Regeste
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Einspracheentscheid im Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren, aufschiebende Wirkung.
Im Enteignungs- und Plangenehmigungsverfahren wird der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Regel keine aufschiebende Wirkung beigelegt, weil es Art. 76 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Enteignung grundsätzlich erlaubt, mit dem Bau des Werkes vor Abschluss des Einspracheverfahrens zu beginnen, und die Rechte der Betroffenen im Besitzeinweisungsverfahren verteidigt werden können.