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Regeste

Streit der Witwe des Erblassers mit einer Schwester desselben um die Zuweisung des landwirtschaftlichen Gewerbes nach bäuerlichem Erbrecht. Art. 462 und 463 sowie Art. 620 ff. ZGB.
Die erbrechtliche Stellung, wie sie der Witwe neben Erben des elterlichen Stammes nach Art. 462 Abs. 2 ZGB zukommt, wird durch die Regeln des bäuerlichen Erbrechts (Art. 620 ff. ZGB) nicht eingeschränkt. Diese Regeln sind als Sonderrecht nicht ausdehnend auszulegen (Erw. 3).
Nach Art. 462 Abs. 2 ZGB behält die Witwe den ganzen Nachlass (zu 1/4 zu Eigentum und zu 3/4 zu Nutzniessung) in ihrer Hand. Auch an einem landwirtschaftlichen Gewerbe steht ihr der Besitz und die volle Nutzung zu. Ist sie willens und fähig, das Gewerbe selber zu bewirtschaften, so ist ihr mindestens die Nutzniessungam realen Erbschaftsvermögen (ausser dem Vierteil zu Eigentum) zu belassen, und es kommt die Zuweisung des Gewerbes an einen andern Erben nur unter Vorbehalt dieser Nutzniessung, also zu nacktem Eigentum, in Frage (Erw. 3).
Gründe, die im vorliegenden Falle die Zuweisung zu Eigentum gemäss Art. 620 ff. ZGB an die Witwe selbst und die Abweisung des von einer Schwester des Erblassers erhobenen Anspruches rechtfertigen (Erw. 4).

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regesto: tedesco francese italiano

referenza

Articolo: Art. 620 ff. ZGB, Art. 462 Abs. 2 ZGB