Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_43/2023  
 
 
Urteil vom 29. November 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral, 
Gerichtsschreiber Grünenfelder. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Advokat Erich Züblin, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 7. Dezember 2022 (VBE.2022.218). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
A.________, geboren 1986, meldete sich im September 2019 unter Hinweis auf psychische Beschwerden ("V. a. bipolare Störung, aktuell depressiv, Persönlichkeitsakzentuierung [paranoid, zwanghaft], DD Persönlichkeitsstörung") bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau führte medizinische und erwerbliche Abklärungen durch und veranlasste bei Dr. med. B.________ ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Juni 2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Februar 2022). Mit Verfügung vom 27. April 2022 verneinte sie einen Leistungsanspruch, da es an einem invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden fehle. 
 
B.  
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 7. Dezember 2022 ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des versicherungsgerichtlichen Urteils und der Verfügung vom 27. April 2022 sei ihm mindestens eine Viertelsrente zuzusprechen. Sodann ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege. 
Am 22. August 2023 lässt A.________ eine weitere Eingabe samt Beilage einreichen. 
Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten ein. Einen Schriftenwechsel führt es nicht durch. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG (SR 831.20) sowie im ATSG (SR 830.1) samt entsprechendem Verordnungsrecht in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). 
Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020. Gemäss lit. c gilt für Rentenbezügerinnen und -bezüger das bisherige Recht, sofern der Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden und bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr vollendet ist (Weiterentwicklung der IV; vgl. auch Rz. 9100 ff. des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]). 
Zwar erging die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegende Verfügung erst nach dem 1. Januar 2022. Im vorliegenden Fall steht jedoch - wie die Vorinstanz mit Blick auf das Anmeldedatum Ende September 2019 zutreffend erkannt hat - ein allenfalls vorher entstehender Rentenanspruch zur Diskussion (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Insoweit beurteilt sich die vorliegende Streitigkeit nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage. 
 
3.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die vorinstanzlich bestätigte Verneinung eines Rentenanspruchs aus Sicht des Bundesrechts stand hält. 
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG; Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVG) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) zutreffend dargelegt. Gleiches gilt bezüglich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bei psychischen Beschwerden (BGE 143 V 409, 418; 141 V 281) und Abhängigkeitssyndromen (BGE 145 V 215). Richtig sind schliesslich die Ausführungen zum Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten, insbesondere was die Expertisen externer Spezialärzte anbelangt, welche nach Art. 44 ATSG eingeholt wurden (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4; 125 V 351 E. 3b/bb). Darauf wird verwiesen.  
 
3.2. Die gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit beziehen sich auf eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2). Ebenso betrifft die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage. Um frei überprüfbare Rechtsfragen geht es hingegen, soweit die unvollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen, die Missachtung des Untersuchungsgrundsatzes und die Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten beanstandet werden (statt vieler: Urteil 8C_153/2021 vom 10. August 2021 E. 1.3). Rechtsfrage ist auch, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der Indikatoren nach BGE 141 V 281 auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7).  
 
4.  
Die Vorinstanz hat der psychiatrischen Expertise des Dr. med. B.________ vom 14. Juni 2021 (samt ergänzender Stellungnahme vom 15. Februar 2022) Beweiskraft zuerkannt. Sie hat im Wesentlichen erwogen, beim Beschwerdeführer lasse sich anhand der erhobenen klinischen Befunde wie auch der mittels Symptomvalidierung und weiterer Inkonsistenzen festgestellten negativen Antwortverzerrung keine psychische Störung diagnostizieren. Eine Suchterkrankung könne, zumindest was den interessierenden Zeitraum anbelange (Anmeldung im September 2019), gleichfalls ausgeschlossen werden. Nachdem Beschwerden, welche in psychosozialen Belastungsfaktoren ihre hinreichende Erklärung fänden und gleichsam darin aufgingen, invalidenversicherungsrechtlich unbeachtlich bleiben müssten, bestehe beim Beschwerdeführer in den angestammten Tätigkeitsprofilen wie auch in angepasster Verweistätigkeit eine vollumfängliche Arbeitsfähigkeit. Auf eine separate Indikatorenprüfung gemäss BGE 141 V 281 könne daher verzichtet werden. Gestützt darauf hat das kantonale Gericht die von der Beschwerdegegnerin am 27. April 2022 verfügte Leistungsabweisung bestätigt. 
 
5.  
 
5.1. Soweit der Beschwerdeführer vorab auf die seines Erachtens unklare Rechtslage im Zusammenhang mit dem anwendbaren Krankheitsbegriff verweist und dahingehend Klärung verlangt, dass (auch) im Sozialversicherungsrecht vom medizinisch gebräuchlichen biopsychosozialen Krankheitsbegriff ausgegangen werden müsse, dringt er nicht durch. Vielmehr ist für die sozialversicherungsrechtliche Bewertung von Arbeitsunfähigkeit zentral, dass gesundheitlich bedingte Erwerbsunfähigkeit zum einen (Art. 4 Abs. 1 IVG) und nicht versicherte Erwerbslosigkeit oder andere belastende Lebenslagen zum anderen nicht ineinander aufgehen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; vgl. auch BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteil 9C_311/2021 vom 23. September 2021 E. 4.2). Invalidität setzt daher stets ein medizinisches Substrat voraus, welches (fach) ärztlicherseits schlüssig festgestellt sein muss und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nachgewiesenermassen wesentlich beeinträchtigt. Dieses in Art. 7 Abs. 2 ATSG verankerte Prinzip hat das Bundesgericht im Zusammenhang mit psychischen und psychosomatischen Leiden in und seit BGE 141 V 281 anhand des strukturierten Beweisverfahrens konkretisiert. Dergestalt hat es der vom Beschwerdeführer geforderten Anwendung des umfassenden biopsychosozialen Krankheitsbegriffs eine Absage erteilt und erkannt, dass dieser rechtlich im Rahmen der Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 6 ATSG nicht massgeblich ist (BGE 143 V 418 E. 6; vgl. auch: BGE 141 V 574 E. 5.2; Urteile 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.2; 8C_207/2020 vom 5. August 2020 E. 5.2.2). Damit zielt die Behauptung des Beschwerdeführers, mit BGE 141 V 281 habe hinsichtlich der (Nicht) Anwendung des biopsychosozialen Krankheitsbegriffs eine Rechtsprechungsänderung stattgefunden, welche seither lediglich nicht konsequent vollzogen worden sei, ins Leere.  
 
5.2. Werden in der Beschwerde alsdann hauptsächlich psychosoziale und soziokulturelle Faktoren thematisiert, so sind solche insoweit auszuklammern, als es darum geht, die für die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit kausalen versicherten Aspekte zu umschreiben. Mit anderen Worten finden soziale Faktoren keine Berücksichtigung, sobald sie direkt negative funktionelle Folgen zeitigen (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 und 3.4.2.1). Eine krankheitswertige Störung respektive eine Abhängigkeitsproblematik muss folglich - und auch nach neuerer Rechtsprechung - umso ausgeprägter vorhanden sein, je stärker psychosoziale und soziokulturelle Faktoren das Beschwerdebild mitprägen (statt vieler: BGE 145 V 215 E. 6.3 mit Hinweis auf BGE 127 V 294 E. 5a; Urteil 9C_140/2014 vom 7. Januar 2015 E. 3.3). Wohl überschneiden sich krankheitswertige psychische Störungen und psychosoziale und soziokulturelle Aspekte oftmals. Ob dabei aber ein verselbstständigter Gesundheitsschaden vorliegt, ist im Rahmen des mit BGE 141 V 281 eingeführten strukturierten Beweisverfahrens zu prüfen, indem die betreffenden Umstände und ihre Entwicklung als Ressourcen oder Belastungsfaktoren in den Komplexen "Persönlichkeit" und "sozialer Kontext" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 f.) bewertet werden (vgl. statt vieler: BGE 143 V 409 E. 4.5.2; Urteile 9C_10/2021 vom 15. Juni 2021 E. 3.3.1; 8C_559/2019 vom 20. Januar 2020 E. 3.2; 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 4.1). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers verbietet sich somit ein direkter Rückschluss von der medizinischen Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit, selbst wenn und soweit psychosoziale und soziokulturelle Faktoren ärztlich festgestellt sind. Demzufolge bleibt für die Anwendung des biopsychosozialen Krankheitsbegriffs auch in dieser spezifischen Konstellation kein Raum. Zudem darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass auf ein strukturiertes Beweisverfahren in Anbetracht der Verhältnismässigkeit auch ganz verzichtet werden kann, wo es nicht nötig oder geeignet ist. Davon ist etwa auszugehen, wenn für eine länger andauernde (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Aktenlage keine Hinweise bestehen oder eine solche im Rahmen beweiswertiger fachärztlicher Berichte in nachvollziehbar begründeter Weise verneint wird, wobei allfälligen gegenteiligen Einschätzungen mangels fachärztlicher Qualifikation oder aus anderen Gründen kein Beweiswert zukommt (BGE 143 V 409 E. 4.5.3 und 418 E. 7.1). Ernsthafte sachliche Gründe für eine Änderung dieser Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen: BGE 145 V 304 E. 4.4; 141 II 297 E. 5.5.1; 137 V 417 E. 2.2.2), wie sie der Beschwerdeführer fordert, sind nicht ersichtlich.  
 
6.  
 
6.1. Ausgehend von den soeben erwähnten Grundsätzen hat das kantonale Gericht rechtsfehlerfrei begründet, weshalb das psychiatrische Gutachten des Dr. med. B.________ vom 14. Juni 2021 in allen Teilen überzeugt. Es hat sich mit dem Vorwurf, der psychiatrische Sachverständige habe aufgrund der vorhandenen psychosozialen Belastungsfaktoren und des früheren Substanzmissbrauchs des Beschwerdeführers fälschlicherweise keinen invalidisierenden psychischen Gesundheitsschaden ermittelt, einlässlich auseinandergesetzt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.3.1). Dem stellt der Beschwerdeführer lediglich und erneut seine eigene Sichtweise hinsichtlich des von ihm als anwendbar erachteten biopsychosozialen Krankheitsbegriffs gegenüber wobei er sich darauf beschränkt, zur gefestigten Praxis (vgl. E. 5 hievor) im Widerspruch stehende Schlüsse zu ziehen. Mithin nahm der psychiatrische Sachverständige Dr. med. B.________ zu den von den Ärzten der Klinik D.________ (Austrittsberichte vom 28. Oktober 2020 und 11. Juni 2021), sowie seitens der behandelnden Psychiaterin Dr. med. E.________ (Berichte vom 16. Juni und 31. Juli 2020 sowie 11. Januar 2022), erhobenen abweichenden Einschätzungen und Diagnosen (kombinierte Persönlichkeitsstörung mit paranoiden und zwanghaften Zügen [ICD-10 F61.0]; bipolare affektive Störung [ICD-10 F31.3]) eingehend Stellung. Vor allem befasste er sich detailliert mit der von Dr. med. E.________ am 11. Januar 2022 erstmals geäusserten und in ihren Stellungnahmen vom 5. April und 16. Mai 2022 bekräftigten Kritik hinsichtlich Testung und Begutachtungsdauer. Dabei stellte er fest, die Testbearbeitung (Self-Report Symtpom Inventory [SRSI]) sei dem Beschwerdeführer sehr wohl mühelos und ohne sichtbare Einschränkungen möglich gewesen; ebenso habe die Untersuchungszeit vollumfänglich ausgereicht, um eine korrekte versicherungsmedizinisch-psychiatrische Beurteilung des medizinischen Sachverhalts zu gewährleisten (Stellungnahme vom 15. Februar 2022, S. 11). Dem ist mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung nichts beizufügen (zur Begutachtungsdauer: Urteil 8C_47/2016 vom 15. März 2016 E. 3.2.2 mit Hinweis). Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer die Aussagen seiner behandelnden Psychiaterin praktisch wortwörtlich übernimmt, ohne diese näher zu substanziieren. Insbesondere benennt er keine konkreten Indizien (BGE 137 V 210 E. 1.3.4; 135 V 465 E. 4.4), und solche sind auch nicht erkennbar, welche die Beweiskraft des an den massgeblichen normativen Rahmenbedingungen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4) orientierten psychiatrischen Gutachtens als Ganzes ernsthaft in Frage stellen könnten.  
 
6.2. Im Übrigen enthält die Beschwerde in erster Linie Tatsachenrügen (vgl. E. 1 hievor). Eine diesbezügliche Verletzung von Bundesrecht erblickt der Beschwerdeführer hauptsächlich darin, dass das kantonale Gericht eine Suchterkrankung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen habe. Indes sind im angefochtenen Urteil sämtliche diesbezüglich relevanten medizinischen Akten berücksichtigt und hinreichend gewürdigt (vgl. vorinstanzliche Erwägung 3.3.3). Demnach hätten in der Haaranalyse keine Suchtmittel, insbesondere (auch) keine Wirkstoffe aus der Gruppe der Benzodiazepine nachgewiesen werden können (vgl. Bericht des Spital F.________ vom 6. September 2021). Eine Unklarheit hinsichtlich eines allfälligen Abhängigkeitssyndroms, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht, liegt nicht vor. Die im angefochtenen Urteil getroffene Schlussfolgerung, in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Dr. med. B.________ ergäben sich für den vorliegend massgeblichen Zeitraum keine Anhaltspunkte für eine relevante Suchtproblematik, ist demzufolge nicht zu beanstanden. Auch die sonstigen Vorbringen lassen die Beweiswürdigung des kantonalen Gerichts nicht als unhaltbar oder willkürlich erscheinen. Der vorinstanzliche Verzicht auf ergänzende Abklärungen verletzt keine Beweiswürdigungsregeln (Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG; antizipierende Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3), sodass die im angefochtenen Urteil enthaltenen Feststellungen zur Arbeitsfähigkeit für das Bundesgericht verbindlich bleiben (vgl. E. 1 hievor). Damit hat es auch mit dem vorinstanzlichen Verzicht auf eine separate Indikatorenprüfung sein Bewenden (vgl. E. 5.2 hievor).  
 
7.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. 
 
8.  
Ausgangsgemäss hat grundsätzlich der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu bezahlen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 64 BGG; BGE 125 V 201 E. 4a) kann jedoch entsprochen werden. Es wird indes ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG hingewiesen, wonach er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, wenn er später dazu in der Lage ist. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokat Erich Züblin als unentgeltlicher Anwalt bestellt. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
4.  
Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, Zürich, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 29. November 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünenfelder