Regeste
Art. 5 Ziff. 4 EMRK; Anspruch auf Replik im Haftentlassungsverfahren.
Der Beschuldigte hat Anspruch darauf, sich im Verfahren, in dem über sein Haftentlassungsgesuch entschieden wird, zu einer Vernehmlassung der Strafverfolgungsbehörde zu äussern. Dieser Anspruch besteht unbekümmert darum, ob die Stellungnahme der Behörde neue Argumente enthält oder nicht.