Intestazione
117 Ia 396
62. Urteil der II. Zivilabteilung vom 14. November 1991 i.S. Konkursmasse Intercontinental Brokerage Corporation gegen Herborg und Kassationsgericht des Kantons Zürich (staatsrechtliche Beschwerde)
Regesto
Art. 87 OG.
1. La decisione con cui un'autorità di ricorso annulla una sentenza e rinvia la causa all'istanza inferiore per un nuovo giudizio, costituisce una decisione incidentale da cui non risulta un danno irreparabile per l'interessato. Il ricorso di diritto pubblico diretto contro una tale decisione è pertanto inammissibile (consid. 1). 2. Un'eccezione è unicamente data se la competenza per materia dell'istanza di ricorso è litigiosa, il che non si verifica nella fattispecie (consid. 2).
Über die Intercontinental Brokerage Corporation (ICB) mit Sitz in den Vereinigten Staaten und über deren Tochter ICB GmbH mit Sitz in Düsseldorf wurden vom Amtsgericht Düsseldorf am 6. April 1990 sogenannte Anschlusskonkurse eröffnet. Mit Verfügung vom 9. Juli 1990 anerkannte der Konkursrichter des Bezirkes Zürich diese Konkurse im Sinne von
Art. 166 ff. IPRG. Mit Eingabe vom 11. Juli 1990 ersuchte Karl-Heinz Herborg, der für eine Forderung von Fr. 6'083'141.70 auf Guthaben der ICB bei einem Bankinstitut in Zürich einen Arrest erwirkt hatte, um Akteneinsicht sowie um Zulassung als Nebenintervenient und beantragte Abweisung des Gesuchs um Anerkennung des Anschlusskonkursdekrets. Mit Verfügung vom 12. Juli 1990 wies der Konkursrichter diese Begehren ab. Dagegen rekurrierte Karl-Heinz Herborg an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses nahm den Rekurs als Einsprache entgegen, wies jedoch das Begehren auf Abweisung des Gesuchs um Anerkennung des Anschlusskonkurses mit Entscheid vom 9. Oktober 1990 ab. Gegen diesen Entscheid erhob Karl-Heinz Herborg neben einer Berufung an das Bundesgericht, auf die mit Urteil vom 19. März 1991 nicht eingetreten wurde, Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 2. September 1991 hiess dieses die Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zu neuem Entscheid an das Obergericht zurück. Gegen den Entscheid des Kassationsgerichts hat die
BGE 117 Ia 396 S. 398
Konkursmasse Intercontinental Brokerage Corporation staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von
Art. 4 BV eingereicht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Staatsrechtliche Beschwerden wegen Verletzung von
Art. 4 BV sind nach
Art. 87 OG erst gegen letztinstanzliche Endentscheide zulässig, gegen letztinstanzliche Zwischenentscheide nur, wenn sie für den Betroffenen einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge haben. Als Endentscheid im Sinne von
Art. 87 OG wird jeder Entscheid betrachtet, der ein Verfahren vorbehältlich der Weiterziehung an eine höhere Instanz abschliesst, sei es durch einen Entscheid in der Sache selbst, sei es aus prozessualen Gründen. Zwischenentscheide sind dagegen solche Entscheide, die das Verfahren nicht abschliessen, sondern bloss einen Schritt auf dem Weg zum Endentscheid darstellen, gleichgültig, ob sie eine Verfahrensfrage oder - vorausnehmend - eine Frage des materiellen Rechts zum Gegenstand haben (
BGE 116 II 82,
BGE 115 Ia 317,
BGE 115 II 104 E. 2a, mit Hinweisen). Das Kassationsgericht hat den Zivilprozess zwischen den Parteien nicht beendigt, sondern es hat das obergerichtliche Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Rückweisungsentscheide gelten aber nach ständiger Rechtsprechung als Zwischenentscheide (
BGE 106 Ia 228 E. 2 und 233 E. 3b).
Der Rückweisungsentscheid des Kassationsgerichts hat für die Beschwerdeführerin keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge. Das wäre nur dann der Fall, wenn der Nachteil auch durch einen für die Beschwerdeführerin günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte (
BGE 115 Ia 314 E. 2c und 319,
BGE 115 II 104 E. 2b, mit Hinweisen). An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Zunächst kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Obergericht in seinem neuen Urteil, das es in Berücksichtigung der Erwägungen des Kassationsgerichts zu fällen hat, wiederum zum gleichen Ergebnis gelangt, wenn auch mit einer anderen Begründung. Sollte das neue Urteil aber für die Beschwerdeführerin ungünstiger ausfallen, so könnte sie dagegen Nichtigkeitsbeschwerde und gegen einen negativen Entscheid des Kassationsgerichts gegebenenfalls wiederum staatsrechtliche Beschwerde erheben, mit der auch der vorliegende Zwischenentscheid vom 2. September 1991 angefochten werden könnte. Insbesondere kann
BGE 117 Ia 396 S. 399
die Frage, ob der Beschwerdegegner überhaupt zum Verfahrensbeitritt legitimiert sei, ohne rechtlichen Nachteil für die Beschwerdeführerin auch noch im Anschluss an den Endentscheid aufgeworfen werden. Dass der Prozess durch das Rückweisungsverfahren verlängert und verteuert wird, bildet eine Beeinträchtigung bloss tatsächlicher Natur und ist daher ohne Belang (
BGE 116 II 83, 115 Ia 314 E. 2c und 319, 115 II 104 E. 2b, 106 Ia 233/234 E. 3c, mit Hinweisen).
2. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie habe die Zulässigkeit der vom Beschwerdegegner erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bestritten, da dieser nicht legitimiert sei, als Nebenintervenient oder sonstiger Berechtigter seine Rechte als Gläubiger im Verfahren auf Anerkennung des im Ausland eröffneten Konkurses wahrzunehmen. Das Bundesgericht sei aber in den nicht veröffentlichten Urteilen vom 14. März 1956 und vom 16. November 1960 auf staatsrechtliche Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide des Kassationsgerichts des Kantons Zürich, in welchen die Zulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde bestritten worden sei, eingetreten.
Die in
Art. 87 OG vorgesehene Beschränkung der Anfechtbarkeit letztinstanzlicher Zwischenentscheide gilt in der Tat nicht absolut. Vielmehr lässt die Rechtsprechung Ausnahmen zu bei Entscheiden über gerichtsorganisatorische Fragen, die ihrer Natur nach endgültig zu erledigen sind, bevor das Verfahren weitergeführt werden kann. Dazu gehören namentlich Entscheide über die Zusammensetzung des Gerichts und solche über die örtliche und sachliche Zuständigkeit (
BGE 115 Ia 313 E. 2a und 317/318, mit Hinweisen). In
BGE 87 I 177 /178 und 373 hat das Bundesgericht unter Hinweis auf die beiden von der Beschwerdeführerin erwähnten Entscheide ausgeführt, es sei in Anwendung dieser Rechtsprechung unter anderem auch auf staatsrechtliche Beschwerden eingetreten, mit denen im Anschluss an einen Zwischenentscheid über ein ausserordentliches Rechtsmittel dessen Zulässigkeit angefochten worden sei, so insbesondere auf Beschwerden gegen Rückweisungsentscheide des Zürcher Kassationsgerichts, mit denen die Zulässigkeit der Kassationsbeschwerde bestritten worden sei. Im Entscheid Trillhaase vom 16. November 1960, auf welchen sich diese Bemerkung bezieht, ging es indessen lediglich um die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts, die nach der erwähnten Rechtsprechung ohnehin sofort überprüfbar ist, worauf Ludwig (Endentscheid, Zwischenentscheid und Letztinstanzlichkeit
BGE 117 Ia 396 S. 400
im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren, ZBJV 110/1974 S. 185) zu Recht hinweist. Die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts war im vorliegenden Fall indessen nicht streitig, konnte doch keinem Zweifel unterliegen, dass gegen den obergerichtlichen Entscheid die Nichtigkeitsbeschwerde an sich gegeben und dass das Kassationsgericht zur Prüfung der damit erhobenen Rügen sachlich zuständig war. Fraglich war nur, ob der Beschwerdegegner zum Verfahrensbeitritt befugt war. Indem das Kassationsgericht diese Frage bejahte, entschied es jedoch nicht über seine sachliche Zuständigkeit, sondern es beurteilte nur eine Vorfrage, die schon vom Obergericht geprüft und im gleichen Sinn beantwortet worden war, nicht anders, als wenn es in einem gewöhnlichen Zivilprozess beispielsweise die Einrede der fehlenden Aktivlegitimation verworfen hätte. Dass von der Beantwortung dieser Vorfrage auch die Legitimation zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde abhing, vermag daran nichts zu ändern. Hätte das Obergericht die Zulässigkeit der Intervention des Beschwerdegegners in einem selbständigen Vorentscheid bejaht, wäre gegen seinen Entscheid die staatsrechtliche Beschwerde nur unter den Voraussetzungen von
Art. 87 OG zulässig gewesen. Es ist nicht einzusehen, weshalb es sich anders verhalten soll, wenn ein Kassationsverfahren dazwischengeschaltet bzw. der Vorentscheid vom Kassationsgericht bestätigt wird. Da der angefochtene Entscheid für die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge hat, kann demzufolge auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden.