Regeste
Abänderung des Scheidungsurteils; Herabsetzung einer Unterhaltsersatzrente (Art. 151 Abs. 1 und Art. 153 Abs. 2 ZGB ).
Eine Unterhaltsersatzrente im Sinne von Art. 151 Abs. 1 ZGB kann grundsätzlich auch bei einer Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse auf seiten des Rentenberechtigten herabgesetzt werden (Änderung der Rechtsprechung); Voraussetzung ist jedoch, dass die Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich ist und die neuen Gegebenheiten nach menschlichem Ermessen von Dauer sind; dem Herabsetzungsbegehren kann ferner nur dann entsprochen werden, wenn die Verbesserung der Einkommensverhältnisse des Rentenberechtigten im Zeitpunkt der Scheidung nicht vorauszusehen war.