Avis important:
Les versions anciennes du navigateur Netscape affichent cette page sans éléments graphiques. La page conserve cependant sa fonctionnalité. Si vous utilisez fréquemment cette page, nous vous recommandons l'installation d'un navigateur plus récent.
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_600/2022  
 
 
Urteil vom 11. Juli 2023  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Kopp Käch. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Invalidenrente; Integritätsentschädigung; Revision), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2022 (UV 2021/49). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1960 geborene A.________ war ab August 1976 als Lehrling zum Konfektionsschneider bei der B.________ AG angestellt und dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 29. Januar 1980 erlitt er als Beifahrer eines Personenwagens eine Frontalkollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug, in deren Folge bei ihm ein Schädelhirntrauma mit Contusio cerebri, eine doppelseitige Unterkieferfraktur, eine Taubheit links sowie eine Commotio labyrinthi links diagnostiziert wurden. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld. Aufgrund der verbliebenen Beeinträchtigungen sprach sie A.________ mit Verfügung vom 26. Mai 1982 rückwirkend ab 1. März 1981 eine Invalidenrente von (pauschal) 10 % zu. Mit Entscheid vom 7. Dezember 1989 beliess die Suva die Invalidenrente in unveränderter Höhe.  
 
A.b. Mit Schreiben vom 17. November 2015 liess A.________ ein Revisionsgesuch einreichen. Nach Einholung eines Berichts des Dr. med. C.________, Facharzt für Neurologie FMH, Versicherungsmedizin Kompetenzzentrum Suva, vom 9. Mai 2016 lehnte die Suva eine Rentenrevision mit Verfügung vom 19. Mai 2016 ab. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 12. September 2017 fest. Die dagegen erhobene Beschwerde des A.________ hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 2. Dezember 2019 dahingehend gut, als es die Sache in Aufhebung des Einspracheentscheids zu ergänzenden Abklärungen und zu neuer Verfügung an die Suva zurückwies. Die von der Suva hiegegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wies das Bundesgericht mit Urteil 8C_42/2020 vom 19. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.  
 
A.c. Die Suva holte daraufhin ein interdisziplinäres Gutachten der Academy of Swiss Insurance Medicine (nachfolgend: asim), Basel, vom 29. Januar 2021 sowie eine Beurteilung des Integritätsschadens des Kreisarztes Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 25. Februar 2021 ein. Mit Verfügung vom 18. März 2021 erhöhte sie die Invalidenrente von 10 % auf 35 % bzw. sprach sie A.________ bei einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.- ab 1. November 2015 eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 35 % zu. Zudem gewährte sie ihm eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 10 %. An ihrem Standpunkt hielt die Suva mit Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021 fest.  
 
B.  
Die dagegen geführte Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 7. September 2022 dahingehend gut, als es die Suva in Aufhebung des Einspracheentscheids verpflichtete, A.________ ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % und einem versicherten Verdienst von Fr. 18'929.- sowie eine Integritätsentschädigung auf der Basis eines Integritätsschadens von 35 % auszurichten. 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt die Suva, der kantonale Entscheid sei aufzuheben und der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2021, wonach ein Anspruch des A.________ auf eine Invalidenrente von 35 % bestehe, zu bestätigen. Hinsichtlich der Höhe des Integritätsschadens sei die Sache zur weiteren medizinischen Abklärung betreffend die festgestellte Hyposmie an die Suva zurückzuweisen. Im Übrigen sei der Einspracheentscheid, wonach abgesehen von der Hyposmie ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 10 % bestehe, zu bestätigen. 
A.________ lässt auf Abweisung der Beschwerde schliessen; eventualiter sei ihm eine Rente von mindestens 43 % basierend auf einem Jahresverdienst von Fr. 73'428.- auszurichten. Die Vorinstanz und das Bundesamt für Gesundheit verzichten auf eine Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 57 E. 4.2, je mit Hinweis).  
 
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).  
 
2.  
 
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es dem Beschwerdegegner in Abänderung des Einspracheentscheids der Suva vom 7. Juni 2021 ab 1. November 2015 eine Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 45 % statt von 35 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 35 % statt von 10 % zusprach.  
 
2.2. Nicht umstritten ist, dass gestützt auf das beweiswertige asim-Gutachten vom 29. Januar 2021 von einer rentenrelevanten Verschlechterung des Gesundheitszustands auszugehen ist. Ebenfalls nicht mehr bestritten ist der Zeitpunkt des Rentenbeginns.  
 
3.  
Die Vorinstanz legte die Grundlagen über die Revision von unter der Geltung des KUVG, vor dem Inkrafttreten des UVG am 1. Januar 1984 entstandenen Renten sowie über den nach Inkrafttreten dieses Gesetzes entstandenen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung zutreffend dar. 
 
3.1. Danach sind unter dem alten Recht entstandene Rentenansprüche revisionsrechtlich weiterhin nach Massgabe des KUVG zu beurteilen (Art. 118 Abs. 1 und Abs. 2 lit. c UVG; BGE 118 V 293 E. 2a; 111 V 37). Die Erhöhung einer (altrechtlichen) Rente ist über den Wortlaut des Art. 80 Abs. 2 KUVG hinaus trotz Ablaufs von neun Jahren seit der Rentenfestsetzung möglich, wenn die Suva auf einen Rückfall oder Spätfolgen einzutreten hat, die entsprechenden Beschwerden in natürlichem und adäquatem Kausalzusammenhang zum ursprünglichen Unfall stehen und eine erhebliche Verschlimmerung der Unfallfolgen bewirken (Urteile 8C_42/2020 vom 19. Mai 2020 E. 3.2.2 und 8C_477/2018 vom 4. Dezember 2018 E. 3, je mit Hinweisen).  
 
3.2. Für die Folgen von Unfällen, die sich vor dem Inkrafttreten des UVG ereignet haben, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung, wenn dieser vor dem 1. Januar 1984 und somit unter Herrschaft des KUVG, welches das Institut der Integritätsentschädigung nicht kannte, entstanden wäre (BGE 113 V 54 E. 1c). Der Anspruch auf Integritätsentschädigung wird jedoch als erst unter Geltung des UVG entstanden betrachtet und beurteilt sich - wie das kantonale Gericht zutreffend aufzeigt - gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG nach den Bestimmungen dieses Gesetzes (Art. 24 und 25 UVG; Art. 36 UVV), wenn sich der Unfall zwar vor dessen Inkrafttreten am 1. Januar 1984 ereignet, evolutives Geschehen aber über diesen Zeitpunkt hinaus angehalten hat, sodass damals weder Erheblichkeit noch Dauerhaftigkeit schlüssig feststellbar waren (BGE 127 V 456 E. 4a; vgl. auch MATTHIAS KRADOLFER, in: Basler Kommentar, Unfallversicherungsgesetz, 2019, N. 12 und 17 zu Art. 118 UVG). In solchen Fällen wird eine Integritätsentschädigung in Form einer Teilvergütung für die Verschlimmerung u.a. ausgerichtet, wenn der Schaden durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauerhaft und erheblich (mindestens 5 %) zugenommen hat (BGE 127 V 456 E. 4a mit Hinweis auf RKUV 1988 Nr. U 50 S. 286 E. 2b).  
 
4.  
 
4.1. Was zunächst die revisionsweise Neufestsetzung der Invalidenrente anbelangt, erwog das kantonale Gericht, die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Bestimmung der Erwerbseinbusse erscheine auch nach dem vorliegend anwendbaren KUVG sachgerecht und werde vom Beschwerdegegner an sich nicht in Frage gestellt. Demnach sei grundsätzlich von einem Invaliditätsgrad von 35 % auszugehen, der sich aus der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 73'428.- und des Invalideneinkommens von Fr. 40'038.- ergebe. Die Vorinstanz erhöhte dann aber die von der Beschwerdeführerin auf der Basis eines Invaliditätsgrads von 35 % zugesprochene Invalidenrente auf 45 %, da der ursprünglichen Rente von 10 % keine Erwerbseinbusse zu Grunde gelegen habe und daher "die gesamte Verschlimmerung des Gesundheitszustands aufzuaddieren sei". Bei Anwendung des KUVG bemesse sich allerdings - entgegen dem Antrag des Beschwerdegegners - auch die revidierte Invalidenrente nach demselben versicherten Jahresverdienst (Fr. 18'929.-) wie die ab 1. März 1981 ausgerichtete Rente.  
 
4.2. Wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt, verkennt die Vorinstanz bei ihrer Argumentation, dass der Rentenanspruch bei Vorliegen eines Revisionsgrunds im Sinne einer anspruchsrelevanten Veränderung des Gesundheitszustands in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen ist, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen und namentlich an die ursprüngliche Rentenverfügung besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3; vgl. auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, N. 76 zu Art. 17 ATSG). Die Revisionsverfügung tritt vielmehr an Stelle der zu revidierenden Verfügung, wenn eine Rente revisionsweise (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) herauf- oder herabgesetzt oder aber nach materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs bestätigt wird (BGE 147 V 167 E. 6; 140 V 514 E. 5.2 mit Hinweis auf BGE 133 V 108; vgl. auch THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 109 zu Art. 17 ATSG). Die gleichen Grundsätze bestanden, wie die Beschwerdeführerin zutreffend darlegt, bereits unter Geltung der altrechtlichen Bestimmung des Art. 80 Abs. 1 KUVG. War ein Revisionsgrund gegeben, erfolgte eine gesamthafte Neubemessung der Erwerbsunfähigkeit und fiel - wie heute - die frühere Schätzung dahin (EVGE 1957 S. 92 ff., insb. E. 3 S. 96 f.; vgl. ALFRED MAURER, Recht und Praxis der schweizerischen obligatorischen Unfallversicherung, 2. Aufl. 1963, S. 247). Die "Aufaddierung der gesamten Verschlimmerung des Gesundheitszustands", wie sie das kantonale Gericht vornahm, erfolgte somit ohne rechtliche Grundlage und verletzt Bundesrecht.  
 
4.3. Soweit der Beschwerdegegner eventualiter beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente von mindestens 43 % auszurichten und die Rente sei von einem Jahresverdienst von Fr. 73'428.- zu berechnen, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz legte zutreffend dar, dass der revisionsweisen Neufestsetzung einer altrechtlichen Invalidenrente nach wie vor der - einer Revision im Sinne von Art. 80 KUVG nicht zugängliche - versicherte Jahresverdienst von Fr. 18'929.- zu Grunde zu legen ist (vgl. BGE 147 V 213 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Damit setzt sich der Beschwerdegegner nicht ansatzweise auseinander. Was sodann das von ihm erneut geltend gemachte - anhand einer "Tabelle light" zu ermittelnde - tiefere Invalideneinkommen anbelangt, lehnte das Bundesgericht eine solche Korrektur, wie die Vorinstanz richtig aufzeigte, mit BGE 148 V 174 ab. Die diesbezüglichen Einwendungen des Beschwerdegegners beschränken sich auf eine wörtliche Wiederholung des bereits vorinstanzlich Vorgetragenen, weshalb darauf nicht näher einzugehen ist.  
 
4.4. Zusammenfassend hält die Erhöhung der zugesprochenen, auf einer Erwerbseinbusse von 35 % basierenden Invalidenrente vor Bundesrecht nicht stand, weshalb die Beschwerde diesbezüglich gutzuheissen ist.  
 
5.  
 
5.1. Betreffend Integritätsentschädigung erwog das kantonale Gericht, der Integritätsschaden für psychische Unfallfolgen bzw. psychische Folgen von Hirnverletzungen sei entsprechend der schlüssigen Beurteilung des Kreisarztes Dr. med. D.________ vom 25. Februar 2021, die sich auf das beweiswertige asim-Gutachten vom 29. Januar 2021 stützt, auf 20 % (zwei Fünftel von 50 %) festzusetzen. Es hielt indes die Reduktion auf die Hälfte entsprechend der von Dr. med. D.________ ermittelten Differenz von 10 % gemäss seiner nachträglichen Einschätzung des Integritätsschadens von Mitte der 1980er-Jahre und der aktuellen für nicht gerechtfertigt, nachdem in der ursprünglichen Rente diese (neuen) Beeinträchtigungen nicht berücksichtigt worden seien. Zudem erhöhte die Vorinstanz den Integritätsschaden um 15 % auf insgesamt 35 %, da die im asim-Gutachten diagnostizierte Hyposmie in der ursprünglichen Rente ebenfalls nicht enthalten gewesen und daher zusätzlich zu veranschlagen sei.  
 
5.2. Bezüglich der vorinstanzlich vorgenommenen Erhöhung des Integritätsschadens um 15 % infolge der bisher nicht berücksichtigten Hyposmie beantragt die Suva die Rückweisung zu weiteren Beweiserhebungen, namentlich zur Einholung einer entsprechenden versicherungsinternen Beurteilung. Diesem Antrag ist stattzugeben. Hyposmie ist, wie die Suva korrekt darlegt, eine Riechstörung mit herabgesetztem Riechvermögen, wohingegen der Verlust des Riechvermögens als Anosmie bezeichnet wird (Klinisches Wörterbuch Pschyrembel, online unter www.pschyrembel.de, Stichworte "Hyposmie" und "Anosmie" [besucht am 5. Juli 2023]). Indem das kantonale Gericht allein wegen der Diagnose Hyposmie in Anwendung der Richtlinien des Anhangs 3 zur UVV ohne weitere Abklärungen einen diesbezüglichen Integritätsschaden von 15 % als angemessen erachtet, verkennt es, dass dieser Richtwert in der Skala für den Verlust des Geruchssinns nicht für eine blosse Einschränkung des Riechvermögens steht. Auch darin liegt eine Verletzung von Bundesrecht.  
 
5.3. Was schliesslich die vorinstanzliche Erhöhung des aus unfallkausalen psychischen und neuropsychologischen Beschwerden resultierenden Integritätsschadens anbelangt, rügt die Suva zu Recht, das kantonale Gericht habe den vor Inkrafttreten des UVG bestehenden Vorzustand nicht berücksichtigt. Für die Festsetzung des Integritätsschadens aus einem vor dem 1. Januar 1984 erfolgten Unfall ist entgegen den Ausführungen der Vorinstanz nicht relevant, ob ein bestimmter Gesundheitsschaden bereits in der unter Geltung des KUVG zugesprochenen Rente berücksichtigt worden war oder nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst unter Geltung des UVG entstand bzw. ob ein vorbestehender Schaden nach diesem Zeitpunkt durch Rückfall oder Spätfolgen dauerhaft und erheblich zugenommen hat (vgl. E. 3.2 hiervor). Die Suva stellte diesbezüglich auf die kreisärztliche Beurteilung des Integritätsschadens vom 25. Februar 2021 ab, die auf den medizinischen Vorakten beruht, namentlich auf dem asim-Gutachten vom 29. Januar 2021 mitsamt dem neuropsychologischen (Teil-) Gutachten vom 27. Oktober 2020. In seiner Beurteilung schätzte Dr. med. D.________ den Integritätsschaden bei mittelschweren psychischen Unfallfolgen nach Suva-Tabelle 19 auf 50 % und zeigte auf, dass davon gemäss asim-Gutachten lediglich zwei Fünftel, mithin 20 %, unfallkausal seien, was grundsätzlich unbestritten ist. Die Suva ging im Weiteren gestützt auf die kreisärztliche Beurteilung von einem Vorzustand entsprechend einem Integritätsschaden von 25 % aus, der ebenfalls zu zwei Fünftel unfallkausal wäre, und reduzierte die Integritätsentschädigung dementsprechend um 10 %. Soweit der Beschwerdegegner einwendet, die Folgen des anlässlich des Unfalls im Jahr 1980 erlittenen Schädelhirntraumas hätten über viele Jahre kompensiert werden können, weshalb kein Vorzustand vorgelegen habe, kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. D.________ hatte nämlich gestützt auf das asim-Gutachten schlüssig aufgezeigt, dass die Symptomatik der Unfallfolgen unter starken Belastungen bereits im Anschluss an das Unfallereignis manifest geworden war und der Kern der erlittenen Schädigung im Sinne einer strukturell unfallbedingten kognitiven Beeinträchtigung über die Jahre letztendlich unverändert geblieben sei. Bei entsprechend erhöhter Vulnerabilität, den Folgen des permanenten kognitiven Mehraufwands zur Kompensation der Defizite und unter dem Druck der zusätzlichen Belastungen, so der Kreisarzt, sei es dann aber zu einer partiellen Dekompensation und Verschlechterung gekommen. Wenn die Suva bei dieser Ausgangslage von einem vorbestehenden Schaden ausging, der durch Rückfall oder Spätfolgen nach dem 1. Januar 1984 dauerhaft und erheblich zunahm, ist dies nicht zu beanstanden. Ein Anspruch auf Integritätsentschädigung bestand daher nach Gesagtem lediglich für die unter Geltung des UVG eingetretene Verschlimmerung entsprechend einem Integritätsschaden von 10 %.  
 
5.4. Zusammenfassend hält die vorinstanzliche Erhöhung der infolge von psychischen und neuropsychologischen Beschwerden zugesprochenen Integritätsentschädigung auf 20 % vor Bundesrecht nicht stand, sondern es bleibt in diesem Punkt bei einem entsprechenden Schaden von 10 %. Betreffend den aus der diagnostizierten Hyposmie resultierenden Integritätsschaden ist die Sache zu weiteren Abklärungen an die Suva zurückzuweisen. Auch diesbezüglich erweist sich die Beschwerde der Suva somit als begründet.  
 
6.  
Hinsichtlich der Prozesskosten gilt praxisgemäss auch die Rückweisung der Sache zu erneuter Abklärung als volles Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualbegehren gestellt wird (BGE 141 V 281 E. 11.1; Urteil 9C_805/2019 vom 2. Juni 2020 E. 11.1, nicht publ. in: BGE 146 V 240, aber in: SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107). Der unterliegende Beschwerdegegner hat daher die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Suva hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 7. September 2022 wird aufgehoben und der Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) vom 7. Juni 2021 bestätigt, soweit er den Anspruch auf eine Invalidenrente betrifft. Bezüglich des Anspruchs auf eine Integritätsentschädigung wird der Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache zu weiterer Abklärung und neuer Verfügung an die Suva zurückgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 11. Juli 2023 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Die Gerichtsschreiberin: Kopp Käch