Regeste
Art. 58 BdBSt; Reinertrag der Aktiengesellschaft; Berechnungsperiode.
Berechnung des steuerbaren Reinertrages bei einer Aktiengesellschaft, die das erste der beiden in Betracht fallenden Geschäftsjahre auf 16 Monate und das zweite Geschäftsjahr auf 20 Monate verlängert hat.