zahlung der Verfahrenskosten und entschädigte ihren Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Jürg Stahel, mit Fr. 4'000.-- aus der Staatskasse, wobei es von dessen Honorarnote abwich, die auf Fr. 7'988.10 gelautet hatte. 
C. 
Gegen dieses Urteil erhoben die Beschwerdeführer Berufung an das Obergericht des Kantons Schaffhausen. Sie beantragten im Wesentlichen, die Passivlegitimation des Beklagten festzustellen, die Sache zur Beurteilung der Forderungsklage an das Kantonsgericht zurückzuweisen und für die unentgeltliche Vertretung durch Rechtsanwalt Stahel, den mit seiner Honorarnote vom 6. Januar 2005 in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 7'988.10 zu zahlen. Gleichzeitig ersuchten sie um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung für das Berufungsverfahren. 
 
Mit Verfügung vom 8. Juli 2005 wies das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Vertretung ab. Es verneinte sowohl die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer als auch die Erfolgsaussichten ihrer Berufung. Demzufolge setzte es den Beschwerdeführern Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 20'000.--. 
D. 
Die Beschwerdeführer beantragen mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2005 aufzuheben. Ferner ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht. 
 
In seiner Vernehmlassung hält das Obergericht daran fest, dass den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege mangels Bedürftigkeit und genügender Erfolgsaussichten nicht gewährt werden kann. 
E. 
Mit Präsidialverfügung vom 22. September 2005 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Verfügung des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 8. Juli 2005, mit welcher den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wurde, ist ein letztinstanzlicher kantonaler Zwischenentscheid, der den Hauptprozess nicht abschliesst. Gegen diesen Zwischenentscheid ist nach Art. 87 Abs. 2 OG die staatsrechtliche Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a). 
 
Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu. Der Umstand, dass es den Beschwerdeführern verwehrt wäre, das Berufungsverfahren zu führen, wenn sie den geforderten Kostenvorschuss nicht zu leisten vermöchten, bzw. dass sie ihre Interessen ohne den Beistand eines Rechtsvertreters wahrnehmen müssten, kann einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Die Verfügung vom 8. Juli 2005 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. 
2. 
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV, mithin des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege. Dieser Anspruch wird in erster Linie durch das kantonale Prozessrecht geregelt. Unabhängig davon besteht ein solcher Anspruch unmittelbar aufgrund von Art. 29 Abs. 3 BV. Die Beschwerdeführer berufen sich auf diese Verfassungsbestimmung und machen nicht geltend, das kantonale Recht gewähre einen darüber hinausgehenden Anspruch. 
 
Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 29 Abs. 3 BV setzt neben der Bedürftigkeit der Gesuch stellenden Partei kumulativ voraus, dass ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ist ausserdem an die Voraussetzung geknüpft, dass dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 29 Abs. 3 Satz 2 BV). 
3. 
Das Obergericht verneinte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführer, was diese bestreiten. 
3.1 Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Person bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Prozesskosten aufzukommen, ohne dass sie Mittel beanspruchen müsste, die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; 127 I 202 E. 3b S. 205). Dabei darf nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt werden, sondern es sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2 mit Hinweisen). Die unentgeltliche Rechtspflege kann namentlich verweigert werden, wenn der Gesuchsteller die anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit, das heisst innert einiger Monate aus Einkommensüberschüssen zu bezahlen vermag (BGE 109 Ia 5 E. 3a S. 9). 
3.2 Das Obergericht berücksichtigte, dass die Beschwerdeführer in Thailand (S.________) leben. Gestützt auf die UBS-Studie, Preise und Löhne, Ausgabe 2003, S. 8, hielt es fest, die Beschwerdeführer verfügten in Thailand mit einem in Schweizerfranken bezogenen Einkommen über eine mindestens fünffach höhere Kaufkraft als in der Schweiz. Die von ihnen bezogene Invalidenrente von rund Fr. 2'450.-- im Jahr 2005 entspreche einer Kaufkraft von Fr. 12'250.--. Somit sei es den Beschwerdeführern offensichtlich möglich, die Prozess- und Vertretungskosten in absehbarer Zeit zu tilgen. 
3.3 Diese Überlegung vermag nicht durchwegs zu überzeugen. Dass die bezogene Invalidenrente von rund Fr. 2'450.-- in Thailand einer Kaufkraft von Fr. 12'250.-- entsprechen soll, schliesst eine Bedürftigkeit nicht von vornherein aus. Vielmehr ist zu prüfen, wie hoch der Einkommensüberschuss nach Deckung des Bedarfs effektiv ist und ob er erlaubt, die für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten in absehbarer Zeit zu tilgen. Die tiefen Lebenshaltungskosten in Thailand wirken sich insofern aus, als ein namhafter Einkommensüberschuss resultieren dürfte, obwohl die Beschwerdeführer lediglich über eine Rente von rund Fr. 2'450.-- verfügen. 
 
Wie hoch der Einkommensüberschuss ist, konnte das Obergericht nicht feststellen, da die Beschwerdeführer trotz zweimaliger Aufforderung keine ausreichenden Nachweise für die angegebenen Lebenshaltungskosten und Kosten der Sozialversicherungen eingereicht hätten. Es obliegt den Beschwerdeführern, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Die Verletzung dieser Mitwirkungspflicht kann die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege rechtfertigen (BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.; Urteil 1P.389/2002 vom 7. November 2002 E. 2.1, Pra 2003 Nr. 63 S. 311). Die Beschwerdeführer behaupten in ihrer Beschwerde, sie hätten ihre Bedürftigkeit belegt, vermögen aber nicht konkret anzugeben, wie sie dies getan haben. Teilweise berufen sie sich auf "Notorietät". Das genügt nicht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb es nicht möglich gewesen sein sollte, Belege einzureichen, etwa für die Versicherungskosten. Vor Bundesgericht machen sie erstmals Mietkosten von Fr. 400.-- geltend. Damit verkennen sie das im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren geltende Novenverbot (BGE 129 I 49 E. 3; 128 I 354 E. 6c S. 357). Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht ist daher nicht von der Hand zu weisen, wenn das Obergericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege auch nicht explizit wegen einer Verletzung derselben abgewiesen hat. 
Vorliegend kann die Frage der Bedürftigkeit offen bleiben, da das Obergericht den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege überdies verweigerte, weil sie deren Begehren als aussichtslos betrachtete. Wie nachstehend (Erwägung 4) aufgezeigt wird, ist jedenfalls dies nicht zu beanstanden, so dass die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege vor der Verfassung standhält. 
4. 
Nach konstanter Rechtsprechung sind Begehren aussichtslos, für welche die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (BGE 129 I 129 E. 2.3.1). 
4.1 Die Frage der Aussichtslosigkeit überprüft das Bundesgericht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren in tatsächlicher Hinsicht unter dem Blickwinkel der Willkür, in rechtlicher grundsätzlich frei (BGE 129 I 129 E. 2.3.2. S. 136; 125 II 265 E. 4b S. 275, je mit Hinweisen). Dabei ist es allerdings nicht seine Aufgabe, dem Sachgericht vorgreifend zu prüfen, ob das vom Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren gestellte Begehren zu schützen sei oder nicht (BGE 119 III 113 E. 3a). Die prognostische Beurteilung der Erfolgsaussichten eröffnet dem Sachgericht einen Beurteilungsspielraum, in den das Bundesgericht auch bei freier Prüfung der Rechtsfragen nur mit Zurückhaltung eingreift. Erforderlich ist, dass das Sachgericht von anerkannten Rechtsgrundsätzen abgewichen ist, dass es Umstände berücksichtigt hat, die für die Prognose im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder umgekehrt Umstände ausser Betracht gelassen hat, die hätten beachtet werden müssen (BGE 130 III 213 E. 3.1; 120 II 280 E. 6a S. 283; 118 II 50 E. 4 S. 55). 
4.2 Solches kann dem Obergericht im vorliegenden Fall nicht vorgeworfen werden. Es erachtete das Berufungsverfahren als aussichtslos, da der Beklagte nicht passivlegitimiert sei. Es stützte mithin die Auffassung des Kantonsgerichts, welches davon ausging, dass auf Sorgfaltspflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers nicht Auftragsrecht sondern Staatshaftungsrecht zur Anwendung gelange. Danach könne aber der amtliche Verteidiger nicht direkt ins Recht gefasst werden, sondern ausschliesslich der Staat. Die Auffassung des Obergerichts entspricht der Rechtsprechung und Lehre (BGE 113 Ia 69 E. 6; Hans Peter Walter, Unsorgfältige Führung eines Anwaltsmandats, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Schaden - Haftung- Versicherung, Basel/Genf/München 1999, S. 781 ff., S. 794 Rz. 16.18; Walter Fellmann, Die Haftung des Anwaltes, in: Schweizerisches Anwaltsrecht, Bern 1998, S. 186 f.). 
Die Beschwerdeführer tun nicht in rechtsgenüglicher Weise dar (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG), inwiefern das Obergericht den ihm bei der Beurteilung der Erfolgsaussichten zustehenden Spielraum (vgl. oben Erwägung 4.1) verletzt hätte. Sie verweisen einzig auf andere, von ihnen angestrengte Verfahren, in denen die kantonalen Instanzen die Anwendung des Haftungsgesetzes abgelehnt hätten. Wie das Obergericht zutreffend darlegte, betrafen jene Verfahren die Entschädigungspflicht des Staates bei Einstellung eines Strafverfahrens oder bei Freispruch, nicht jedoch den nunmehr eingeklagten Anspruch wegen angeblicher Sorgfaltspflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers. Es geht um unterschiedliche Haftungsgrundlagen. Daher können die Beschwerdeführer aus jenen Verfahren nichts für ihren Standpunkt ableiten. 
4.3 Das Obergericht verzichtete auf die Prüfung der Erfolgsaussicht des Nebenantrags der Berufung, den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer für seine Bemühungen vor Kantonsgericht mit Fr. 7'988.10 zu entschädigen. Immerhin führte es an, dass die Beschwerdeführer nicht dargelegt hätten, inwiefern die vom Kantonsgericht vorgenommene Kürzung des Anwaltshonorars willkürlich sein sollte, womit es zum Ausdruck brachte, dass auch hinsichtlich dieses Nebenantrags kaum Aussicht auf Erfolg besteht. Die Beschwerdeführer wenden dagegen in der staatsrechtlichen Beschwerde nichts ein, weshalb für das Bundesgericht auch in diesem Punkt kein Anlass zum Einschreiten besteht. 
4.4 Die Beurteilung der Erfolgsaussichten der Begehren der Beschwerdeführer durch das Obergericht ist somit nicht zu beanstanden. Demzufolge hat es Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn es den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege verweigerte. 
5. 
Die Beschwerdeführer ersuchen um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren. Das Bundesgericht gewährt einer bedürftigen Partei, deren Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint, auf Antrag Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten sowie von der Sicherstellung der Parteientschädigung. Nötigenfalls kann ihr ein Rechtsanwalt beigegeben werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG). 
 
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die staatsrechtliche Beschwerde aussichtslos ist. Da es bereits an der Erfolgsaussicht mangelt, erübrigt sich die Prüfung der weiteren Voraussetzungen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen. Die Beschwerdeführer tragen die Gerichtsgebühr (Art. 156 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 700.-- wird unter solidarischer Haftbarkeit den Beschwerdeführern auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 11. November 2005 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: