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Intestazione

125 III 1


1. Auszug aus dem Urteil der II. Zivilabteilung vom 30. November 1998 i.S. L.T. gegen I.T. (Berufung)

Regesto

Art. 209 cpv. 3 CC e art. 211 CC; presa in considerazione e valutazione di determinati beni patrimoniali quale base di calcolo del diritto al compenso.
Colui che fa valere un diritto al compenso deve provarne il suo fondamento fattuale (consid. 3).
Non viola il diritto federale considerare e valutare uno studio medico quale un unico bene patrimoniale nel calcolo del diritto al compenso (consid. 4).
Il valore venale di un fondo edificato è da stabilire con una combinazione differenziata fra il valore reale e quello di reddito (consid. 5).

Fatti da pagina 1

BGE 125 III 1 S. 1
L.T. (Jahrgang 1947) und I.T. (Jahrgang 1951) heirateten am 14. November 1974. Der Ehe entsprossen zwei Söhne, die heute volljährig
BGE 125 III 1 S. 2
sind. Er betätigt sich in Z. als Arzt, während sie, gelernte Zahnarztgehilfin und Absolventin der Wirtefachprüfung, teilzeitlich in einer Cafeteria arbeitet (80% in der Funktion der Leiterin).
Auf Antrag beider Parteien schied das Kantonsgericht Nidwalden (Zivilabteilung Grosse Kammer II) die Ehe. Es verpflichtete L.T., I.T. monatliche Unterhaltsbeiträge gemäss Art. 151 Abs. 1 ZGB von Fr. 6'000.-- während zehn Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils und von Fr. 3'000.- während weiteren zehn Jahren sowie aus Güterrecht den Betrag von Fr. 284'625.50 zu bezahlen. Die Gerichts- und Parteikosten wurden zu zwei Dritteln L.T. belastet (Urteil vom 9. Dezember 1996).
Das von beiden Parteien angerufene Obergericht (Zivilabteilung Grosse Kammer) des Kantons Nidwalden legte die Güterrechtsforderung auf Fr. 280'495.50 fest und wies unter dem gleichen Rechtstitel die Vorsorgeeinrichtung von L.T. an, auf das Konto derjenigen von I.T. den Betrag von Fr. 23'608.65 zu überweisen. Im Übrigen wurden die Appellation von L.T., der unter anderem die Abweisung des Unterhaltsanspruchs verlangt hatte, und die - von I.T. auf die Güterrechtsfrage insgesamt bezogene - Anschlussappellation abgewiesen. Das Obergericht auferlegte den Parteien die Gerichtskosten je zur Hälfte und schlug die Parteikosten wett (Urteil vom 18. November 1997).
Das Bundesgericht hat die Berufung von L.T. und die Anschlussberufung von I.T. abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte, und das obergerichtliche Urteil bestätigt, was die erwähnte Güterrechtsforderung angeht.

Considerandi

Aus den Erwägungen:

3. Die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 154 Abs. 1 ZGB) ist unstreitig nach den Vorschriften über die Errungenschaftsbeteiligung durchzuführen (Art. 196 ff. ZGB). Errungenschaft und Eigengut jedes Ehegatten werden nach ihrem Bestand bei der Auflösung des Güterstandes ausgeschieden. Was die Ehegatten in diesem Moment an Vermögen aufweisen, ist der einen oder andern Masse zuzuordnen (Art. 207 Abs. 1 ZGB; BGE 121 III 152 E. 3a S. 154). Wer eine Beteiligungsforderung geltend macht, hat nachzuweisen, dass die entsprechenden Vermögenswerte im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes vorhanden gewesen sind (Art. 8 ZGB; BGE 118 II 27 E. 2 S. 28).
BGE 125 III 1 S. 3
Der Kläger behauptet, die kantonalen Instanzen hätten von zwei unbestrittenen Erbschaften aus den Jahren 1980 und 1993 Restbeträge einfach "vergessen". Das Kantonsgericht hat festgehalten, es sei unbestritten, dass der Kläger von seinem Vater im Jahre 1980 einen Betrag von Fr. 181'710.75 geerbt habe. Es werde dem Kläger von der Beklagten auch zugestanden, dass er seinerzeit Fr. 152'000.-- zur Einrichtung seiner ersten Arztpraxis verwendet habe. Nicht bestritten sei auch, dass der Kläger von seiner Mutter im Jahre 1993 Fr. 157'000.-- geerbt habe. Die Beklagte habe dem Kläger zugestanden, dass er aus diesem Geld Fr. 50'000.-- in die Liegenschaft X. investiert, für Fr. 20'000.-- davon Obligationen gekauft und für weitere Fr. 30'000.-- das Auto Renault Baccara erstanden habe.
Die kantonsgerichtlichen Hervorhebungen über Unbestrittenes und ausdrücklich Zugestandenes legen nahe, dass die vom Kläger als "vergessen" behaupteten Restbeträge - Differenz zwischen ererbten und verwendeten Beträgen - bestritten und daher zu seinen Lasten beweislos geblieben sind. Anderweitiges wäre vom Kläger zu belegen gewesen (Art. 55 Abs. 1 lit. d OG). Eine Verletzung von Art. 154 Abs. 1 ZGB vermag er damit nicht darzutun.

4. Für die soeben erwähnte Investition aus der einen Erbschaft ist dem Kläger eine Ersatzforderung gemäss dem hier anwendbaren Art. 209 Abs. 3 ZGB angerechnet worden. Das Kantonsgericht hat dazu ausgeführt, die Arztpraxis des Klägers befinde sich in dessen Errungenschaft. Der Kläger habe aus der Erbschaft seines Vaters Fr. 152'000.-- in die damalige Praxis im Y. investiert, wobei die Praxis damals Fr. 552'000.-- Wert gewesen sei. Die Investition habe somit 25.5% (recte: 27.5%) des damaligen Wertes entsprochen. Die heutige Praxis, welche eine Ersatzanschaffung für die Praxis im Y. darstelle, habe gemäss Gutachten Fr. 400'000.-- Wert. Somit betrage die entsprechende Ersatzforderung heute für das aus Eigengut investierte Kapital in die Praxis im Y. 27.5% von Fr. 400'000.-- oder Fr. 110'000.-. Das Obergericht hat sich dieser Auffassung angeschlossen. Die Investition sei entgegen den Ausführungen der Beklagten mit dem Zügeln der Arztpraxis vom Y. in die X. nicht verloren gewesen, sondern mit der Weiterführung der Praxis erhalten geblieben.
a) Haben Mittel der einen Vermögensmasse zum Erwerb, zur Verbesserung oder zur Erhaltung von Vermögensgegenständen der andern beigetragen und ist ein Mehr- oder ein Minderwert eingetreten,
BGE 125 III 1 S. 4
so entspricht die Ersatzforderung gemäss Art. 209 Abs. 3 ZGB dem Anteil des Beitrages. Die Beklagte macht eine Verletzung dieser Bestimmung geltend. Zusammenfassend nimmt sie an, eine solche Ersatzforderung setze nicht nur einen Beitrag zu bestimmtem Zweck und eine Wertveränderung voraus, sondern vor allem, dass die Investition in einen bestimmten Vermögensgegenstand erfolgt sei, der oder dessen Ersatz im Zeitpunkt der Auseinandersetzung noch vorhanden sei. Dadurch, dass das Obergericht Art. 209 Abs. 3 ZGB auf Investitionen in ein Unternehmen bzw. in eine Sachgesamtheit (Arztpraxis des Klägers) angewendet habe, sei diese Bestimmung verletzt worden. Die Vermögensgegenstände, in die ursprünglich investiert worden sein solle, seien mit dem Umzug der Arztpraxis zudem allesamt untergegangen oder wertlos geworden und Ersatzanschaffungen dafür nicht zu bejahen, geschweige denn nachgewiesen.
b) Im Unterschied zu den vorausgehenden und nachfolgenden Bestimmungen über die Errungenschaftsbeteiligung, in denen jeweilen von Vermögenswerten (z.B. in Art. 197-201 und Art. 205 sowie in Art. 214 ZGB) die Rede ist, sprechen die Art. 206, Art. 209 und Art. 211 ZGB von "Vermögensgegenständen". Die lateinischen Gesetzestexte verwenden durchwegs die Worte "bien/biens" bzw. "bene/beni". Weder den Materialien noch der einschlägigen Literatur lässt sich entnehmen, welche andere Bedeutung "Vermögensgegenstand" als "Vermögenswert" beanspruchen könnte. Entgegen der Behauptung der Beklagten kann aus dem Gesetzeswortlaut für die zu beurteilende Frage der Investitionen in eine Arztpraxis somit nichts abgeleitet werden. Ihre diesbezügliche Annahme wird auch durch die angeführten Literaturhinweise nicht bestätigt: An den zitierten Stellen wird das Erfordernis der Objektbezogenheit der Beiträge gemäss Art. 206 Abs. 1 und Art. 209 Abs. 3 ZGB hervorgehoben ("im Hinblick auf einen bestimmten Vermögensgegenstand"), ohne dass inhaltlich verdeutlicht würde, was unter den Begriff "Vermögensgegenstände" fallen könnte (HAUSHEER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1996, N. 3 zu Art. 206 ZGB; HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, N. 16 zu Art. 206 und N. 49 zu Art. 209 ZGB; PIOTET, Die Errungenschaftsbeteiligung nach schweizerischem Ehegüterrecht, Bern 1987, § 12/II S. 101). Vereinzelt finden sich zur aufgeworfenen Frage unterschiedliche Stellungnahmen (BÄR, Die kaufmännische Unternehmung im neuen Ehe- und Erbrecht, BTJP 1987, Bern 1988, S. 179 ff., S. 190 f.; ESCHER, Wertveränderung und eheliches Güterrecht, Diss.
BGE 125 III 1 S. 5
Bern 1988, Druck 1989, S. 108 ff.; JÖRG, Wertveränderungen einer Aktiengesellschaft bei Auflösung des ordentlichen Güterstandes, Diss. St. Gallen 1996, Druck 1997, S. 184 ff.; R. MÜLLER, Der Mehrwertanteil im neuen Ehegüterrecht, Diss. Basel 1993, S. 54/55).
c) Die Antwort lässt sich dem Gesetz selbst entnehmen. Nach Art. 212 Abs. 1 ZGB ist ein "landwirtschaftliches Gewerbe" unter bestimmten Voraussetzungen "bei Berechnung des Mehrwertanteils ... zum Ertragswert einzusetzen". Aus der Berechnungsgrundlage darf umgekehrt geschlossen werden, dass Investitionen, die an Wertveränderungen teilnehmen, in ein landwirtschaftliches Gewerbe als Ganzes erfolgen können. Es ist denn auch das naheliegende Beispiel der Hofübernahme unter Beteiligung mehrerer Vermögensmassen desselben oder beider Ehegatten, die dies veranschaulicht; mit Einschränkungen für die «Fahrhabe» soll aber auch für mehrwert- oder/und minderwertbeteiligte Investitionen in Einzelbestandteile (z.B. Scheune) gelten, dass das landwirtschaftliche Gewerbe als Ganzes zu bewerten ist (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 36 f. zu Art. 212 ZGB; DESCHENAUX/STEINAUER, Le nouveau droit matrimonial, Bern 1987, S. 424 ff.). Davon geht im Ergebnis auch das Bundesgericht aus (nicht veröffentlichtes Urteil i.S. K. c/ K. vom 23. Februar 1994, E. 1 und 2). Mit Blick auf diese Entscheidung des Gesetzgebers sind an sich keine stichhaltigen Gründe ersichtlich, Investitionen in ein landwirtschaftliches Gewerbe verschieden von solchen in ein nicht landwirtschaftliches Gewerbe, in ein Unternehmen oder in eine Sachgesamtheit zu behandeln. Gleichlaufend hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit dem Wert der "Vermögensgegenstände" gemäss Art. 211 ZGB festgehalten, dass das Bewertungsobjekt eines Unternehmens immer seine rechtlich finanzielle Einheit sein muss ( BGE 121 III 152 E. 3c S. 155); jene Erwägungen standen übrigens vor dem Hintergrund von Art. 209 Abs. 3 ZGB (a.a.O., E. 3b S. 154 f.). Die Vorgehensweise der kantonalen Instanzen verstösst deshalb nicht gegen Bundesrecht. Die Arztpraxis darf als ein einziger Vermögensgegenstand erfasst werden. Den Beweis, dass die mehrere Jahre zurückliegende Investition des Klägers (Eigengut) in einzelne Bestandteile der Arztpraxis (Errungenschaft) getätigt worden wäre, hat zudem keine Partei erst anzutreten versucht. Die Frage nach Ersatzanschaffungen stellt sich daher nicht. Der Bewertungsmassstab schliesslich wird von der Beklagten in diesem Zusammenhang nicht angefochten.

5. Streitig ist hingegen der Massstab zur Ermittlung des anrechenbaren Wertes der Liegenschaft "X." in Z., den die kantonalen
BGE 125 III 1 S. 6
Gerichte gestützt auf eine Schätzung der Firma R. AG auf 2.6 Mio. Franken festgelegt haben. Diese Schätzung liegt unter der Summe der Gesamtinvestitionen von Fr. 3'055'000.-, die die Beklagte in die güterrechtliche Auseinandersetzung einbezogen sehen will.
a) Die Beklagte verweist zu Recht darauf, dass dem Bundesgericht die Hände gebunden sind, was die Schätzung des tatsächlichen Wertes angeht (Art. 63 Abs. 2 OG), und als Rechtsfrage im Berufungsverfahren einzig überprüft werden kann, nach welchem Massstab ein Gegenstand zu bewerten ist ( BGE 121 III 152 E. 3c S. 155).
b) Nach Art. 211 ZGB sind bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung die Vermögensgegenstände, abgesehen von landwirtschaftlichen Gewerben, zu ihrem "Verkehrswert" (in den lateinischen Gesetzestexten: "valeur vénale" bzw. "valore venale") einzusetzen. Dieser Grundsatz wird wiedergegeben, wenn das Kantonsgericht von "Verkehrswert" schreibt, wie es dem deutschen Gesetzestext entspricht, und das Obergericht zusätzlich den Wert erwähnt, welcher bei einem Verkauf auf dem freien Markt realisierbar wäre, und damit den "Verkehrswert" so umschreibt, wie er durch die lateinischen Gesetzesfassungen tatsächlich verdeutlicht wird (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 12 zu Art. 211 ZGB; SCHAUFELBERGER, in: Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Basel 1998, N. 3 zu Art. 617 ZGB, je mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Unterstellung der Beklagten ist darin keine Aussage zu dem im Gutachten tatsächlich verwendeten Bemessungsmassstab zu erblicken. Dazu haben sich die kantonalen Gerichte - soweit ersichtlich - nicht geäussert, doch spielt dies keine Rolle, wie sogleich zu zeigen sein wird.
c) Mit Recht hebt die Beklagte hervor, dass der Verkehrswert je nach Vermögensgegenstand anders zu ermitteln sein kann. So gilt für überbaute Grundstücke eine je nach den Verhältnissen zu gewichtende Kombination von Real- und Ertragswert, für Unternehmen unter Umständen der Fortführungswert, errechnet aufgrund der zukünftig zu erwartenden Gewinne, usw. (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 16 und N. 19 zu Art. 211 ZGB; nur für Grundstücke: SCHAUFELBERGER, N. 5-8 zu Art. 617 ZGB, je mit weiteren Nachweisen). Der Massstab der Bewertung des Vermögensgegenstandes «X.» ist damit klar. Renditeüberlegungen spielen dabei unbestreitbar eine Rolle (Ertragswert).
Aus bisherigem Recht, an das mit Art. 211 ZGB angeknüpft wird (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, N. 3 f. zu Art. 211 ZGB), folgt nichts
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Abweichendes: Es ist bereits unter Herrschaft des Güterverbindungsrechts zu bedenken gegeben worden, Vorschlagsteilung bedeute Liquidation, der massgebende Wert sei also ein Zerschlagungswert; nur soviel dürfe bei der Berechnung des Vorschlags und des Vorschlagsanteils eingesetzt werden als die Versilberung erbringen könne, wobei grundsätzlich von einer kurzfristigen Veräusserung auszugehen sei (DRUEY, Die Bewertung von Vermögensobjekten im ehelichen Güterrecht und im Erbrecht, FS Hegnauer, Bern 1986, S. 15 ff., S. 26 Ziffer 5). Auch die differenzierende Kombination von Real- und Ertragswert wird bereits gefordert: Eine überwiegende oder gänzliche Bewertung zum Ertragswert sei sinnvoll, wenn der aus güter- oder erbrechtlicher Auseinandersetzung hervorgehende Eigentümer voraussichtlich über längere Zeit das Gut nicht veräussern werde (DRUEY, a.a.O., S. 31).
Auf diesem Eigeninteresse des Klägers baut die Beklagte ihre Argumentation auf, derzufolge der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Gesamtbetrag der Investitionen in die Liegenschaft «X.» zugrunde zu legen sei. Sie muss dabei aber einräumen, dass die Gutachter nicht übersehen und einbezogen hatten, für den Eigentümer einer solchen Wohn- und Geschäftsliegenschaft stünden in erster Linie Renditeüberlegungen und somit wirtschaftliche Überlegungen im Vordergrund; sie gibt damit selber zu, dass die Gutachter durchaus vorgegangen sind, wie sie dies heute fordert, und mit Blick darauf laufen ihre sich wiederholenden Rechtserörterungen im Ergebnis auf eine blosse Kritik an der Schätzung des tatsächlichen Wertes hinaus (Art. 63 Abs. 2 OG), der aufgrund des allgemein bekannten Zusammenbruchs der Preise im Immobiliensektor beinahe zwangsläufig tiefer als die ursprünglichen Aufwendungen zu liegen kommen musste. Zu den entscheiderheblichen Absichten des Klägers (z.B. Verkauf einzelner Wohnungen) haben die kantonalen Instanzen zudem keine Feststellungen getroffen, ohne dass die Beklagte dies mit ausnahmsweise zulässigen Sachverhaltsrügen bemängelte, und zu beachten gewesen ist offenbar auch die Eigennutzung der Liegenschaft durch den Kläger (z.B. Arztpraxis). Die kantonalen Gerichte haben somit auf ein Gutachten abgestellt, dessen Schätzung auf dem zutreffenden Bewertungsmassstab beruht (Kombination von Real- und Ertragswert).

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regesto: tedesco francese italiano

Fatti

Considerandi 3 4 5

referenza

DTF: 121 III 152, 118 II 27

Articolo: art. 211 CC, Art. 209 cpv. 3 CC, Art. 154 Abs. 1 ZGB, Art. 206, Art. 209 und Art. 211 ZGB seguito...