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Regeste

Begriff der Gemeindeautonomie.
Eine Gemeinde ist in bezug auf die Rechtsetzung autonom, wenn ihr dabei nach Verfassung oder Gesetz eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit zukommt, ohne Rücksicht darauf, inwieweit ihre Erlasse der Kontrolle durch eine staatliche Behörde unterliegen (Änderung der Rechtsprechung). Erstreckt sich diese Kontrolle auch auf die Zweckmässigkeit des Erlasses, so ist die Gemeindeautonomie nur verletzt, wenn die kantonale Behörde das ihr bei der Überprüfung des Gemeindeerlasses zustehende Ermessen missbraucht (Erw. 5).
Anwendung dieser Grundsätze auf die von zürcherischen Gemeinden erlassenen Bauvorschriften, insbesondere Zonenpläne (Erw. 6).