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[AZA 0] 
2A.48/2000/bol 
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG *********************************** 
 
 
9. Mai 2000 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter 
Betschart, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Uebersax. 
 
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In Sachen 
F.________, geb. 20. September 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Werner Greiner, Badenerstrasse 129, Zürich, 
 
gegen 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 
2. Kammer, 
 
betreffend 
Aufenthaltsbewilligung, hat sich ergeben: 
 
A.- F.________, geb. 20. September 1961, pakistanischer Staatsangehöriger, reiste im Jahre 1992 illegal in die Schweiz ein und stellte unter falschen Angaben zu seiner Person ein Asylgesuch. Dieses wurde am 27. Dezember 1993 vom Bundesamt für Flüchtlinge und auf Rekurs hin am 17. Mai 1994 von der Schweizerischen Asylrekurskommission abgewiesen. Obwohl ihm eine Ausreisefrist bis 31. Juli 1994 angesetzt worden war, verliess er das Land nicht. Am 17. Februar 1995 heiratete er die durch Heirat Schweizerin gewordene frühere thailändische Staatsangehörige K.________, geborene J.________. Daraufhin erhielt F.________ am 28. April 1995 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Schweizer Ehefrau, letztmals verlängert bis zum 16. Februar 1998. 
Ein am 27. Januar 1998 gestelltes Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wies die Fremdenpolizei des Kantons Zürich mit Verfügung vom 9. September 1998 ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Ehefrau habe im Frühjahr 1997 die Schweiz verlassen und sei nach Thailand abgemeldet worden, weshalb der Zulassungsgrund entfallen sei. Der Regierungsrat des Kantons Zürich bestätigte diese Verfügung mit Beschluss vom 19. Mai 1999. 
 
B.- Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies mit Urteil vom 24. November 1999 eine von F.________ gegen den Regierungsratsentscheid erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer mache geltend, seine Ehefrau halte sich in Basel auf und befinde sich auf Wohnungssuche, weshalb er nicht in der Lage sei, ihren Aufenthaltsort zu nennen. Diese Behauptung habe er indessen schon in seiner Rekursschrift an den Regierungsrat vom 12. Oktober 1998 aufgestellt und während mehr als einem Jahr unverändert an dieser Sachdarstellung festgehalten. Mit Schreiben vom 11. November 1999 habe er nun allerdings einen Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle Basel eingereicht, aus dem hervorgehe, dass die Ehefrau dort Wohnsitz genommen habe. 
Die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erweise sich dennoch als rechtsmissbräuchlich. 
Seit mehr als zweieinhalb Jahren habe seine Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz verlassen. Über ein Jahr habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo sie sich befinde, obwohl er im Laufe des Verfahrens mehrfach aufgefordert worden sei, diesbezügliche Angaben zu liefern. 
Es seien keine Bemühungen ersichtlich, mit der Frau in Kontakt zu treten, was allein mangelndem Interesse an der gelebten Ehe zugeschrieben werde könne. Es fehlten weiter jedwelche Anhaltspunkte, dass sich die Eheleute in den vergangenen Jahren gegenseitig unterstützt hätten. Es gebe nichts, was das Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe erklären könnte, ausser dem Wunsch, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung erteilt zu erhalten. Ziehe man zusätzlich die Umstände bei der Eheschliessung, welche Indizien für eine Scheinehe darstellten, hinzu, so stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den formellen Bestand der Ehe berufe. 
 
C.- F.________ hat mit Eingabe vom 31. Januar 2000 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1999 aufzuheben und die Fremdenpolizei des Kantons Zürich anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. 
 
Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Ausländerfragen schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Nach Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. 
Gemäss Art. 4 ANAG entscheidet die zuständige Behörde, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt oder Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer könne sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen (BGE 124 II 289 E. 2a, 361 E. 1a; 123 II 145 E. 1b, mit Hinweisen). 
 
b) Nach Art. 7 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung (Abs. 1 Satz 1); der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt (Abs. 1 Satz 3). Kein Anspruch besteht, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern und namentlich jene über die Begrenzung der Zahl der Ausländer zu umgehen (Abs. 2). Im Zusammenhang mit der Eintretensfrage ist aber einzig darauf abzustellen, ob formell eine eheliche Beziehung besteht; anders als bei Art. 8 EMRK ist nicht erforderlich, dass die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 122 II 289 E. 1b; 121 II 97 E. 2a; 120 Ib 16 E. 2b). Die Frage, ob die Bewilligung zu verweigern sei, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände oder ein Verstoss gegen das Rechtsmissbrauchsverbot gegeben ist, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 124 II 289 E. 2b; 122 II 289 E. 1d; 120 Ib 16 E. 2b; 119 Ib 417 E. 2d; 118 Ib 145 E. 3d). Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit einzutreten. 
 
c) Die Kognition des Bundesgerichts bei der Überprüfung des angefochtenen Urteils ergibt sich als Spiegelbild der zulässigen Beschwerdegründe aus Art. 104 lit. a und Art. 105 Abs. 2 OG. Ohne Beschränkung der Kognition ist zu prüfen, ob das angefochtene Urteil Bundesrecht verletzt. Da als Vorinstanz eine richterliche Behörde entschieden hat, ist das Bundesgericht jedoch an die Feststellung des Sachverhalts gebunden, soweit dieser nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen ermittelt worden ist. 
 
Aus diesem Grund ist auch die Möglichkeit, vor Bundesgericht neue Tatsachen und Beweismittel vorzutragen, weitgehend eingeschränkt. Nach der Rechtsprechung sind neue Beweismittel lediglich dann zulässig, wenn sie die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben sollen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt. Nicht zugelassen werden neue Behauptungen, die sich auf Veränderungen des Sachverhaltes nach Erlass des angefochtenen Entscheides beziehen, denn auch in diesem Fall lässt sich der Vorinstanz nicht vorwerfen, sie hätte den Sachverhalt unrichtig festgestellt (BGE 121 II 97 E. 1c, mit Hinweisen). 
 
Der Beschwerdeführer hatte dem Verwaltungsgericht am 11. November 1999 einen Auszug aus dem Register der Einwohnerkontrolle Basel eingereicht, aus dem sich ergab, dass seine Ehefrau in Basel nunmehr Wohnsitz genommen hatte. Dieser Umstand wurde im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 1999 noch berücksichtigt, nicht mehr aber die weitere Mitteilung vom 2. Dezember 1999, wonach die Ehefrau am 29. November 1999 zum Beschwerdeführer zurückgekehrt sei, denn zu diesem Zeitpunkt hatte das Verwaltungsgericht sein Urteil bereits gefällt. Demnach ist das neue Vorbringen auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht mehr zu berücksichtigen. 
 
 
2.- a) Nach Art. 7 Abs. 2 ANAG hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers dann keinen Anspruch auf die ihm nach Abs. 1 dieser Bestimmung grundsätzlich zustehende Bewilligungserteilung, wenn die Ehe eingegangen worden ist, um die Vorschriften über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern zu umgehen. Erfasst wird davon insbesondere die sog. Scheinehe, bei der die Ehegatten von vornherein keine echte eheliche Gemeinschaft beabsichtigen. Auch wenn die Ehe nicht bloss zum Schein eingegangen worden ist, heisst dies aber nicht zwingend, dass einem Ausländer, der nicht mehr mit seinem schweizerischen Ehegatten zusammenlebt, der Aufenthalt weiterhin gestattet werden muss. Zu prüfen ist diesfalls, ob sich die Berufung auf die Ehe nicht als rechtsmissbräuchlich erweist (BGE 121 II 97 E. 4a; 119 Ib 417 E. 2d; 118 Ib 145 E. 3d). 
 
b) Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 121 I 367 E. 3b; 121 II 97 E. 4 S. 103; 110 Ib 332 E. 3a S. 336/337; 94 I 659 E. 4 S. 667). Rechtsmissbrauch darf indes nicht leichthin angenommen werden, namentlich nicht schon deshalb, weil die Ehegatten nicht mehr zusammenleben oder ein Eheschutz- oder Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist. Denn gerade darum, weil der ausländische Ehegatte nicht der Willkür des schweizerischen ausgeliefert sein soll, hat der Gesetzgeber darauf verzichtet, die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung vom ehelichen Zusammenleben abhängig zu machen (BGE 121 II 97 E. 2 und 4a; ausführlich: BGE 118 Ib 145 E. 3). Rechtsmissbrauch ist aber dann gegeben, wenn der ausländische Ehegatte sich auf eine Ehe beruft, die nur noch formell aufrechterhalten wird mit dem einzigen Ziel, die Aufenthaltsbewilligung erhältlich zu machen (BGE 121 II 97 E. 4a in fine). 
 
Das Bundesgericht hat Rechtsmissbrauch bei einem Ausländer angenommen, welcher sich auf eine lediglich noch formell bestehende Ehe zu einer Schweizerin berief, gleichzeitig aber eine Beziehung zu einer anderen Schweizerin unterhielt, mit der er ein Kind hatte (BGE 121 II 97 E. 4b). 
Ebenfalls erachtete es das Bundesgericht für rechtsmissbräuchlich, eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz zu verlangen, wenn der schweizerische Ehegatte seinerseits nicht (mehr) hier lebte. Rechtsmissbrauch kann aber auch gegeben sein, wenn die Dinge nicht derart offensichtlich zu Tage liegen. Massgebend bleibt, ob die Aufrechterhaltung der Ehe dem alleinigen Ziel dient, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erhalten (unveröffentlichte Urteile vom 17. Dezember 1999 i.S. Pulia, vom 31. Januar 2000 i.S. Sertdemir und vom 28. Februar 2000 i.S. Nikolaeva Rederer). 
 
c) Das Verwaltungsgericht erachtet die Berufung des Beschwerdeführers auf seine Ehe mit einer Schweizer Bürgerin als rechtsmissbräuchlich. Seit mehr als zweieinhalb Jahren habe seine Ehefrau den gemeinsamen ehelichen Wohnsitz verlassen. 
Kontakte zwischen den Eheleuten hätten seither nicht oder nur rudimentär stattgefunden. Die genauen Gründe des Wegzuges der Ehefrau seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt; er zitiere allein eine Äusserung seiner Ehefrau, sie sei zur Pflege ihrer kranken Mutter nach Thailand verreist. 
Über ein Jahr habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo sie sich befinde, obwohl er im Laufe des Verfahrens mehrfach aufgefordert worden sei, diesbezügliche Angaben zu liefern. Irgendwelche Bemühungen, mit der Frau in Kontakt zu treten, seien keine ersichtlich, was allein mangelndem Interesse an der gelebten Ehe zugeschrieben werde könne. Es fehlten weiter jegliche Anhaltspunkte, dass sich die Eheleute in den vergangenen Jahren gegenseitig unterstützt hätten. 
Demnach sei davon auszugehen, dass die Eheleute seit Frühjahr 1997 getrennt leben, sie sich seit mindestens zweieinhalb Jahren weder unterstützt noch überhaupt gesehen haben, Bemühungen des Ehemannes, auch nur den Aufenthaltsort der Ehefrau ausfindig zu machen, erst nach geraumer Zeit erfolgt seien und ein Wille zum Zusammenleben offensichtlich nicht vorliege; das Festhalten des Beschwerdeführers an der Ehe lasse sich somit einzig mit dem Wunsch erklären, weiterhin die Aufenthaltsbewilligung erteilt zu erhalten. Ziehe man zusätzlich die Umstände bei der Eheschliessung, welche Indizien für eine Scheinehe darstellten, hinzu, so stehe fest, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf den formellen Bestand der Ehe berufe. 
 
d) Der Beschwerdeführer macht geltend, mit seinen Feststellungen habe das Verwaltungsgericht den Sachverhalt teilweise offensichtlich unzutreffend und aktenwidrig festgestellt. 
Der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben vom 30. März 1998 mitgeteilt, dass sich die Ehefrau wegen der Krankheit der Mutter in ihrem ursprünglichen Heimatland aufhalte. 
Er habe sie dort auch besucht und mit einem Passeintrag belegt, dass er sich in Thailand aufgehalten habe. Weiter habe er bereits am 2. Juni 1998 die Adresse seiner Ehefrau in Basel der Fremdenpolizei mitgeteilt. Es treffe somit nicht zu, dass er keinen Kontakt zu seiner Ehefrau gehabt habe. Dass sich diese in Basel vorerst nicht angemeldet habe, könne ihm nicht vorgehalten werden. Er habe auch dargelegt, weshalb die Eheleute nicht zusammenlebten, nämlich weil für seine Ehefrau nach ihrer Rückkehr aus Thailand im Mai 1998 in Basel bessere berufliche Möglichkeiten bestanden hätten. 
 
 
Diese Darlegungen des Beschwerdeführers lassen indessen die tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht als offensichtlich unrichtig erscheinen. Das Verwaltungsgericht hat die Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau als "rudimentär" bezeichnet, was der Aktenlage entspricht, selbst wenn der Beschwerdeführer seine Ehefrau in Thailand besucht haben sollte. Richtig ist zwar, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Fremdenpolizei eine Adresse in Basel genannt hat, für welche sich die Ehefrau aber nicht angemeldet hatte und an der sie postalisch auch nicht erreicht werden konnte. Die Fremdenpolizei hat dies dem Beschwerdeführer mitgeteilt, der am 14. Juli 1998 nur geantwortet hat, die Ehefrau halte sich an der fraglichen Adresse vorübergehend auf und suche nach einer geeigneten Wohnung. Im Verfahren vor dem Regierungsrat hat er erneut erklärt, die Ehefrau halte sich in Basel auf, habe sich aber noch nicht angemeldet, weshalb er keine Anmeldebestätigung beizubringen in der Lage sei. Auch noch in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 28. Juni 1998 hielt er diesen Standpunkt aufrecht. Wenn das Verwaltungsgericht unter diesen Umständen festhielt, über ein Jahr habe der Beschwerdeführer nicht angeben können, wo sich die Ehefrau befinde, und es seien auch keine Bemühungen ersichtlich, mit ihr in Verbindung zu treten, so ist dies mit der Aktenlage vereinbar und nicht offensichtlich unrichtig. 
 
e) Ausgehend von den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts gibt es in der Tat nichts, was das Festhalten an der Ehe erklären könnte, ausser die Aussicht, weiterhin in den Genuss der Aufenthaltsbewilligung zu gelangen. Das Verwaltungsgericht hat Bundesrecht nicht verletzt, wenn es die Bewilligung wegen Rechtsmissbrauchs verweigert hat. 
 
3.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1, Art. 153 und 153a OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (Bundesamt für Ausländerfragen) schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 9. Mai 2000 
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: