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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_67/2022  
 
 
Urteil vom 24. Oktober 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
3. C.A.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Staatsanwaltschaft See/Oberland, Postfach, 8610 Uster, 
2. D.D.________, 
3. E.D.________, 
4. F.________, 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Gfeller, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme (Betrug, Wucher, etc.), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. November 2021 (UE190379-O/U/GRO). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 7. März 2019 erstatteten A.A.________, B.A.________ und C.A.________ Strafanzeige gegen D.D.________, E.D.________ und F.________ wegen Betrugs, Wucher und ungetreuer Geschäftsbesorgung im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Bauprojekts. Zusammengefasst machen sie geltend, D.D.________, E.D.________ und F.________ hätten sich mittels eines ausgeklügelten Plans, unter Vortäuschung falscher Tatsachen und Ausbeutung einer absichtlich erzeugten Notlage das Bauprojekt angeeignet. Die drei sollen A.A.________, B.A.________ und C.A.________ Finanzierungsprobleme vorgetäuscht und sie so dazu bewogen haben, ihnen ihr Grundstück zum Preis von Fr. 660'000.-- zu überlassen. 
Die Staatsanwaltschaft See/Oberland erliess am 18. November 2019 eine Nichtanhandnahmeverfügung. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 25. November 2021 ab, soweit es darauf eintrat. 
 
C.  
A.A.________, B.A.________ und C.A.________ beantragen mit Beschwerde in Strafsachen, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. November 2021 sei vollumfänglich aufzuheben, die Sache sei zur Neubeurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft See/Oberland sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen D.D.________, E.D.________ und F.________ zu eröffnen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführer bringen vor, sie hätten sich im Verfahren als Privatkläger konstituiert. Aus den zur Anzeige gebrachten Delikten und aus der Beschwerdebegründung ergibt sich klar, weshalb bzw. welche Zivilansprüche sie gegen die Beschwerdegegner 2-4 geltend machen wollen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Die Beschwerdeführer legen dar, sobald die Strafuntersuchung eröffnet sei, würden sie adhäsionsweise einen Schadenersatz von mindestens Fr. 992'877.-- beanspruchen (Beschwerde S. 5 f.). Damit sind sie nach Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde legitimiert (vgl. BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen), weshalb darauf grundsätzlich einzutreten ist. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Nichtanhandnahme und rügen, die Vorinstanz verletze den Grundsatz "in dubio pro duriore", das Willkürverbot und ihren Anspruch auf rechtliches Gehör. Im Wesentlichen machen sie geltend, die Vorinstanz nehme zu Unrecht an, in der Rechnung der G.________ GmbH seien auch alte Aufwände verrechnet worden, obwohl sich diese Rechnung einzig auf das aktuelle Projekt beziehe. Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, diese Rechnung sei verhältnismässig, sei deshalb willkürlich. Zudem stelle die Vorinstanz auf Medianwerte ab, ohne den wahren Wert der verkauften Parzelle zu berechnen und ohne dabei den Einzelfall zu berücksichtigen. Aufgrund des fehlenden fachlichen Verständnisses der Beschwerdeführer, der Vertrauensposition der Beschwerdegegner und wegen ihres treuewidrigen Verhaltens und der Durchsetzung von stark überhöhten sowie hypothekarisch abgesicherten Darlehensschulden sei es soweit gekommen, dass sie ihr Grundstück geteilt hätten und die nördliche Parzelle für einen massiv unter dem Marktwert liegenden Preis verkauft hätten, den die Beschwerdegegner mit Verrechnungsforderungen hätten tilgen können. Indem die Vorinstanz im Grunde genommen einzig darauf hinweise, dass aufgrund der gegenteiligen Parteidarstellungen kein Tatsachenfundament vorhanden sei, verkenne sie, dass es die Aufgabe der Strafbehörden sei, den Sachverhalt zu ermitteln. Da trotz offenkundigem Tatverdacht keine Untersuchung eröffnet worden sei, liege eine Verletzung von Art. 309 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO vor.  
 
2.2. Zunächst hält die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer hätten das fragliche Grundstück im Jahre 2006 für Fr. 1'380'000.-- erworben. Es habe sich in ihrem Miteigentum befunden. Die Beschwerdeführer hätten seit Längerem geplant, dort einen Neubau mit rund 10 Wohnungen und/oder Gewerbeeinheiten errichten zu lassen. Für die Umsetzung des Bauvorhabens hätten sie im Jahr 2015 den Beschwerdegegner 4, Geschäftsführer und Präsident des Verwaltungsrates mit Einzelunterschrift der H.________ AG, die im Versicherungs-, Immobilien- und Treuhandgeschäft tätig sei, beauftragt. Der Beschwerdegegner 4 bzw. die H.________ AG sei für das Unternehmen der Beschwerdeführer treuhänderisch tätig gewesen, wobei es sich beim Beschwerdegegner 4 um einen Freund und langjährigen Vertrauten der Beschwerdeführer gehandelt habe. Diese hätten der H.________ AG mit Vertrag vom 20. Mai 2015 ein Verkaufs- und Verwaltungsmandat erteilt und ihr eine Generalvollmacht ausgestellt. Das Mandat habe grundsätzlich sämtliche Aufgaben rund um das geplante Bauvorhaben beinhaltet (Beschluss S. 5 f. E. II.1). In einem weiteren Schritt auf dem Weg zur Umsetzung des Bauvorhabens hätten die Beschwerdeführer (als Grundeigentümer des Grundstücks) und der Beschwerdegegner 4 (als Verwalter und Verkäufer des Projekts) mit der G.________ GmbH, handelnd durch die Beschwerdegegner 2 und 3, am 20. Juli 2015 eine Bauträger- und Verwaltungsgesellschaft, d.h. ein Baukonsortium, gegründet. Die G.________ GmbH habe die Architekturleistungen und die Bauführung übernommen (Beschluss S. 6 E. II.1). In der Folge hätten die Beschwerdegegner 2-4 von den Beschwerdeführern den nördlichen Teil der Parzelle für einen Bruttopreis in der Höhe von Fr. 800'000.-- erworben. Die Beschwerdegegner 2-4 hätten das Projekt mit 10 Stockwerkeigentumseinheiten auf ihrer Parzelle schliesslich umgesetzt. Sämtliche Einheiten gehörten (von einer bereits verkauften Einheit abgesehen) der G.________ GmbH und der H.________ AG, die per 27. Mai 2019 als Gesamteigentümer im Grundbuch eingetragen gewesen seien (Beschluss S. 6 f. E. II.2).  
Ferner stellt die Vorinstanz fest, in der Strafanzeige würden die Beschwerdeführer den Beschwerdegegnern 2-4 vorwerfen, diese hätten sich das Bauvorhaben mittels betrügerischer Machenschaften angeeignet. Die Beschwerdegegner 2-4 seien dabei wie folgt vorgegangen: Nach der Gründung des Baukonsortiums hätten sie über die G.________ GmbH eine stark überhöhte Rechnung vom 19. November 2015 im Betrag von Fr. 383'634.-- gestellt und die Beschwerdeführer dadurch gezielt in eine finanzielle Notlage gedrängt. Da diese den Betrag nicht hätten aufbringen können, was der Beschwerdegegner 4 als ihr langjähriger Vertrauter gewusst habe, seien sie gezwungen gewesen, die Forderung in ein Darlehen zu Gunsten der G.________ GmbH umzuwandeln. Weiter hätten sie für den geschuldeten Betrag als Sicherheit auf ihrem Grundstück ein Grundpfand (in der zweiten Pfandstelle) errichten müssen. Wenig später habe ihnen der Beschwerdegegner 4 mitgeteilt, dass die G.________ GmbH für dringliche Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Bauprojekt weitere Fr. 200'000.-- benötige. Auch dieses Geld hätten die Beschwerdeführer nicht aufbringen können. Auf Empfehlung des Beschwerdegegners 4 hätten sie daher bei einer ihnen unbekannten Unternehmung ein Darlehen im Umfang von Fr. 200'000.-- aufgenommen. Dieses sei ebenfalls mit einem auf ihrem Grundstück lastenden Grundpfand abgesichert worden. Es sei unklar, wohin die Fr. 200'000.-- geflossen seien. Die zuständige Baukommission habe das Baugesuch der geplanten Liegenschaft bereits am 6. Juli 2015 bewilligt. Die Umsetzung des Projekts sei lediglich noch davon abhängig gewesen, dass die Beschwerdeführer einen Baukredit erhalten würden. Der Beschwerdegegner 4 habe jedoch vorgegeben, dass er es nicht schaffe, eine Finanzierung durch eine Bank für sie aufzutreiben. Letztlich hätten sich die Beschwerdeführer gezwungen gesehen, das ursprüngliche Grundstück zu parzellieren und die nördliche Parzelle auf die Beschwerdegegner 2-4 zu übertragen. Diese hätten die Finanzierung des Projekts mit allen Mitteln verhindert und vor jeder machbaren Lösung abgeraten, die eine direkte Beteiligung der Beschwerdeführer vorgesehen habe (Beschluss S. 7 f. E. II.3). Es sei arglistig, auf dem gekauften Grundstück das zunächst an die Beschwerdeführer verkaufte Projekt zu verwirklichen, ohne es zurückzukaufen und ohne ihnen die Schulden (aus der Planung, Projektierung etc. im Umfang von ca. Fr. 590'000.--) zu erlassen (Beschluss S. 8 f. E. II.3). 
Zusammengefasst erwägt die Vorinstanz, es lägen keine ausreichenden Verdachtsgründe für ein strafrechtliches Verhalten der Beschwerdegegner 2-4 vor. Allfällige Ansprüche aus der Auflösung des ursprünglichen Baukonsortiums müssten auf zivilrechtlichem Weg geltend gemacht werden. Es könne grundsätzlich auf die Ausführungen in der Nichtanhandnahmeverfügung verwiesen werden, die lediglich mit einigen Erwägungen zu ergänzen seien (Beschluss S. 11 E. 6.1). 
 
2.3.  
 
2.3.1. Gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme der Untersuchung, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).  
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1; Urteile 6B_724/2021 vom 10. Januar 2022 E. 3.1; 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.2; je mit Hinweisen). Der Grundsatz "in dubio pro duriore" gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht (Urteil 6B_834/2019 vom 11. Dezember 2019 E. 3.3.1 mit Hinweis). Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 86 E. 4.1; 137 IV 219 E. 7 und 285 E. 2.3). Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum, in den das Bundesgericht nur mit Zurückhaltung eingreift (BGE 137 IV 122 E. 3.2). 
 
2.3.2. Das Bundesgericht prüft im Rahmen einer Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme nicht wie beispielsweise bei einem Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausgegangen ist oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" angenommen hat. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, bzw. wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2; Urteile 6B_291/2022 vom 4. Mai 2022 E. 3.1; 6B_1359/2020 vom 15. Februar 2022 E. 2.3; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1; 144 IV 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).  
 
2.4. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Vorinstanz gelangt mit überzeugenden Gründen zum Schluss, es liege in strafrechtlicher Hinsicht ein klarer Sachverhalt vor und die angezeigten Straftaten (Betrug, Wucher, ungetreue Geschäftsbesorgung, etc.) seien eindeutig nicht gegeben. Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, vermag nichts an diesem Ergebnis zu ändern. Insbesondere zeigen sie nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Schluss, es liege ein klarer Fall vor, unhaltbar sein soll. Namentlich ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz feststellt, die Rechnung der G.________ GmbH vom 19. November 2015 erscheine nicht von Vornherein als unverhältnismässig. Mit den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass die fragliche Rechnung nicht ganz klar und schwer nachvollziehbar ist (Rechnung der G.________ GmbH vom 19. November 2015, vorinstanzliche Akten act. 15/2/9). Zwar kann im Grundsatz der Argumentation der Beschwerdeführer und ihren Berechnungen, wonach sich das Total dieser Rechnung von Fr. 383'634.-- auf das neue Projekt beziehe (Beschwerde S. 8 f.; Rechnung der G.________ GmbH vom 19. November 2015, vorinstanzliche Akten act. 15/2/9), durchaus gefolgt werden. Allerdings kann in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass zwischen den Beschwerdeführern und der G.________ GmbH schon seit mehreren Jahren eine Vertragsbeziehung hinsichtlich Bauprojekte an nämlicher Örtlichkeiten bestand und dass damit zusammenhängende Leistungen erbracht wurden, was die Beschwerdeführer denn auch nicht in Abrede stellen. Mithin muss ebenso einbezogen werden, dass auf der fraglichen Rechnung nach der vorerwähnten Aufstellung zum neuen Bauvorhaben auch Nachträge mit einem "Total Vorgängerprojekt gemäss Vertrag" von insgesamt Fr. 224'000.--, Kosten für die Abänderung in der Höhe von Fr. 45'000.-- und Kosten für das Abparzellierungsprojekt in der Höhe von Fr. 2'250.-- aufgeführt sind, wobei unklar ist, ob bzw. inwiefern diese Beträge in dem den Beschwerdeführern in Rechnung gestellten Total von Fr. 383'634.-- enthalten sind oder nicht (Rechnung der G.________ GmbH vom 19. November 2015, vorinstanzliche Akten act. 15/2/9). Im Ergebnis ist es somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, vor dem Hintergrund der seit Jahren bestehenden Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien und der damit im Zusammenhang erbrachten Leistungen erscheine der in Rechnung gestellte Betrag nicht von Vornherein als unverhältnismässig (Beschluss S. 11 E. 6.1; Nichtanhandnahmeverfügung S. 5). Im Weiteren weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass der Tatbestand des Betrugs eine arglistige Täuschung voraussetzt. Falls aus Sicht der Beschwerdeführer die Vermutung bestanden habe, dass auf der fraglichen Rechnung Kosten aufgeführt seien, die nicht geschuldet gewesen seien, sei zu berücksichtigen, dass es ihnen freigestanden hätte, bei der G.________ GmbH Erläuterungen anzufordern, die Aufschluss über das Zustandekommen des Rechnungsbetrags gegeben hätten. Entsprechende Abklärungen seien den Beschwerdeführern denn auch zuzumuten gewesen und hätten bei Bedarf weitere Erkenntnisse gebracht. Es sei davon auszugehen, dass sie mit den hiesigen Gepflogenheiten im Geschäftsverkehr durchaus vertraut seien, zumal sie seit dem Jahr 2002 ein Familienunternehmen führten, welches je nach Saison in mehreren Geschäftszweigen bis zu 30 Mitarbeitende beschäftige (Beschluss S. 5 E. II.1, S. 12 E. 6.2b und S. 13 E. 6.2c). Was die Beschwerdeführer hiegegen einwenden, geht nicht über eine appellatorische Kritik hinaus. Auch auf die Ausführungen der Beschwerdeführer zu den weiteren angeblich (unrechtmässig) eingeforderten Fr. 200'000.-- (z.B. Beschwerde S. 11 und S. 15 f.) kann nicht eingetreten werden, da sie sich nicht einmal ansatzweise mit den diesbezüglichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen (Beschluss S. 11 f. E. 6.2a). Diesen ist im Übrigen nichts hinzuzufügen. Ausserdem legen die Beschwerdeführer auch nicht hinreichend dar, inwiefern der Schluss der Vorinstanz, es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdegegner als Teil eines betrügerischen Plans die Finanzierung des Bauprojekts hätten scheitern lassen bzw. diese ihnen nicht wirklich hätten helfen wollen (Beschluss S. 11 E. 6.1 und S. 13 E. 6.2c; Nichtanhandnahmeverfügung S. 5 f.), zu beanstanden sein soll. So erschöpft sich der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführer, es könne mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass eine Bank ein solches Projekt alleine wegen eines Betreibungsregisterauszugs nicht finanziere (Beschwerde S. 12), in einer blossen appellatorischen Vermutung. Schliesslich vermögen die Beschwerdeführer mit ihren Berechnungen betreffend Wertsteigerung und ihrem unzutreffenden Hinweis, die ihnen in Rechnung gestellten Kosten für das Bauprojekt in der Höhe von rund Fr. 390'000.-- seien auf den Grundstückswert aufzurechnen, nicht darzutun, dass der Schluss der Vorinstanz, aufgrund des Medianpreises könne ausgeschlossen werden, dass der effektive Verkaufspreis der nördlichen Parzelle in einem strafrechtlich relevanten Missverhältnis zum üblichen Marktpreis gestanden haben könnte (Beschluss S. 14 f. E. 6.2d), offensichtlich unhaltbar sein soll.  
Insgesamt bestätigt die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft somit zu Recht. 
 
3.  
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Verfahrens solidarisch (Art. 66 Abs. 1 BGG). Den Beschwerdegegnern 2-4 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurden und ihnen somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 24. Oktober 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini