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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_57/2026  
 
 
Urteil vom 9. Februar 2026  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichter Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiber Schurtenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Moritz Braun, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Anordnung Untersuchungshaft, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 12. Dezember 2025 (BK 25 572). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Raubes und weiterer Delikte. Sie wirft ihm insbesondere vor, er habe in einem Kiosk Zigaretten gestohlen und einem Mann, der sich ihm in den Weg gestellt habe, einen Kopfstoss ins Gesicht verpasst. Wenige Minuten später habe er sodann in einer Burger King-Filiale einen Streit angezettelt und die anwesenden Personen unter anderem mit einem mitgeführten Messer bedroht. Die Polizei sei in der Lage gewesen, A.________ kurz nach diesem Vorfall zu identifizieren und aufzuspüren, wobei er sich während seiner Festnahme heftig gewehrt habe. 
 
B.  
Mit Entscheid vom 21. November 2025 versetzte das Regionale Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland A.________ für drei Monate bis am 17. Februar 2026 in Untersuchungshaft. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, mit Beschluss vom 12. Dezember 2025 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 14. Januar 2026 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, der Beschluss des Obergerichts vom 12. Dezember 2025 sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, eventualiter unter der Verpflichtung, sich so schnell wie möglich in eine Suchtbehandlung zu begeben. Subeventualiter beantragt er, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter stellt er für den Fall des Obsiegens zahlreiche Anträge zu den Kostenfolgen des kantonalen Verfahrens und beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren. 
Die Vorinstanz und die Staatsanwaltschaft haben auf eine Vernehmlassung verzichtet, Letztere mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der angefochtene kantonal letztinstanzliche Entscheid betrifft die Anordnung von Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG offen. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und befindet sich, soweit aus den Verfahrensakten des Bundesgerichts hervorgeht, noch in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie durch Verbrechen oder schwere Vergehen die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet, nachdem sie bereits früher gleichartige Straftaten verübt hat (Abs. 1 lit. c; sog. Wiederholungsgefahr). An Stelle der Haft sind Ersatzmassnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen (Art. 212 Abs. 2 lit. c und Art. 237 ff. StPO).  
 
2.2. Gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO sind drei Elemente für das Vorliegen von Wiederholungsgefahr konstitutiv: Erstens muss das Vortatenerfordernis erfüllt sein. Zweitens muss es sich bei den drohenden Straftaten um Verbrechen oder schwere Vergehen handeln und muss die Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten sein, was anhand einer Rückfallprognose zu beurteilen ist. Hierdurch muss drittens die Sicherheit anderer unmittelbar erheblich gefährdet sein. Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr ist restriktiv zu handhaben (BGE 150 IV 149 E. 3.1 mit Hinweisen; siehe auch Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.1).  
 
2.3. Die Vorinstanz bejaht das Vorliegen sowohl eines dringenden Tatverdachts als auch des besonderen Haftgrunds der Wiederholungsgefahr. Sodann beurteilt sie die Haft als verhältnismässig, da namentlich noch keine Überhaft drohe und keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich seien.  
 
3.  
 
3.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es grundsätzlich nur die im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend begründeten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor ihm nicht mehr vorgetragen werden (BGE 141 V 234 E. 1; 140 III 115 E. 2).  
 
3.2. Der Beschwerdeführer bringt zum Vorliegen eines dringenden Tatverdachts einzig vor, dieser werde "teilweise bestritten", dies könne "vorliegend aber offengelassen werden", da "kein Haftgrund" gegeben sei. Damit erhebt er keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Rüge, weshalb darauf nicht einzugehen ist.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt zunächst insoweit eine Verletzung von Art. 221 Abs. 1 lit. c StPO, als das Vortatenerfordernis nicht erfüllt sei. 
 
4.1. Das Vortatenerfordernis ist erfüllt, wenn die beschuldigte Person bereits zuvor wegen mindestens zwei gleichartigen Strafen (rechtskräftig) verurteilt worden ist (BGE 151 IV 185 E. 11; Urteil 7B_1124/2024 vom 29. November 2024 E. 3.3).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er mehrfach einschlägig vorbestraft ist. Stattdessen bringt er vor, er habe "in den letzten beinahe 5 Jahren keine Körperverletzungsdelikte und einzig nicht vollendete Diebstähle begangen". Angesichts der "weite[n] zeitliche[n] Distanz zwischen den genannten Delikten und den neu vorgeworfenen Handlungen" und des Umstands, dass "die absolut überwiegende Mehrheit im Jugendalter und kurz nach Erreichen der Adoleszenz" erfolgt seien, könne "nicht vom Vorliegen rechtlich relevanter Vortaten" ausgegangen werden.  
 
4.3. Dem kann nicht gefolgt werden: Ob die Vorstrafen allenfalls zeitlich bereits weiter zurückliegen, kann bei der prognostischen Beurteilung der Wiederholungsgefahr zwar durchaus von Bedeutung sein (vgl. BGE 151 IV 185 E. 2.8.2; 135 I 71 E. 2.11; siehe auch Urteil 7B_682/2025 vom 19. August 2025 E. 3.4). Mit Blick auf das Vortatenerfordernis ist indessen einzig von Belang, ob die Vortat noch im Strafregister enthalten ist (vgl. BGE 135 I 71 E. 2.11; Urteil 1B_553/2017 vom 12. Januar 2018 E. 3.3; demgegenüber BGE 150 IV 103 E. 2 hinsichtlich der Prognosebeurteilung). Die Vorinstanz hat demnach zu Recht festgehalten, das Vortatenerfordernis sei hier erfüllt.  
 
5.  
Der Beschwerdeführer rügt weiter, es bestehe keine erhebliche Gefahr für die Sicherheit Dritter. 
 
5.1. Massgebende Kriterien bei der Beurteilung der Rückfallprognose sind nach der Praxis des Bundesgerichts insbesondere die Häufigkeit und Intensität der fraglichen Delikte. Bei dieser Bewertung sind allfällige Aggravationstendenzen, wie eine zunehmende Eskalation respektive Gewaltintensität oder eine raschere Kadenz der Taten, zu berücksichtigen. Zu würdigen sind des Weiteren die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person. Liegt bereits ein psychiatrisches Gutachten vor, ist dieses ebenfalls in die Beurteilung miteinzubeziehen. In der Regel erscheint die Gefährdung der Sicherheit anderer umso höher, je schwerer die drohende Tat wiegt. Betreffend die Anforderungen an die Rückfallgefahr gilt hingegen eine umgekehrte Proportionalität. Dies bedeutet: Je schwerer die drohenden Taten sind und je höher die Gefährdung der Sicherheit anderer ist, desto geringere Anforderungen sind an die Rückfallgefahr zu stellen. Liegen die Tatschwere und die Sicherheitsrelevanz am oberen Ende der Skala, so ist die Messlatte zur Annahme einer rechtserheblichen Rückfallgefahr tiefer anzusetzen (BGE 150 IV 149 E. 3.1.2 mit Hinweisen).  
 
5.2. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit der Rückfallprognose des Beschwerdeführers auseinander und hält zusammenfassend fest, Letzterer führe sein Verhalten auf den Mischkonsum von Benzodiazepin und Alkohol zurück. Er habe offenbar legalen Zugang zu Benzodiazepin bei zweifelhafter Medikamentencompliance und bekunde bis jetzt keine Mühe damit, illegale Betäubungsmittel zu erwerben. In Kombination mit seinen gesteigerten Zukunftsängsten sowie einfach und breit erhältlichem Alkohol sei damit ernsthaft zu befürchten, dass der Beschwerdeführer nach einer Haftentlassung umgehend wieder Betäubungsmittel in Kombination mit Alkohol konsumieren würde. Dadurch würde eine unmittelbare und erhebliche Gefährdung der Sicherheit Dritter entstehen, sei doch anzunehmen, dass er sich in der Folge erneut in einem Zustand des - wie er es nenne - Deliriums wiederfinden würde, in dem er jegliche Kontrolle über sich verliere. In diesem Zustand sei eine Tatwiederholung ernsthaft zu befürchten. Er habe bewiesen, dass er in diesem Zustand über ein enormes Gewaltpotenzial verfüge, auch ohne Messer. Die zahlreichen Vorstrafen, die vielen hängigen Verfahren sowie insbesondere der Ablauf des Abends des 18. Novembers 2025 zeigten, dass er auch eine Vielzahl weniger gravierender Delikte begehe. Der Beschwerdeführer solle an diesem Abend zuerst in einen Supermarkt uriniert und in einem Kiosk Zigaretten gestohlen haben. Als er bei Letzterem festgehalten worden sei, soll er handgreiflich geworden sein. Beim Burger King soll er mit einem Messer gedroht, einen Stuhl geworfen und einer Person in die Hand gebissen haben. Bei der Anhaltung durch die Polizei soll er grossen Widerstand geleistet, einem Polizisten ein Büschel Haare ausgerissen und mehrfach versucht haben, ihn mit der Faust zu schlagen. Dies zeige deutlich, in welche Eskalationsspirale von leichteren zu gravierenden Delikten der Beschwerdeführer gerate, wenn er aufgrund des Mischkonsums neben sich stehe.  
 
5.3. Bei der Frage nach der den Beschwerdeführer betreffenden Legal- bzw. Rückfallprognose handelt es sich um eine Tatfrage, die vom Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten zu prüfen ist (Urteil 1B_445/2022 vom 22. September 2022 E. 3.1). Das Bundesgericht greift diesbezüglich nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 mit Hinweis). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (vgl. Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1).  
 
5.4. Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei "betreffend Drogenkonsum einsichtig und gewillt, sich einem Entzug zu unterziehen". Er habe "überzeugend ausgesagt, dass der Konsum vom 18. November 2025 eine Art Drogenabschiedsparty darstellte" und er sich anschliessend in Therapie/Entzug habe begeben wollen. Dieser übermässige Konsum stelle "keinesfalls den Normalfall dar, im Gegenteil". Weiter anerkenne die Vorinstanz, dass er "in den allermeisten Fällen, und während 5 Jahren, trotz diesem Konsum - oder zumindest der Möglichkeit hierzu - keine Gefährdung für die Sicherheit anderer" dargestellt habe.  
Um Willkür darzulegen, genügt es indessen nicht, einen Sachverhalt zu behaupten, der von den für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht, oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3), wie dies der Beschwerdeführer mit den vorgenannten Ausführungen tut. Die Vorinstanz hat unter anderem festgehalten, dem Beschwerdeführer sei zwar seine Krankheitseinsicht zugute zu halten. Doch habe er bereits mehrere Entzugsversuche hinter sich, ohne dass der gewünschte Erfolg eingetreten sei. Mit Blick auf seine Gefährlichkeit und die negative Rückfallprognose hält sie zudem fest, dem Strafregisterauszug lasse sich entnehmen, dass vor dem hier fraglichen Verfahren bereits neun weitere Verfahren eingeleitet worden und aktuell hängig seien, darunter eines wegen Gefährdung des Lebens. Inwiefern diese Ausführungen und die darauf basierende Rückfallprognose der Vorinstanz willkürlich sein sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde erweist sich auch diesbezüglich als unbegründet. 
 
6.  
Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 197 Abs. 1 lit. c und Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 StPO
 
6.1. Strafprozessuale Haft darf nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrechterhalten werden. Wo sie durch mildere Massnahmen ersetzt werden kann, muss von ihrer Anordnung oder Aufrechterhaltung abgesehen werden und müssen an ihrer Stelle solche Ersatzmassnahmen verfügt werden (Art. 212 Abs. 2 lit. c in Verbindung mit Art. 237 f. StPO; vgl. BGE 145 IV 503 E. 3.1; 142 IV 367 E. 2.1; 140 IV 74 E. 2.2). Das zuständige Gericht hat daher nach Art. 237 Abs. 1 StPO an Stelle der Untersuchungshaft eine oder mehrere mildere Massnahmen anzuordnen, wenn sie den gleichen Zweck wie die Haft erfüllen. Art. 237 Abs. 2 StPO enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von möglichen Ersatzmassnahmen, wobei insbesondere das Kontakt- und Rayonverbot (lit. c und g) oder die Auflage, sich einer ärztlichen Behandlung oder Kontrolle zu unterziehen (lit. f), genannt werden (zum Ganzen: Urteil 7B_174/2025 vom 2. April 2025 E. 3.1 mit Hinweis)  
 
6.2. Die Vorinstanz führt hinsichtlich der Anordnung von Ersatzmassnahmen aus, angesichts des grossen Gewaltpotenzials und der Frustration des Beschwerdeführers erscheine ein Setting in einer privaten Suchtklinik als zu wenig eng, um als Ersatzmassnahme geeignet zu sein. Er werde dadurch nicht von weiterem Konsum und damit einhergehenden Delikten abzuhalten sein.  
 
6.3. Der Beschwerdeführer bringt dagegen im Wesentlichen abermals vor, er sei "betreffend Drogenkonsum einsichtig und gewillt, sich einem Entzug zu unterziehen", weshalb ein Aufenthalt in einer Privatklinik geeignet sei, seinem Konsum von Betäubungsmitteln ein Ende zu setzen und der Wiederholungsgefahr Einhalt zu bieten. Damit und mit seinen weiteren rein appellatorischen Rügen zur angeblichen Unverhältnismässigkeit der Haft kann er die Beurteilung der Vorinstanz nicht als bundesrechtswidrig ausweisen (vgl. E. 5.3 hiervor).  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist dagegen gutzuheissen, weil die Voraussetzungen nach Art. 64 Abs. 1 BGG erfüllt sind. Entsprechend sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist aus der Bundesgerichtskasse eine angemessene Entschädigung auszurichten (vgl. Art. 64 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er der Gerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später aufgrund einer Verbesserung seiner finanziellen Situation dazu in der Lage ist (vgl. Art. 64 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen. 
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.  
 
2.2. Rechtsanwalt Moritz Braun wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.  
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, und dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Berner Jura-Seeland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 9. Februar 2026 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Der Gerichtsschreiber: Schurtenberger