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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4P.110/2002 /rnd 
 
Urteil vom 1. Juli 2002 
I. Zivilabteilung 
 
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Walter, Präsident, 
Klett, Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Dreifuss. 
 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Art. 9 BV (Zivilprozess; unentgeltliche Rechtspflege), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 22. März 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
A.________ (Beschwerdeführer) schloss am 10. August 1998/30. Juli 1999 als Bauherr mit der in X.________ domizilierten Architekten Y.________ AG einen schriftlichen Vertrag für Architekturleistungen "betreffend Neubau Wohnhaus mit Praxis Parz. Nr. Z.________". Im Herbst 2000 machte er geltend, dass zahlreiche Mängel an der Baute bestünden. 
 
Am 11. Mai 2001 stellte das Architekturbüro Y.________ AG beim Präsidenten des Bezirksgerichts Sargans ein Gesuch um vorsorgliche Beweisabnahme. Mit Entscheid vom 24. August 2001 bejahte der Bezirksgerichtspräsident seine Zuständigkeit. In der Rechtsmittelbelehrung führte er an, dass gegen diesen Entscheid kein ordentliches Rechtsmittel gegeben sei. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers erhob dagegen am 27. September 2001 beim Kantonsgericht St. Gallen Rechtsverweigerungsbeschwerde. Der Vizepräsident der III. Zivilkammer nahm diese Beschwerde mit Entscheid vom 3. Oktober 2001 als Rekurs entgegen und trat darauf wegen Verspätung nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.-- auferlegte er dem Rekurrenten (Entscheid Nr. RZ 2001.43). Der Beschwerdeführer verlangte in der Folge den Erlass dieser Kosten und reichte nach Aufforderung des Gerichts vom 28. November 2001 am 11., 13. und 22. Dezember 2001 zahlreiche Unterlagen ein, die seine Bedürftigkeit belegen sollten. 
B. 
Noch während der Hängigkeit des Verfahrens betreffend Beweissicherung und vor Abschluss der entsprechenden Expertise stellte der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2001 seinerseits beim Bezirksgerichtspräsidium Sargans ein Begehren um vorsorgliche Beweiserhebung. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und reichte dazu am 22. Dezember 2001 und am 4. Januar 2002 verschiedene Akten ein. Der Gerichtspräsident lehnte das Gesuch am 8. Januar 2002 mit der Begründung ab, der Gesuchsteller habe ihm lediglich das zur unentgeltlichen Prozessführung bestehende kantonale Formular sowie ein "Bündel Akten" eingereicht, womit sich die Bedürftigkeit nicht überprüfen lasse. 
C. 
Mit Entscheid vom 22. März 2002 wies der Präsident der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen (im Folgenden: Kantonsgerichtspräsident) den Rekurs von A.________ gegen den Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Sargans vom 8. Januar 2002 ab und gab sinngemäss auch dem Erlassgesuch betreffend der Kosten im (Rechtsverweigerungs-) Beschwerdeverfahren nicht statt. Er kam zum Schluss, dass die dem Gericht vorgelegten Jahresrechnungen des Beschwerdeführers nicht aussagekräftig seien, dass sie teils mit Belegen in Widerspruch ständen und keinesfalls zur Beurteilung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers tauglich seien. Dasselbe Bild zeige sich anhand der weiteren Unterlagen zu den Einkünften oder Aktiven des Gesuchstellers, mit denen er die behauptete Prozessarmut nicht dargetan habe. Es sei im Gegenteil davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über namhafte Vermögenswerte verfüge, ohne dass er aber in der Lage gewesen wäre, die offensichtlich undurchsichtigen Verhältnisse aufzuklären. 
D. 
A.________ hat am 29. April 2002 staatsrechtliche Beschwerde eingereicht mit folgenden Rechtsbegehren: 
"1. Der Entscheid Nr. RZ.2002.2-PE3 des Kantonsgerichts St. Gallen vom 22. März 2002 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei im Verfahren betreffend vorsorgliche Beweiserhebung die unentgeltliche Rechtspflege derart zu bewilligen, dass der Beschwerdeführer von Vorschüssen und Gerichtskosten befreit wird und dass demselben ein Rechtsbeistand gewährt wird. 
 
2. Die Gebühr von CHF 400.-- des Entscheides Nr. RZ 2001.43 sei dem Beschwerdeführer ebenso zu erlassen, dieser Entscheid vom Kantonsgericht mit dem obigen verknüpft wurde. 
 
3. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz im Sinne der Erwägungen des Bundesgerichts zurückzuweisen, wobei die bereits involvierten Richter Herren lic. iur. Schawalder und lic. iur. Siegwart in den Ausstand zu treten seien. 
 
4. Dem Beschwerdeführer sei bei der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren." 
Zur Begründung macht der Beschwerdeführer Verletzungen von Art. 7, 9 und 29 BV geltend. 
E. 
Das Kantonsgericht St. Gallen hat die Akten eingereicht, auf eine Vernehmlassung aber ausdrücklich verzichtet. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Staatsrechtliche Beschwerde kann gemäss Art. 84 Abs. 1 OG gegen kantonale Erlasse oder Verfügungen (Entscheide) geführt werden. Anfechtbar sind Hoheitsakte, die in irgendeiner Weise in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreifen, indem sie ihn verbindlich und erzwingbar zu einem Tun, Unterlassen oder Dulden verpflichten oder sonstwie seine Rechtsbeziehung zum Staat autoritativ festlegen (BGE 125 I 119 E. 2a S. 121; 120 Ia 56 E. 3a S. 58, 321 E. 3a). Dies traf für den Entscheid des Vizepräsidenten der III. Zivilkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 3. Oktober 2001 zu, mit dem der Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Entscheidgebühr von Fr. 400.-- verpflichtet wurde. Indessen ist mit der Eingabe vom 29. April 2002 in Bezug auf diesen Entscheid die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 89 OG) nicht gewahrt. Im angefochtenen Entscheid vom 22. März 2002 hat der Kantonsgerichtspräsident das Erlassgesuch des Beschwerdeführers in Bezug auf die ihm am 3. Oktober 2001 auferlegten Kosten zwar erwähnt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer auf Aufforderung des Bezirksgerichts zahlreiche Unterlagen eingereicht habe. Formell über das Erlassgesuch entschieden hat er jedoch nicht, wobei aus seinen Erwägungen hervorgeht, dass er die Voraussetzung der Bedürftigkeit verneint hat. Daraus ist zu schliessen, dass er auf das Erlassgesuch nicht eingetreten ist. Aus der Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde geht in keiner Weise hervor, inwiefern der Kantonsgerichtspräsident zur Prüfung des Erlassgesuches verpflichtet gewesen wäre und mit dem Nichteintreten verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers verletzt haben könnte (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; vgl. dazu BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153). Auf Ziffer 2 der Rechtsbegehren des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten. 
 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist im Übrigen - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - kassatorischer Natur, das heisst es kann mit ihr nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4 S. 332 ff. mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des Entscheids des Kantonsgerichtspräsidenten vom 22. März 2002, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 
2. 
Der Kantonsgerichtspräsident hat die Auffassung des Bezirksgerichtspräsidenten in dessen Entscheid vom 8. Januar 2002 geschützt, wonach es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, die offensichtlich undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse aufzuklären und die behauptete Prozessarmut darzutun. 
2.1 Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat eine Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, derer sie zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und ihre Familie bedarf. Dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 127 I 202 E. 3b S. 205; 124 I 97 E. 3b S. 98). Zum Grundbedarf gehört, was zur Führung eines bescheidenen, aber menschenwürdigen Lebens laufend erforderlich ist. Er umfasst mit anderen Worten insbesondere die Aufwendungen für Wohnung, Kleidung, Ernährung, Gesundheitspflege, Versicherungen und Steuern. Zur Prüfung der Bedürftigkeit sind sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs zu würdigen; dabei ist nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen; vielmehr sind die individuellen Umstände zu berücksichtigen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2; vgl. auch Alfred Bühler, Betreibungs- und prozessrechtliches Existenzminimum, AJP 6/2002 S. 645). Der Zweck der verfassungsrechtlichen Minimalgarantie des Art. 29 Abs. 3 BV ist dabei in der Gewährleistung des Zugangs zum Gericht und nicht weitergehend in der definitiven Befreiung bedürftiger Personen von Gerichts- und Anwaltskosten zu sehen (BGE 122 I 222 E. 2c; 121 I 314 E. 3b; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Auflage, Bern 1999, S. 545). Grundsätzlich obliegt es dem Gesuchsteller, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und soweit wie möglich zu belegen. Dabei dürfen umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation gestellt werden, je komplexer die finanziellen Verhältnisse sind. Aus den eingereichten Belegen muss auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf des Gesuchstellers hervorgehen. Die Belege haben zudem über sämtliche finanziellen Verpflichtungen des Gesuchstellers sowie über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse Auskunft zu geben (BGE 125 IV 161 E. 4 S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a). Ob die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person über die erforderlichen Mittel verfügt, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei, in tatsächlicher Hinsicht nur auf Willkür (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205). 
2.2 Der Beschwerdeführer hat das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege am 18. Dezember 2001 beim Bezirksgerichtspräsidium Sargans eingereicht. Zur Beurteilung sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse in diesem Zeitpunkt massgebend. Spätere Änderungen der finanziellen Verhältnisse sind auch abgesehen von prozessualen Novenverboten unbeachtlich, zumal es dem Beschwerdeführer freisteht, bei einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse für künftige Kosten ein neues Gesuch zu stellen. 
 
Nach dem angefochtenen Entscheid gehört dem Beschwerdeführer das 1999 erbaute Wohnhaus mit Praxis. Die Liegenschaft weise nach der amtlichen Schätzung vom September 2000 einen Verkehrswert von Fr. 1'250'000.-- auf und sei mit Hypotheken von insgesamt Fr. 800'000.-- belastet. Bei dieser Differenz erachtete der Kantonsgerichtspräsident eine Höherbelastung für möglich. Sodann sei eine verlässliche Abgrenzung von Vermögenswerten und Einkünften aus dem Geschäft des Beschwerdeführers zu seinen privaten nicht vorgenommen worden. Es sei dem Gesuchsteller daher zuzumuten, die Verfahrenskosten aus den vorhandenen Bankkonten zu decken, deren Saldi sich nach den Angaben des Beschwerdeführers auf rund Fr. 58'000.-- bzw. 72'000.-- beliefen. Ausserdem berücksichtigte der Kantonsgerichtspräsident, dass dem Gesuchsteller von dessen Familie ein Darlehen von Fr. 490'000.-- gewährt worden sei. Dass angesichts behaupteter erheblicher Schulden insgesamt ein Passivenüberschuss zu verzeichnen sei, hielt er angesichts der leicht verwertbaren Aktiven nicht für entscheidend, zumal auch Schulden nur insoweit berücksichtigt würden, als sie fällig seien bzw. der Gesuchsteller dafür rechtlich belangt werde und sich über regelmässige Schuldentilgung ausweise. Dazu fehlten aber verwertbare Angaben oder Belege, zumal insbesondere die Rückzahlungsmodalitäten für das erwähnte Darlehen erst nach Abschluss der Prozessverfahren festgelegt werden sollten. 
2.3 Der Beschwerdeführer rügt insbesondere als Verstoss gegen das Willkürverbot, dass der Kantonsgerichtspräsident auf die Schätzung seiner Liegenschaft mit Fr. 1'250'000.-- abgestellt und unberücksichtigt gelassen habe, dass wesentliche Mängel deren Wert erheblich minderten. Ausserdem kritisiert er die Würdigung der von ihm eingereichten Unterlagen im angefochtenen Entscheid als willkürlich. Es sei ihm keinesfalls zuzumuten, die Verfahrenskosten aus den vorhandenen Bankkonten zu decken, denn mit den Fr. 58'000.-- müsse er seinen Betrieb aufrechterhalten, seine Familie unterhalten und die vierteljährlichen Hypothekarzinsen von rund Fr. 10'000.-- sowie in Zukunft auch die Amortisationen bezahlen. Ausserdem werde ihm im angefochtenen Entscheid zu Unrecht vorgeworfen, über die Verwendung des Darlehens von Fr. 490'000.-- keine Auskunft erteilt zu haben. 
2.4 Auszugehen ist von einem monatlichen Grundbedarf des Beschwerdeführers für sich und seine Ehefrau von Fr. 1'550.-- sowie für seine beiden älteren Kinder von Fr. 500.-- und das jüngste Kind von Fr. 350.--, insgesamt also von Fr. 2'900.-- (vgl. Bühler, a.a.O., S. 646 f.). Wieviel die monatlichen Krankenkassenprämien betragen, ergibt sich aus den Unterlagen nicht, da der Beschwerdeführer das Formular "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" insoweit nicht ausgefüllt hat und auch sonst keinerlei Angaben dazu macht. Die Wohnungskosten gibt er mit rund Fr. 40'000.-- Hypothekarzinsen pro Jahr an, was monatliche Auslagen von rund Fr. 3'350.-- ergibt. Im Übrigen behauptet der Beschwerdeführer zwar weitere, insbesondere beruflich notwendige Auslagen, macht dazu jedoch keinerlei betragsmässige Angaben. Was das prozessrechtliche Existenzminimum betrifft, sind die Angaben des Beschwerdeführers lückenhaft. 
 
Zu den Einnahmen hat der Beschwerdeführer die Abschlüsse seiner Einzelfirma 1999/2000 eingereicht und auch Steuererklärungen und -einschätzungen für die Jahre 1999 und 2000. Danach wurde der Beschwerdeführer für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 mit einem Einkommen von Fr. 33'600.-- und einem Vermögen von Fr. 202'000.-- veranlagt. Für das Jahr 2000 hat er nur die Veranlagung zur direkten Bundessteuer mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 35'400.-- eingereicht. Für die Staats- und Gemeindesteuern hat er nur eine vorläufige Steuerrechnung 2001 eingereicht, in der ein mutmassliches Einkommen von Fr. 50'000.-- und ein Vermögen von Fr. 181'000.-- eingesetzt ist. Die Jahresrechnung 1999 weist einen Gewinn von Fr. 71'626.12 und diejenige für 2000 einen Gewinn von Fr. 41'864.95 aus. 
 
Zur Vermögenssituation steht fest, dass die Wohnliegenschaft mit Praxis des Beschwerdeführers auf Fr. 1'250'000.-- amtlich geschätzt und mit Fr. 800'000.-- belastet ist, wobei der Beschwerdeführer behauptet, angesichts der streitigen Mängel sei ihm insofern kein Vermögen mehr verblieben. Zum behaupteten Darlehen seiner Geschwister hat der Beschwerdeführer eine Bestätigung seines Vaters eingereicht, dass er Fr. 490'000.-- erhalten habe; im Übrigen ist unklar, wann und wie dem Beschwerdeführer dieses Darlehen bezahlt wurde und wofür er es verwendete. Auf diversen Bankkonten führte der Beschwerdeführer in seinem Gesuch schliesslich liquide Mittel von insgesamt rund Fr. 70'000.-- an, in seiner Kontenübersicht per 4. Januar 2002 noch rund Fr. 45'000.--. 
2.5 Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen ergibt sich in der Tat kein vollständiges Bild seiner finanziellen Situation im massgebenden Zeitpunkt der Gesuchseinreichung. Der aktuelle Grundbedarf des Beschwerdeführers und seiner Familie ist nicht aufgeführt, obwohl für die Berechnung nicht nur des betreibungsrechtlichen, sondern auch des prozessrechtlichen Existenzminimums davon auszugehen ist. Die Höhe des Einkommens, die der Beschwerdeführer als selbständig Erwerbender erzielt hat, ergibt sich zwar aus früheren Geschäftsabschlüssen; die aktuellen Einkünfte 2001 hat der Beschwerdeführer indessen nicht angegeben und dazu keine Beweise offeriert. Auch die Vermögenssituation ist zu wenig ausgewiesen: In Bezug auf die Liegenschaft ist sie von der Beurteilung abhängig, inwieweit die umstrittenen Mängel die amtliche Verkehrswertschätzung mindern. Hinsichtlich des Verwandten-Darlehens schafft das blosse Bestätigungsschreiben des Vaters des Beschwerdeführers angesichts der behaupteten Höhe von Fr. 490'000.-- keine Klarheit. Es wäre dem Beschwerdeführer oblegen, nicht nur eine klare Aufstellung der einzelnen Positionen seines Grundbedarfs, sondern auch klare, im Einzelnen belegte oder überprüfbare Angaben zur aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation zu machen, namentlich auch mit Bezug auf das behauptete Verwandten-Darlehen. Auf der Grundlage der vorhandenen lückenhaften Angaben hat der Kantonsgerichtspräsident ohne Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV erkannt, es sei nicht belegt, dass der Beschwerdeführer die im Zeitpunkt der Gesuchstellung auf seinen Konten vorhandenen liquiden Mittel von rund Fr 70'000.-- für den aktuellen und dringenden Unterhalt seiner Familie und seiner selbst im bescheidenen Rahmen des prozessualen Existenzminimums benötigt. 
2.6 Es kann sich höchstens fragen, ob die kantonalen Behörden den Beschwerdeführer noch hätten auffordern müssen, eine vollständige Aufstellung der Aufwendungen für den minimalen Grundbedarf, eine übersichtliche Darstellung zu den aktuellen und belegten Angaben seines Einkommens sowie eine übersichtliche und soweit notwendig detaillierte Darstellung seiner Vermögenslage einzureichen und allfällige, im angefochtenen Entscheid als Widersprüche oder Unstimmigkeiten aufgeführte Positionen zu erklären. Der Beschwerdeführer rügt insofern, er habe sich ausdrücklich bereit erklärt, allenfalls weitere Beweise zu liefern; das Kantonsgericht habe in willkürlicher Weise von der in seinem Entscheid erwähnten Befugnis gemäss Art. 77 Abs. 2 GO/SG, weitere Auskünfte und Unterlagen einzuverlangen, keinen Gebrauch gemacht, obwohl er seine Mitwirkung nie verweigert habe. 
 
Dem Beschwerdeführer ist zwar von den kantonalen Behörden nicht vorgeworfen worden, dass er unterlassen hat, auf dem von ihm eingereichten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege den aktuellen, dringenden Mindestbedarf für den Unterhalt aufzuführen. Dem Beschwerdeführer musste jedoch schon aufgrund des Gesuchsformulars bewusst sein, dass diese Angaben erforderlich sind. Es ist dem kantonalen Gericht zudem darin beizustimmen, dass die Vermögenssituation für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit insoweit unberücksichtigt bleiben kann, als Schulden in absehbarer Zeit nicht zur Rückzahlung fällig werden, was um so mehr gilt, wenn der Vermögensstand wie hier von Schätzungen abhängig ist. Insofern hat der Kantonsrichter im angefochtenen Urteil Art. 29 Abs. 3 BV nicht verletzt, wenn er das Verwandten-Darlehen von Fr. 490'000.-- unberücksichtigt gelassen hat, da dieses mit einem Schreiben belegt wird, in dem erwähnt ist, dass über die Rückzahlung erst nach Abschluss der Prozesse gesprochen werde. Unter diesen Umständen und angesichts der fehlenden Angaben zum prozessualen Grundbedarf und zum aktuellen Einkommen ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Kantonsgerichtspräsident dem Beschwerdeführer im angefochtenen Urteil zugemutet hat, die Gerichtskosten für die vorsorgliche Beweiserhebung aus seinen liquiden Mitteln zu bezahlen, zumal feststeht, dass dem Gesuchsteller nicht kurzfristig zugemutet wird, zur Bezahlung der Gerichtskosten Vermögenswerte zu realisieren. 
3. 
Die staatsrechtliche Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Er beantragt freilich auch für das Verfahren vor Bundesgericht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In diesem Zusammenhang legt er eine Kontenübersicht vom 28. April 2002 ins Recht, aus der hervorgeht, dass er über liquide Mittel in der Höhe von rund Fr. 40'000.-- verfügt. Dies schliesst angesichts fehlender Angaben zum prozessualen Grundbedarf auch im vorliegenden Verfahren die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aus (Art. 152 Abs. 1 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
2. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 1. Juli 2002 
Im Namen der I. Zivilabteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: