Regeste
Vollstreckungsabkommen mit Deutschland vom 2. November 1929.
Art. 2 Ziff. 3: Wer vor einem ausländischen Gericht eine Forderung anerkennt, anerkennt damit grundsätzlich auch die Zuständigkeit des Gerichts zur Regelung der Rechtsfolgen dieser Prozesshandlung (Erw. 2).
Art. 2 Ziff 2: Begriff der "ausdrücklichen" Vereinbarung über die Zuständigkeit des Gerichts, das die Entscheidung gefällt hat (Erw. 3, 4).