Regeste
Nachzahlung von Leistungen (Art. 48 IVG).
- Soweit die Anmeldung bei der Invalidenversicherung (Art. 46 IVG) hinreichend substantiiert ist, bleibt sie während der fünfjährigen Verwirkungsfrist wirksam.
- Begriff des anspruchsbegründenden Sachverhalts bei Renten (Art. 48 Abs. 2 Satz 2).