Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_119/2023
Urteil vom 6. Juli 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Thurgau,
vertreten durch die Finanzverwaltung des Kantons Thurgau, Zürcherstrasse 188, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Thurgau vom 16. Mai 2023 (BR.2023.16).
Sachverhalt:
Mit Entscheid vom 21. März 2023 erteilte das Bezirksgericht Münchwilen dem Kanton Thurgau in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Münchwilen gestützt auf den als Rechtsöffnungstitel eingereichten Entscheid der KESB Münchwilen vom 9. August 2022 für Fr. 100.-- die definitive Rechtsöffnung.
Auf die hiergegen eingereichte Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Thurgau zufolge abgelaufener Beschwerdefrist mit Entscheid vom 16. Mai 2023 nicht ein.
Mit Beschwerde vom 23. Juni 2023 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Der Streitwert beträgt weniger als der für die Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Mindestwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), weshalb nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (Art. 113 BGG). Mit ihr kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG).
2.
Weder nennt der Beschwerdeführer verfassungsmässige Rechte, welche verletzt sein könnten, noch entsprechen seine Ausführungen inhaltlich den Anforderungen, wie sie sich aus dem Rügeprinzip ergeben (vgl. dazu BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). Im Übrigen betreffen sie auch gar nicht die vorinstanzlichen Nichteintretenserwägungen, sondern den der Rechtsöffnung zugrunde liegenden KESB-Entscheid, der indes im Rahmen der Rechtsöffnung ohnehin nicht inhaltlich in Frage gestellt werden kann.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
4.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau mitgeteilt.
Lausanne, 6. Juli 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli