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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_653/2007 
 
Urteil vom 13. November 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Seiler, 
Gerichtsschreiber Wey. 
 
Parteien 
L.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Franziska Ryser-Zwygart, Niklaus Konrad-Strasse 12, 4500 Solothurn, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 13. August 2007. 
 
Sachverhalt: 
Mit Verfügung vom 15. August 2005 und Einspracheentscheid vom 11. April 2006 verneinte die IV-Stelle Luzern einen Anspruch des 1956 geborenen L.________ auf eine Rente der Invalidenversicherung mangels eines leistungsbegründenden Invaliditätsgrades. 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. August 2007 ab. 
L.________ lässt Beschwerde führen mit dem Antrag auf Anordnung eines gerichtlichen medizinischen Gutachtens und Zusprechung einer unbefristeten ganzen Rente; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung an die Verwaltung zurückzuweisen. Das überdies gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mit Zwischenentscheid vom 17. Oktober 2007 abgewiesen. 
Erwägungen: 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG BGE 132 V 393). 
2. 
2.1 Die Vorinstanz hat in pflichtgemässer Würdigung der gesamten Aktenlage - namentlich gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS), vom 20. Mai 2005, worin mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Zervikalgie linksbetont mit intermittierender Zervikobrachialgie links sowie rezidivierende Lumbalgien diagnostiziert wurden - mit einlässlicher und nachvollziehbarer Begründung erkannt, dass der Versicherte in einer adaptierten Tätigkeit (kein Tragen schwerer Lasten, kein Vibrationsstress, keine monotonen Arbeiten mit anhaltender Extension in der Halswirbelsäule oder mit lang dauernder starker Kopfprotraktion ohne Bewegungswechsel) voll arbeitsfähig ist. 
2.2 Gegen diese Betrachtungsweise wendet sich der Beschwerdeführer, wobei er insbesondere auf die psychiatrischen (Kurz-)Berichte des Dr. med. P.________, vom 26. Januar und 28. Juni 2005 abstellt, der eine anhaltende mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2), eine Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) sowie eine nichtorganische Insomnie (ICD-10 F50.0) feststellte und vor diesem Hintergrund eine vollständige Leistungsunfähigkeit annahm. Mit Blick auf die Diagnose der Insomnie hielt der Psychiater Dr. med. F.________ in seinem für die MEDAS angefertigten Teilgutachten vom 18. März 2005 fest, Dr. med. P.________ stütze sich lediglich auf die subjektiv geklagten Schlafprobleme des Versicherten, was nicht genüge. Vielmehr sei hierzu eine Abklärung im Schlaflabor erforderlich. Der Versicherte macht geltend, weil eine solche Abklärung nicht erfolgt sei, sei der ermittelte Sachverhalt unvollständig, weshalb entsprechende Weiterungen zu veranlassen seien. Ferner weist er darauf hin, Dr. med. M.________, Facharzt für Neurologie, habe in seinem - im Rahmen des MEDAS-Gutachtens verfassten - Bericht vom 16. März 2005 die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung gestellt, die schliesslich aber nicht in die Gesamtbeurteilung des MEDAS-Gutachtens eingeflossen sei. 
2.3 Die sich im Wesentlichen gegen die vorinstanzliche Arbeits(un)fähigkeitsbemessung richtenden und somit Tatsächliches beschlagenden Vorbringen in der Beschwerde vermögen an der Betrachtungsweise des kantonalen Gerichts indessen nichts zu ändern. So erübrigt sich eine Abklärung in einem Schlaflabor bereits deshalb, weil dieses bloss das Vorliegen einer Insomnie bestätigen könnte, die für sich alleine noch keine invalidisierende Arbeitsunfähigkeit zur Folge hätte (vgl. Urteil I 602/06 vom 31. Mai 2007, E. 4). Zudem betrachtete der behandelnde Psychiater Dr. med. P.________ die Insomnie im Rahmen der Depression, die aufgrund des Gutachtens der MEDAS nicht als invalidisierend anzusehen ist. Schliesslich vermöchte im Lichte der Rechtsprechung hinsichtlich der grundsätzlich fehlenden invalidisierenden Wirkung aetiologisch-pathogenetisch unerklärlicher syndromaler Leidenszustände (BGE 132 V 65, 131 V 49, 130 V 352 und 396) auch die Diagnose einer somatoformen Schmerzstörung keine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Versicherten zu rechtfertigen, zumal, wie bereits die Ausführungen des kantonalen Gerichts hinreichend belegen, die Morbiditätskriterien nicht erfüllt sind. 
3. 
Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG als offensichtlich unbegründet (Abs. 2 lit. a), ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid, erledigt wird. 
4. 
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
Luzern, 13. November 2007 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Wey