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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_330/2023  
 
 
Urteil vom 12. Mai 2023  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Wetzikon, 
Bahnhofstrasse 167, 8620 Wetzikon, 
 
Staat Zürich und Gemeinde Wetzikon, beide vertreten durch die Stadt Wetzikon, Bereich Steuern, Bahnhofstrasse 167, Postfach, 8620 Wetzikon. 
 
Gegenstand 
Pfändung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 25. April 2023 (PS230020-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erhob am 5. Januar 2023 Beschwerde gegen die "Pfändungen auf Konkurs des Betreibungsamtes u. Steueramtes Wetzikon" in den Betreibungen Nrn. xxx, yyy und zzz. Mit Urteil vom 19. Januar 2023 wies das Bezirksgericht Hinwil die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. Februar 2023 Beschwerde. Mit Urteil vom 25. April 2023 wies das Obergericht des Kantons Zürich die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat. 
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 4. Mai 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. 
 
2.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). 
 
3.  
Das Obergericht hat dem Beschwerdeführer vorgehalten, er lasse eine eigentliche Auseinandersetzung mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid missen. Insbesondere lege er nicht dar, weshalb das Bezirksgericht zu Unrecht zum Schluss gekommen sei, dass es sich bei den von ihm geltend gemachten Berufsauslagen um Investitionen handle, die nicht zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum gehörten. Darüber hinaus wiederhole er - mit wenigen Abweichungen bei der Nummerierung - wortwörtlich die Ausführungen an das Bezirksgericht. Dies genüge den Begründungsanforderungen nicht. 
 
4.  
Vor Bundesgericht macht der Beschwerdeführer geltend, das Obergericht rüge seine laienhafte Beschwerde, aber der "Trick" sei mehr als schwach: Es sei nicht möglich, auch nicht für einen Laien, etwas zu widerlegen, das es gar nicht gibt. Er bezieht sich damit offenbar auf die "Investitionen in ein Geschäftsprojekt", die ihm unbekannt seien. Irgendetwas Eigenständiges habe das Obergericht nicht hervorgebracht. Mit alldem kann der Beschwerdeführer nicht aufzeigen, dass das Obergericht rechtswidrige Anforderungen an die Beschwerdebegründung gestellt hätte oder die kantonale Beschwerde diesen Anforderungen genügt hätte. Sodann macht der Beschwerdeführer geltend, er und seine Frau würden seit 2009 nicht korrekt besteuert. Um ein paar tausend Franken dieser ungerechten Steuern einzutreiben, werde er nun faktisch in den Konkurs gesetzt und jede Aussicht auf Erholung und Rückzahlung der Schulden vernichtet. Auch damit zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern das Obergericht Recht verletzt haben soll. Ob die in Betreibung gesetzten Steuerforderungen zu Recht bestehen, ist im Übrigen nicht Gegenstand der betreibungsrechtlichen Beschwerde. 
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt darauf im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). 
 
5.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 12. Mai 2023 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg