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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_211/2024  
 
 
Urteil vom 8. April 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Bundesrichter von Werdt, Hartmann, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Konkurseröffnung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 25. März 2024 (BR.2024.13). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
In der von der Beschwerdegegnerin für Fr. 5'427.40 eingeleiteten Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Weinfelden eröffnete das Bezirksgericht Weinfelden am 20. Februar 2024 über den Beschwerdeführer den Konkurs. 
 
B.  
Hiergegen reichte dieser am 4. März 2024 Beschwerde ein. Das Obergericht erteilte dieser keine aufschiebende Wirkung. Weil der Beschwerdeführer ein Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 4. März 2024 beibrachte, in welchem diese den Rückzug des Konkursbegehrens infolge Zahlung der betriebenen Forderung erklärte, verzichtete das Obergericht auf die Einholung einer Vernehmlassung. Am 12. März 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Belege über seine Zahlungsfähigkeit nach und ersuchte erneut um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Am 13. März 2024 stellte das Obergericht dem Beschwerdeführer den von Amtes wegen eingeholten Betreibungsregisterauszug (datierend vom 7. März 2024) zur fakultativen Stellungnahme zu. Am 14. März 2024 verzichtete dieser auf die Einreichung einer Stellungnahme. Am 18. März 2024 wies das Obergericht das erneute Gesuch um aufschiebende Wirkung ab und mit Entscheid vom 25. März 2024 wies es die gegen die Konkurseröffnung erhobene Beschwerde ab. 
 
C.  
Mit Beschwerde vom 3. April 2024 wendet sich der Beschwerdeführer an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides und die Einstellung des Konkursverfahrens. Ferner verlangt er die superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 4. März 2024 wurde diese dahingehend gewährt, dass der Konkurs eröffnet bleibt, aber einstweilen Vollstreckungshandlungen zu unterbleiben haben. Weil die Sache sogleich spruchreif ist, wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gegen den Entscheid des oberen kantonalen Gerichts, das als Rechtsmittelinstanz über die Konkurseröffnung entschieden hat, ist die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert gegeben (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. d und Art. 75 Abs. 1 BGG). 
 
2.  
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3). 
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
3.  
Das Obergericht hat erwogen, dass die Gläubigerin innert der Beschwerdefrist den Rückzug des Konkursbegehrens erklärt habe, indes der Beschwerdeführer seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen müsse. Dies habe innerhalb der Beschwerdefrist zu erfolgen (vorliegend bis zum 7. März 2024) und auch die nötigen Belege seien innerhalb dieser Frist beizubringen, weshalb die am 12. März 2024 nachgereichten Urkunden und Ausführungen nicht berücksichtigt werden könnten. Aus dem Betreibungsregisterauszug vom 7. März 2024 seien zwei als nicht erledigt ausgewiesene Betreibungen über total Fr. 22'070.-- ersichtlich. Der Beschwerdeführer habe in der Beschwerde einzig zu derjenigen des Gläubigers C.________ über Fr. 3'780.-- Stellung genommen und angegeben, dieser habe beim Bezirksgericht Weinfelden ein Konkursbegehren gestellt, aber die Forderung sei am 28. Februar 2024 an das Betreibungsamt Weinfelden bezahlt worden. Ein entsprechender Zahlungsbeleg sei jedoch nicht eingreicht worden und gemäss telefonischer Auskunft des Betreibungsamtes vom 21. März 2024 sei für diese Forderung keine Zahlung vermerkt. Im Übrigen habe der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer während der Beschwerdefrist weder substanziierte Ausführungen zu seiner Zahlungsfähigkeit gemacht noch Belege zu seiner finanziellen Situation eingereicht. Folglich sei während der Beschwerdefrist nicht glaubhaft gemacht worden, dass die als nicht bezahlt ausgewiesenen Betreibungsforderungen beglichen seien oder dass diesen Forderungen liquide Mittel gegenüberstünden. 
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung dahingehend, dass gemäss Betreibungsregisterauszug keine Verlustscheine registriert und demzufolge alle Beteibungsforderungen bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt worden seien, ausser jene von C.________ und jene der Beschwerdegegnerin. Diese beiden Forderungen betrügen aber zusammen Fr. 9'207.40 und das Obergericht erkläre nicht, woher es die Zahl von Fr. 22'070.-- nehme, denn wenn die Forderung der D.________ GmbH hingezählt würde, ergäbe dies einen Betrag von Fr. 27'497.40. Der Betreibungsregisterauszug sei falsch, zumal das Konkursverfahren der Gläubigerin D.________ GmbH gar nie eröffnet worden sei. Folglich seien alle Forderungen bezahlt. Entsprechend seien die Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid willkürlich. Sodann hätte das Obergericht angesichts der Unstimmigkeiten von sich aus weitere Abklärungen vornehmen müssen und die betreffende Unterlassung sei ihrerseits willkürlich. 
Die Willkürrügen entbehren jeglicher Grundlage. Der Betreibungsregisterauszug weist für die Zeit seit Mitte 2022 zwölf Betreibungen aus, wovon für neun die Zahlung an das Betreibungsamt vermerkt ist. Von den drei verbleibenden Forderungen wurde diejenige der Beschwerdegegnerin über Fr. 4'427.40 nach der erstinstanzlichen Konkurseröffnung bezahlt. Es verbleiben diejenige von C.________ über Fr. 3'780.-- und diejenige der D.________ GmbH über Fr. 18'290.--, was den Betrag von Fr. 22'070.-- ergibt. Für die Forderung von C.________ behauptete der Beschwerdeführer vor Obergericht eine Zahlung an das Betreibungsamt am 28. Februar 2024, aber bei diesem war fast ein Monat später immer noch keine Zahlung eingegangen. Näher dazu äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Für die Forderung der D.________ GmbH kam es offenbar nicht zu einem Konkursverfahren, was aber nicht von Belang ist. Massgeblich ist vielmehr, dass diese Forderung gemäss dem Betreibungsregisterauszug nicht bezahlt worden ist. Der Beschwerdeführer will eine Zahlung daraus ableiten, dass im Betreibungsregisterauszug keine Verlustscheine ausgewiesen seien; solche konnten aber gar nicht ausgestellt werden, wenn es in der Betreibung von C.________ nach den eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht zu einem Konkursverfahren gekommen ist. Dass diese Forderung tatsächlich bezahlt worden wäre, behauptet in direkter Weise nicht einmal der Beschwerdeführer, geschweige denn hat er es vor Obergericht belegt. Vor diesem Hintergrund gab es für das Obergericht auch nichts abzuklären, umso weniger als es dem Beschwerdeführer oblag, die von Art. 174 Abs. 2 SchKG aufgestellten Voraussetzungen für eine Aufhebung des erstinstanzlich eröffneten Konkurses darzutun. Wenn der Beschwerdeführer sodann behauptet, der Betreibungsregisterauszug sei falsch, so hätte er dies vor Obergericht tun müssen, umso mehr als ihm dieser zur fakultativen Stellungnahme zugestellt worden ist, wobei er auf eine Stellungnahme verzichtet hat. Vor Bundesgericht sind solche Behauptungen jedenfalls neu und damit unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG). Aufgrund des Gesagten bleibt unerfindlich, inwiefern betreffend die Sachverhaltsfeststellung in irgendeiner Hinsicht ein Verstoss gegen das Willkürverbot vorliegen könnte. 
 
5.  
Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass er am 12. März 2024 diverse Unterlagen zu seiner Zahlungsfähigkeit nachgereicht habe, u.a. über den Verkauf von Autos und zu seinem Reingewinn im Jahr 2022. Damit habe er seine Zahlungsfähigkeit mehr als nur ausgewiesen. Dass sich das Obergericht mit seinem Unterlagen nicht auseinandergesetzt habe, bedeute eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 
In der früheren Fassung von Art. 174 Abs. 2 SchKG war explizit festgehalten, dass der Nachweis der Zahlungsfähigkeit innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist zu erfolgen hat (vgl. BGE 136 III 294 E. 3). Im Rahmen von BGE 139 III 491 E. 4 hat sich das Bundesgericht ausführlich mit der Frage befasst, ob dies auch unter der seit 1. Januar 2011 gültigen Fassung von Art. 174 Abs. 2 SchKG zutrifft; es hat befunden, dass der Gesetzgeber keine Änderung habe herbeiführen wollen und sowohl eine gesetzessystematische als auch eine teleologische Auslegung keinen anderen Schluss zulasse, als dass der Nachweis der Zahlungsfähigkeit innerhalb der Beschwerdefrist zu erbringen sei. 
Das Obergericht hat explizit auf diese Rechtsprechung verwiesen und befunden, die erst am 12. März 2024 nachgereichten Unterlagen und Ausführungen könnten nicht mehr berücksichtigt werden. Der Beschwerdeführer setzt sich damit überhaupt nicht auseinander, weshalb die Beschwerde unbegründet bleibt. Im Übrigen versteht es sich von selbst, dass das rechtliche Gehör nur verletzt sein könnte, wenn ein Gericht rechtzeitig vorgebrachte Behauptungen oder Beweismittel nicht berücksichtigen würde (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; 144 II 427 E. 3.1).  
 
6.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Thurgau, dem Konkursamt des Kantons Thurgau, dem Amt für Handelsregister und Zivilstandswesen des Kantons Thurgau, dem Grundbuchamt Weinfelden und dem Betreibungsamt Bezirk Weinfelden mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 8. April 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli