Avviso importante:
Le versioni vecchie di Netscape non sono in grado di mostrare i grafici. La funzionalità della pagina web è comunque garantita. Se volesse utilizzare frequentemente questa pagina, le raccomandiamo di installare un browser aggiornato.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_1302/2023  
 
 
Urteil vom 11. März 2024  
 
I. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Muschietti, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichter von Felten, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
C.B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Korolnik, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Strafzumessung (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 25. August 2023 (SB220324-O/U/cwo). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
C.B.________, B.B.________ und A.________ waren am 12. Oktober 2019 um ca. 2.35 Uhr in Urdorf an einer äusserst gewalttätigen Auseinandersetzung mit D.D.________ und E.D.________ beteiligt. 
 
B.  
Das Bezirksgericht Dietikon sprach C.B.________ am 25. August 2021 der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 7 ½ Jahren und widerrief den ihm am 2. August 2018 von der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen gewährten bedingten Strafvollzug. 
Auf Berufung von C.B.________ sowie auf Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich am 25. August 2023 das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon im Schuldpunkt, reduzierte aber die Freiheitsstrafe auf 5 ½ Jahre. 
 
C.  
C.B.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, Dispositiv-Ziffer 6 (Strafe) des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. August 2023 sei aufzuheben. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen. Die Freiheitsstrafe sei im Umfang von 24 Monaten zu vollziehen. Ferner ersucht C.B.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
B.B.________ (separates Verfahren 6B_1301/2023) und A.________ (separates Verfahren 6B_1293/2023) erheben ihrerseits Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. 
 
D.  
Mit Verfügung vom 11. Dezember 2023 wies die I. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch von C.B.________ um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ab. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und rügt eine Verletzung von Art. 47 f. StGB. Er macht zusammengefasst geltend, sein Handeln sei auf eine entschuldbare heftige Gemütsbewegung i.S.v. Art. 48 lit. c StGB zurückzuführen, was die Vorinstanz strafmildernd hätte einbeziehen müssen. Weiter behaupte sie ohne Grund, er und sein Bruder hätten den Opfern gegenüber auf primitive Weise ihre Macht sowie Überlegenheit demonstrieren wollen. Indem die Vorinstanz dies verschuldenserhöhend berücksichtige, verletze sie Bundesrecht. Schliesslich halte sie aktenwidrig fest, Dritte hätten ihn unter Körpereinsatz davon abhalten müssen, weiter auf die Opfer einzuwirken (Beschwerde S. 3 ff.).  
 
1.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Das Sachgericht verfügt auf dem Gebiet der Strafzumessung über einen Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift nur ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 136 IV 55 E. 5.6; je mit Hinweisen).  
Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2). Zum Begriff der Willkür und zu den qualifizierten Begründungsanforderungen kann auf die einschlägigen Gesetzesbestimmungen und die bisherige Rechtsprechung verwiesen werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5 und E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3. Die Vorinstanz setzt sich bei der Strafbemessung - unter Verweis auf die entsprechenden Ausführungen der ersten Instanz - mit den wesentlichen schuldrelevanten Komponenten auseinander und würdigt sämtliche Zumessungsfaktoren zutreffend. Es ist nicht ersichtlich, dass sie sich von unmassgeblichen Aspekten hätte leiten lassen oder relevante Gesichtspunkte nicht berücksichtigt hätte. Auf ihre Erwägungen kann verwiesen werden (Urteil S. 31 und S. 45 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 99 ff. und S. 117 f.).  
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich im Wesentlichen in appellatorischer Kritik. Darauf ist nicht weiter einzugehen. Soweit er von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweicht oder diese frei ergänzt, ohne eine Willkürrüge zu erheben, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Dies ist etwa der Fall, wenn er geltend macht, er fühle sich für seinen älteren Bruder B.B.________, der intellektuell und körperlich benachteiligt sei, verantwortlich. 
Ohne Grund rügt der Beschwerdeführer sodann, die Vorinstanz hätte Art. 48 lit. c StGB anwenden müssen. Bei der subjektiven Tatschwere erwägt diese unter anderem, der Beschwerdeführer sei am Streit zwischen den Opfern und seinem Bruder B.B.________ sowie A.________, der dem Übergriff vorausgegangen sei, nicht beteiligt gewesen. Er habe sich somit weder Provokationen noch Tätlichkeiten gefallen lassen müssen. Es sei zwar nachvollziehbar, dass er durch die Schilderungen seines Bruders anlässlich des Telefongesprächs in Wut versetzt worden sei und er diesem vor Ort habe zur Seite stehen wollen. Gleichwohl sei sein Verhalten bei seinem Eintreffen in keiner Weise nachvollzieh- oder entschuldbar. Die Schwelle zu einer entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung im Sinne von Art. 48 lit. c StGB sei nicht erreicht (Urteil S. 45 E. 4.1; erstinstanzliches Urteil S. 118 E. 4.1.2.1). Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer angesichts der vorliegenden Umstände ein planmässiges Vorgehen anlastet, ist nicht zu beanstanden. Sie hält in diesem Zusammenhang ergänzend fest, er sei, ohne vorher in die Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, mit zwei Begleitern an den Ort des Geschehens gefahren. Sie hätten umgehend damit begonnen, die Brüder D.________ zusammenzuschlagen, obwohl sich die Situation vor dem Eintreffen des Beschwerdeführers offensichtlich beruhigt habe (Urteil S. 45 E. 4.1). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. 
Schliesslich ist mit Blick auf das Überwachungsvideo die Schlussfolgerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe von Dritten unter Körpereinsatz davon abgehalten werden müssen, weiter auf die Opfer einzuwirken, nicht zu beanstanden (Überwachungsvideo, kantonale Akten Urk. D1/8/4, Video 11_2019-10-11_011500_2.wmv, ab 01:37:08 bzw. Video-Spielzeit 22:11, insbesondere 01:37:23 bzw. Video-Spielzeit 22:26, als ein Dritter den Beschwerdeführer zurück hält, als dieser mit seinem verlorenen Schuh in der Hand vor dem bereitstehenden Personenwagen bewegungshalber andeutet, zu den am Boden liegenden Opfern zurückzukehren). 
 
1.4. Die von der Vorinstanz ausgefällte Freiheitsstrafe von 5 ½ Jahren hält sich auch bei einer Gesamtbetrachtung innerhalb des sachrichterlichen Ermessens.  
 
2.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 11. März 2024 
 
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Muschietti 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini