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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_389/2023  
 
 
Urteil vom 17. August 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
D.________, 
2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Bauverwaltung der Gemeinde Eggersriet, Heidenerstrasse 5, 9034 Eggersriet, 
Beschwerdegegner, 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Ermächtigung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juli 2023 (AK.2023.234-AK, AK.2023.327-AK, AK.2023.328-AK). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anlässlich einer Bauabnahme auf dem Grundstück von A.A.________ stellte die Bauverwaltung von Eggersriet einen ohne Baubewilligung erstellten Unterstand fest. Sie gab A.A.________ Gelegenheit, sich dazu zu äussern. Am 20. April 2023 wies A.A.________ in seiner Stellungnahme auf sechs Grundstücke mit ebenfalls nicht bewilligten Bauten hin. Er führte aus, dass er seinen Unterstand entfernen würde, wenn auch diese illegalen Bauten entfernt werden müssten. In der Folge leitete die Bauverwaltung am 24. April 2023 ein baupolizeiliches Wiederherstellungsverfahren ein und teilte A.A.________ mit, die von ihm behaupteten illegalen Bauten würden geprüft. Gleichentags informierte der Gemeindeschreiber Bau und Umwelt die Eigentümer der von A.A.________ genannten Grundstücke über die Meldung bezüglich illegaler Bauten und Anlagen. Er stellte ihnen die Kopie eines Ausschnitts aus dem Schreiben von A.A.________ vom 20. April 2023 zu, woraus u.a. der Name des Absenders ersichtlich wurde, und forderte sie auf, sich mit der Bauverwaltung in Verbindung zu setzen. 
 
2.  
Am 8. Mai 2023 erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Kantonalen Untersuchungsamt Strafanzeige gegen Unbekannt, mutmasslich gegen die "Gemeinde Eggersriet/Baudepartement". Sie warfen der Gemeinde bzw. dem Gemeinderat vor, er hätte das Datenschutzgesetz, das Amtsgeheimnis und ihre Ehre verletzt, indem die Identität von A.A.________ bekannt gegeben worden sei. Das Kantonale Untersuchungsamt leitete die Anzeige am 9. Mai 2023 zur Prüfung eines allfälligen Ermächtigungsverfahrens an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter. Mit Entscheid vom 13. Juli 2023 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren nicht und trat auf die Begehren um Schadenersatz und Erlass eines Betretungsverbots für das Grundstück des Anzeigers nicht ein. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens wegen des Verdachts der Verletzung der beruflichen Schweigepflicht keiner Ermächtigung bedürfe, da es sich hierbei um eine Übertretung handle. Bezüglich der übrigen Straftatbestände seien keinerlei hinreichend konkrete Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Angezeigten ersichtlich. 
 
3.  
A.A.________ und B.A.________ führen mit Eingabe vom 25. Juli 2023 (Postaufgabe 10. August 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt den Beschwerdeführenden namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
5.  
Die Beschwerdeführenden erachten den Präsidenten der Anklagekammer sinngemäss als befangen, weil er der gleichen Partei wie der Gemeindepräsident angehöre. Mit dem blossen Hinweis auf die gleiche Parteizugehörigkeit lässt sich eine Befangenheit nicht begründen. Im Weiteren schildern sie bloss die Geschehnisse aus ihrer Sicht. Sie üben rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid und zeigen nicht im Einzelnen und konkret auf, inwiefern die Anklagekammer ein strafbares Verhalten der Angezeigten in rechtswidriger Weise verneint hätte. Aus ihren Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
6.  
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 17. August 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli