Regeste
Art. 48 Abs. 1 OG; Berufungsfähigkeit von Teilurteilen.
Teilurteile sind grundsätzlich nicht berufungsfähig. Ausnahmsweise ist jedoch auf Berufungen gegen Urteile einzutreten, durch die einzelne Begehren, die zum Gegenstand eines besonderen Prozesses hätten gemacht werden können und deren Beurteilung für den Entscheid über die anderen Begehren präjudiziell ist, endgültig erledigt werden.