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Intestazione

114 II 368


69. Urteil der I. Zivilabteilung vom 3. November 1988 i.S. Fondation Le Corbusier gegen A. (staatsrechtliche Beschwerde)

Regesto

Art. 53 n. 1 LDA.
Riproduzione non autorizzata di un'opera d'arte su di una medaglia commemorativa.
Incorre in arbitrio l'autorità che rifiuta di vietare a titolo conservativo la fabbricazione e la vendita della medaglia.

Considerandi da pagina 368

BGE 114 II 368 S. 368
Erwägungen:

1. Die "Fondation Le Corbusier", Paris, ist eine Stiftung des französischen Rechts und Alleinerbin des Charles Edouard Jeanneret, der unter dem Pseudonym Le Corbusier insbesondere als Architekt und Bildhauer berühmt geworden und 1965 gestorben ist. Im Juli 1988 ersuchte sie das Obergericht des Kantons Luzern, A. die Wiedergabe und den Vertrieb von Le Corbusier-Werken, namentlich die Herausgabe einer Gedenkmedaille von 33 mm Durchmesser aus Anlass des 100. Geburtstages des Künstlers, wegen Verletzung von Urheber- und Markenrechten vorsorglich bei Strafe zu verbieten. Auf der einen Seite dieser Medaille ist das Porträt und die Unterschrift des Künstlers, auf der andern dessen Skulptur "Petite Confidence ou La Biche" samt deren Bezeichnung plastisch wiedergegeben.
Das Obergericht wies das Gesuch am 18. Juli 1988 ab, ohne die Gegenpartei anzuhören. Es fand, dass es der Gesuchstellerin nicht gelungen sei, einen nicht leicht ersetzbaren Nachteil glaubhaft zu machen; jedenfalls sei fraglich, ob der Nachteil nur durch eine vorläufige Anordnung abgewendet werden könnte.
Die Gesuchstellerin führt gegen diesen Entscheid staatsrechtliche Beschwerde mit dem Antrag, ihn wegen Verletzung von
BGE 114 II 368 S. 369
Art. 4 BV aufzuheben. A. beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Stellungnahme des Obergerichts, das ebenfalls auf Abweisung schliesst, ist verspätet.

2. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht eine willkürliche Anwendung von Art. 31 MSchG und Art. 52 und 53 Ziff. 1 URG vor. Sie macht sinngemäss insbesondere geltend, die vom angefochtenen Entscheid vermisste Wahrscheinlichkeit eines Nachteils ergebe sich schon daraus, dass die vom Beschwerdegegner wiedergegebene Skulptur vom Original deutlich abweiche; die Wiedergabe sei eine Verunstaltung des Werkes und schade daher nicht nur dem Ansehen des berühmten Künstlers, sondern auch ihren eigenen Interessen, was sie sich entgegen der Annahme des Obergerichts nicht bis zum Abschluss eines Prozesses im ordentlichen Verfahren durch ein rechtskräftiges Sachurteil gefallen lassen müsse. Der drohende Schaden sei zudem nur sehr schwer nachweisbar.
a) Ob das angefochtene Urteil, das nicht an eine andere kantonale Behörde weitergezogen werden konnte, als End- oder bloss als Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG anzusehen sei, kann offenbleiben. Trifft der Vorwurf zu, der Beschwerdegegner habe die streitige Skulptur nicht nur eigenmächtig wiedergegeben, sondern sogar abgeändert und dadurch insbesondere Urheberrechte verletzt, so droht der Beschwerdeführerin jedenfalls ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil gemäss Art. 87 OG, wenn der Beschwerdegegner mit der Herstellung und dem Vertrieb der Gedenkmedaille nach Belieben fortfahren darf. Der Nachteil könnte diesfalls auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Sachentscheid nicht mehr behoben werden. Er ist zudem rechtlicher Natur, was zur Anfechtung eines Zwischenentscheides genügt (BGE 108 II 71 mit Hinweisen).
Fragen kann sich daher bloss, ob das Obergericht Art. 53 Ziff. 1 URG willkürlich angewandt habe, indem es annahm, es sei der Beschwerdeführerin nicht gelungen, einen nicht leicht ersetzbaren Nachteil, der ausserdem nur durch eine vorsorgliche Massnahme abgewendet werden könnte, glaubhaft zu machen. Die Frage ist zu bejahen, liegt doch schon nach dem eigenmächtigen Vorgehen des Beschwerdegegners nahe, dass Urheberrechte des Künstlers beeinträchtigt worden sind und der Beschwerdeführerin, die angeblich deren rechtmässige Inhaberin geworden ist, deshalb nicht leicht ersetzbare Nachteile drohen, wenn sie die unbefugte Wiedergabe der Skulptur "La Biche" samt deren unverkennbaren
BGE 114 II 368 S. 370
Veränderungen weiterhin hinzunehmen hat. Das Obergericht verkehrt die Rechtslage ins Gegenteil, wenn es der Gesuchstellerin vorhält, dem Beschwerdegegner keine Gelegenheit gegeben zu haben, von ihrem Standpunkt Kenntnis zu nehmen. Sich über die Zulässigkeit seines Vorgehens Gewissheit zu verschaffen, bevor er die streitigen Münzen in Gold und Silber herzustellen und zu vertreiben begann, war Sache des Beschwerdegegners. Ebenso unhaltbar ist der Vorhalt, die Gesuchstellerin habe auch nicht dargetan, dass sie selber eine Gedenkmünze herausgeben wolle oder sonstwie in ihren Gewinnabsichten beeinträchtigt sei; darüber schuldet sie dem Beschwerdegegner zum vornherein keine Auskunft, wenn sie als rechtmässige Inhaberin der Urheberrechte anzusehen ist, wofür sie glaubhafte Belege beigebracht hat.
In BGE 108 II 230 /31, wo es um Kartell- und Wettbewerbsrecht ging und auf staatsrechtliche Beschwerde hin ebenfalls über die Ablehnung einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden war, ist es zwar als haltbar bezeichnet worden, dass ein nicht leicht ersetzbarer Nachteil verneint werde, wenn dem Gesuchsteller die Möglichkeit gewahrt bleibe, Schadenersatz zu verlangen und der Gesuchsgegner zahlungsfähig sei. Das Obergericht hat das Gesuch der Beschwerdeführerin aber nicht mit solchen Überlegungen, sondern mit einer unhaltbaren Begründung abgelehnt. Dazu kommt, dass im Urheberrecht meistens immaterielle Ansprüche, die nur schwer in Geld abzuschätzen sind, im Vordergrund stehen. Sein Schutz bezieht sich auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht, das unabhängig von vermögensrechtlichen Ansprüchen einen absoluten Anspruch auf Unterlassung gegenüber dem gewährt, der das Werk ohne Erlaubnis in irgendeiner Weise abändert, gleichviel ob das Werk dadurch entstellt oder verstümmelt, verbessert oder gar wertvoll ergänzt wird (BGE 113 II 311 E. 4a mit Hinweisen). Es kommt deshalb nicht darauf an, ob das Ansehen des Künstlers durch die Herausgabe der streitigen Gedenkmünze gehoben wird, wie das Obergericht annimmt, und ob der Beschwerdegegner gutgläubig gehandelt hat und eher an eine Ehrung des Künstlers als an einen Gewinn gedacht haben will.
b) Für eine willkürliche Anwendung von Art. 31 MSchG durch das Obergericht ist der Beschwerde dagegen nichts zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin schweigt sich insbesondere darüber aus, inwiefern wegen der Verwendung des international hinterlegten Zeichens "Le Corbusier" auf der Medaille eine Markenrechtsverletzung vorliegen soll. Auf die Beschwerde ist
BGE 114 II 368 S. 371
daher insoweit nicht einzutreten (BGE 110 Ia 3 E. 2a und BGE 107 Ia 114 mit Hinweisen).

Dispositivo

Demnach erkennt das Bundesgericht:
Die staatsrechtliche Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und der Entscheid des Obergerichts (Justizkommission) des Kantons Luzern vom 18. Juli 1988 wird aufgehoben.

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Considerandi 1 2

Dispositivo

referenza

DTF: 108 II 71, 108 II 230, 113 II 311, 110 IA 3 seguito...

Articolo: Art. 53 n. 1 LDA, Art. 31 MSchG, Art. 87 OG, Art. 4 BV seguito...