Regeste
Ehescheidung. Güterrecht.
Für Vermögen, das die Ehefrau in der Ehe unter dem Güterstand der Gütertrennung wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Mannes zum Unterhalt der Familie verbrauchen musste, steht ihr bei der Scheidung kein Ersatzanspruch zu (Art. 161, 201, 209, 246 ZGB).