Regeste
Art. 28h Abs. 2 und Art. 2 Abs. 2 ZGB ; Verweigerung der Gegendarstellung wegen offenbaren Rechtsmissbrauchs.
Das Beharren auf einer gerichtlich angeordneten Gegendarstellung kann als offenbar rechtsmissbräuchlich erscheinen, wenn das beklagte Medienunternehmen dem unmittelbar Betroffenen die Gelegenheit eingeräumt hat, zu sämtlichen beanstandeten Tatsachendarstellungen in einem veröffentlichten Interview Stellung zu nehmen. Voraussetzungen im zu beurteilenden Fall bejaht (E. 4).